Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.07.1967, Az.: 4 StR 203/67
Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens; Grundlagen der Darlegung von Revisionsgründen im Strafprozess; Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.07.1967
- Aktenzeichen
- 4 StR 203/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 14308
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kleve - 25.11.1966
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Fahrlässige Tötung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 21. Juli 1967,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Mayr,
Bundesrichter Dr. Sanders,
Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel,
Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 25. November 1966 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Krefeld zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf der fahrlässigen Tötung des Kindes Bernhard J. und der Ehefrau Maria R. freigesprochen. Die Revision des Nebenklägers beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.
Die Revision ist zulässig erhoben, soweit es sich um die fahrlässige Tötung der Ehefrau des Nebenklägers handelt. Da dem Angeklagten jedoch vorgeworfen war, durch eine natürliche Handlung sowohl das Kind Bernhard J. als auch die Ehefrau des Nebenklägers durch Fahrlässigkeit getötet zu haben, hat das Revisionsgericht das angefochtene Urteil in vollem Umfang nachzuprüfen (vgl. BGHSt 13, 143).
Die Verfahrensrüge gibt nicht an, was die Strafkammer durch Hinzuziehung eines Sachverständigen weiter hätte aufklären sollen. Sie ist daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Sachrüge hat Erfolg.
1.
Der Angeklagte befuhr am Sonntag, den 24. April 1966, mit seinem Personenkraftwagen gegen 17 Uhr in Pfalzdorf die Kalkarer Straße aus Richtung Keppeln kommend in Richtung Asperden mit einer Geschwindigkeit von etwa 80 km/h. Die Kalkarer Straße ist gut ausgebaut und 8,90 m breit. Neben der - in Fahrtrichtung des Angeklagten gesehen - linken Fahrbahnseite verläuft ein Radweg, während sich neben der rechten Fahrbahnseite ein Grünstreifen befindet, der 4,80 m breit ist. In Höhe des Kilometersteins 4,1 steht hinter dem Grünstreifen die Pfalzdorfer Volksschule. Zwischen dem Schulgebäude und der Straße liegt der Schulhof, der von der Straße durch einen Jägerzaun getrennt wird. Das Gelände des Schulhofs liegt etwa 50 cm unter dem Niveau der Straße. In der Mitte des Jägerzauns befindet sich die Toreinfahrt von der Straße zum Schulhof. Diese Einfahrt verläuft auf ihrer ganzen Länge von 4,80 m von der Straße aus gesehen 50 cm abfallend; sie wird durch ein zweiflügeliges nach innen aufschwenkbares Tor begrenzt, das dem Jägerzaun gleicht.
Etwa 180 m vor der Einfahrt zum Schulgebäude war - für den Angeklagten deutlich sichtbar - ein Verkehrszeichen nach Bild 2 f der Anlage zur Straßenverkehrsordnung ("Kinder") aufgestellt. Etwa 150 m vor der Schulhofeinfahrt stand ein Hinweisschild "Schülerlotsen".
Als der Angeklagte sich mit der Geschwindigkeit von etwa 80 km/h auf der Kalkarer Straße dem Schulgelände näherte, stand unmittelbar hinter dem leicht geöffneten Schulhoftor die 53 Jahre alte Ehefrau Maria R. Sie beobachtete ihren Neffen, den am ... 1963 geborenen Bernhard J., der auf dem Schulgelände mit einem anderen Kind Fußball spielte. Bernhard J. lief plötzlich mit dem Ball in der Hand auf seine am Tor stehende Tante Frau R. zu, drückte ihr den Ball in die Hand und rannte sofort von der Toreinfahrt des Schulhofes zur Kalkarer Straße hinauf und, ohne nach rechts oder nach links zu schauen, auf die Fahrbahn, um diese zu überqueren. Als Frau R. das sah und offenbar den von links kommenden Wagen des Angeklagten bemerkte, rief sie zwei- bis dreimal "Paß auf, ein Auto!". Dann lief sie hinter dem Kind her auf die Straße. Der Angeklagte erfaßte mit seinen Kraftwagen sowohl das dreijährige Kind Bernhard J. als auch Frau R. und zwar auf der für ihn rechten Fahrbahnseite. Beide wurden von dem Kraftwagen noch etwa 28,05 m mitgeschleift und fielen dann auf die Fahrbahn. Sie trugen schwere Verletzungen davon, an denen sie noch am gleichen Nachmittag verstarben.
Auf der Fahrbahn der Kalkarer Straße wurde bis zur Anstoßstelle unmittelbar vor der Einfahrt des Schulhofgeländes eine Bremsspur von etwa 15.42 m festgestellt; insgesamt betrug die Bremsspur des Wagens des Angeklagten bis zum Stillstand des Fahrzeugs 43,45 m.
Nach dem Unfall ist die Geschwindigkeit auf der Kalkarer Straße in Höhe des Schulgeländes durch die Anbringung von Verkehrszeichen nach Bild 21 der Anlage zur Straßenverkehrsordnung auf höchstens 70 km/h begrenzt worden.
Die Strafkammer ist der Meinung, die von dem Angeklagten vor dem Unfall gefahrene Geschwindigkeit von etwa 80 km/h sei nicht zu hoch gewesen. Der Angeklagte habe das Kind möglicherweise erst sehen können, als dieses die Fahrbahn betrat. Tann aber sei die ihm zur Verfügung stehende Zeit - unter Berücksichtigung einer Schrecksekunde - zu gering gewesen, um den Unfall noch zu verhindern. Damit, daß Frau R. die Straße noch betreten werde, habe er nicht zu rechnen brauchen.
2.
Den Feststellungen des Urteils ist nicht mit Sicherheit zu entnehmen, ob sich der Unfall in einer geschlossenen Ortschaft zugetragen hat, in der die Höchstgeschwindigkeit 50 km/h beträgt, wenn nicht durch ein Verkehrszeichen nach Bild 21 der Anlage zur Straßenverkehrsordnung eine höhere Geschwindigkeit zugelassen ist (§ 9 Abs. 4 Nr. 1 StVO). Daß das Urteil ausdrücklich erwähnt, die Geschwindigkeit an der Unfallstelle sei nach dem Unfall auf 70 km/h beschränkt worden, könnte dafür sprechen, daß vor dem Unfall eine höhere Geschwindigkeit als 70 km/h ausdrücklich erlaubt war oder daß der Unfallort nicht innerhalb einer geschlossenen Ortschaft im Sinne des § 9 Abs. 5 StVO in Verb, mit den Ortstafeln nach den Bildern 37 und 38 der Anlage zur Straßenverkehrsordnung liegt, sondern in einer kleinen durch eine Ortstafel nach Bild 38 a der Anlage zur Straßenverkehrsordnung gekennzeichneten Ortschaft, für die die Geschwindigkeitsbegrenzung des § 9 Abs. 4 Nr. 1 StVO nicht gilt. Wenn sich der Unfall innerhalb einer geschlossenen Ortschaft ereignet hätte und der Angeklagte eine Geschwindigkeit von höchstens 50 km/h hätte einhalten müssen, würde sich für ihn ein Verschulden an dem Tode des Bernhard J. und der Frau R. möglicherweise schon aus der von ihm gefahrenen erheblich zu hohen Geschwindigkeit ergeben.
Aber auch wenn zur Unfallzeit an der Unfallstelle keine Geschwindigkeitsbegrenzung galt, tragen die Erwägungen der Strafkammer den Freispruch nicht.
Das 180 m vor der Toreinfahrt des Schulhofgeländes aufgestellte Verkehrszeichen nach Bild 2 f der Anlage zur Straßenverkehrsordnung "Kinder" ist ein Warnzeichen und hat gegenüber dem früheren Verkehrszeichen nach Bild 33 der Anlage zur Straßenverkehrsordnung "Schule", das ein Hinweiszeichen war (dazu BGH VRS 26, 32), eine erhöhte Bedeutung. Warnzeichen (nach den Bildern 1 bis 10 der Anlage zur Straßenverkehrsordnung) sollen den Kraftfahrer entweder auf eine allgemeine Gefahrenstelle- (Bild 1) oder auf bestimmte durch die örtlichen Verhältnisse begründetem Gefahren (Bilder 2 bis 10) aufmerksam machen, ihn zu erhöhter Vorsicht, erforderlichenfalls zum Langsamerfahren und notfalls zum Anhalten veranlassen (vgl. BGH VRS 7, 73, 75 und 15, 276, 277). Dabei läßt sich nur aus der Natur des jeweiligen Warnzeichens bestimmen, wie sich im einzelnen die Pflicht zu verstärkter Wachsamkeit auswirken muß.
Das Verkehrszeichen "Kinder" nach Bild 2 f der Anlage zur Straßenverkehrsordnung dient als Warnung und Hinweis auf Stellen, an denen sich häufig Kinder aufhalten. Es verlangt von dem Kraftfahrer also, seine Fahrweise so einzurichten, daß er auf das plötzliche Betreten der Fahrbahn durch Kinder gefaßt ist. Eine solche Pflicht traf den Angeklagten, der die Örtlichkeit genau kennt (UA 4) und demnach wußte, daß er sich einem Schulhof näherte, dessen Eingang schlecht zu übersehen war, jedenfalls dann, wenn er damit rechnen mußte, daß sich auf dem Schulhof auch sonntags Kinder aufhielten, die aus den verschiedensten Gründen, so etwa, um einen beim Spiel auf die Straße geflogenen Ball zurückzuholen, unvorsichtig die Straße betreten konnten. Hierzu wird die Strafkammer in der neuen Hauptverhandlung ergänzende Feststellungen zu treffen haben. Der Beschwerdeführer hat dabei Gelegenheit, geeignete Beweisanträge hinsichtlich der von der Revision des Nebenklägers vorgetragenen Behauptung zu stellen, "daß regelmäßig an Sonntagnachmittagen Kinder aus der ganzen Umgebung auf diesem Schulplatz spielen und auch sogar schon von auswärts an Sonntagen Schüler dorthin kamen".
Falls der Angeklagte mit der Anwesenheit von Kindern auf dem Schulhof rechnen mußte, hätte er seine Geschwindigkeit dieser örtlich bedingten Gefahrenstelle unter besonderer Berücksichtigung auch der schlechten dort, bestehenden Sichtverhältnisse anpassen müssen und keinesfalls mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h an ihr vorbeifahren dürfen.
In diesem Fall stand ihm entgegen der Meinung der Strafkammer keineswegs eine Schrecksekunde zu. Der Angeklagte war durch das Schild "Kinder" auf die Möglichkeit einer erhöhten Gefahr hingewiesen worden. Das verpflichtete ihn zu einer verstärkten Wachsamkeit jedenfalls gegenüber den Gefahren, die sich aus der durch das Verkehrszeichen angedeuteten Möglichkeit der Anwesenheit von Kindern ergaben. Die Zubilligung einer Schrecksekunde kommt jedoch nur bei plötzlichem Auftreten einer unerwarteten Gefahr in Betracht, auf die der Kraftfahrer nicht gefaßt sein muß, nicht aber gegenüber einer Gefahr, auf die er durch ein Warnzeichen aufmerksam gemacht worden ist (vgl. BGH VRS 7, 276, 278 und 15, 73, 75 unten).
Wie weit der Angeklagte unter diesen Umständen seine Geschwindigkeit an der Unfallstelle zu ermäßigen hatte, um seinen Verpflichtungen genügen zu können, wird die Strafkammer unter Berücksichtigung der Bremsverhältnisse des von ihm gefahrenen Wagens und der Örtlichen Sichtsverhältnisse festzustellen haben.
Der Freispruch wird von den Feststellungen aber auch dann nicht getragen, wenn der Angeklagte; weil es Sonntag war, nicht mit der Anwesenheit von Kindern auf dem Schulhof zu rechnen brauchte und deswegen die von ihm gefahrene Geschwindigkeit von 80 km/h wegen Fehlens einer ausdrücklichen Begrenzung nicht zu hoch war.
Die Strafkammer geht davon aus, daß der Angeklagte den kleinen Bernhard J. jedenfalls mindestens 30 bis 40 m vor der Unfallstelle erkannt hat (UA S. 3 unten, 5 unten). Dann aber hätte sie dazu Stellung nehmen müssen, ob nicht der Angeklagte durch gleichzeitiges Bremsen und Ausweichen nach links - aus dem Urteilszusammenhang ist zu entnehmen, daß zur Unfallzeit an der Unfallstelle kein Gegenverkehr herrschte - auf der 8,90 m breiten Straße den Unfall hätte vermeiden können.
Mayr
Sanders
Spiegel
Bundesrichter Hürxthal ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben. Rotberg