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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.10.1955, Az.: V ZB 14/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.10.1955
Aktenzeichen
V ZB 14/52
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1955, 13126
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Bochum-Langendreer - 04.12.1951
AG Bochum-Langendreer - 02.11.1951
LG Bochum - 09.01.1952
OLG Hamm (Westf.)

Fundstellen

  • BGHZ 18, 300 - 303
  • DNotZ 1956, 38-40
  • NJW 1955, 1878-1879 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

die Umstellungsgrundschuld, die nach der in Abteilung III Nr. 74 des Grundbuchs von Bochum-Werne Bd. 11 Bl. 598 eingetragenen Hypothek entstanden ist

Sonstige Beteiligte

die Grundstückseigentümerin H. B.aktiengesellschaft in D.,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Der Wegfall der Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs im Sinne der Entscheidung BGHZ 15, 207 gilt nur dann, wenn die neue gesetzliche Vorschrift die Rechtsfrage zweifelsfrei entscheidet.

  2. 2.

    Soll nur ein Teil einer auf den Eigentümer übergegangenen (bisherigen) Umstellungsgrundschuld gelöscht werden, so bedarf es der Eintragung der Umstellungsgrundschuld jedenfalls dann nicht, wenn keine Anhaltspunkte für das Fortbestehen auch des Restes der bisherigen Umstellungsgrundschuld bestehen.

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Oktober 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Schuster, Dr. Oechßler, Dr. Piepenbrock und Dr. Großmann

beschlossen:

Tenor:

Die Beschlüsse des Amtsgerichts (Grundbuchamt) Bochum-Langendreer vom 2. November und 4. Dezember 1951 sowie der Beschluß des Landgerichts in Bochum vom 9. Januar 1952 werden aufgehoben.

Das Amtsgericht (Grundbuchamt) wird angewiesen, über den Antrag der Grundstückseigentümerin auf Löschung einer Umstellungsgrundschuld zu 59.634 DM nach Maßgabe der folgenden Gründe anderweit zu entscheiden.

Gründe:

1

Im Grundbuch von Bochum-Werne Bd. 11 Bl. 589 des Amtsgerichts Bochum-Langendreer war auf dem Grundbesitz der H. B. AG nach der Hypothek III Nr. 74 zu restlich 146.786,96 GM eine Umstellungsgrundschuld vom 132.108,27 DM entstanden. Unter dem 14. Januar 1951 hat das Finanzamt auf den letztrangigen Teilbetrag von 59.634 DM der Umstellungsgrundschuld gemäß §3 a und §3 f des Hypothekensicherungsgesetzes vom 2. September 1948 (WiGBl S. 87) verzichtet. Die Eigentümerin hat unter dem 2. Juli 1951 die Löschung dieses gemäß §3 c Abs. 2 HypSG zur Eigentümergrundschuld gewordenen Teiles der Umstellungsgrundschuld bewilligt und beantragt. Der Rechtspfleger des Grundbuchamts wies den Antrag kostenfällig zurück, da der Teilbetrag nicht ohne vorherige Eintragung im Grundbuch gelöscht werden könne. Die Erinnerung und die Beschwerde blieben erfolglos. Das Oberlandesgericht Hamm hat die Beschwerde für unbegründet gehalten, sie jedoch mit Rücksicht auf den Beschluß des Oberlandesgerichts Celle vom 7. Mai 1951 (Nds Rpfl 1951, 186 = DNotZ 1951, 425 = DRpfl 1951, 462), in dem ein abweichender Standpunkt vertreten wird, dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

2

Die Voraussetzungen für die Vorlegung waren nach §79 GBO in Verbindung mit Art. 8 Abschn III Nr. 88 des Rechtsvereinheitlichungsgesetzes gegeben. Das Oberlandesgericht Celle hat insofern für einen gleichgelagerten Fall eine andere Rechtsansicht als das Oberlandesgericht Hamm vertreten, als es den Antrag auf Löschung einer Umstellungsgrundschuld dahin auslegt, es werde damit die Eintragung eines Vermerkes über das Erlöschen der außerhalb des Grundbuchs entstandenen Umstellungsgrundschuld begehrt. Die Eintragung eines derartigen Vermerkes, in dem die Umstellungsgrundschuld durch einen Hinweis auf das umgestellte Recht zu bezeichnen wäre, in der Löschungsspalte erachtet das Oberlandesgericht Celle für zulässig. Verschieden beurteilt wurde von den Oberlandesgerichten demnach eine das Bundesgrundbuchrecht, insbesondere die Tragweite des §39 GBO betreffenden Rechtsfrage.

3

Inzwischen ist jedoch die Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz (5. AbgDV-LA vom 21. August 1953 - BGBl. I, 1030; BStBl 1, 369) ergangen. In §7 Abs. 1 dieser Durchführungsverordnung ist bestimmt, daß zur Löschung einer auf den Eigentümer übergegangenen Umstellungsgrundschuld im Grundbuch es nicht erforderlich sei, daß die Umstellungsgrundschuld vorher eingetragen werde. In seinen Beschlüssen vom 23. November 1954 - V ZB 18/52 - (BGHZ 15, 207, insoweit dort nicht abgedruckt, wohl aber in NJW 1955, 304) und vom selben Tage V ZB 8/53 - hat der erkennende Senat die Rechtsgültigkeit des §7 bejaht, zugleich aber ausgesprochen, daß die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs entfällt, wenn die Rechtsfrage, die zur Vorlegung geführt hat, durch eine nach der Vorlegung ergangene gesetzliche Vorschrift entschieden worden ist.

4

Das kann jedoch nur dann gelten, wenn die neue gesetzliche Vorschrift so zweifelsfrei die zur Vorlegung führende Rechtsfrage beantwortet, daß gar nicht vorgelegt worden wäre, wenn die neue Vorschrift damals schon gegolten hätte. Das läßt sich im gegenwärtigen Fall deswegen nicht bejahen, weil in den Fällen, die in den oben genannten Beschlüssen des erkennenden Senats behandelt worden sind, jeweils die gesamte Umstellungsgrundschuld auf den Eigentümer übergegangen war und gelöscht werden sollte, während in der vorliegenden Sache das Finanzamt nur auf einen Teil der Umstellungsgrundschuld verzichtet hatte. Die Frage, ob §7 auch den vorliegenden Fall betrifft, ist jedoch zu bejahen. Bedenken möchten allenfalls bestehen, wenn es sich darum handeln würde, daß von einer erwiesenermaßen auf den Eigentümer übergegangenen Umstellungsgrundschuld nur ein Teil gelöscht werden sollte. Dann könnte geltend gemacht werden, die wohl der Vorschrift des §7 zugrundeliegende Erwägung würde nicht zutreffen, daß auf die Voreintragung eines endgültig durch Untergang aus dem Rechtsleben ausscheidenden Rechtes, das außerhalb des Grundbuchs entstanden war, verzichtet werden könne (vgl. Hesse-Saage-Fischer GBO, 3. Aufl. §39 Bem. II 6 b). Das Recht bliebe in dem genannten Fall ja zum Teil im Rechtsleben. Darum handelt es sich aber nicht. Das Erlöschen der Umstellungsgrundschulden ist nach §120 Abs. 1 LAG der Regelfall. Irgendwelche Nachweise dafür, daß in der gegenwärtigen Sache der Teil der Umstellungsgrundschuld, der nicht durch den Verzicht auf die Grundeigentümerin übergegangen ist, ihr aus anderen Gründen zusteht, liegen nicht vor. Wollte man verlangen, daß die volle Umstellungsgrundschuld in Höhe von 132.108,27 DM erst eingetragen würde, damit der Teilbetrag von 59.634 DM gelöscht werden könnte, so würde das Grundbuch durch die Eintragung der Umstellungsgrundschuld, soweit sie nach §120 Abs. 1 LAG erloschen ist, gerade unrichtig. Eine derartige Auslegung des §7 ist unerwünscht und durch den Wortlaut der Vorschrift nicht geboten. Weder der Umstand, daß der zu löschende auf den Eigentümer übergegangene Umstellungsgrundschuldbetrag nur ein Teil der ursprünglich bestehenden gesamten Umstellungsgrundschuld ist, noch die bloße Möglichkeit, daß von der ursprünglich bestehenden Umstellungsgrundschuld noch weitere Teile als diejenigen, die gelöscht werden sollen, auf den Grundstückseigentümer übergegangen sind, rechtfertigt daher das Verlangen, daß die ursprüngliche gesamte Umstellungsgrundschuld oder der zu löschende Teil vor der Löschung im Grundbuch eingetragen werden müßten. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß zur Bezeichnung des zu löschenden Teils schon wegen des Ranges die volle Umstellungsgrundschuld erwähnt werden muß.

5

Die den Löschungsantrag ablehnenden Entscheidungen der Vorinstanzen waren somit aufzuheben und das Grundbuchamt anzuweisen, hinsichtlich des Antrags unter Absehen von den bisherigen Bedenken anderweit zu entscheiden.

Dr. Tasche Schuster Dr. Oechßler Dr. Piepenbrock Bundesrichter Dr. Großmann ist durch Krankheit verhindert zu unterschreiben Dr. Tasche