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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.03.1991, Az.: XII ZB 88/90

Aufhebung eines Beschlusses durch das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde; Wirksamkeit einer Vereinbarung bezüglich der Folgen einer Scheidung; Wirksamkeit eines Verzichts auf Ausgleich der Versorgungsanwartschaften

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.03.1991
Aktenzeichen
XII ZB 88/90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 15692
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Nürnberg - 26.06.1990

Fundstellen

  • FamRZ 1991, 681-682 (Volltext mit red. LS)
  • FuR 1991, 234 (red. Leitsatz mit Anm.)
  • NJW-RR 1991, 1026 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

Erwin F., H. straße ..., E.

Prozessgegner

Hildegard S., Äußere K.straße ..., P.

Sonstige Beteiligte

B. für Angestellte, R. straße ..., B., Vers.-Nr.: ... und ...

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn, Normenkamp und Dr. Knauber
am 6. März 1991
beschlossen:

Tenor:

Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 11. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 26. Juni 1990 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 2.881,20 DM.

Gründe:

1

I.

Der im Jahre 1931 geborene Ehemann (Antragsteller) und die im Jahre 1943 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) schlossen am 25. August 1960 die Ehe und lebten im gesetzlichen Güterstand. Nach ihrer Trennung regelten sie die Folgen einer Scheidung der Ehe in einer privatschriftlichen Vereinbarung vom 9. Oktober 1984: Unter Ziffer II 4 versprach der Ehemann, "zur Abfindung aller gegenseitigen vermögensrechtlichen Ansprüche, insbesondere zum Zwecke der Auseinandersetzung des Güterstandes", einen Betrag von 250.000,00 DM an die Ehefrau zu zahlen; unter Ziffer II 6 erklärten die Parteien ihre Absicht, gegenseitig auf den Ausgleich von Versorgungsanwartschaften zu verzichten. Während der Ehezeit (1. August 1960 bis 30. September 1984, § 1587 Abs. 2 BGB) hat nur die Ehefrau Versorgungsanwartschaften erworben, und zwar in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte) in Höhe von monatlich 480,20 DM, bezogen auf den 30. September 1984.

2

Im Scheidungsverfahren verzichteten die Parteien durch gerichtlichen Vergleich vom 12. November 1984 auf den Ausgleich der Versorgungsanwartschaften mit der Begründung, daß die in Betracht kommende Ausgleichsverpflichtung der Ehefrau bei der Festlegung des Ausgleichsbetrages in Ziffer II 4 der Vereinbarung vom 9. Oktober 1984 bereits berücksichtigt worden sei. Das Amtsgericht - Familiengericht - genehmigte den Verzicht gemäß § 1587o BGB. Durch - sogleich rechtskräftig gewordenes - Verbundurteil vom 12. November 1984 wurde die Ehe der Parteien geschieden und (unter II des Urteilstenors) ausgesprochen, ein Versorgungsausgleich finde nicht statt. Gleichwohl verlangte die Ehefrau in einem weiteren Verfahren vom Ehemann gemäß § 1379 BGB Auskunft über den Bestand seines Endvermögens am Stichtag. Durch - rechtskräftiges - Urteil vom 7. Januar 1986 gab das Oberlandesgericht dieser Klage statt, weil die über den Ausgleich des Zugewinns geschlossene privatschriftliche Vereinbarung der Parteien mangels notarieller Beurkundung (§ 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB) nichtig sei.

3

Das Amtsgericht - Familiengericht - griff daraufhin das Verfahren zur Regelung des Versorgungsausgleichs von Amts wegen wieder auf und regelte mit Beschluß vom 25. Juni 1986 den Versorgungsausgleich in der Weise, daß es monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 240,10 DM, bezogen auf den 30. September 1984, vom Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA auf ein dort zu errichtendes Versicherungskonto des Ehemannes übertrug. Dem Begehren der Ehefrau, aus Billigkeitsgründen den Versorgungsausgleich auszuschließen, entsprach es nicht.

4

Auf die Beschwerde der Ehefrau, die ihr auf § 1587c Nr. 1 BGB gestütztes Begehren weiterverfolgte, setzte das Oberlandesgericht das Verfahren zunächst durch Beschluß vom 27. Januar 1987 bis zur Entscheidung im Zugewinnausgleichsverfahren aus, weil sich ohne dessen Ergebnis die erforderliche Billigkeitsabwägung nicht durchführen lasse. Im Jahre 1990 setzte es das Verfahren fort, hob den Beschluß des Amtsgerichts auf und wies "den Antrag des Antragstellers auf Abänderung" der im Urteil vom 12. November 1984 "getroffenen Regelung zum Versorgungsausgleich" zurück. Hiergegen richtet sich die - zugelassene - weitere Beschwerde des Ehemannes.

5

II.

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache.

6

1.

Das Oberlandesgericht führt aus, die im Zugewinnausgleichsverfahren festgestellte Nichtigkeit der Vereinbarung vom 9. Oktober 1984 bewirke nicht, daß die im Verbundurteil getroffene Regelung gegenstandslos geworden sei und der Versorgungsausgleich durchgeführt werden müsse. Das Amtsgericht habe "faktisch" eine rechtskräftige Entscheidung zum Versorgungsausgleich abgeändert, obwohl dafür keine gesetzliche Grundlage bestehe; insbesondere sei eine Abänderung nicht gemäß § 10a VAHRG möglich, weil die insoweit erforderlichen Voraussetzungen nicht vorlägen.

7

Dieser rechtlichen Beurteilung kann nicht gefolgt werden.

8

a)

Das Amtsgericht hat nicht eine rechtskräftige Entscheidung zum Versorgungsausgleich abgeändert. Vor dem Beschluß des Amtsgerichts vom 25. Juni 1986 war der Versorgungsausgleich nicht geregelt. Der im Tenor des Verbundurteils vom 12. November 1984 enthaltene Ausspruch, ein Versorgungsausgleich finde nicht statt, war hier nicht das Ergebnis einer materiellrechtlichen Prüfung. Insoweit liegt es anders als in Fällen, in denen der Versorgungsausgleich durch Anwendung des § 1587c Nr. 1 BGB ausgeschlossen wird oder unterbleiben muß, weil an ein Scheidungsstatut anzuknüpfen ist, das den Versorgungsausgleich nicht kennt (vgl. Senatsbeschluß vom 5. Dezember 1990 - XII ZB 121/90 - n.v.). Über die Wirksamkeit der Vereinbarung der Parteien vom 9. Oktober 1984 bestand damals kein Streit, über den das Amtsgericht hätte entscheiden wollen. Vielmehr gab es, wie auch das Zitat des § 53d FGG in den Entscheidungsgründen belegt, mit dem Ausspruch lediglich einen zwar statthaften, aber entbehrlichen Hinweis auf die seiner damaligen Ansicht nach kraft Gesetzes eingetretene Rechtsfolge, daß wegen der für formgerecht angesehenen und von ihm genehmigten Vereinbarung über den Versorgungsausgleich nicht zu entscheiden sei. Ein solcher Hinweis erwächst nicht in Rechtskraft, so daß die Rechtskraft des Scheidungsausspruchs im Verbundurteil einer künftigen Regelung des Versorgungsausgleichs ebensowenig entgegensteht wie in dem Fall, daß über die Scheidung vorab gemäß § 628 ZPO entschieden worden ist (vgl. Senatsbeschluß vom 20. Februar 1991 - XII ZB 125/88 - zur Veröffentlichung bestimmt).

9

b)

Die im Verbundverfahren für wirksam gehaltene Vereinbarung der Parteien vom 9. Oktober 1984 ermangelt wegen der Regelung zu Ziffer II 4 der in § 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB vorgeschriebenen notariellen Beurkundung und ist daher insoweit - wie in dem weiteren Rechtsstreit der Parteien wegen Zugewinnausgleich auch bereits gerichtlich festgestellt - gemäß § 125 Satz 1 BGB nichtig. Wie das Amtsgericht zutreffend dargelegt hat und zwischen den Parteien auch nicht streitig ist, erfaßt die Nichtigkeit gemäß § 139 BGB auch den zu Ziffer II 6 der Vereinbarung verabredeten Verzicht auf den Versorgungsausgleich, weil dieser nach dem im Verbundverfahren protokollierten Vergleich gerade die Höhe des zu Ziffer II 4 des Vertrages (unwirksam) vereinbarten Ausgleichsbetrages beeinflußt hat. An der Nichtigkeit dieses Verzichts hat sich nichts dadurch geändert, daß das Familiengericht ihn genehmigt hat; diese Genehmigung ging vielmehr ins Leere (vgl. Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber Eherecht § 53d FGG Rdn. 4; Schwab/Hahne, Handbuch des Scheidungsrechts 2. Aufl. Teil VI Rdn. 294; MünchKomm/Strobel BGB 2. Aufl. § 1587o Rdn. 20; Soergel/Vorwerk BGB 12. Aufl. § 1587o Rdn. 28).

10

c)

Die Unwirksamkeit des gemäß § 1587o BGB vereinbarten Verzichts hat zur Folge, daß das Verbundverfahren wegen des Versorgungsausgleichs noch nicht beendet und deshalb - wie vom Familiengericht zutreffend entschieden - von Amts wegen fortzusetzen war; die Rechtskraft des Scheidungsausspruchs steht dem nicht entgegen (vgl. Sedemund-Treiber a.a.O. Rdn. 6).

11

2.

Der angefochtene Beschluß muß danach aufgehoben werden. Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, sondern muß die Sache zur erneuten Behandlung an das Oberlandesgericht zurückverweisen, weil zu dem von der Ehefrau erstrebten Ausschluß des Versorgungsausgleichs nach § 1587c Nr. 1 BGB weitere tatrichterliche Feststellungen erforderlich sind, die die Vorinstanz - von ihrem Rechts Standpunkt aus folgerichtig - bisher unterlassen hat. Hierzu weist der Senat auf seine Beschlüsse vom 9. November 1988 (IVb ZB 161/86 - BGHR BGB § 1587c Nr. 1, Auswirkungen, wirtschaftliche 4 = FamRZ 1989, 491) und vom 23. September 1987 (IVb ZB 115/84 - BGHR a.a.O. Grobe Unbilligkeit 4 = FamRZ 1988, 47) hin.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 2.881,20 DM.

Lohmann
Blumenröhr
Krohn
Normenkamp
Knauber