Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.08.1985, Az.: BVerwG 2 B 34/84
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung; Beachtung von Meldefristen bei Eintritt eines Dienstunfalls; Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.08.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 34/84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 28080
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 28.04.1983 - AZ: VG 7 A 295.82
- OVG Berlin - 14.02.1984 - AZ: OVG 4 B 78.83
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. August 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer und Dr. Müller
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 14. Februar 1984 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 300 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf alle drei Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Urteil des Berufungsgerichts weicht nicht im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von dem Urteil des beschließenden Senats vom 18. Dezember 1969 - BVerwG 2 C 37.68 - (BVerwGE 34, 343 ff.) ab. Ihm liegt jedenfalls kein Rechtssatz zugrunde, der mit einem das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz nicht übereinstimmt (vgl. Beschluß vom 7. März 1975 - BVerwG 6 CB 47.74 - <Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 130>). Der beschließende Senat hat in dem von der Beschwerde angeführten Urteil entschieden, daß für den Ablauf der in Art. 138 BayBG 1946 (= § 150 BBG) vorgesehenen Meldefristen der Eintritt des Dienstunfalls maßgebend sei und eine Folge - auch eine mittelbare Folge - des Dienstunfalles - einschließlich der Folge einer als Dienstunfall anerkannten Erkrankung - daher nicht (gesondert) meldepflichtig sei (BVerwGE 34, 343 <345 f.>[BVerwG 18.12.1969 - II C 37/68]). Zu der vom Berufungsgericht entschiedenen Frage, ob die Melde- und Ausschlußfristen des § 45 Abs. 1 und 2 BeamtVG auch bei Krankheiten anzuwenden sind, die gemäß § 31 Abs. 3 BeamtVG als Dienstunfall gelten (Berufskrankheiten), enthält das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts keine für die Entscheidung des dort anhängigen Falles erhebliche Aussage.
Die Rechtssache hat ferner nicht die von der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob das Bemerkbarwerden einer Berufskrankheit, die als Dienstunfall zu gelten hätte, gleichermaßen die Fristen des § 45 BeamtVG in Lauf setzen kann wie ein Unfallereignis im Sinne des § 31 Abs. 1 BeamtVG, bedarf weder zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung noch für eine bedeutsame Fortentwicklung des Rechts höchstrichterlicher Klärung in einem erstrebten Revisionsverfahren. Ihre Beantwortung ergibt sich vielmehr unmittelbar aus dem Gesetz. Die in § 45 Abs. 1 und 2 BeamtVG geregelten Frist sind anzuwenden auf Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach dem Beamtenversorgungsgesetz entstehen können. Es ist eindeutig, daß diese Bestimmung sowohl nach ihrem Wortlaut als auch nach ihrem Sinn und Zweck auch Krankheiten umfaßt, die unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 3 BeamtVG als Dienstunfall gelten (vgl. auch Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVGVwV - vom 3. November 1980, GMBl. S. 742, Tz. 45.1.3). Davon, daß die Anmeldefrist des § 150 Abs. 1 BBG auch bei meist durch längere schädliche Einwirkungen und nicht durch ein plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis hervorgerufenen Krankheiten anzuwenden ist, ist im übrigen auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als selbstverständlich ausgegangen (vgl. Urteil vom 30. April 1962 - BVerwG 2 C 109.60 - <DÖD 1962, 195, 196>; vgl. auch Beschlüsse vom 30. September 1970 - BVerwG 6 B 66.69 - <Buchholz 232 § 150 BBG Nr. 8> und vom 1. August 1983 - BVerwG 2 B 9.82 -).
Die Revision ist schließlich auch nicht wegen eines Verfahrensmangels, auf dem das Urteil des Berufungsgerichts beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), zuzulassen. Die vom Kläger gerügte Verletzung der Sachaufklärungs- und Erörterungspflicht (§ 86 Abs. 1, § 104 Abs. 1 VwGO) liegt nicht vor. Das Oberverwaltungsgericht hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, daß der Kläger jedenfalls schon im Laufe des Jahres 1967 Kenntnis von seiner Gehörschädigung erlangt hatte und wegen Gehörbeschwerden behandelt worden ist. Es ist nach den ihm vorliegenden Sachverhaltsangaben des Klägers ferner davon ausgegangen, daß der Kläger sich ebenfalls im Jahre 1967 anläßlich eines Übungsschießens an seinen Gruppenführer, die Geschäftsstelle seiner Dienststelle und auch an einen Polizeiarzt gewendet habe, weil er über Ohrenbeschwerden klagte. Angesichts dieser getroffenen Feststellungen, gegen die die Beschwerde keine zulässigen und begründeten Verfahrensrügen erhoben hat und die deshalb für das Revisionsgericht bindend sind (§ 137 Abs. 2 VwGO), mußten sich dem Berufungsgericht von seinem für den Umfang der Aufklärungspflicht maßgeblichen Rechtsstandpunkt aus weitere Ermittlungen darüber, wann der Kläger erkannt hat, daß er (möglicherweise) an einer Berufskrankheit leidet, nicht von Amts wegen aufdrängen. Die Beschwerde wendet sich mit ihrem Verlangen nach weitergehenden Erörterungen und Ermittlungen zur Frage der Kenntnis des Klägers von einem Ursachenzusammenhang zwischen Schießlärm und dauerndem Gehörschaden in Wahrheit gegen die Würdigung des festgestellten Sachverhalts durch das Berufungsgericht. Mit solchen Angriffen gegen die Tatsachenwürdigung wird indes kein Verfahrensmangel bezeichnet.
Soweit die Beschwerde ferner als Aufklärungsmangel geltend macht, das Berufungsgericht hätte seine Zweifel, ob beim Kläger eine Berufskrankheit oder eine traumatische Gehörschädigung vorliegt, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens beheben müssen, kann dies ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen. Die Beschwerde legt in diesem Zusammenhang selbst dar, das Oberverwaltungsgericht hätte die genannte Frage "auf der Grundlage der klägerischen Rechtsauffassung" nicht dahinstehen lassen dürfen. Auf einem Aufklärungsmangel kann ein Urteil im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aber nur dann beruhen, wenn es auf die von der Beschwerde vermißte (weitere) Sachaufklärung nach der Rechts auffassung des Tatsachengerichts angekommen wäre (ständige Rechtsprechung; vgl. u.a. Urteil vom 27. Mai 1982 - BVerwG 2 C 50.80 - <NJW 1983, 187, 189>[BVerwG 27.05.1982 - 2 C 50/80]); dies gilt selbst dann, wenn diese Auffassung rechtlich bedenklich sein sollte (vgl. Beschluß vom 11. Oktober 1977 - BVerwG 6 B 14.77 - <Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 68>). Nach der vom Oberverwaltungsgericht zum Anwendungsbereich des § 45 BeamtVG vertretenen Auffassung kam es darauf, ob beim Kläger Schwerhörigkeit im Sinne einer Berufskrankheit ohne traumatische Ursache vorliegt, nicht an.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 300 DM festgesetzt.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG festgesetzt worden; dabei hat der Senat - entsprechend seiner ständigen Praxis in Streitsachen, welche die Verbesserung einer besoldungsrechtlichen oder versorgungsrechtlichen Rechtsstellung betreffen - hier den pauschalierten zweifachen Jahresbetrag der Differenz zwischen dem dem Kläger zuerkannten und dem von ihm erstrebten höheren Ruhegehalt als Anhaltspunkt für die Bedeutung der Sache zugrundegelegt.