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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.03.1987, Az.: I ZR 20/85
„Symphonie d Amour“

Auslegung der sogenannten GEMA-Normalverträge für die phonographische Industrie; Anspruch auf Zahlung der urheberrechtlichen Vergütung für die Vervielfältigung und Verbreitung von Tonträgern ; Tätigkeit verschiedener Unternehmen auf derselben Verwertungsstufe; Schulden nur einer Vergütung für die verschiedenen urheberrechtlichen Nutzungshandlungen ; Indizielle Bedeutung der Kennzeichnung der Tonträger für die Bewertung der Tätigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.03.1987
Aktenzeichen
I ZR 20/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 13586
Entscheidungsname
Symphonie d Amour
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 20.12.1984

Fundstellen

  • MDR 1987, 998 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1987, 1193-1194 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Symphonie d'Amour

Amtlicher Leitsatz

Zur Auslegung der sogenannten GEMA-Normalverträge für die phonographische Industrie.

In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 25. März 1987
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm
und die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Erdmann und Dr. Scholz-Hoppe
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 20. Dezember 1984 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist die deutsche Verwertungsgesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte. Sie nimmt die Beklagte, ein Unternehmen der phonographischen Industrie, als Herstellerin der Langspielplatte und Musikkassette "Franz L.: Symphonie d'Amour" auf Zahlung der urheberrechtlichen Vergütung für die Vervielfältigung und Verbreitung dieser Tonträger im zweiten Halbjahr 1982 in Anspruch.

2

Bei der "Symphonie d'Amour" handelt es sich um eine von der Beklagten produzierte Aufnahme mit Bearbeitungen bekannter klassischer Musikstücke; die Bearbeitungen stammen von Willy U. und Franz L., die beide Mitglieder der Klägerin sind. Die in Rede stehenden Tonträger - es handelt sich um mehr als 76.000 Schallplatten und mehr als 62.000 Musikkassetten - sind im Unternehmen der Beklagten gepreßt bzw. bespielt und aus ihrem Zentrallager ausgeliefert worden. Abnehmer dieser Kassetten war die A. R. GmbH, über deren Vermögen am 26. Oktober 1982 das Konkursverfahren eröffnet worden ist. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte als Herstellerin zur Zahlung der für die Vervielfältigung und Verbreitung der geschützten Musikwerke angefallenen Vergütung verpflichtet oder ob sie als Herstellerin im Lohnauftrag nach den zwischen den Parteien geschlossenen Verträgen von der Zahlungspflicht ausgenommen ist.

3

Die Klägerin hatte mit den Unternehmen der phonographischen Industrie jeweils sogenannte "Normalverträge" abgeschlossen, die auf einen Gesamtvertrag mit der Deutschen Landesgruppe des Internationalen Verbandes der Phonographischen Industrie (IFPI) beruhten und in denen die Übertragung der Nutzungsrechte für die Vervielfältigung und Verbreitung von Werken aus dem Repertoire der Klägerin geregelt war. Auch zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits bestanden solche Normalverträge für die Herstellung von Schallplatten und von Bändern. Nachdem die Verträge zum 31. Dezember 1979 gekündigt worden waren, einigten sich die Parteien dieses Rechtsstreits durch schriftliche Vereinbarungen auf eine Verlängerung der Verträge bis 31. Dezember 1981. Ähnlich verhält es sich bei dem Verhältnis der Klägerin zur A. GmbH; zwischen ihnen bestanden ebenfalls - mit einigen Sondervereinbarungen - zunächst bis Ende 1979 die Normalverträge für die phonographische Industrie (Schallplatten und Bänder); sie wurden später - ebenfalls mit Modifizierungen - durch schriftliche Vereinbarungen bis 31. Dezember 1981 verlängert. Eine Einigung über eine erneute schriftliche Verlängerungsvereinbarung konnte danach zwischen der Klägerin und den einzelnen Unternehmen nicht mehr erzielt werden. Lediglich zwischen der Klägerin und der Deutschen Landesgruppe der IFPI kam es im März 1982 zunächst zu einer als Rahmenregelung gedachten Interimsvereinbarung und im Dezember 1982 zu einer darauf aufbauenden Teilregelung für 1982.

4

In den Normalverträgen heißt es unter anderem (die in Klammer gesetzten Passagen beziehen sich auf den Normalvertrag für Bänder):

Artikel II

Vertragsgegenstand

Eingeräumte Rechte

(1)
Die G. erteilt dem Hersteller unter den Bedingungen und Beschränkungen des vorliegenden Vertrages das nicht ausschließliche Recht, Tonaufnahmen von Werken des Repertoires der G. vorzunehmen, von diesen Aufnahmen Schallplatten zu pressen (Bänder zu ziehen), die allein zum Zwecke des Abhörens hergestellt und angeboten werden, und diese Schallplatten (bespielten Bänder) unter seiner oder seinen Marken für den Verkauf an das Publikum zum privaten Gebrauch in Verkehr zu bringen.

(2)
Der Gegenstand dieses Vertrages ist ausdrücklich auf die in den Katalogen, Katalog-Nachträgen und Neuerscheinungslisten des Herstellers aufgeführten Schallplatten (Bänder) beschränkt, die der Öffentlichkeit nach den Gepflogenheiten des Einzelhandels zur Verfügung gestellt werden.

...

Artikel V

Basis der Vergütung

...

Berechnungsgrundlage der Vergütung

(3)
Der Hersteller zahlt an die G. für jede Schallplatte (für jedes bespielte Band) mit einem oder mehreren Werken aus dem Repertoire der G. eine Vergütung, deren Satz und Anwendungsbereich in Anhang Nr. III des vorliegenden Vertrages festgelegt sind.

...

Fälligkeit der Vergütung und Retouren

(13)
Die Vergütung ist bei Verlassen der Schallplatte (des Bandes) aus dem Zentrallager des Herstellers fällig.

...

Artikel VIII

Hersteller als Lohnpresser (Hersteller im Lohnauftrag)

(1)
Wenn der Hersteller die Tätigkeit eines Lohnpressers (eines Herstellers im Lohnauftrag) für Rechnung Dritter ausübt, ist er in jedem Fall gehalten, hierüber die G. zu unterrichten.

(2)
Der Hersteller kann im Hinblick auf die Auswertung von Werken der G. die Tätigkeit eines Lohnpressers für Rechnung eines Dritten, der keinen Vertrag mit der G. hat, nicht ausüben (keine Lohnfertigung für Rechnung eines Dritten, der keinen Vertrag mit der G. hat, ausüben), es sei denn, daß die G. ihm hierzu in jedem Fall die ausdrückliche Genehmigung ... erteilt hat. Die Verweigerung der Genehmigung muß ordnungsgemäß begründet sein. Der Hersteller haftet gemeinschaftlich mit dem Dritten für jede in Zuwiderhandlung zur vorstehenden Bestimmung durchgeführte Pressung (Fertigung).

5

...

6

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, zwischen ihr und der Beklagten sei das Vertragsverhältnis durch konkludentes Verhalten noch im Jahre 1982 fortgesetzt worden. Die Beklagte schulde ihr die Vergütung für die Vervielfältigung und Verbreitung, da sie nach den Normalverträgen als Herstellerin der Tonträger anzusehen sei. Dies ergebe sich bereits daraus, daß es sich bei der in Rede stehenden Aufnahme um eine Produktion der Beklagten gehandelt habe, die Beklagte also Tonträgerherstellerin im Sinne des § 85 UrhG gewesen sei. Weiterhin hat sich die Klägerin darauf berufen, daß sich lediglich auf der Schallplattenhülle bzw. auf der Umhüllung der Musikkassette Herkunftsbezeichnungen finden, die auf die A. GmbH hinweisen, während das Etikett der Schallplatte bzw. der Musikkassette allein auf die Beklagte hinweisende Bezeichnungen trägt. Wenn in anderen Fällen - so trägt die Klägerin vor - die A. GmbH Lohnpressungen in Auftrag gegeben habe, so seien diese immer nur unter der Marke A. veröffentlicht worden. Im Streitfall habe die A. GmbH dagegen lediglich den Vertrieb übernommen, ohne Herstellerin der Tonträger zu sein. Selbst wenn die Beklagte aber als Lohnpresserin bzw. als Herstellerin im Lohnauftrag tätig geworden sei, bestehe gegen sie ein Anspruch aus Artikel VIII Abs. 2 der Normalverträge, weil der Auftraggeber, die A. GmbH, zu diesem Zeitpunkt keinen Vertrag mehr mit der Klägerin gehabt habe. Anders als die Beklagte habe nämlich A. weder durch Erklärungen noch durch sonstiges Verhalten deutlich gemacht, daß die vertraglichen Beziehungen zur Klägerin auch über den 31. Dezember 1981 hinaus fortgesetzt werden sollten.

7

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie ... DM zuzüglich 6,5 % Zinsen seit dem 16. März 1983 zu zahlen.

8

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Nach ihrer Auffassung ist sie lediglich im Lohnauftrag tätig geworden; von dem Fertigungsauftrag sei die durch gesonderte Verträge erfolgte Lizenzerteilung für die von ihr produzierte Aufnahme zu unterscheiden. Nach ihrem Vortrag sind die Tonträger mit dem auf sie hinweisenden Etikett versehen worden, weil zum einen ein Hinweis auf den Lizenzgeber branchenüblich sei und weil zum anderen zwischen ihr und A. vereinbart gewesen sei, daß sie nach Ablauf der auf die Zeit bis Ende März 1983 begrenzten Lizenz den Restbestand an Tonträgern von Arcade zum Selbstkostenpreis übernehmen und selbst verwerten sollte; für diesen Fall habe eine Umetikettierung der Tonträger vermieden werden sollen.

9

Zu der Inanspruchnahme als Hersteller im Lohnauftrag nach Artikel VIII Abs. 2 der Normalverträge hat die Beklagte die Ansicht vertreten, daß zwischen der Klägerin und A. im Jahre 1982 noch vertragliche Beziehungen bestanden hätten. Zumindest habe die Klägerin konkludent die Lohnfertigung für A. genehmigt; obwohl sie, die Beklagte, der Klägerin am 3. September 1982 Mitteilung über die im ersten Halbjahr 1982 im Lohnauftrag unter anderem auch für A. gefertigten Tonträger gemacht habe, habe die Klägerin - wozu sie verpflichtet gewesen sei - sie nicht über den angeblich Vertragslosen Zustand mit A. informiert.

10

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

11

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

12

Die Beklagte könne nicht nach Artikel V Abs. 3 der Normalverträge als Herstellerin in Anspruch genommen werden. Zwar seien die Normalverträge zwischen den Parteien auch noch im Jahre 1982 wirksam gewesen. Die Beklagte sei aber im Streitfall im Lohnauftrag tätig geworden und falle daher unter die privilegierende Sonderregelung des Artikel VIII der Verträge. Im Verhältnis der Beklagten zu A. sei zwischen Lizenzvergabe und Fertigungsauftrag klar unterschieden worden. Die A. GmbH sei regelmäßig in der Weise vorgegangen, daß sie an einzelnen attraktiven Aufnahmen Nutzungsrechte erworben habe, um daraus eine Schallplatte bzw. Musikkassette zusammenzustellen; Tonträger und Hülle seien jeweils von anderen Unternehmen im Lohnauftrag gefertigt worden und dann von A. unter Einsatz intensiver Fernsehwerbung in kurzer Zeit abgesetzt worden. So habe es sich auch im Streitfall verhalten. Insbesondere seien die Tonträger gegenüber dem kaufenden Publikum - entsprechend der Fernsehwerbung - unter dem Zeichen "A." vermarktet worden; denn die vom Kaufinteressenten in erster Linie wahrgenommene Außenhülle weise besonders deutlich auf dieses Unternehmen hin, während sich ein Hinweis auf die Beklagte nur an unauffälliger Stelle auf der Rückseite der Plattenhülle befinde.

13

Die Beklagte schulde auch in ihrer Eigenschaft als Lohnfertiger keine Vergütung nach Artikel VIII Abs. 2 der Normalverträge. Denn A. habe zum Zeitpunkt der Herstellung der Tonträger mit der Klägerin in einer vertraglichen Beziehung auf der Grundlage der Normalverträge gestanden. Die Vertragsparteien hätten auch nach dem 31. Dezember 1981 ihre Beziehungen bruchlos und ohne Veränderung ihres Verhaltens entsprechend den Verträgen fortgesetzt und damit konkludent eine Vertragsverlängerung vereinbart.

14

Gesetzliche Vergütungsansprüche stünden der Klägerin ebenfalls nicht zu, da die Herstellung der Tonträger durch die Normalverträge abgedeckt gewesen sei.

15

II.

Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.

16

1.

Das Berufungsgericht ist zunächst davon ausgegangen, daß die Normalverträge zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits auch noch im Jahre 1982 wirksam waren. Diese Beurteilung, die der von der Klägerin vertretenen Auffassung entspricht, wird weder von der Revision noch von der Revisionserwiderung angegriffen und läßt auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin erkennen.

17

2.

Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht eine Vergütungspflicht der Beklagten als Herstellerin der Tonträger aus Artikel II Abs. 1 i.V. mit Artikel V Abs. 3 und 13 der Normalverträge abgelehnt.

18

a)

Das Berufungsgericht hat die Vergütungsregelung in den Normalverträgen zutreffend bewertet. Die zugrundeliegende Auslegung ist vom Revisionsgericht in vollem Umfang nachprüfbar, da sie einen Formularvertrag betrifft, den die Klägerin mit Unternehmen der phonographischen Industrie in allen Teilen des Bundesgebiets abgeschlossen hat (vgl. BGHZ 20, 385, 389 [BGH 28.05.1956 - II ZR 77/55]; Zöller/Schneider, ZPO, 15. Aufl., § 549 Rdn. 8, § 550 Rdn. 5 m.w.N.).

19

Entgegen der Meinung der Revision eignet sich dabei als Ausgangspunkt für die Auslegung nicht der im Vertrag verwendete Begriff des Herstellers, da mit ihm - wie sich aus dem Eingang der Verträge ergibt - lediglich das jeweilige vertragsschließende Unternehmen der phonographischen Industrie als Kurzformel bezeichnet wird und ihm daher kein materieller Gehalt zukommt. Auszugehen ist vielmehr von der Bestimmung des Artikel II Abs. 1, wonach dem "Hersteller" die für die Aufnahme (Erstfixierung) sowie für die Vervielfältigung und Verbreitung der Tonträger erforderlichen (einfachen) Nutzungsrechte an dem von der Klägerin verwalteten Repertoire eingeräumt werden. Als Regel legt das Vertragswerk dabei den Fall zugrunde, daß Aufnahme, Vervielfältigung und Verbreitung von einem Herstellerunternehmen durchgeführt werden. Es wird dann nur eine einheitliche Vergütung für die gesamte Verwertung geschuldet, die sich nach der Zahl der aus dem Zentrallager des "Herstellers" ausgelieferten Tonträger richtet und die bei Verlassen der Tonträger aus dem Zentrallager fällig wird (Art. V Abs. 3 und 13).

20

Für den Fall, daß auf den jeweiligen Verwertungsstufen verschiedene Unternehmen tätig werden, treffen die Normalverträge Sonderregelungen: Nach Artikel XIV Abs. 2 und 3 dürfen Aufnahme-Matrizen grundsätzlich nur an Hersteller abgegeben werden, die ihrerseits einen entsprechenden Normalvertrag abgeschlossen haben; ist dies der Fall, wird für die Herstellung der Aufnahme keine gesonderte Vergütung geschuldet; vielmehr fällt - wie im Falle der Verwertung in einer Hand - eine einheitliche Vergütung bei dem Abnehmer der Matrize an, wenn dieser die entsprechenden Tonträger ausliefert (Art. V Abs. 3 und 13). Ähnlich verhält es sich bei der Herstellung von Tonträgern im Lohnauftrag; nach Artikel VIII Abs. 2 ist dem Vertragspartner der G. eine solche Herstellung im Auftrag und für Rechnung eines Dritten nur gestattet, wenn der Dritte seinerseits einen entsprechenden Normalvertrag abgeschlossen hat; will ein Vertragspartner einen Dritten als Hersteller im Lohnauftrag einschalten, so ist dies - ohne ausdrückliche Genehmigung der G. - nach Artikel IX Abs. 5 nur gestattet, wenn der Dritte wiederum einen Vertrag mit der G. hat. Haben beide, Auftraggeber und Lohnhersteller, Normalverträge abgeschlossen, so wird auch in diesem Fall eine einheitliche Vergütung nur vom Auftraggeber geschuldet, wenn er die Tonträger ausliefert (vgl. Art. V Abs. 3 und 13).

21

Aus dieser Vergütungsregelung wird deutlich, daß in Fällen einer Zusammenarbeit von Unternehmen der phonographischen Industrie, die jeweils in das System der Normalverträge eingebunden sind, aus Gründen der Praktikabilität für die verschiedenen urheberrechtlichen Nutzungshandlungen (Aufnahme, Vervielfältigung und Verbreitung) nur einmal eine Vergütung geschuldet sein soll, die erst unmittelbar vor dem Inverkehrbringen der Tonträger fällig sein und auch nur die tatsächlich aus dem Zentrallager ausgelieferten Tonträger erfassen soll (Art. V Abs. 13). In einem solchen Fall wird die Vergütung allein von dem Unternehmen geschuldet, das die Tonträger unter der eigenen Kennzeichnung in Verkehr bringt, unabhängig davon, ob es die Aufnahme selbst produziert und ob es die Tonträger selbst gefertigt hat.

22

b)

Unter diesen Umständen ist für die Frage, ob die Beklagte die Vergütung nach Artikel V der Normalverträge für die in Rede stehenden Tonträger schuldet oder ob sie allenfalls als Hersteller im Lohnauftrag nach Artikel VIII in Anspruch genommen werden kann, in erster Linie - wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist - auf das Vertragsverhältnis der Beklagten zur A. GmbH abzustellen; die Beurteilung des Berufungsgerichts, aufgrund der mit A. getroffenen Vereinbarungen sei die Beklagte als Herstellerin im Lohnauftrag anzusehen, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

23

Nach den vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ist im Verhältnis der Beklagten zu A. zwischen den Lizenzvereinbarungen einerseits und dem Auftrag zur Fertigung der Tonträger andererseits zu unterscheiden. Danach hat die Beklagte der A. GmbH an der fraglichen Aufnahme hinsichtlich der Leistungsschutzrechte nach §§ 73 und 85 UrhG für einen begrenzten Zeitraum ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt (Vereinbarungen vom 1. November 1979 und vom 3. September 1982, Anlagen F und G). Sodann hat A. von den ihr zustehenden Nutzungsrechten Gebrauch gemacht, indem sie die Beklagte mit der Fertigung der in Rede stehenden Tonträger beauftragt und die Tonträger sodann auf den Markt gebracht hat. Dabei hat sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ihr Warenzeichen deutlich auf allen Schauseiten und Rändern der Außenhüllen der Tonträger angebracht und ihre eigenen Bestellnummern (ADEG ... und ADEGC ...) angegeben.

24

Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß davon ausgehen, daß A. die Tonträger - entsprechend ihrer Rundfunk- und Fernsehwerbung - als eigenes Produkt in Verkehr gebracht hat und nicht lediglich als Vertriebsunternehmen der Beklagten tätig geworden ist.

25

Dem kann - entgegen der Revision - nicht entgegengehalten werden, daß das Etikett auf den Tonträgern sowie ein kleingedruckter Hinweis auf der Rückseite der Plattenhülle bzw. auf dem Einlageblatt der Musikkassette ("Ein Produkt der T. Schallplatten GmbH. Distributed by A. R. GmbH") auf die Beklagte als Herstellerin hingewiesen hätten. Da in erster Linie auf das Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten und A. abzustellen ist, kommt der Kennzeichnung der Tonträger für die Bewertung der Tätigkeit der Beklagten im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses nur eine indizielle Bedeutung zu. Der Umstand, daß das Platten- bzw. Kassettenetikett allein die Marke der Beklagten trägt, ist durch die Produzenteneigenschaft der Beklagten sowie durch die Vereinbarung der Beklagten mit A. zu erklären, die nicht abgesetzten Tonträger nach Ende der Lizenzzeit zum Zwecke der eigenen Vermarktung zu erwerben; hieraus läßt sich ebenfalls erklären, daß das Etikett die Code-Nummer der Beklagten für ihre eigenen Produkte wie auch diejenige für Lohnfertigungen aufweist. Daß der sogenannte LC-Code, der der Abrechnung der Senderechte dient, auf die Beklagte hinweist, findet seine Erklärung darin, daß diese Rechte der Beklagten als Inhaberin des Leistungsschutzrechts nach § 85 UrhG zustanden und von der eingeräumten Lizenz nicht berührt wurden. Schließlich zwingt - wie das Berufungsgericht ebenfalls ohne Rechtsverstoß angenommen hat - der angeführte kleingedruckte Text auf der Plattenhülle nicht zu einer abweichenden Beurteilung: Die Firma der Beklagten weist an dieser Stelle zutreffend auf den Produzenten der Aufnahme hin; der weitere Zusatz ("Distributed by ...") scheint zwar - wie die Revision hervorhebt - auf eine (reine) Vertriebsfunktion der A. GmbH hinzudeuten, kann aber - zumal er nach dem unstreitigen Vortrag der Beklagten mit ihr nicht abgestimmt war (vgl. Anlage N) - etwa auf eine unzutreffende Einschätzung der Rolle der A. GmbH zurückzuführen sein.

26

3.

Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte sei auch nicht nach Artikel VIII Abs. 2 der Normalverträge - also als gemeinschaftlich mit dem Auftraggeber haftende Herstellerin im Lohnauftrag - zur Zahlung der Vergütung verpflichtet. Eine Haftung der Beklagten nach dieser Bestimmung käme - dies räumt auch die Revision ein - nur in Betracht, wenn in dem fraglichen Zeitraum die A. GmbH nicht mehr in das System der Normalverträge eingebunden gewesen wäre. Das Berufungsgericht hat indessen ohne Rechtsverstoß angenommen, daß auch der Vertrag der Klägerin mit A. durch schlüssiges Verhalten fortgesetzt worden ist.

27

Das Berufungsgericht hat auf die unveränderte Fortführung der Beziehungen nach dem 31. Dezember 1981 abgestellt und in diesem Zusammenhang ein Schreiben der Klägerin an A. vom 23. September 1982 (Anlage K XXI) angeführt, in dem entsprechend dem vertraglichen Abrechnungsmechanismus von A. fällige Vorauszahlungen und Lizenzabrechnungen verlangt worden sind. Die insoweit vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen sowie die Auslegung des erwähnten Schreibens liegen vornehmlich auf tatrichterlichem Gebiet und unterliegen nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht. Sie lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen, verstoßen insbesondere nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze. Mit Recht hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß eine Vertragsfortsetzung - abgesehen von der durch einen neuen Gesamtvertrag auszuhandelnden Regelung, die dann rückwirkend in Kraft treten sollte - im Interesse beider Vertragsparteien lag, daß insbesondere die A. GmbH, die über keine eigenen Aufnahmestudios und über kein eigenes Preß- und Kopierwerk verfügte, auf die Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen der phonographischen Industrie und damit auf den Verbund der Normalverträge besonders angewiesen war. Es kommt hinzu, daß Arcade durch ihre Tätigkeit das Repertoire der G. fortwährend nutzte. Daß auch die Klägerin dabei nicht von einer fortgesetzten Urheberrechtsverletzung ausging, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß ihrem Verhalten, insbesondere ihrem Schreiben vom 23. September 1982, entnommen; im Falle einer ungenehmigten Nutzung hätte es - auch bei Rücksichtnahme auf mögliche künftige Vertragsbeziehungen - nahegelegen, der Forderung auf Ausgleichung der erheblichen Rückstände durch einen Hinweis auf urheberrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche Nachdruck zu verleihen. Ergänzend hätte sich das Berufungsgericht auch noch auf das Verhalten der Klägerin gegenüber der Beklagten stützen können; diese hat der Klägerin - wie sich aus dem unstreitigen Parteivortrag ergibt - Anfang September 1982 die Listen mit den im ersten Halbjahr unter anderem für A. vorgenommenen Lohnpressungen zugesandt (Anlage P). Wäre die Klägerin zu dieser Zeit von einer Vertragslosen Zustand zu A. ausgegangen, hätte es nahegelegen, die Beklagte auf das nach den Normalverträgen bestehende Verbot hinzuweisen, Lohnpressungen für ein mit der Klägerin vertraglich nicht verbundenes drittes Unternehmen auszuführen.

28

4.

Da die Beklagte aufgrund der Normalverträge berechtigt war, die in Rede stehenden Tonträger im Auftrag der A. GmbH herzustellen, bestehen auch keine gesetzlichen Vergütungsansprüche aus § 97 Abs. 1 i.V. mit § 16 Abs. 1 UrhG.

29

III.

Nach alledem ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

v. Gamm
Merkel
Piper
Erdmann
Scholz-Hoppe