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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 23.09.1993, Az.: 8 AZR 262/92

Wirksamkeit einer Kündigung einer Erzieherhelferin wegen mangelnder formaler Ausbildung; Personalratsanhörung bei einer Kündigung aufgrund Art. 20 Einigungsvertrag (EV)

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
23.09.1993
Aktenzeichen
8 AZR 262/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 16979
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BezirksG Rostock - 08.04.1992 - AZ: 2 Sa 9/92

Fundstellen

  • AuR 1994, 68 (amtl. Leitsatz)
  • BB 1993, 2536 (amtl. Leitsatz)
  • DB 1994, 587-588 (Volltext mit amtl. LS)
  • JR 1994, 176
  • NJ 1994, 192 (amtl. Leitsatz)
  • NZA 1994, 790-791 (Volltext mit amtl. LS)
  • RdA 1994, 124 (amtl. Leitsatz)
  • ZTR 1994, 172-173 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZTR 1994, 119 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Bei einer auf Absätze 4 und 5 der Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 zum Einigungsvertrag gestützten Kündigung sind die Beteiligungsrechte des Personalrates gemäß § 79 PersVG-DDR/BPersVG zu beachten.

In dem Rechtsstreit
hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. September 1993
durch
die Richter Dr. Ascheid, Dr. Müller-Glöge und Dr. Mikosch sowie
die ehrenamtlichen Richter Rheinberger und Harnack
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Bezirksgerichts Rostock - 2. Senat für Arbeitsrecht - vom 8. April 1992 - 2 Sa 9/92 - wird zurückgewiesen.

  2. 2.

    Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung, die der Beklagte auf Art. 20 Einigungsvertrag i. V. m. Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 4 Ziff. 1 der Anlage I zum Einigungsvertrag (fortan: Abs. 4 Ziff. 1 EV) gestützt hat.

2

Die Klägerin war seit Mai 1959 zunächst als Erzieherhelferin und seit 1986 als Gruppenleiterin in der Zentralen Krippenvereinigung des Kreises P... tätig. In der Zeit vom 14. Oktober 1960 bis 5. Juni 1961 qualifizierte sie sich in einem Lehrgang zur Säuglingspflegerin. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bestand ihr Arbeitsverhältnis nach Auflösung der Zentralen Krippenvereinigung mit dem Beklagten.

3

Der Beklagte kündigte der Klägerin am 11. Juni 1991 unter Berufung auf Abs. 4 Ziff. 1 EV. Er berief sich darauf, nach der Verordnung über Tageseinrichtungen für Kinder vom 18. September 1990 in Verbindung mit der Richtlinie zur Förderung von Kinderbetreuungseinrichtungen in Mecklenburg-Vorpommern vom 19. März 1991 dürfe die Betreuung der Kinder nur noch durch pädagogisch ausgebildetes Personal erfolgen.

4

Die Kinderkrippe "Neues Leben", in der die Klägerin zuletzt tätig war, wird inzwischen von der Stadt Parchim betrieben. Gegen die Stadt P... hat die Klägerin gesondert Klage erhoben.

5

Die Klägerin hält die Kündigung für unwirksam. Sie hat geltend gemacht, der Personalrat sei zur beabsichtigten Kündigung nicht ordnungsgemäß angehört worden. Sie hat weiter ausgeführt, nach § 12 der Verordnung über Tageseinrichtungen für Kinder vom 18. September 1990 komme es nicht auf eine formale Ausbildung an.

6

Die Klägerin hat beantragt

festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom 11. Juni 1991 zum 31. Dezember 1991 nicht aufgelöst ist, sondern über diesen Zeitpunkt hinaus ungekündigt fortbesteht.

7

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

8

Er hat vorgetragen, bei einer Kündigung nach Abs. 4 EV sei eine Anhörung des Personalrates vor der Kündigung nicht erforderlich. Außerdem habe bei der Zentralen Krippenvereinigung ein Personalrat nicht bestanden. Der Beklagte hat behauptet, gleichwohl sei der Personalrat des Landratsamtes zur beabsichtigten Kündigung der Klägerin am 19. April 1991 angehört worden und habe der Kündigung zugestimmt.

9

Das Kreisgericht hat der Klage stattgegeben. Das Bezirksgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Bezirksgericht zugelassene Revision des Beklagten, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt.

Gründe

10

Die Revision des Beklagten ist nicht begründet. Das Bezirksgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.

11

I.

Die Klage ist zulässig. Die Klägerin hat klargestellt, daß sie mit dem Antrag, das Arbeitsverhältnis habe unverändert fortbestanden, lediglich die Folgen einer erfolgreichen Klage gemäß §§ 4, 7 KSchG habe formulieren wollen.

12

II.

Die zulässige Klage ist begründet. Das Bezirksgericht hat zutreffend angenommen, die Kündigung der Klägerin sei gem. § 79 Abs. 4 PersVG-DDR/BPersVG unwirksam. Der Beklagte hat trotz Rüge der Klägerin nicht dargetan, daß der beim Landratsamt gebildete Personalrat ordnungsgemäß angehört worden ist.

13

1.

Die Personalvertretungsregelungen und damit die Beteiligungsrechte des Personalrates gemäß § 79 Abs. 1 PersVG-DDR/BPersVG finden auch auf Kündigungen gemäß Abs. 4 EV Anwendung (vgl. für Kündigungen gemäß Abs. 5 die Senatsurteile vom 11. Juni 1992 - 8 AZR 537/91 - AP Nr. 1 zu Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen und vom 18. März 1993 - 8 AZR 479/92 - n. v.). Die gesetzlichen Bestimmungen des PersVG-DDR/BPersVG sind keine eigenständigen oder abweichenden Regelungen im Sinne der Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschn. III Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 zum Einigungsvertrag. Die Maßgaben der Absätze 4 und 5 der Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschn. III Nr. 1 zum Einigungsvertrag beschränken sich darauf, notwendige sachliche Gründe festzulegen, bei deren Vorliegen eine (außer-) ordentliche Kündigung möglich ist (vgl. auch Senatsurteil vom 24. September 1992 - 8 AZR 557/91 - AP Nr. 3 zu Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu I 3 der Gründe). Demgegenüber sanktioniert § 79 Abs. 4 PersVG-DDR/BPersVG auf individualrechtlicher Ebene die Verletzung eines kollektivrechtlichen Beteiligungsrechts. Diese Norm schließt weder die in Abs. 4 und 5 der Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschn. III Nr. 1 zum Einigungsvertrag geregelten Kündigungsgründe aus, noch beschränkt sie diese durch Erhöhung der inhaltlichen Anforderungen. Der Sinn und Zweck der Kündigungsregelungen, den raschen Aufbau einer leistungsfähigen Verwaltung zu erleichtern, steht diesem Auslegungsergebnis nicht entgegen.

14

Auch aus Nr. 15b des Kapitels XIX Sachgebiet A Abschnitt III der Anlage I zum EV läßt sich entgegen der Ansicht der Revision nichts anderes herleiten. Nach Nr. 15b dieser Vorschrift geht lediglich die Vorgabe des Kapitels V des Staatsvertrages vom 18. Mai 1990 (BGBl. II, S. 518) den Vorschriften des Bundespersonalvertretungsgesetzes und des Personalvertretungsgesetzes-DDR für die Dauer von zwei Jahren nach der Wiedervereinigung vor. Außerdem bestimmt Art. 29 Satz 2 des Staatsvertrages ausdrücklich, daß das Bundespersonalvertretungsgesetz für die Übergangsregelung sinngemäße Anwendung findet. Selbst bei der Annahme, die Kündigung der Klägerin diene gleichzeitig der Herabsetzung der Personalkosten, hätte demnach der Personalrat vorher angehört werden müssen.

15

2.

Die Kündigung der Klägerin ist gemäß § 79 Abs. 4 PersVG-DDR/BPersVG unwirksam.

16

Für die ordnungsgemäße Anhörung des Personalrates war der Beklagte nach dem Bestreiten durch die Klägerin darlegungspflichtig. Ausweislich des im Berufungsurteil mitgeteilten streitigen Sachvortrages hat die Klägerin bereits in erster Instanz die ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrates vor Ausspruch der Kündigung bestritten. Hiernach wäre es Sache des Beklagten gewesen, konkret darzulegen, welche die Kündigung begründenden Umstände er dem Personalrat im einzelnen mitgeteilt hat. Dies ist weder in erster Instanz noch auf nochmalige Rüge der Klägerin - wie sich aus dem Tatbestand des Berufungsurteils ergibt - in zweiter Instanz geschehen. Der Beklagte hat in erster Instanz lediglich pauschal behauptet, der Personalrat sei zur beabsichtigten Kündigung der Klägerin angehört worden und habe der Kündigung zugestimmt. Dieser Vortrag genügt nicht einer schlüssigen Darlegung zur ordnungsgemäßen Anhörung.

17

Gemäß § 79 Abs. 1 PersVG-DDR/BPersVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Personalrat nicht nur die Person des zu Kündigenden, die Kündigungsfrist und den Kündigungstermin richtig mitzuteilen, sondern ihn auch unter eingehender Darlegung des Sachverhaltes über die Kündigungsgründe zu informieren (vgl. Altvater/Bacher/Hörter/Sabottig/Schneider, BPersVG, 3. Auflage, § 79 Rz 4; Lorenzen/Haas/Schmitt, BPersVG, Stand Juni 1993, § 79 Rz 32; Dietz/Richardi, BPersVG, 2. Auflage, § 79 Rz 31, m.w.N.; Grabendorff/Windscheid/Ilbertz/Wittmaier, BPersVG, 7. Auflage, § 79 Rz 26). Diese Unterrichtungspflicht ist im Bundespersonalvertretungsgesetz zwar nicht ausdrücklich normiert, folgt aber daraus, daß die eingehende Erörterung der beabsichtigten Kündigung mit dem Personalrat vorgeschrieben ist (vgl. Altvater/Bacher/Hörter/Sabottig/Schneider, aaO, § 79 Rz 4; Lorenzen/Haas/Schmitt, aaO, § 79 Rz 33; Dietz/Richardi, aaO, § 72 Rz 1). Daß der Beklagte nur einer dieser oben genannten Verpflichtungen nachgekommen wäre, ist nicht in den Vorinstanzen festgestellt.

18

III.

Ist die Kündigung bereits aus diesem Grunde unwirksam, kann dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen nach Art. 20 Abs. 1 i.V.m. Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 4 Ziffer 1 EV vorgelegen haben.

19

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Dr. Ascheid,
Dr. Müller-Glöge,
Dr. Mikosch,
Rheinberger,
Harnack