Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.01.1986, Az.: BVerwG 1 D 98.85
Dienstpflichtverletzung eines Beamten; Verhängung von Disziplinarmaßnahmen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.01.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 98.85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 18520
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 14.06.1985 - AZ: II VL 18/85
Rechtsgrundlagen
- § 18 Abs. 1 BDO
- § 54 S. 1 u. 3 BBG
- § 55 S. 2 BBG
- § 77 Abs. 1 S. 1 BBG
In der Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 28. Januar 1986,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
ferner
... als ehrenamtliche Richter,
... für den Bundesdisziplinaranwalt,
... als Verteidigerin,
...
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Posthauptschaffners ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer II - Karlsruhe -, vom 14. Juni 1985 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Laufzeit des Unterhaltsbeitrages sechs Monate beträgt.
Gründe
I.
Durch sofort rechtskräftig gewordenes Urteil des Schöffengerichts beim Amtsgericht Bensheim vom 11. Dezember 1984 ist der Beamte wegen Unterschlagung geringwertiger Sachen in Tateinheit mit Verletzung des Postgeheimnisses zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 10 DM verurteilt worden.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er in seiner Eigenschaft als Paketzusteller beim Postamt B. am 22. Dezember 1983 ein Paket unterdrückt und beraubt, sowie, ebenfalls am 22. Dezember 1983, ungeachtet eines für ihn bestehenden absoluten Alkoholverbots im Dienst erhebliche Mengen Alkohol zu sich genommen habe.
Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 14. Juni 1985 den Beamten wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von acht Monaten bewilligt. Es hat seiner Entscheidung die folgenden Feststellungen des Schöffengerichts zugrunde gelegt:
Zu den Aufgaben des Beamten als Paketzusteller gehörte es, jeden Morgen die Pakete für den Zustellbereich des Postamtes B. vom Postamt L. abzuholen. Beim Postamt L. hatte er die Pakete und Päckchen auszusortieren und in sein Zustellfahrzeug, einen VW-Hochraum-Kombi, einzuladen.
Am Morgen des 22. Dezember 1984 bemerkte er unter seinen Paketen eine Sendung, die durch Angabe einer falschen Postleitzahl nach L. fehlgeleitet worden war. Aus dem Aufdruck auf der Verpackung ging hervor, daß es sich bei dem Inhalt um Weinflaschen handelte. Der Beamte lud das Paket zu den anderen von ihm zuzustellenden Sendungen in das Dienst-Kraftfahrzeug ein in der Absicht, den Inhalt der Sendung für sich zu behalten. Als er während seiner Zustellfahrt seinen Kollegen, den Briefzusteller Oswald S. traf, zeigte er diesem das fehlgeleitete Paket, das er im Laderaum des Dienstfahrzeugs bereits ausgesondert hatte. Er bat ihn, ihm sein Privatkraftfahrzeug auszuleihen, um den Wein nach Hause transportieren zu können. In der Annahme, daß das Weinpaket dem Beamten irgendwie geschenkt worden sei - Weihnachten stand vor der Tür -, willigte S. ein und erklärte dem Beamten, daß er seinen PKW benutzen und sich den Kraftfahrzeugschlüssel aus der Schublade seines Schaltertisches auf dem Postamt nehmen könne.
Nach Beendigung seines Dienstes entfernte der Beamte von dem Weinpaket die Anschrift und warf sie in eine Mülltonne. Sodann lud er das Paket in den Kofferraum des Privatwagens des Zeugen S. und fuhr damit nach Hause. Zu einem späteren Zeitpunkt öffnete er das Paket und legte die darin enthaltenen vier Flaschen Wein wieder in den Kofferraum des Wagens in der Absicht, diese später für sich zu verbrauchen. Die Verpackung warf er in eine Mülltonne.
Gegenüber der Einlassung des Beamten, er habe die Zueignungsabsicht erst später in stark alkoholisiertem Zustand gefaßt, hat das Bundesdisziplinargericht keinen Anlaß für eine Lösung von den strafgerichtlichen Feststellungen gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO gesehen.
Es hat den Sachverhalt als Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 1, Satz 3, 55 Satz 2 BBG i.V.m. § 4 Abs. 2 DA KFZ-Führer, § 77 Abs. 1 BBG gewertet und als so schwerwiegend angesehen, daß mangels durchgreifender Milderungsgründe die Entfernung aus dem Dienst unerläßlich sei.
Der Beamte hat Berufung eingelegt mit dem Antrag, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Das Rechtsmittel wird im wesentlichen wie folgt begründet:
Das Bundendisziplinargericht habe sich zu Unrecht nicht von den strafgerichtlichen Feststellungen gelöst. Aus der Aussage, das fehlgeleitete Paket bemerkt zu haben, könne keine Zueignungsabsicht gefolgert werden, wie das Schöffengericht dies getan habe. Das fehlgeleitete Paket könne aus Zeitgründen mitgenommen worden sein in der Absicht, es nach Rückkehr als Irrläufer zurückzugeben. Der Zugriff sei unter starkem Alkoholeinfluß erfolgt und stelle eine einmalige situationsbedingte Augenblickstat eines bis dahin tadelfreien Beamten dar. Schließlich solle die Frage gestellt werden, ob die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletze.
II.
Die Berufung bleibt erfolglos.
Das Rechtsmittel ist unbeschränkt, weil sich der Beamte zum Teil gegen die Sachverhaltsfeststellungen wendet, nämlich soweit es um den Zeitpunkt des Tatentschlusses geht. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.
Dabei ist er ebenso wie das Bundesdisziplinargericht an die den Schuldspruch tragenden Feststellungen des Strafurteils gebunden. Einen Lösungsbeschluß hat das Bundesdisziplinargericht mit Recht nicht gefaßt. Hierzu besteht auch für den Senat kein Anlaß. Wie schon das Bundesdisziplinargericht zutreffend ausgeführt hat, kommt die Aufhebung der Bindung nur als Ausnahmefall in Betracht, denn die Disziplinargerichte sind keine zusätzliche Nachprüfungsinstanz für rechtskräftige Strafurteile. Somit ist die Lösung von der vom Gesetz vorgesehenen Bindung an Urteilsfeststellungen der Strafgerichte nur ausnahmsweise und unter entsprechend eng begrenzten Voraussetzungen möglich. Ebenso wie die Bindung eines Revisionsgerichts an die Feststellungen der Tatsacheninstanz nicht dazu berechtigt, die getroffenen Feststellungen an einer eigenen Würdigung zu messen, so ist es auch bei der Entscheidung über die Lösung im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO unzulässig, das eigene richterliche Ermessen an die Stelle der Entscheidung des Strafrichters zu setzen. Strafgerichtliche Feststellungen, die insbesondere auf einer nicht gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungswerte verstoßenden Beweiswürdigung beruhen, sind daher auch dann für die Disziplinargerichte bindend, wenn sie aufgrund einer eigenen Würdigung ein hiervon abweichendes Geschehen für möglich hielten.
Entgegen dem Berufungsvorbringen verstößt die strafgerichtliche Beweiswürdigung nicht gegen die Denkgesetze. Aus den Umständen, daß der Beamte bereits beim Einladen das fehlgeleitete Paket bemerkte und gleichwohl mitnahm, statt sich davon zu entlasten, er S. am Kiosk fragte, ob er dessen Wagen haben könne, um das Paket nach Hause zu bringen, er dabei behauptete, er hätte den Wein geschenkt bekommen und trotz des Abratens von S. auf seinem Vorhaben bestand, den Wein mit nach Hause zu nehmen, kann mit dem Strafurteil sehr wohl der Schluß gezogen werden, der Beamte habe von vornherein die Absicht gehabt, den Wein mitzunehmen. Abgesehen davon wäre es für die Entscheidung nicht von Bedeutung, wenn der Beamte den Zueignungsentschluß erst später gefaßt haben sollte. Spätestens als er mit S. am Kiosk zusammenstand, war er zur Zueignung entschlossen. Als S. kam, hatte der Beamte insgesamt drei Flaschen Bier zu je 0,33 Liter getrunken, davon eine Flasche allein und zwei Flaschen gemeinsam mit dem Kollegen Kastmacher. Nach S. Eintreffen trank jeder noch eine Flasche Bier. Für den Beamten war dies noch nicht außergewöhnlich viel, so daß noch nicht einmal an eine verminderte Schuldfähigkeit zu diesem Zeitpunkt gedacht werden kann. Zu einer erheblicheren Alkoholeinwirkung kam es erst später, nachdem der Beamte noch eine weitere Flasche Bier, spendiert von der Kioskinhaberin, getrunken hatte, dann einen gut doppelten Schnaps spendiert bekam und schließlich eine bei dieser Gelegenheit geschenkte Flasche Wein nach der Rückschrift noch ausgetrunken hatte. Wenn inzwischen sich die Schuldfähigkeit vermindert haben sollte, so wäre dies ohne Bedeutung, einmal, weil der Tatentschluß bereits vorher gefaßt war, zum anderen, weil nach ständiger Rechtsprechung bei Zugriffshandlungen auf amtlich anvertrautes Gut auch verminderte Schuldfähigkeit nicht dazu führen kann, einen derart unzuverlässigen Beamten im Dienst zu belassen, denn andernfalls wäre die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes in höchstem Maße gefährdet.
Unrichtig ist allerdings die Feststellung, der Beamte habe die Anschrift des Pakets erst nach Beendigung des Dienstes entfernt. Der Zeuge S. hat nämlich bekundet, daß die Aufschrift des Pakets bereits abgerissen war, als der Beamte es ihm zeigte. Diese Aussage hält der Senat für richtig, denn nur so konnte die Äußerung des Beamten, er habe das Paket geschenkt bekommen, für S. allenfalls glaubhaft erscheinen. Da der Zeitpunkt des Abreißens der Aufschrift nicht zu den den Schuldspruch tragenden Feststellungen des Strafurteils gehört, ist der Sachverhalt insoweit ohne Lösungsbeschluß richtigzustellen.
Daraus ergibt sich ein zusätzliches Indiz dafür, daß der Beamte den Tatentschluß nicht erst beim Zusammensein mit S. faßte.
Auch im Disziplinarmaß ist dem angefochtenen Urteil zu folgen. Zutreffend ist das Bundesdisziplinargericht von der ständigen Rechtsprechung ausgegangen, daß ein Beamter, der sich an ihm anvertrautem Beförderungsgut vergreift, das von seiner Verwaltung in ihn gesetzte Vertrauen derart nachhaltig zerstört, daß er grundsätzlich nicht mehr im öffentlichen Dienst belassen werden kann. Die Deutsche Bundespost ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten beim Umgang mit solchen Gütern angewiesen. Eine lückenlose Kontrolle aller Beamten ist nicht möglich und muß weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Wer diese für das Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Grundlage zerstört, kann nicht Beamter bleiben.
Mit Recht hat das Bundesdisziplinargericht auch entschieden, daß keiner der in der Rechtsprechung anerkannten Milderungsgründe vorliegt. Eine Notlage oder eine besondere psychische Ausnahmesituation scheiden von vornherein aus. Es handelt sich aber auch nicht um eine einmalige situationsbedingte Augenblickstat. Fehlgeleitete Pakete können für einen Paketzusteller nichts Ungewöhnliches sein. Es wäre seine Pflicht gewesen, das Paket unverzüglich auf den richtigen Weg zu bringen, so daß die Pflichtwidrigkeit auf jeden Fall auch dann bereits mit dem Einladen begann, wenn der Tatentschluß zum Behalten des Pakets - wie die Verteidigung meint - erst später gefaßt worden sein sollte. Selbst dann läge keine Augenblickstat vor, weil der Beamte sich zunächst um eine Transportmöglichkeit bemühte, dann die Zustellung fortsetzte und erst nach mehreren Stunden das Paket mitnahm.
Dem ebenfalls festzustellenden Verstoß gegen das absolute Alkoholverbot für Postkraftfahrzeugführer im Dienst kommt daher für das Disziplinarmaß keine Bedeutung mehr zu.
Der von der Verteidigung angesprochene Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwischen Zweck und Mittel kann nicht dazu führen, daß der Beamte im Dienst verbleibt. Es ist nicht das Verhältnis zu prüfen zwischen dem von dem Beamten durch das Dienstvergehen erlangten Vorteil und dem durch die Disziplinarmaßnahme eintretenden Nachteil. Eine solche strafrechtliche Betrachtung ist dem Disziplinarrecht fremd. Die Entfernung aus dem Dienst hat nicht zum Ziel, dem Beamten einen Nachteil zuzufügen, ihn quasi zu bestrafen. Ihr Zweck besteht ausschließlich darin, das Dienstverhältnis mit Beamten aufzulösen, deren Vertrauenswürdigkeit zerstört ist, und damit die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu sichern. Demnach sind gegenüberzustellen der Vertrauensverlust einerseits und die daraus resultierende Entfernung aus dem Dienst andererseits. Ist das Vertrauensverhältnis aber zerstört, so ist die Höchstmaßnahme die einzig mögliche Entscheidung, um dem genannten Zweck einer Disziplinarmaßnahme gerecht zu werden. Sie kann daher nicht unverhältnismäßig sein, sondern entspricht gerade dem angestrebten Ziel (BVerwGE 76, 87 <89>[BVerwG 08.06.1983 - 1 D 112/82]; ständige Rechtsprechung).
Unrichtig ist schließlich die Auffassung, es sei kein Ansehensverlust in der Öffentlichkeit eingetreten, denn der berechtigte Empfänger erfuhr von der Unterschlagung des Pakets und mußte um Überlassung der Verpackung als Beweismittel gebeten werden. Abgesehen davon kommt es auf den konkreten Ansehensschaden nicht an. In jedem Fall ist das Verhalten des Beamten geeignet, in höchstem Maße ansehensschädigend zu wirken. Darüber hinaus steht hier der Vertrauensverlust im Vordergrund.
Auch die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts zum Unterhaltsbeitrag ist im Prinzip zu bestätigen. Doch bleibt die Laufzeit des Unterhaltsbeitrags zunächst auf die übliche Dauer von sechs Monaten begrenzt. Im Urteil wird über den Unterhaltsbeitrag regelmäßig nur summarisch entschieden. Deshalb muß sichergestellt werden, daß nach einer angemessenen Zeit der Fall individuell überprüft wird, sofern der Betroffene geltend macht, weiterhin unterstützungsbedürftig zu sein. Es ist nicht ersichtlich, daß der 37jährige gesunde Beamte nicht die Chance haben sollte, innerhalb von sechs Monaten eine Arbeit zu finden, die den Lebensunterhalt für sich und seine Familie sicherstellt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Janzen
Dr. Hartmann