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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.05.1995, Az.: VII ZR 11/94

Rechtmäßigkeit der Einordnung der telefonischen "Zusage" eines Geschäftsführers einer Firma bezüglich der Sicherstellung der Vergütung als selbständiges Schuldversprechen; Voraussetzungen für das Vorliegen eines selbständigen Schuldversprechens; Auslegungsgrundsätze zur Feststellung des Vorliegens eines selbständigen Schuldversprechens; Bedeutung des Fehlens eines vertraglichen Anspruches für das Vorliegen eines selbständigen Schuldversprechens

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.05.1995
Aktenzeichen
VII ZR 11/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 17478
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 20.12.1993

Fundstellen

  • BauR 1995, 726-727 (Volltext mit red. LS)
  • NJW-RR 1995, 1391-1392 (Volltext mit red. LS)
  • ZfBR 1995, 263-264 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Rolf J., B. weg 58, K.-W.

Prozessgegner

B. B.-, V.- und T. mbH,
vertreten durch ihren Geschäftsführer Achim P., M. Platz 18, B.

Amtlicher Leitsatz

Bei der Prüfung, ob eine telefonische Zusage, die von dem Gesprächspartner geforderte Vergütung sicherzustellen, ein selbständiges Schuldversprechen darstellt, sind im Hinblick auf die Ungewöhnlichkeit dieses Vorgangs alle Tatbestandsmerkmale umfassend zu prüfen, wobei insbesondere festgestellt werden muß, ob die Parteien sich über die selbständige Natur des Schuldversprechens einig geworden sind.

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 1995
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie
die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Hausmann und Dr. Wiebel
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Dezember 1993 aufgehoben.

  2. 2.

    Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 3. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt 128.829,12 DM Architektenhonorar für umfangreichere Arbeiten zur Vorbereitung eines nicht verwirklichten Bauvorhabens. Er hat Entwürfe für eine Bebauung mit zunächst 22, später 26 Wohnungen gefertigt, öffentliche Fördermittel beantragt, die Baugenehmigung, die Abgeschlossenheitserklärung, den Gestattungsvertrag mit der benachbarten Bundesbahn erwirkt und das Grundstück Kaufinteressenten gezeigt. Die Beklagte hatte Miteigentumsanteile an dem fraglichen Grundstück.

2

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil erwiesen sei, daß ein Vergütungsanspruch des Klägers nur habe entstehen sollen, wenn das Projekt öffentlich gefördert würde; dazu sei es nicht gekommen.

3

Das Oberlandesgericht hat diese Auffassung bestätigt. Trotzdem hat es der Klage stattgegeben, weil die Beklagte gegen Ende der Zusammenarbeit der Parteien ein selbständiges Schuldversprechen abgegeben habe.

4

Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision ist begründet.

6

I.

Das Berufungsgericht führt aus, ein selbständiges Schuldversprechen der Beklagten gemäß §§ 780 BGB, 350 HGB ergebe sich daraus, daß ihr Geschäftsführer telefonisch zugesagt habe, die Vergütung des Klägers durch einen Erwerber oder durch die Beklagte sicherzustellen. Diese zuerst in der Berufungsbegründung vorgetragene Darstellung des Klägers sei nicht rechtzeitig bestritten worden. Sie bedeute nach der wirtschaftlichen Interessenlage die Begründung einer neuen, allein auf den Willen der Schuldnerin beruhenden Schuld mit dem Inhalt, selbst für das Architektenhonorar dem Grunde nach einstehen zu wollen, falls eine Übernahme durch den Erwerber nicht gelinge.

7

II.

Das hält der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.

8

1.

Es kann offenbleiben, ob die Beklagte das Telefongespräch, welches dem Berufungsgericht als Grundlage seiner Entscheidung dient, nicht rechtzeitig bestritten hat. Immerhin spricht viel dafür, daß sich ein Bestreiten schon aus dem Zusammenhang der Berufungserwiderung ergab, die jede Verpflichtung der Beklagten schon dem Grunde nach in Abrede stellte. Selbst wenn von einer telefonischen "Zusage" des Geschäftsführers der Beklagten auszugehen ist, die Vergütung des Klägers "sicherzustellen", kann nicht kurzerhand ein selbständiges schuldversprechen angenommen werden.

9

Ein Schuldversprechen im Sinne des § 780 BGB ist ein schuldrechtlicher Vertrag. Von einem selbständigen Schuldversprechen kann darüber hinaus erst dann gesprochen werden, wenn die mit ihm übernommene Verpflichtung von ihrem Rechtsgrund, das heißt von ihren wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhängen gelöst und allein auf den im Versprechen zum Ausdruck gekommenen Leistungswillen des Schuldners gestellt werden soll (zusammenfassend MünchKomm/Hüffer, 2. Aufl., Rdn. 12 und 16 zu § 780 BGB; Soergel/Häuser, 11. Aufl., Rdn. 8 und 12 zu § 780 BGB; BGB-RGRK/Steffen, 12. Aufl., Rdn. 1 und 7 zu § 780 BGB; BGH, Urteil vom 21. Januar 1976 - VIII ZR 148/74, NJW 1976, 567).

10

Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, muß durch Auslegung der beiderseitigen Erklärungen ermittelt werden. Auszulegen ist vor allem, ob überhaupt ein Vertrag vorliegt, oder nur eine einfache, nicht auf vertragliche Bindungen gerichtete Erklärung des Schuldners. Sodann ist zu klären, ob die Vertragspartner sich auch über die selbständige Natur des Versprechens einig geworden sind. Maßgebend sind die allgemeinen Grundsätze. Die Auslegung hat also bei dem Wortlaut der Erklärungen zu beginnen, darf sich aber nicht darauf beschränken, sondern muß alle Umstände des Falles berücksichtigen. Dazu gehören vorangegangene Verhandlungen ebenso, wie Anlaß und Zweck der Erklärungen sowie im Zweifel die Interessenlage beider Seiten (vgl. MünchKomm/Hüffer a.a.O. Rdn. 9 und 16 ff).

11

2.

Das Berufungsgericht hat diese Voraussetzungen nicht hinreichend berücksichtigt und anerkannte Auslegungsgrundsätze außer acht gelassen. Es geht zwar im Grundsatz zutreffend davon aus, daß mit Hilfe der Auslegung zu entscheiden ist, ob ein selbständiges Schuldversprechen vorliegt. Es hat jedoch weitgehend versäumt, die hierzu erforderlichen Feststellungen zu treffen und im einzelnen zu bewerten. Dementsprechend hat es sich auch nicht die Frage vorgelegt, ob das regelmäßig in ganz anderen wirtschaftlichen Zusammenhängen verwendete Schuldversprechen (Übersicht bei MünchKomm/Hüffer a.a.O. Rdn. 23 ff) hier überhaupt in Betracht kommen kann.

12

Das Berufungsgericht hebt hervor, daß dem Kläger trotz seiner umfangreichen Leistungen ein Honorar vertraglich nicht zugestanden habe. Ein selbständiges Schuldversprechen hätte danach eine bis dahin nicht bestehende und von der Beklagten stets bestrittene Verbindlichkeit erst begründet. Eine dahingehende Willensübereinstimmung ist zwar denkbar, wäre aber, zumal in einem Telefongespräch, recht ungewöhnlich. Ihre Annahme hätte einer besonders sorgfältigen Prüfung der beiderseitigen Interessen und aller sonstigen Umstände bedurft. Diese Prüfung ist unterblieben. Allein das Fehlen eines vertraglichen Anspruchs ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kein tragfähiges Argument.

13

Die dem Telefongespräch mit dem Geschäftsführer vorausgegangenen Gespräche und Ereignisse sind ebenso offengelassen worden, wie die weiteren Umstände. Der knappe Hinweis auf die "wirtschaftliche Interessenlage" läßt nicht erkennen, worin diese bestehen soll. Vor allem ist nicht ersichtlich, welches Interesse die Beklagte an einem selbständigen Schuldversprechen hätte haben sollen. Aber auch das entsprechende Interesse des Klägers, der zunächst einmal vertragliche Honoraransprüche geltend gemacht hat, bleibt ungewiß.

14

III.

Das Berufungsurteil kann danach nicht bestehenbleiben. Es ist aufzuheben und die Sache ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Lang
Thode
Haß
Hausmann
Wiebel