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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.06.1962, Az.: BVerwG VII C 89.59

Abgrenzung des Kleingewerbes von der Handwerksausübung; Vereinbarkeit der §§ 1, 7 Handwerksordnung (HandwO) mit dem Grundgesetz

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.06.1962
Aktenzeichen
BVerwG VII C 89.59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 15202
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 02.10.1957 - AZ: IV A 689/55
LVG Köln

Fundstellen

  • DVBl 1962, 908 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1963, 642 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1963, 875 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Abgrenzung des Kleingewerbes von der Handwerksausübung.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juni 1962
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Ritgen, Dr. Boerckel, Dr. Schmidt und Dr. Mühl
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. Oktober 1957 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

Unter dem 15. Dezember 1953 zeigte der am 6. Januar 1919 geborene Kläger der Gewerbemeldestelle seines Wohnortes an, daß er das Gewerbe eines Zahnprothetikers aufnehme. Nach seinen Angaben fertigte er auf Bestellung von Zahnärzten und Zahntechnikern Stahlgußkontruktionen für Zahnprothesen in einem Spezialgußverfahren an. Er war der Ansicht, daß er hierfür einer Eintragung in die Handwerksrolle nicht bedürfe. Durch Verfügung vom 18. Januar 1954 teilte ihm das Amt für Ordnungsdienst mit, amtliche Feststellungen hätten ergeben, daß er das Gewerbe eines Zahntechnikers betreibe, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein, und forderte ihn auf, den Betrieb sofort zu schließen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies der beklagte Regierungspräsident durch Bescheid vom 14. Juni 1954 zurück. Inzwischen hatte der Kläger den Antrag gestellt, ihm eine Ausnahmebewilligung zur Ausübung seines Gewerbes als "Spezialkonstrukteur für Stahlmodellguß" zu erteilen, den der Beklagte als einen Antrag auf Erteilung der Ausnahmebewilligung zwecks Eintragung in die Handwerksrolle als "Zahntechniker" ansah und durch Bescheid vom 24. Juli 1954 ablehnte. Den hiergegen eingelegten Einspruch wies der Beklagte durch Bescheid vom 3. September 1954 zurück, in dem er daran festhielt, daß die Tätigkeit des Klägers unter das Zahntechnikerhandwerk falle, daß die Erteilung der Ausnahmebewilligung aber nicht gerechtfertigt sei.

2

Inzwischen hatte der Kläger Klage erhoben mit dem Antrage, die seinen Betrieb zur Herstellung von Spezialgußkonstruktionen für Zahnprothesen betreffende Schließungsverfügung vom 18. Januar 1954 und den sie bestätigenden Beschwerdebescheid vom 14. Juni 1954 für nichtig zu erklären, hilfsweise den Beklagten anzuweisen, ihm für den vorgenannten Betrieb eine Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle zu erteilen.

3

Zur Begründung machte er geltend, daß er eine kleingewerbliche Tätigkeit ausübe, die nicht unter die Handwerksordnung falle, und die Ausnahmebewilligung nur vorsorglich beantragt habe, die ihm habe erteilt werden müssen.

4

Das Landesverwaltungsgericht hob die Schließungsverfügung vom 18. Januar 1954 und den Beschwerdebescheid des Beklagten vom 14. Juni 1954 mit der Begründung auf, die begrenzte Spezialtätigkeit des Klägers sei keine selbständige Ausübung des Zahntechnikerhandwerks, so daß es keiner Eintragung in die Handwerksrolle bedürfe.

5

Im Berufungsverfahren fand eine Besichtigung im Laboratorium des Klägers statt, bei der dieser das von ihm angewandte Verfahren an Modellen erläuterte und den Guß eines Prothesengerüstes vorführte. Zu dieser Besichtigung wurde als Sachverständiger der Zahnarzt M. hinzugezogen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht wurde der Universitätsprofessor Dr. I. als Sachverständiger über die Frage gehört, ob der Kläger bei der von ihm ausgeübten Herstellung von Stahlgußkonstruktionen Arbeiten verrichten müsse, die zu dem für das Zahntechnikerhandwerk wesentlichen und typischen Aufgaben gehören. Hierbei führte der Kläger seine Arbeitsweise an Hand von Modellstücken vor.

6

Das Berufungsgericht wies die Klage ab und führte zur Begründung seiner Entscheidung aus:

7

Die in den §§1 und 7 der Handwerksordnung getroffene Regelung sei mit dem Grundgesetz vereinbar. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erforderten die vom Kläger ausgeführten Arbeiten zur ordnungsgemäßen Ausführung im wesentlichen Kenntnisse eines Zahntechnikers. Sie gehörten daher zu wesentlichen und typischen Arbeiten des Zahntechnikerhandwerks. Da der Kläger sich handwerksmäßig betätige und sein Gewerbe auch selbständig ausübe, betreibe er das Zahntechnikerhandwerk. Da er hierzu nur nach Eintragung in die Handwerksrolle berechtigt sei, erweise sich die gegen die Schließungsverfügung gerichtete Anfechtungsklage als unbegründet. Das gleiche gelte für die auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gerichtete Verpflichtungsklage. Denn jedenfalls seien keine hinreichenden Gründe dargetan, die es rechtfertigen könnten, von der Ablegung der Meisterprüfung abzusehen.

8

Gegen diese Entscheidung hat der Kläger die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er rügt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Vereinbarkeit der in der Handwerksordnung getroffenen Berufsregelung mit dem Grundgesetz bejaht. Darüber hinaus habe das Berufungsgericht den Begriff des Handwerks unrichtig ausgelegt. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung übe er kein Handwerk, sondern nur ein Kleingewerbe aus, das den Vorschriften der Handwerksordnung nicht unterliege. Schließlich habe das Berufungsgericht zu Unrecht das Vorliegen eines Ausnahmefalles verneint.

9

Der Beklagte und die beigeladene Handwerkskammer sind der Revision entgegengetreten.

10

Das angefochtene Urteil konnte nicht aufrechterhalten werden.

11

Zwar ist die Rechtsprechung des Berufungsgerichts, daß die in den §§1 und 7 der Handwerksordnung vom 17. September 1953 (BGBl. I S. 1411) - HandwO - getroffene Regelung mit dem Grundgesetz vereinbar sei, inzwischen durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 1961 (BVerfGE 13, 97 [BVerfG 17.07.1961 - 1 BvL 44/55]) bestätigt worden.

12

Zur rechtlichen Bewertung der Tätigkeit des Klägers hat das Berufungsgericht auf Grund der Bekundungen der zugezogenen Sachverständigen festgestellt, diese Tätigkeit umfasse wesentliche und typische Arbeiten der Zahntechniker und setze wesentliche Kenntnisse voraus, wie sie für das Zahntechnikerhandwerk verlangt werden. Auf Grund der eigenen Angaben des Klägers hat das Berufungsgericht weiterhin festgestellt, daß er nur auf Bestellung arbeite und daß der Erfolg seiner Arbeit von seiner manuellen Geschicklichkeit abhänge. Wenn das Berufungsgericht hiernach zu der Auffassung gelangt ist, der Kläger übe das Gewerbe eines Zahntechnikers selbständig aus, so kann dieses in Würdigung der festgestellten Tatsachen gewonnene Ergebnis aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Die hiergegen von der Revision erhobenen Angriffe sind nicht begründet. Insbesondere trifft die Auffassung der Revision nicht zu, der Kläger betreibe nur ein Kleingewerbe, auf das die Vorschriften der Handwerksordnung nicht anzuwenden seien. Als ein den Vorschriften der Handwerksordnung nicht unterliegendes Kleingewerbe kann eine selbständige handwerkliche Tätigkeit jedenfalls dann nicht mehr gewertet werden, wenn diese Tätigkeit nach ihrem Gesamtbild nicht ohne Beherrschung der wesentlichen Kenntnisse und Fertigkeiten einwandfrei ausgeübt werden kann, auf welche sich der für die selbständige Handwerksausübung erforderliche Befähigungsnachweis erstreckt. Eine andere Beurteilung wäre mit der der Berufsregelung der Handwerksordnung zugrunde liegenden und sie allein verfassungsrechtlich rechtfertigenden grundsätzlichen Zielsetzung des Gesetzes, den Leistungsstand und die Leistungsfähigkeit des Handwerks im Interesse der Gesamtwirtschaft zu erhalten, nicht vereinbar. Rechtlich bedenkenfrei ist auch die in Würdigung der Arbeitsweise des Klägers gewonnene Auffassung des Berufungsgerichts, er betätige sich handwerksmäßig und übe sein Gewerbe selbständig, aus. Mit Recht hat das Berufungsgericht hierzu ausgeführt, dieser Beurteilung stehe der Umstand nicht entgegen, daß der Kläger seine Arbeiten auf der Grundlage der ihm von den ihn beauftragenden Zahnärzten und Zahntechnikern erteilten Weisungen, ausführe, was in gleicher Weise auch für andere der Gesundheitspflege dienende Handwerksberufe, z.B. die Augenoptiker, die Bandagisten und die Orthopädiemechaniker zutrifft. Wenn das Berufungsgericht hiernach zu dem Ergebnis gelangt ist, der Kläger dürfe seine Tätigkeit nicht ohne Eintragung in die Handwerksrolle ausüben, und, solange diese Eintragung nicht erfolgt ist, die Voraussetzungen für eine Schließung seines Betriebes für gegeben erachtet hat, so läßt dies keinen Rechtsirrtum erkennen und steht grundsätzlich auch in Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BVerwGE 11, 87 [BVerwG 15.07.1960 - VII C 89.60]).

13

Gleichwohl konnte das angefochtene Urteil aus folgenden Gründen nicht aufrechterhalten werden: Der Kläger hat - unbeschadet seiner Rechtsauffassung, seine Tätigkeit unterliege den Vorschriften der Handwerksordnung nicht - vorsorglich, um eine Schließung seines Betriebes zu vermeiden, bei dem beklagten Regierungspräsidenten einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß §7 Abs. 2 HandwO für die von ihm ausgeübte Tätigkeit gestellt. Der Beklagte hat dieses Verlangen als Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung als Zahntechniker gewertet und den Antrag abgelehnt. Der Kläger hat demgegenüber im Verwaltungsstreitverfahren daran festgehalten, daß er die Ausnahmebewilligung auf die von ihm ausgeübte Tätigkeit beschränkt wissen wolle, und die Auffassung vertreten, er brauche zur Erlangung einer solchen Ausnahmebewilligung nur die für diese Spezialtätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Wertigkeiten nachzuweisen. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Der erkennende Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 9. Oktober 1959 (BVerwGE 9, 207 [BVerwG 09.10.1959 - BVerwG VII C 87.59]) ausgeführt, der Befähigungsnachweis im Sinne des §7 Abs. 2 HandwO könne nicht auf die besonderen Erfordernisse des Einzelfalles, insbesondere nicht auf die in dem zur Erörterung stehenden Betrieb voraussichtlich anfallenden Arbeiten abgestellt werden. An dieser Auffassung ist auch unter Berücksichtigung der Ausführungen festzuhalten, mit denen das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung vom 17. Juli 1961 begründet hat. Die umstrittene Frage, ob ein Teilhandwerk als solches in die Handwerksrolle eingetragen werden kann und ob eine solche Eintragung nicht den vollen, sondern nur einen, dieser begrenzten Berufsausübung angepaßten beschränkten Befähigungsnachweis voraussetzt, steht hier nicht zur Erörterung. Sie soll hier ebensowenig entschieden werden wie in dem angezogenen Urteil vom 9. Oktober 1959.

14

Ist hiernach das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Beklagten zutreffend davon ausgegangen, daß der Kläger nur einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zwecks Eintragung als Zahntechniker stellen konnte, so hätte das Berufungsgericht bei Beachtung der Vorschriften des §65 der Militärregierungsverordnung Nr. 165 (Amtsblatt der brit. MilReg. 1948 S. 799) - MRVO Nr. 165 - (jetzt des §86 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -) dem Kläger Gelegenheit geben müssen, einen entsprechenden sachdienlichen Antrag zu stellen. Da dies unterblieben ist, mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache gemäß §144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

15

Falls der Kläger nunmehr den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zwecks Eintragung in die Handwerksrolle als Zahntechniker stellen sollte - wie ihn der Beklagte in den angefochtenen Bescheiden bereits gewertet hatte -, so wird das Berufungsgericht unter Beachtung der in den Entscheidungen des erkennenden Senats vom 26. Januar 1962 - BVerwG VII C 68.59 - (BB 1962 S. 312 = MDR 1962 S. 601 = Handwerk und Gewerbe Nr. 12 vom 24. März 1962 = Wertpapiermitteilungen Teil IV 1962 S. 655) und vom 9. Februar 1962 - BVerwG VII C 192.60 - (DÖV 1962 S. 262 = Wertpapiermitteilungen Teil IV 1962 S. 658) gegebenen Hinweise zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Ausnahmebewilligung gegeben sind. Dabei wird zu berücksichtigen sein, daß die Erwägungen, aus denen das Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil das Vorliegen eines Ausnahmefalles verneint hat, dieses Ergebnis bei Beachtung der von dem Bundesverfassungsgericht im letzten Abschnitt der Begründung seiner Entscheidung vom 17. Juli 1961 entwickelten Grundsätze nicht zu rechtfertigen vermögen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

gez. Witten
gez. Dr. Ritgen
gez. Dr. Boerckel
gez. Dr. Schmidt
gez. Dr. Mühl