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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.10.1959, Az.: BVerwG VII C 87.59

Anforderungen an die für eine Ausnahmebewilligung im Handwerksrecht nachzuweisende fachliche Qualifikation

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.10.1959
Aktenzeichen
BVerwG VII C 87.59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 15393
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 20.03.1957 - AZ: IV A 845/56

Fundstellen

  • BVerwGE 9, 207 - 210
  • DÖV 1961, 517 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Über die Anforderungen an die für eine Ausnahmebewilligung im Handwerksrecht nachzuweisende fachliche Qualifikation.

...
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 1959
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Ritgen, Dr. Dr. Breitfeld, Reimer und Dr. Boerckel
für Recht erkannt:

Tenor:

Der Bescheid des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. März 1957 wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

Der etwa 64 Jahre alte Kläger ist seit mehr als 29 Jahren Inhaber eines Baugeschäfts, das er zunächst in W. (Kreis S.) betrieben und nach seiner Evakuierung in der im gleichen Kreis gelegenen Ortschaft Kali wieder errichtet hat. Er ist seit 1930 als Maurer in die Handwerksrolle eingetragen, führt aber, wie fast alle Bauunternehmer im Kreis S., nebenbei auch Fliesenlegerarbeiten aus. Seinen Antrag auf zusätzliche Eintragung in die Handwerksrolle als Fliesenleger lehnte der beklagte Regierungspräsident nach Anhörung der beigeladenen Handwerkskammer durch Bescheid vom 24. Juni 1954 mit der Begründung ab, daß der Kläger keinerlei Ausbildung und Tätigkeit im Fliesenlegerhandwerk nachweisen und somit den für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 7 Abs. 2 der Handwerksordnung vom 17. September 1953 (BGBl. I S. 1411) - HandwO - erforderlichen Befähigungsnachweis nicht erbringen könne. Nach erfolglosem Einspruch erhob der Kläger Klage mit dem Antrag, unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide den Beklagten für verpflichtet zu erklären, die Ausnahmebewilligung zur Eintragung des Klägers in die Handwerksrolle als Fliesenleger zu erteilen.

2

Der Kläger hatte bereits im Vorverfahren geltend gemacht, daß alle Bauunternehmer und Verputzergeschäfte im Kreis S. ungehindert Fliesen verlegten, ohne hierfür im Besitz einer Ausnahmebewilligung zu sein, und ergänzte diese Ausführungen im Verwaltungsstreitverfahren dahin, daß in den Kreisen S. und M. von jeher Fliesenlegerarbeiten von den Maurern und Verputzern ausgeführt worden seien, weil damals ein selbständiges Handwerk der Fliesenleger noch nicht bestanden habe. Erst nach dem Inkrafttreten der Dritten Handwerksverordnung vom 18. Januar 1935 (RGBl. I S. 15) - 3. HandwVO - habe sich ein selbständiger Handwerkerstand der Fliesen- und Plattenleger gebildet. Damals habe er - nachdem er bereits seit 1930 als Maurer in der Handwerksrolle eingetragen gewesen sei und seit dieser Zeit stets auch Fliesenlegerarbeiten ausgeführt habe - auf Antrag zusätzlich auch als Fliesenleger in die Handwerksrolle eingetragen werden müssen. Einen entsprechenden Antrag zu stellen, habe er damals versäumt, da im Kreis Schleiden eine Fliesenlegerinnung nicht bestanden habe.

3

In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht erklärte der Beklagte sich mit Zustimmung der Beigeladenen bereit, die beantragte Ausnahmebewilligung zu erteilen, falls die Arbeitsprobe befriedigen sollte, die abzulegen der Kläger bereit war. Nachdem der vom Gericht bestellte Sachverständige sein Gutachten über die Arbeitsprobe erstattet hatte, gab das Landesverwaltungsgericht der Klage statt. Das Oberverwaltungsgericht wies die Berufung der Beigeladenen zurück und führte in der Begründung seiner Entscheidung aus, der Kläger habe einen Rechtsanspruch auf zusätzliche Eintragung als Fliesenleger im Wege der Ausnahmebewilligung nach § 7 Abs. 2 HandwO, da er durch die Arbeitsprobe den Nachweis der erforderlichen fachlichen Qualifikation erbracht habe und auch ein Ausnahmefall im Sinne des § 7 Abs. 2 HandwO vorliege.

4

Gegen diese Entscheidung hat die beigeladene Handwerkskammer die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt.

5

Sie rügt, das Berufungsgericht habe die Vorschrift des § 7 Abs. 2 HandwO verletzt, indem es rechtsirrig davon ausgegangen sei, daß hiernach geringere Anforderungen als bei der Meisterprüfung zu stellen seien, und zu Unrecht das Vorliegen eines Ausnahmefalles angenommen habe.

6

Der Kläger ist der Revision entgegengetreten.

7

Der Beklagte hat im Revisionsverfahren keine Erklärungen abgegeben.

8

Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt und nähere Ausführungen zur Anwendung des § 7 Abs. 2 HandwO gemacht.

9

Der angefochtene Bescheid konnte nicht aufrechterhalten werden.

10

Der Kläger, der seit Jahrzehnten als Maurer in der Handwerksrolle eingetragen ist, erstrebt im Wege der Ausnahmebewilligung seihe Eintragung auch als Fliesenleger, um auch dieses Handwerk, als selbständiges Gewerbe ausüben zu können. Daraus muß geschlossen werden, daß er sich nicht auf die mit dem Maurerhandwerk "technisch oder fachlich zusammenhängenden" Fliesenlegerarbeiten beschränken will, wofür er einer weiteren Eintragung in die Handwerksrolle nicht bedürfen würde (§ 5 HandwO).

11

Die für die rechtliche Beurteilung anzuwendende Handwerksordnung bestimmt in § 1, daß der selbständige Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe nur den in der Handwerksrolle eingetragenen Personen gestattet ist. In die Handwerksrolle wird nach § 7 Abs. 1 HandwO eingetragen, wer in dem von ihm zu betreibenden Handwerk die Meisterprüfung bestanden hat. Nach § 7 Abs. 2 HandwO wird in die Handwerksrolle in Ausnahmefällen ferner eingetragen, wer, ohne den Voraussetzungen des Absatz 1 zu entsprechen, die zur selbständigen Ausübung des von ihm zu betreibenden Handwerks als stehendes Gewerbe notwendigen Kenntnisse und Wertigkeiten nachweist und hierüber eine Ausnahmebewilligung besitzt, die nach § 8 HandwO auf Antrag des Gewerbetreibenden nach Anhörung der Handwerkskammer und der zuständigen Berufsvereinigung von der höheren Verwaltungsbehörde erteilt wird.

12

Die gegen diese Regelung in der Rechtsprechung und im Schrifttum erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken sind - wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung, insbesondere in seiner Entscheidung vom 5. Mai 1959 - BVerwG VII C 66.59 - (BVerwGE 8, 287) ausgesprochen hat - jedenfalls für die dem Baugewerbe zugehörigen Handwerksberufe nicht begründet.

13

Da der Kläger die Meisterprüfung als Fliesenleger nicht abgelegt hat, hat das Berufungsgericht geprüft, ob er die in § 7 Abs. 2 HandwO vorgesehenen Voraussetzungen für eine Eintragung in die Handwerksrolle im Wege der Ausnahmebewilligung erfüllt.

14

Dabei ist das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats - auch insoweit kann auf die bereits erwähnte Entscheidung vom 5. Mai 1959 verwiesen werden - davon ausgegangen, daß die Eintragung in die Handwerksrolle nach § 7 Abs. 2 HandwO nicht nur den Nachweis der zur selbständigen Ausübung des erwählten Handwerks notwendigen Kenntnisse und Wertigkeiten, sondern darüber hinaus das Vorliegen besonderer Umstände voraussetzt, die es rechtfertigen, ausnahmsweise von der Ablegung der Meisterprüfung abzusehen. Ob diese beiden Voraussetzungen vorliegen, ist eine Tatfrage, die in vollem Umfang von den Verwaltungsgerichten nachgeprüft werden kann.

15

Das Berufungsgericht hat in dem hier zur Entscheidung stehenden Falle beide Voraussetzungen als gegeben angesehen.

16

Soweit das Berufungsgericht die fachliche Qualifikation des Klägers im Sinne des § 7 Abs. 2 HandwO bejaht hat, geht es von einer unzutreffenden rechtlichen Beurteilung dieser Vorschrift aus. Der Auffassung des Berufungsgerichts kann nicht gefolgt werden, der in § 7 Abs. 2 HandwO gewählten Fassung, derzufolge der Bewerber um eine Ausnahmebewilligung die zur selbständigen Ausübung "des von ihm zu betreibenden Handwerks" notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen hat, sei zu entnehmen, daß die Befähigung auf die Erfordernisse des Einzelfalles, insbesondere auf die in dem zur Erörterung stehenden Betrieb voraussichtlich anfallenden Arbeiten abzustellen sei. Diese Auffassung müßte dazu führen, daß ein Bewerber, der den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung für ein bestimmtes Handwerk mit der Erklärung verbindet, er wolle nicht alle in diesem Handwerk anfallenden Arbeiten ausführen, sondern sich auf einfache Arbeiten beschränken, nur die für solche einfachen Arbeiten erforderliche Befähigung nachzuweisen hätte. Eine solche Auslegung wird nach Auffassung des Senats weder dem Wortlaut noch dem Sinn der Vorschrift gerecht. Aus dem Wortlaut läßt sich für die Auffassung des Berufungsgerichts nichts entnehmen. Der Befähigungsnachweis ist, wie ein Vergleich der im ersten und zweiten Absatz des § 7 HandwO gewählten Fassung ergibt, in jedem Falle in Beziehung zu dem von dem seine Eintragung in die Handwerksrolle erstrebenden Bewerber "zu betreibenden Handwerk" gesetzt, gleichviel, ob er diese Eintragung über die Meisterprüfung oder mit Hilfe einer Ausnahmebewilligung zu erreichen versucht. Da die Anforderungen an die nach § 7 Abs. 1 HandwO abzulegende Meisterprüfung nur auf das jeweilige Randwerk als solches ohne Rücksicht auf die Besonderheiten des einzelnen Betriebes abgestellt sein können, legt schon der Umstand, daß die gleiche Fassung unverändert auch im zweiten Absatz der Vorschrift wiederkehrt, die Annahme nahe, daß das gleiche auch für die Eintragung im Wege der Ausnahmebewilligung zu gelten hat. Dafür spricht vor allem auch der Sinn der gesetzlichen Regelung. Die Eintragung in die Handwerksrolle auf Grund einer Ausnahmebewilligung eröffnet dem Eingetragenen nach § 1 HandwOüberall die Möglichkeit zur selbständigen Handwerksausübung in gleicher Weise wie dem, der seine Eintragung nach erfolgreicher Ablegung der Meisterprüfung erreicht hat. Sie legitimiert den Eingetragenen in beiden Fällen zur Ausführung aller im Rahmen dieses Handwerks anfallenden Arbeiten und läßt ihn als einen Gewerbetreibenden in Erscheinung treten, der die Befähigung zur Ausführung aller dieser Arbeiten nachgewiesen hat. Dabei fällt auch die Tatsache nicht entscheidend ins Gewicht, daß nach § 46 HandwO der Meistertitel nur von dem geführt werden darf, der die Meisterprüfung bestanden hat, nicht aber von einem Handwerker, der ohne eine solche Prüfung im Wege der Ausnahmebewilligung in die Handwerksrolle eingetragen worden ist. Wenn der Befähigungsnachweis dem Schutz der Allgemeinheit gegen Schäden und Gefahren dienen soll, die ihr aus der Handwerksausübung durch unzulänglich vorgebildete Personen entstehen können, muß ein jeder Auftraggeber eines in die Handwerksrolle eingetragenen Handwerkers auch darauf vertrauen können, daß dieser zur ordnungsgemäßen Ausführung aller in diesem Handwerk anfallenden Arbeiten - wie dies die Zulassung als selbständiger Handwerker vermuten läßt - auch tatsächlich befähigt ist. Das kann nur dadurch erreicht werden, daß in jedem Falle der Nachweis der Befähigung für alle in dem jeweiligen Handwerk anfallenden Arbeiten verlangt, wird. Aus diesen Erwägungen hat der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 17. Juli 1959 - BVerwG VII C 94.59 - bereits ausgesprochen, daß ein Handwerker, der im Wege einer Ausnahmebewilligung als Maurer in die Handwerksrolle eingetragen zu werden wünschte, dabei aber erklärt hatte, er wolle sich auf Reparatur-Maurerarbeiten beschränken, dessen ungeachtet wie jeder andere den Befähigungsnachweis zu erbringen habe. Aus den gleichen Überlegungen hält es der Senat - entgegen der von Eyermann-Fröhler (Kommentar zur Handwerks Ordnung, Anm. II 1 zu § 8 HandwO) vertretenen Auffassung - auch nicht für angängig, eine Ausnahmebewilligung unter der Auflage zu erteilen, daß sich der eingetragene Handwerker der Ausführung bestimmter, besonders schwieriger Arbeiten zu enthalten habe, denn eine solche Auflage würde auch bei entsprechendem Vermerk in der Handwerksrolle keine Gewähr dafür bieten, daß der Handwerker die ihm auferlegten Beschränkungen auch tatsächlich einhält und nicht zum Schaden der Allgemeinheit Arbeiten übernimmt, zu deren einwandfreier Ausführung seine Befähigung nicht ausreicht. Der Gefahr derartiger Schäden könnte auch bei Wahrnehmung der gegebenen Überwachungsmöglichkeiten nur in sehr beschränktem Maße begegnet werden. Da das Berufungsgericht hiernach bei seiner Entscheidung von einer rechtsirrtümlichen Auslegung des Gesetzes ausgegangen ist, mußte diese Entscheidung aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

17

Das Berufungsgericht wird nunmehr - sofern nicht die an späterer Stelle noch zu erörternden Gesichtspunkte eine Anwendung des § 7 Abs. 2 HandwOüberhaupt entbehrlich erscheinen lassen sollten - unter Zugrundelegung der vorstehenden rechtlichen Ausführungen erneut zu prüfen haben, ob die fachliche Qualifikation des Klägers im Sinne des § 7 Abs. 2 HandwO nachgewiesen ist. Dabei wird zu berücksichtigen sein, daß nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats - hier ist auf die Entscheidung vom 14. August 1959 (BVerwG VII C 76.59) zu verweisen - derjenige, der nebeneinander mehrere Handwerke selbständig betreiben will, grundsätzlich für jedes Handwerk die Meisterprüfung bestanden haben muß. Will ein Handwerksmeister neben seinem bereits in die Handwerksrolle eingetragenen Handwerk zwecks selbständiger Ausübung eines weiteren Handwerks hierfür seine Eintragung in die Handwerksrolle im Wege einer Ausnahmebewilligung gemäß § 7 Abs. 2 HandwO erreichen, so muß er nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (so bereits die schon erwähnte Entscheidung vom 5. Mai 1959 - BVerwGE 8, 287[BVerwG 05.05.1959 - VII C 66/59] -) gemäß § 7 Abs. 2 HandwO auf dem Gebiet, der praktischen handwerklichen Betätigung zwar nicht genau die gleichen, aber doch etwa die Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen, die von einem Bewerber erwartet werden müssen, wenn er sich der Meisterprüfung mit Erfolg unterziehen will.

18

Außer der Frage, ob der Kläger unter Anwendung dieses Maßstabes den fachlichen Anforderungen im Sinne des § 7 Abs. 2 HandwO genügt, würde das Berufungsgericht - falls für die Eintragung des Klägers in die Handwerksrolle die Erteilung einer Ausnahmebewilligung erforderlich sein sollte - auch nochmals zu prüfen haben, ob ein Ausnahmefall vorliegt, der die Erteilung einer Ausnahmebewilligung rechtfertigt. Insoweit kann der Auffassung des Berufungsgerichts nicht gefolgt werden, das Vorliegen eines Ausnahmefalles müsse schon deshalb bejaht werden, weil der Beklagte und die Beigeladene das Vorliegen eines solchen Falles dadurch anerkannt hätten, daß sie sich mit der Ablegung einer Arbeitsprobe durch den Kläger einverstanden erklärt hatten. Denn die Frage, ob besondere Umstände vorliegen, die ausnahmsweise die Abstandnahme von der Durchführung der Meisterprüfung rechtfertigen können, hat allein das Gericht ohne Rücksicht darauf zu entscheiden, wie sie von den Prozeßbeteiligten beurteilt wird.

19

Einer Prüfung der in § 7 Abs. 2 HandwO festgelegten Voraussetzungen unter den zuvor erörterten Gesichtspunkten würde es allerdings dann nicht bedürfen, wenn der Kläger - was das Berufungsgericht nunmehr vorweg wird untersuchen müssen - zur selbständigen Ausübung des Fliesenlegerhandwerks befugt sein sollte, ohne hierfür eine Meisterprüfung abzulegen oder eine Ausnahmebewilligung zu erwirken. Dabei wird in tatsächlicher Hinsicht zu prüfen sein, ob die Behauptung des Klägers zutrifft, daß bis zum Inkrafttreten der Dritten Verordnung über den vorläufigen Aufbau des deutschen Handwerks vom 18. Januar 1935 - 3. HandwVO - die Betätigung der Platten- und Fliesenleger nicht als ein gesondertes Handwerk gegolten hat, daß solche Arbeiten vielmehr bis dahin - jedenfalls in dem Gebiet, in dem der Kläger damals ansässig war - von den Maurern ausgeführt worden sind und ob die Spezialisierung der Tätigkeit der Fliesenleger erst mit dem Inkrafttreten der genannten Verordnung dazu geführt hat, sie als einen selbständigen, eine eigene Ausbildung voraussetzenden Handwerkszweig (vgl. hierzu auch Eyermann-Fröhler a.a.O. Anm. II 2 d zu 1 HandwO) anzuerkennen. Sollte dies zutreffen, so bliebe weiter zu prüfen, ob unter diesen Umständen die nach den bereits vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen seit dem Jahre 1930 bestehende Eintragung des Klägers in der Handwerksrolle als Maurer zugleich wie eine Eintragung als Fliesenleger im Sinne des § 20 Abs. 1 der 3. HandwVO zu werten und die Handwerksrolle demgemäß gegebenenfalls nur zu berichtigen gewesen wäre, oder ob der Kläger nach § 20 Abs. 3 dieser Verordnung von Amts wegen auch als Fliesenleger in die Handwerksrolle hätte eingetragen werden müssen, indem die Anmeldung eines Maurerhandwerks gemäß § 14 der Gewerbeordnung unter solchen Umständen auch die des Fliesenlegerhandwerks umschloß. Sollte das Berufungsgericht hiernach zu dem Ergebnis gelangen, daß der Kläger die Berechtigung zur selbständigen Ausübung auch des Fliesenlegerhandwerks bereits auf Grund des § 20 der 3. HandwVO erworben hatte, so würde ihm diese Berechtigung auch nach dem Inkrafttreten der Handwerksordnung vom 17. September 1953 auf Grund des § 112 dieses Gesetzes erhalten geblieben sein. Er würde in diesem Falle nach § 112 Abs. 2 HandwO gegen die bisher nur beigeladene Handwerkskammer einen Rechtsanspruch auf Eintragung in die Handwerksrolle haben, ohne die Meisterprüfung als Fliesenleger ablegen oder eine Ausnahmebewilligung erwirken zu müssen. Wenn das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen sollte, daß der Kläger nach § 112 Abs. 2 HandwO keinen Anspruch auf Eintragung in die Rolle hätte, könnte der insofern vom Kläger behauptete Sachverhalt bei der Prüfung der Frage berücksichtigt werden, ob ein Ausnahmefall im Sinne des § 7 Abs. 2 HandwO gegeben ist.

20

Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

gez. Witten
gez. Dr. Ritgen
gez. Dr. Dr. Breitfeld
gez. Reimer
gez. Dr. Boerckel