Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.07.1961, Az.: BVerwG VIII B 48.60
Einwerfen der Rechtsmittschrift am letzten Tag der Frist in das Postfschließfach des Gerichts als rechtzeiges Einlegen des Rechtsmittels; Voraussetzungen für die Vergütung eines mit dem Hauptamt verbundenen Nebenamtes eines Beamten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.07.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII B 48.60
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1961, 15746
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 30.10.1959 - AZ: VI A 980/55
Rechtsgrundlagen
- § 53 Abs. 3 BVerwGG
- § 9 BWGöD
Fundstelle
- DVBl 1961, 827-828 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Das Rechtsmittel ist rechtzeitig eingelegt, wenn die Rechtsmittelschrift am letzten Tage der Frist in das Postschließfach des Gerichts gelegt, das Postschließfach aber erst am nächsten Tage geleert wird.
- 2)
Es ist eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die einem Geschädigten zu gewährende "Besoldung" auch Vergütungen umfaßt, die er für ein Nebenamt erhielt, wenn dieses kraft Gesetzes oder Satzung mit dem Hauptamt verbunden war.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Juli 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker und Vierhaus
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 30. Oktober 1959 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Der Kläger war Amtmann für das Amt P... im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit; im Jahre 1933 wurde er aus Verfolgungsgründen in den Ruhestand versetzt. Seit dem Jahre 1946 war er Oberkreisdirektor; im Jahre 1954 trat er wegen Erreichung der Altersgrenze in den Ruhestand. Im Wiedergutmachungsverfahren wurde ihm der allgemeine Rechtsstand als Beamter auf Lebenszeit und das Recht auf Versorgungsbezüge nach der Besoldungsgruppe A 1 a RBO zugebilligt; sein weitergehender Antrag auf Wiedergutmachung nach der Besoldungsgruppe B 9 RBO und Zahlung einer Entschädigung für die mit der Amtmannstelle verbundenen Nebeneinnahmen als Kommissar der Provinzialfeuersozietät in Höhe von durchschnittlich 100 DM monatlich wurde abgelehnt. Seine Klage wurde abgewiesen. Seine Berufung hatte hinsichtlich der Einstufung in die Besoldungsgruppe B 9 RBO Erfolg; im übrigen wurde sie zurückgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die Beschwerde des Klägers. Diese ist zulässig und begründet.
Die Zulässigkeit der Beschwerde und die Durchführung des Beschwerdeverfahrens richten sich gemäß § 195 Abs. 6 Nr. 5 und 7 VwGO nach den bisher geltenden Vorschriften, weil die Beschwerde beim Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung (1. April 1960) bereits anhängig gewesen ist.
Die Beschwerde ist zulässig.
Die Beschwerdeschrift hat allerdings beim Berufungsgericht den Eingangsstempel des 16. Februar 1960 erhalten, während die Beschwerdefrist am 15. Februar 1960 abgelaufen ist. Der Eingangsstempel der Behörde bescheinigt den Eingang des Schriftstücks zu der aus dem Stempel ersichtlichen Zeit. Er begründet den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsache; doch ist gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 418 Abs. 2 ZPO der Beweis der Unrichtigkeit zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken; letzteres ist hier nicht der Fall. Auf Grund der Sachdarstellung und der eidesstattlichen Versicherung des Prozeßbevollmächtigten des Klägers, der Erklärungen der Geschäftsstelle des Oberverwaltungsgerichts - VI. Senat - und des stellvertretenden Botenmeisters Beuker beim Oberverwaltungsgericht sowie insbesondere auf Grund der Verfügung des Vorsitzenden des VI. Senats des Oberverwaltungsgerichts vom 4. März 1960 hat der beschließende Senat die Überzeugung gewonnen, daß die Beschwerdeschrift noch am Montag, dem 15. Februar 1960, in das Postschließfach des Oberverwaltungsgerichts gelegt worden, aber nicht mehr abgeholt worden ist, weil die letzte Leerung schon zwischen 10 und 12 Uhr vormittags erfolgte. War aber die Beschwerdeschrift noch am 15. Februar 1960 in das Postschließfach des Oberverwaltungsgerichts gelegt worden, dann war sie noch an diesem Tage in die Verfügungsgewalt des Oberverwaltungsgerichts gelangt und deshalb rechtzeitig eingegangen.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 19. Januar 1955 - IV ZR 160/54 - (Lindenmeyer-Möhring Nr. 2 zu § 130 BGB) entschieden, daß, wenn ein durch die Post befördertes Schriftstück in ein Postschließfach des Empfängers einsortiert wird, eine in dem Schriftstück enthaltene Erklärung dem Empfänger am Tage der Einsortierung zugegangen ist, sofern nach der Verkehrsauffassung mit der Abholung des Schriftstücks an diesem Tage zu rechnen ist. Auf die Abholung der Beschwerdeschrift aus dem Postschließfach durch das Oberveraltungsgericht hatte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers keinen Einfluß. In seinem Urteil vom 28. Juni 1956 - BVerwG I C 23.56 - hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, den Revisionskläger treffe kein Verschulden, wenn der zuständige Postbote versucht habe, den Brief mit dem Revisionsschriftsatz am letzten Tage der Revisionsfrist spät nachmittags oder abends auszutragen, er den Brief aber nicht abliefern konnte, weil die Geschäftsstelle des Oberverwaltungsgerichts bereits geschlossen, ein Spätdienst der Geschäftsstelle nicht eingerichtet und ein Nachtbriefkasten nicht vorhanden war. Der beschließende Senat hat in seinem Beschluß vom 9. März 1960 - BVerwG VIII B 18.60 -, JR 1961 S. 114 = DVBl. 1960 S. 397 = ZMR 1960 S. 252, entschieden, es liege kein Verschulden vor, wenn die Rechtsmittelfrist versäumt werde aus dem Grunde, weil der Prozeßbevollmächtigte die Rechtsmittelschrift nicht durch gewöhnlichen Brief, sondern durch eingeschriebenen Brief aufgegeben hat, dieser aber an einem dienstfreien Sonnabend nicht zugestellt werden kann. Ist es aber schon Sache des Gerichts, dafür Vorkehrungen zu treffen, daß ein eine Frist wahrendes Schriftstück auch noch am letzten Tage der Frist spät nachmittags oder abends abgegeben werden kann, so ist es erst recht Sache des Gerichts, im Hinblick auf die Wahrung gesetzlicher Fristen entweder die Abholung vom Postschließfach so einzurichten, daß die am letzten Tage der Frist eingegangenen Schriftstücke den Stempel des Eingangstages erhalten, oder den rechtzeitigen Eingang im Datumsaufdruck des Stempels zu berücksichtigen.
Die Beschwerde war deshalb rechtzeitig eingegangen. Einer Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedurfte es nicht.
Die Beschwerde ist auch begründet.
Nach § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG ist die Revision zuzulassen, wenn von ihr die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist. Dies ist hier der Fall.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Nichtzuerkennung der Besoldungsgruppe B 8 RBO (jetzt BesGr. B 3 NRW), einer Entschädigung für die Bezüge als Kommissar der Provinzialfeuersozietät und von Verzugszinsen. Die Ablehnung einer Entschädigung für die Sozietätsgebühren hat das Oberverwaltungsgericht damit begründet, daß der Begriff der "Besoldung" auf diejenigen Bezüge beschränkt werden müsse, die auch bei enger Gesetzesauslegung zur Besoldung gerechnet werden können; solche Bezüge könnten im Wiedergutmachungsrecht nicht anders behandelt werden als Dienstaufwandsentschädigungen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es jedoch bisher noch nicht geklärt, ob der Begriff "Besoldung" im Wiedergutmachungsrecht die gleiche Bedeutung hat wie im allgemeinen Beamten- und Besoldungsrecht. Es ist eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die einem Geschädigten zu gewährende "Besoldung" auch Vergütungen umfaßt, die er für ein Nebenamt erhielt, wenn dieses kraft Gesetzes oder Satzung mit dem Hauptamt verbunden war.
Die Revision war daher zuzulassen. Es bedurfte keiner Prüfung, ob die Beschwerde auch im übrigen begründet ist.
Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.