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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.06.1990, Az.: XII ZR 20/90

Antrag auf Heraufsetzung der Beschwer wegen neuer Tatsachen; Anforderungen an die Glaubhaftmachung neuer Tatsachen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.06.1990
Aktenzeichen
XII ZR 20/90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 15514
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 06.12.1989

Prozessführer

Firma "le p." K.H. G. GmbH & Co.,
vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin Firma K.H. G. GmbH,
diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Karl-Heinz G., M. Straße ..., D. ...

Prozessgegner

Firma T. F. -R. -K. AG,
vertreten durch ihren Vorstand Michael Herz und Günther H., Ü. ring ..., H.

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
die Richter Dr. Blumenröhr, Portinann, Dr. Zysk, Nonnenkamp und Dr. Knauber
am 27. Juni 1990
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Beklagten, den Wert ihrer Beschwer durch das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Dezember 1989 auf über 40.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Beklagte, die gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt hat, behauptet, die Kosten für die Wiederherstellung des früheren Zustandes, die sie nach den Urteilen der Vorinstanzen vorzunehmen hat, beliefen sich auf 47.047,80 DM. Zur Glaubhaftmachung hat sie ein Angebot der Firma M. P. GmbH vom 26. Januar 1990 vorgelegt. Sie bittet deshalb, die vom Berufungsgericht mit 30.000 DM angenommene Beschwer auf über 40.000 DM festzusetzen.

2

Ein Rechtsmittelführer, dessen Beschwer vom Berufungsgericht nicht über 40.000 DM festgesetzt wurde (§ 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO), kann seinen Antrag auf Heraufsetzung der Beschwer auf neue Tatsachen stützen. Diese sind glaubhaft zu machen (BGH, Beschluß vom 13. November 1980 - IVa ZR 173/80 - NJW 1981/579).

3

Ihre Behauptung, die Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes beliefen sich auf 47.047,80 DM, hat die Beklagte nicht in der gebotenen Weise glaubhaft gemacht. Das von ihr vorgelegte Angebot der Firma M. P. reicht dazu nicht aus. Dieses ist mit der ebenfalls von der Beklagten in der Berufungsinstanz eingereichten Rechnung der Firma M. N. vom 30. April 1988 nicht zu vereinbaren. Während die Firma M. N. für das Anbringen der Schaufenster-Anlage 21.360,45 DM berechnete, setzt die Firma M. P. für entsprechende Leistungen (ohne Entfernen der bestehenden Anlage) 35.530 DM an. Dies ist ein Preisunterschied von 14.170 DM. Gründe für diese erhebliche Differenz sind nicht vorgetragen.

4

Dem Senat ist es nicht möglich, die Zweifel darüber, ob die tatsächlichen Beseitigungs- und Umbaukosten den vom Berufungsgericht angenommenen Wert übersteigen, durch Anforderung eines neuen Angebots oder eines Gutachtens zu beheben. Da Glaubhaftmachung erforderlich ist, ist jede Beweiserhebung, die nicht sofort erfolgen kann, unstatthaft (§ 294 Abs. 2 ZPO). Durch diese Vorschrift wird die dem Gericht bei der Ermittlung der tatsächlichen Grundlagen der Streitwertfestsetzung in § 3 2. Halbs. ZPO eingeräumte Ermessensfreiheit eingeschränkt (vgl. BGH, Beschluß vom 9. März 1988 - IVa ZR 250/87 - BGHR ZPO § 546 Abs. 2, Neue Tatsachen 1 - m.w.N.).

Blumenröhr
Portmann
Zysk
Nonnenkamp
Knauber