Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.11.2021, Az.: 6 StR 405/21
Verwerfung der Revision mit Erörterung zur Strafmilderung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.11.2021
- Aktenzeichen
- 6 StR 405/21
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2021, 48254
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2021:031121B6STR405.21.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Braunschweig - 01.04.2021 - AZ: 4 KLs 301 Js 35598/18 (15/19)
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- StV 2022, 386
Verfahrensgegenstand
Räuberischer Diebstahl u.a.
Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. November 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO und § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 1. April 2021 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Erörterung bedarf nur folgendes:
Die Strafkammer hat rechtsfehlerhaft strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte nicht unter Suchtdruck gehandelt hat. Handeln unter Suchtdruck kann zwar ein Grund sein, die Strafe zu mildern. Das bloße Fehlen eines Strafmilderungsgrundes darf aber nicht straferschwerend berücksichtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 1978 - 2 StR 191/78; Beschlüsse vom 25. April 1979 - 3 StR 85/79; vom 4. Oktober 1979 - 1 StR 506/79). Gleichwohl nötigt der Rechtsfehler nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil die vom Landgericht insoweit verhängte moderate Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten unter Berücksichtigung der übrigen Strafzumessungserwägungen jedenfalls angemessen ist.
Sander