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Bundessozialgericht
Beschl. v. 23.03.2026, Az.: B 4 AS 12/26 B

Verwerfung der Beschwerden des Klägers gegen Nichtzulassung der Revision mangels hinreichender Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
23.03.2026
Aktenzeichen
B 4 AS 12/26 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 15262
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:230326BB4AS1226B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Chemnitz - 16.07.2020 - AZ: S 24 AS 1422/19
LSG Sachsen - 21.10.2025 - AZ: L 4 AS 704/20

Tenor:

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 21. Oktober 2025 werden als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Beschwerden der Kläger sind unzulässig, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und des Verfahrensmangels nicht in der erforderlichen Weise dargelegt bzw bezeichnet sind (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Sie sind daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).

2

Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 = juris RdNr 6; BSG vom 28.2.2022 - B 7/14 AS 325/21 B - juris RdNr 2 mwN). Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

3

Die Kläger werfen die Fragen auf, "ob unter Verletzung der gesetzlichen Vorschrift in § 41 a Abs. 2 Satz 3 SGB II eine nachträgliche Anrechnung des Verletztengeldes bei der endgültigen Bewilligung noch rechtlich zulässig ist", "inwieweit ein Leistungsempfänger auf die Angaben des Leistungsträgers im vorläufigen Bewilligungsbescheid vertrauen kann" und "ob vom Leistungsträger bei der vorläufigen Bewilligung bewusst unterlassene Angaben bei der endgültigen Festsetzung nachträglich ohne weitere Einschränkungen noch berücksichtigt werden können". Es sei dahingestellt, ob damit aus sich heraus verständliche abstrakt-generelle Rechtsfragen zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG) mit höherrangigem Recht formuliert sind (zu dieser Anforderung etwa BSG vom 29.9.2025 - B 4 AS 46/25 B - juris RdNr 6 mwN). Die Kläger zeigen jedenfalls die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fragen nicht auf. Hierzu wäre darzutun gewesen, warum diese sich nicht anhand der Regelung in § 41a Abs 5 Satz 2 Nr 2 SGB II dahin beantworten lassen, dass der Grund, aufgrund dessen der Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe besteht, auch ein anderer sein kann als derjenige, der als Grund für die Vorläufigkeit angegeben wurde. Zudem hätten die Kläger die - teilweise bereits vom LSG angeführte - Rechtsprechung des BSG zu den Voraussetzungen einer endgültigen Entscheidung nach § 41a Abs 3 Satz 1 SGB II(etwa BSG vom 11.7.2019 - B 14 AS 44/18 R - SozR 4-4200 § 41a Nr 2 RdNr 22; BSG vom 18.5.2022 - B 7/14 AS 9/21 R - SozR 4-4200 § 41a Nr 5 RdNr 17; BSG vom 13.12.2023 - B 7 AS 24/22 R - BSGE 137, 200 = SozR 4-4200 § 41a Nr 9, RdNr 19) und deren Verhältnis zur Aufhebung nach §§ 44 ff SGB X(BSG vom 24.6.2020 - B 4 AS 9/20 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 88 RdNr 19 mwN; BSG vom 16.7.2025 - B 7 AS 19/24 R - BSGE [vorgesehen], SozR 4 [vorgesehen], juris RdNr 15 ff) auf Anhaltspunkte zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen untersuchen müssen. Hieran fehlt es. Das pauschale Vorbringen der Kläger, die Lösung des vorliegenden Falles lasse sich nicht im Gesetz finden, die vom LSG zitierten Entscheidungen hätten sich auf andere Fallgestaltungen bezogen und einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung hätten sie nicht gefunden, genügt insoweit nicht. Mit ihren Ausführungen zu einer Entscheidung des SG Berlin vom 15.6.2018 (S 37 AS 153/18) machen die Kläger - wiederum ohne auf die seitdem ergangene einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung einzugehen - im Kern geltend, das LSG habe falsch entschieden. Die inhaltliche Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung kann jedoch nicht Gegenstand eines Revisionszulassungsverfahrens sein.

4

Die Kläger haben auch einen Verfahrensmangel nicht anforderungsgerecht bezeichnet. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung des § 109 SGG (Anhörung eines bestimmten Arztes) und des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf diesen Zulassungsgrund stützt, muss zu seiner Bezeichnung (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (stRspr; siehe bereits BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14 = juris RdNr 3; B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 160a RdNr 16 mwN). Darüber hinaus ist aufzuzeigen, dass und warum die Entscheidung - ausgehend von der Rechtsansicht des LSG - auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer für den Kläger günstigeren Entscheidung besteht (stRspr; zB BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36 = juris RdNr 2; BSG vom 3.3.2022 - B 4 AS 321/21 B - juris RdNr 6). Dem entspricht die Beschwerdebegründung nicht.

5

Die Kläger tragen vor, das LSG sei von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. Soweit sie damit eine Verletzung der Pflicht zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts von Amts wegen (§ 103 SGG) rügen wollen, fehlt bereits die Bezeichnung eines Beweisantrags, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt sei (zu diesem Erfordernis etwa BSG vom 9.9.2019 - B 14 AS 114/18 B - juris RdNr 7; BSG vom 7.7.2025 - B 4 AS 30/25 B - juris RdNr 15). Sollten die Kläger mit dem Vorwurf, das LSG habe "sich den Sachverhalt (...) zurechtgebogen", eine Verletzung ihres aus Art 2 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 GG abgeleiteten Rechts auf ein faires und rechtsstaatliches Verfahren (vgl auch Art 6 Europäische Menschenrechtskonvention; Art 47 Satz 2 Charta der Grundrechte der Europäischen Union) rügen wollen, zeigen sie schon nicht auf, unter welchem Aspekt das LSG grundlegende Rechtsschutzstandards verletzt haben könnte. Falls die Kläger mit dem Vorbringen, das LSG habe bestimmte Absetzbeträge von den Einnahmen des Klägers "plötzlich" nicht mehr anerkannt, eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG; Art 103 Abs 1 GG) in Form einer Überraschungsentscheidung rügen wollen, zeigen sie schon nicht auf, warum sie nicht mit der vom LSG vorgenommenen Einkommensbereinigung rechnen mussten (zu diesem Erfordernis etwa BSG vom 28.10.2022 - B 4 AS 17/22 B - juris RdNr 7).

6

Mit ihrem weiteren Vorbringen wenden die Kläger sich gegen die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung und die Würdigung des Ermittlungsergebnisses durch das LSG. Hierauf lässt sich eine Revisionszulassung nicht stützen.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.