Bundessozialgericht
Beschl. v. 22.01.2025, Az.: B 6a/12 KR 29/24 BH
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 22.01.2025
- Aktenzeichen
- B 6a/12 KR 29/24 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 22132
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:220125BB6a12KR2924BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG München - 19.05.2022 - AZ: S 7 KR 1018/21
- LSG Bayern - 26.11.2024 - AZ: L 5 KR 239/22
Rechtsgrundlage
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. November 2024 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorstehend bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich der Kläger, der seit 1.12.2019 als freiwilliges Mitglied bei der beklagten Krankenkasse versichert ist, gegen die Beitragsfestsetzung zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 1.9.2020. Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 19.5.2022), das LSG die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 26.11.2024). Der Kläger hat gegen das ihm am 7.12.2024 zugestellte Urteil des LSG mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben, eingegangen beim BSG am 18.12.2024, "Revisionsantrag" gestellt und Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Da eine Revision hier schon nicht statthaft wäre, da sie weder durch das LSG noch in einem Beschluss des BSG nach § 160a Abs 4 Satz 1 SGG zugelassen worden ist (§ 160 Abs 1 SGG), legt der Senat den Antrag des Klägers als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG und Antrag auf Bewilligung von PKH für dieses Verfahren aus.
1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist abzulehnen. Der Kläger hat den erforderlichen Nachweis seiner Bedürftigkeit nicht rechtzeitig erbracht.
PKH kann nur bewilligt werden, wenn eine Partei aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO). Nach der Rechtsprechung sowohl des BSG als auch der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes hat dazu der Beschwerdeführer nicht nur den (grundsätzlich formlosen) Antrag auf PKH, sondern auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (im Folgenden: Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 117 Abs 2 und 4 ZPO), dh mit dem gemäß § 117 Abs 3 ZPO durch die Prozesskostenhilfeformularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) in neuer Fassung eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist einzureichen (BSG Beschluss vom 13.4.1981 - 11 BA 46/81 - SozR 1750 § 117 Nr 1 S 2 und BSG Beschluss vom 30.4.1982 - 7 BH 10/82 - SozR 1750 § 117 Nr 3 S 4 f; BVerfG Beschluss vom 20.10.1981 - 2 BvR 1058/81 - SozR 1750 § 117 Nr 2, BVerfG Beschluss vom 13.4.1988 - 1 BvR 392/88 - SozR 1750 § 117 Nr 6 und BVerfG Beschluss vom 7.2.2000 - 2 BvR 106/00 - NJW 2000, 3344). Hierauf ist der Kläger in den der angefochtenen Entscheidung beigefügten Erläuterungen zur PKH ausdrücklich hingewiesen worden. Er hätte daher die Erklärung innerhalb eines Monats nach der Zustellung des angefochtenen Urteils (§ 160a Abs 1 Satz 2 SGG) bis zum 7.1.2025 vorlegen müssen. Das ist nicht geschehen.
Mit der Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von PKH entfällt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts (vgl § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 ZPO).
2. Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht der gesetzlichen Form, da dieses Rechtsmittel nur durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden kann (§ 73 Abs 4 SGG). Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist daher durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG).
3. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.