Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.05.1975, Az.: VII ZR 179/74
Annahme eines Werkmangels bei Risiko des Eintritts eines bestimmten Schadens durch Verwendung eines vom Vertrag abweichenden Werkstoffs; Vertragswidrige Verwendung von Teerpappe statt Bitumenpappe im Rahmen der Ausführung von Estricharbeiten; Beweis der Ursächlichkeit einer Teerpappe für Verfärbungen eines Parketts; Umkehr der Beweislast bei Vorliegen einer hohen Wahrscheinlichkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.05.1975
- Aktenzeichen
- VII ZR 179/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 11345
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 09.04.1974
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- BauR 1975, 346
Redaktioneller Leitsatz
Es handelt sich schon dann um einen Werkmangel, wenn die vom Vertrag abweichende Verwendung eines bestimmten Werkstoffes ein bestimmtes Schadensrisiko in sich birgt, das dem im Vertrag vorgesehenen Werkstoff nicht zu eigen ist.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 1975
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie
die Richter Dr. Girisch, Meise, Dr. Recken und Bliesener
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 9. April 1974 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Die Beklagte führte im November 1965 die Estricharbeiten im Neubau des Klägers aus. Hierbei verwandte sie Teerpappe zur Abdeckung zwischen Dämmung und Estrich. In ihrem Angebot war Bitumenpappe vorgesehen gewesen. Die Firma S... verlegte auf dem Estrichboden Eichenfurnier-Parkett und versah es mit einer Polyesterschicht (Versiegelung). Der Kläger bezog das Haus vor Weihnachten 1965 und zahlte den Werklohn an die Beklagte. Im Jahre 1966 begann sich das Parkett in mehreren Räumen stellenweise dunkel zu verfärben.
Der Kläger führt die Verfärbung auf die Teerpappe zurück. Die Beklagte habe durch deren Verwendung mangelhafte Arbeit geliefert und müsse dafür einstehen. Er hat mit der Klage von der Beklagten zuletzt gefordert, den Estrich- und Parkettboden in den von ihm bezeichneten Räumen zu beseitigen und einen für einen Parkettboden geeigneten Estrich, sowie einen dem bisher verlegten Parkett qualitativ entsprechenden Parkettboden neu zu verlegen, hilfsweise: statt der Neuverlegung des Parkettbodens die dafür erforderlichen Kosten zu zahlen.
Die Beklagte hat vorgetragen, die Verfärbung des Parketts sei nicht auf die Teerpappe, sondern darauf zurückzuführen, daß die Firma S... das Parkett ohne vorherige Isolierung auf dem noch nicht genügend ausgetrockneten Estrich verlegt habe. Im übrigen könne ihr aus der Verwendung der Teerpappe nicht der Vorwurf gemacht werden, gegen anerkannte Regeln der Bautechnik verstoßen zu haben.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Auf die Revision des Klägers hat der Senat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Dieses hat nunmehr die Beklagte verurteilt, den Estrich in den vom Kläger bezeichneten Räumen zu beseitigen, einen für Parkettboden geeigneten Estrich zu verlegen und an den Kläger 1.485 DM (Kosten des neuen Parketts) zu zahlen.
Mit der - zugelassenen - Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstrebt die Beklagte die volle Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht führt, den Gutachten der von ihm erneut angehörten Sachverständigen W... und Dr. H... folgend, u.a. aus:
Der von der Beklagten verlegte Estrich sei mangelhaft (§ 633 Abs. 1 BGB). Die vertragswidrige Verwendung der Teerpappe statt Bitumenpappe habe das Risiko eines ganz bestimmten Schadens in sich geborgen. Aus der Teerpappe werde durch das Hinzutreten von Feuchtigkeit Ammoniak ausgefällt, das zu Verfärbungen des später auf den Estrich verlegten Parketts führen könne. Gerade dieser Schaden, der bei Verwendung von Bitumenpappe nicht zu erwarten gewesen wäre, sei hier eingetreten. Andere Schadensursachen ließen sich nicht feststellen. Es müsse "geradezu als unwahrscheinlich" bezeichnet werden, daß die Schäden allein durch zu frühe Parkettverlegung oder durch die Feuchtigkeit des Estrichs im Zusammenwirken mit der Gerbsäure des Holzes verursacht seien. Die Ursächlichkeit oder Mitursächlichkeit der Teerpappe für den Schaden stehe aber trotzdem nicht "endgültig" fest. Es bestehe "lediglich eine große Wahrscheinlichkeit" dafür; eine andere Ursache sei nicht "gänzlich" ausgeschlossen. Diese festgestellte große Wahrscheinlichkeit sei zwar dem Nachweis der Ursächlichkeit nicht gleichzustellen. Angesichts dieser großen Wahrscheinlichkeit kehre sich aber die Beweislast um. Da die Beklagte keinen anderen Kausalverlauf nachgewiesen habe, sei mithin davon auszugehen, daß die Parkettverfärbung auf der vertragswidrigen Verwendung der besonders schadensträchtigen Teerpappe anstelle der ungefährlichen Bitumenpappe beruhe.
Dagegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.
1.
Zu Recht bejaht das Berufungsgericht nach seinen rechtsfehlerfreien Feststellungen die Mangelhaftigkeit des Estrichs. Das entspricht der vom Senat im ersten Revisionsurteil ausgesprochenen Rechtsauffassung, nach der ein Werksmangel bereits dann vorliegt, wenn die vom Vertrag abweichende Verwendung eines bestimmten Werkstoffes das Risiko eines bestimmten Schadens in sich birgt, das dem im Vertrag vorgesehenen Werkstoff nicht anhaftet.
2.
a)
Den Feststellungen des Berufungsgerichts ist aber auch - entgegen dessen Ansicht - der Beweis der Ursächlichkeit der Teerpappe für die Parkettverfärbung zu entnehmen. Die Feststellungen entsprechen dem, was der Senat im ersten Revisionsurteil für die Beweisführung in derartigen Fällen als ausreichend bezeichnet hat. Der Senat hat damals ausgesprochen, daß es für den Nachweis der Ursächlichkeit genügen kann, wenn die Verwendung der Teerpappe im Gegensatz zur Bitumenpappe mit dem Risiko der Parkettverfärbung verbunden ist und eben diese Parkettverfärbung eintritt, mag auch die Verursachung durch andere Umstände nicht mit letzter Sicherheit auszuschließen sein. Das Berufungsgericht stellt nun in seinem jetzigen Urteil - noch über das erste Berufungsurteil hinausgehend - fest, daß Teerpappe im Gegensatz zu Bitumenpappe ein besonders großes Risiko späterer Parkettverfärbung in sich birgt, "besonders schadensträchtig" ist und somit eine "große Wahrscheinlichkeit" für den Kausalzusammenhang zwischen Verwendung der Teerpappe und der Parkettverfärbung besteht. Es stellt weiter fest, daß die von der Beklagten behauptete alleinige Verursachung durch zu frühe Parkettverlegung oder durch die Feuchtigkeit des Estrichs in Verbindung mit der Gerbsäure des Holzes "geradezu unwahrscheinlich" ist, nach den Ausführungen der beiden Sachverständigen vielmehr noch etwas anderes hinzugekommen sein muß, und zwar hier das Ammoniak aus der Teerpappe, das auch leichter als Wasser durch den Kleber des Parketts diffundiert.
Wenn das Berufungsgericht hierbei bemerkt, die fraglichen Kausalverläufe seien der chemischen Wissenschaft bisher nicht genau bekannt und könnten im vorliegenden Fall auch durch weitere Versuche nicht aufgeklärt werden, so stellt es rechtsirrig überspannte Anforderungen, die möglicherweise an einen naturwissenschaftlichen Beweis zu stellen sind, aber nicht an den juristischen Beweis nach Zivilprozeßrecht. Danach genügt schon im allgemeinen eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, d.h. eine solche, bei der vernünftige Zweifel schweigen. Ob der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt nicht bereits diesen allgemeinen rechtlichen Anforderungen an eine Beweisführung genügt, kann hier offen bleiben. Ganz zweifelsfrei genügt er jedenfalls den - verminderten - Anforderungen, welche der Senat im ersten Revisionsurteil für Fälle der besonderen Art wie der vorliegende gefordert hat. Das Berufungsgericht stellt einen sehr hohen Grad von Wahrscheinlichkeit fest. Es bringt seine Überzeugung zum Ausdruck, daß die von der Beklagten behaupteten anderen Ursachen ernsthafte Zweifel an der Ursächlichkeit der Teerpappe nicht zu rechtfertigen vermögen. Wenn es trotzdem meint, dieser Grad seiner Überzeugung genüge immer noch nicht den hier zu stellenden Anforderungen an die Beweisführung, so bewegt es sich nicht mehr auf dem ihm als Tatrichter vorbehaltenen Gebiet der Beweiswürdigung, sondern verkennt die Rechtsnormen, die es nach dem für es bindenden ersten Revisionsurteil auf den von ihm festgestellten Sachverhalt anzuwenden hat.
b) Auf die vom Berufungsgericht angenommene Umkehr der Beweislast kommt es somit nicht an. Diese Auffassung des Berufungsgerichts steht im Widerspruch zu der ständigen Rechtsprechung des Senats, an der dieser festhält. Eine hohe Wahrscheinlichkeit rechtfertigt noch keine Umkehr der Beweislast (vgl. BGH NJW 1951, 70, 71 [BGH 21.11.1950 - I ZR 49/50]). Was das Berufungsgericht sonst noch ausführt, überzeugt ebensowenig wie die Äußerungen des von ihm in diesem Zusammenhang angeführten Schrifttums. Die von ihm genannten Entscheidungen betreffen anders gelagerte Fälle (Arzthaftung, Produzentenhaftung, Beweisvereitelung). Im Falle der Produzentenhaftung wird übrigens die Ursächlichkeit des Verhaltens des Schuldners gerade vorausgesetzt und die Umkehr der Beweislast nur für das Verschulden bejaht (vgl. BGHZ 51, 91, 104 f). Daß auch ohne Umkehr der Beweislast der Fall befriedigend zu lösen ist, zeigen die Ausführungen oben zu 2 a.
3.
Die von der Revision im übrigen noch erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet (Art. 1 Nr. 4 EntlG).
Nach alledem ist die Revision zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.