Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.01.1988, Az.: III ZR 249/86
Sittenwidrigkeit eines mit einer Kapitallebensversicherung verbundenen Kreditvertrags; Gegenüberstellung der von Parteien vereinbarten Kreditkosten und der bei Ratenkreditverträgen marktüblichen Kostenbelastung (Äquivalenzvergleich) zur Ermittlung des Verhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung ; Einbeziehung der vereinbarten Verbindung des Kreditvertrags mit Lebensversicherungsvertrag in Gesamtwürdigung ; Beurteilung von Lebensversicherungsprämien
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.01.1988
- Aktenzeichen
- III ZR 249/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 14846
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Koblenz - 05.11.1986
- LG Koblenz
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1988, 582
- DB 1988, 1316 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1988, 565 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1988, 1318-1320 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1988, 759 (amtl. Leitsatz)
- VersR 1988, 349-350 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1988, 364
- ZIP 1988, 422-424
Prozessführer
1. Waltraud H., T. weg ..., E.,
2. Gerhard H., T. weg ..., E.,
Prozessgegner
MKB M. B. GmbH,
vertreten durch die Geschäftsführer Hubert J. M. F. und Josef Z. F.-E.-Ring ..., K.,
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der Sittenwidrigkeit eines mit einer Kapitallebensversicherung verbundenen Kreditvertrags.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 1988
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong,
Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. November 1986 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsrechtszuges als Gesamtschuldner.
Tatbestand
Die beklagte Bank vergibt Kredite in Verbindung mit dem Abschluß einer Kapitallebensversicherung. Diese Kredite sind während ihrer Laufzeit tilgungsfrei; der Kreditnehmer hat nur die im Kreditvertrag vereinbarten Zinsen und die Versicherungsprämien zu zahlen. Getilgt wird der Kredit aus der bei Ablauf der Versicherungszeit oder bei vorzeitigem Tod fällig werdenden Versicherungssumme.
Im Juni 1980 gewährte die Beklagte den klagenden Eheleuten einen auf 12 Jahre befristeten Kredit von 30.000,- DM zuzüglich 900,- DM Bearbeitungsgebühr. Als Auszahlungskurs wurden 97 % vereinbart, als Zinssatz 13,5 %; eine Zinsanpassung bei wesentlichen Änderungen der Geldmarktlage oder der kreditpolitischen Situation behielt sich die Beklagte in den Kreditbedingungen vor.
Der klagende Ehemann verdiente damals als Kfz-Mechaniker ca. 1.800,- DM netto monatlich, die klagende Ehefrau als Bürokraft 900,- DM netto. Beide hatten bei drei anderen Banken Kreditschulden in Höhe von insgesamt 21.217,79 DM. Diese Vorkredite wurden aus dem Kredit der Beklagten abgelöst. Ferner wurden 3.128,40 DM als erste Jahresprämie für die Lebensversicherung einbehalten. Ausgezahlt erhielten die Kläger nur 4.753,75 DM.
Der Versicherungsvertrag wurde mit einer Lebensversicherungsanstalt abgeschlossen; Versicherungsnehmerin und versicherte Person war die klagende Ehefrau. Der Vertrag sah folgende Versicherungsleistungen vor:
| Zahlbar beim Tod vor dem 1. Juli 1992 | 81.081,- DM |
|---|---|
| Zahlbar beim Erleben des 1. Juli 1992 | 30.000,- DM |
| Zahlbar beim Tod vor dem 1. Juli 1998 | 51.081,- DM |
| Zahlbar beim Erleben des 1. Juli 1998 | 17.027,- DM |
| Zahlbar beim Tod vor dem 1. Juli 2004 | 34.054,- DM |
| Zahlbar beim Erleben des 1. Juli 2004 | 17.027,- DM |
| Zahlbar beim Tode, spätestens beim Erleben des 1. Juli 2010 | 17.027,- DM. |
Die Versicherungsprämien wurden jährlich von der Beklagten an die Versicherungsanstalt überwiesen. Die Kläger zahlten an die Beklagte zunächst monatlich 608,63 DM für Zinsen (13,5 % von 30.900,- DM) und Versicherungsprämien (jährlich 3.128,40 DM). 1981/82 erhöhte die Beklagte den Zinssatz auf 14 bzw. 15,5 %; später senkte sie ihn wieder, ab Juni 1983 auf 12 %.
Mit ihrer Klage haben die Kläger die Feststellung der Sittenwidrigkeit des Kreditvertrags und Rückzahlung von 4.106,83 DM begehrt. Das Landgericht hat der Feststellungsklage stattgegeben und die Zahlungsklage abgewiesen. Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt und - nach Kündigung des Kreditvertrags - im Wege der Widerklage Zahlung von 34.618,70 DM nebst 12 % Zinsen aus 28.200,- DM seit dem 1. Januar 1986 verlangt. Das Berufungsgericht hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihren Klageantrag auf Feststellung der Sittenwidrigkeit des Kreditvertrags weiter; die Abweisung der Widerklage begehren sie nur noch, soweit die Beklagte mehr als 11.210,38 DM verlangt.
Entscheidungsgründe
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
I.
Die Begründung des angefochtenen Urteils hält der rechtlichen Überprüfung allerdings nicht in allen Punkten stand.
1.
Im Anschluß an die Rechtsprechung des erkennenden Senats zum Konsumentenkredit (vgl. BGHZ 80, 153, 160; 98, 174, 176) [BGH 10.07.1986 - III ZR 133/85]ist das Berufungsgericht bei der Prüfung des § 138 Abs. 1 BGB davon ausgegangen, daß zur Ermittlung des Verhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung die von den Parteien vereinbarten Kreditkosten der bei Ratenkreditverträgen marktüblichen Kostenbelastung gegenüberzustellen sind.
Abweichend von der zitierten Senatsrechtsprechung hat das Berufungsgericht für diesen Äquivalenzvergleich aber nicht die effektiven Jahreszinsen ermittelt, sondern die während der gesamten Kreditlaufzeit anfallenden Kosten unmittelbar miteinander verglichen und ausgeführt: Aufgrund des vorliegenden Kreditvertrags hätten die Kläger insgesamt 50.400,- DM zu zahlen (30.000,- DM × 13,5 % × 12 Jahre + 900,- DM Disagio + 900,- DM Bearbeitungsgebühr); bei einem marktüblichen Ratenkreditvertrag - mit einem Schwerpunktzins von 0,6 % p.M. - wären sie nur mit 26.520,- DM belastet worden (30.000,- DM × 0,6 % × 144 Monate + 600,- Bearbeitungsgebühr); die Gesamtbelastung aus dem Kreditvertrag der Parteien übersteige die Gesamtbelastung aus einem vergleichbaren Ratenkreditvertrag somit um 90,05 %.
In dieser Weise können jedoch nicht die Gesamtkreditkosten miteinander verglichen werden. Das Berufungsgericht verkennt, daß die Beklagte die vereinbarten 50.400,- DM dafür erhalten sollte, daß sie den Klägern den Kreditbetrag von 30.000,- DM 12 Jahre lang in voller Höhe zur Verfügung stellte; die Tilgung sollte erst am Ende dieser Zeit in einer Summe erfolgen. Beim marktüblichen Ratenvertrag enthalten dagegen die an die Bank zu zahlenden Raten von Anfang an auch Tilgungsanteile; der zu verzinsende Betrag verringert sich also fortlaufend. Ein Vergleich von Leistung und Gegenleistung ist daher gerade im vorliegenden Fall nicht im Wege einer Gegenüberstellung der Gesamtbelastung aus Zinsen, Disagio und Bearbeitungsgebühr möglich, sondern nur auf der Grundlage einer Berechnung der effektiven Jahreszinsen.
2.
Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß bei der Überprüfung des Kreditvertrags gemäß § 138 Abs. 1 BGB nicht allein die sich aus diesem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten berücksichtigt werden dürfen, sondern daß in die notwendige Gesamtwürdigung auch die vereinbarte Verbindung des Kreditvertrags mit einem - wenn auch rechtlich selbständigen - Lebensversicherungsvertrag einzubeziehen ist.
Die in diesem Zusammenhang vom Berufungsgericht angestellten Berechnungen führen jedoch schon deswegen nicht weiter, weil ihnen die fehlerhafte Annahme zugrundeliegt, dem vereinbarten Jahreszins von 13,5 % entspreche ein Ratenkreditzinssatz von (13,5: 12 =) 1,125 % pro Monat. Auch in diesem Zusammenhang verkennt das Berufungsgericht, daß der vereinbarte Jahreszins von dem jeweils tatsächlich geschuldeten Betrag zu zahlen ist, der Pro-Monats-Satz beim Ratenkredit dagegen für die volle Kreditlaufzeit vom Auszahlungsbetrag berechnet wird, obwohl der tatsächlich geschuldete und zu verzinsende Kreditbetrag von Rate zu Rate sinkt (vgl. Reifner VuR 1986, 6, 11 zu 15).
1.
Beschränkt man die Prüfung des § 138 Abs. 1 BGB zunächst auf den zwischen den Parteien geschlossenen Kreditvertrag, so stehen die von der Beklagten verlangten Kreditkosten (13,5 % Zinsen + 3 % Disagio + 3 % Bearbeitungsgebühr; Effektivzins nach der jetzigen Berechnung der Beklagten: 15,09 %) nicht in einem auffälligen Mißverhältnis zur Gegenleistung. Als Vergleichsmaßstab scheiden von den in der Statistik der Deutschen Bundesbank erfaßten Kreditarten die Wechseldiskont- und die Hypothekenkredite aus. Der Durchschnittszinssatz für Kontokorrentkredite betrug zur Zeit des Vertragsschlusses im Juni 1980 12,54 %. Für Ratenkredite ergab sich bei einem Schwerpunktzins von 0,6 % p.M., einer Bearbeitungsgebühr von 2 % und einer Nettokreditsumme von (30.000,- DM - 900,- DM Disagio - 900,- DM Bearbeitungsgebühr =) 28.200,- DM nach der Uniformmethode ein effektiver Jahreszins von 14,63 %. Dieser Satz ermäßigt sich bei Anwendung einer finanzmathematisch genaueren Rechenmethode, wie sie bei einer Laufzeit von 144 Monaten geboten ist (vgl. Senatsurteil vom 5. März 1987 - III ZR 43/86 = BGHR BGB § 138 Abs. 1 - Ratenkredit 9 = WM 1987, 613 = NJW 1987, 2220), allenfalls um rund 2 % (vgl. OLG Stuttgart WM 1985, 349, 352); eine exaktere Berechnung erscheint nicht notwendig, da sich auf keinen Fall ein Marktzinssatz ergibt, der die von der Beklagten verlangten Kreditkosten als auffällig überhöht erscheinen ließe.
2.
Diese Beurteilung ändert sich auch nicht, wenn man in den Äquivalenzvergleich die Zinsvorteile einbezieht, die der Beklagten auf Kosten der Kläger dadurch zuflossen, daß die Bank die erste Jahresprämie für die Lebensversicherung vom Kreditbetrag einbehielt, die Folgeprämien also jeweils erst 1 Jahr später an den Versicherer zu überweisen brauchte, während dieses Jahres die entsprechenden Beträge aber von den Klägern schon in Monatsraten erhielt und nutzen konnte (vgl. Scholz BB 1986, 157).
3.
Ob und in welcher Weise darüber hinaus die Lebensversicherungsprämien selbst, obwohl sie letztlich nicht der Kreditbank, sondern dem Versicherer zuflossen, in den Äquivalenzvergleich einzubeziehen sind, ob also die Vertragskombination von Festkredit und Lebensversicherung in der Weise mit einem Ratenkreditvertrag verglichen werden kann, daß die Gesamtbelastung aus Kreditkosten und Versicherungsprämien der Rückzahlungsverpflichtung beim marktüblichen Ratenkreditvertrag gegenübergestellt wird, ist im Schrifttum umstritten und in der Rechtsprechung bisher nicht abschließend geklärt (vgl. OLG Hamm WM 1985, 1461 = WM 1986, 64 = BB 1985, 1933; OLG Hamburg VuR 1986, 22 und WM 1986, 1431; Scholz BB 1986, 157; Reifner DB 1984, 2178, 2182/2183; VuR 1986, 6; Kessler WuB I E 1 Kreditvertrag 6.86 und 3.87; Emmerich EWiR 11/86, 1069; Steppeier WuB I E 1 Kreditvertrag 9.86).
Bei der Prüfung dieser Frage ist zu berücksichtigen, daß die Lebensversicherungsprämien, wenn - wie hier - Versicherungsleistungen sowohl für den Erlebens - wie für den vorzeitigen Todesfall vereinbart sind (vgl. Hagelschuer, Lebensversicherung, 2. Aufl. S. 39/40), aus einem Sparanteil (für den Erlebensfall) und einem Risikoanteil (für den Todesfall) bestehen (vgl. Scholz aaO; Reifner VuR 1986, 6).
a)
Nur der Risikoanteil ist mit der Restschuldversicherungsprämie bei einem marktüblichen Ratenkreditvertrag vergleichbar. Insoweit bringt die Versicherung beiden Parteien zusätzliche Vorteile, die sie allein aufgrund des Kreditvertrags nicht hätten; im vorliegenden Fall kommt dem Kläger sogar, falls die Ehefrau innerhalb der Kreditlaufzeit verstirbt, als Versicherungsleistung nicht nur - wie bei einer Restschuldversicherung - der zur vorzeitigen Tilgung der Kreditschuld notwendige Betrag zugute, sondern er erhält auch noch weitere rund 50.000,- DM zur freien Verfügung. Deshalb müssen hier, wenn die den Klägern bis zum 1. Juli 1992 erwachsenen Belastungen aus Kreditkosten und Versicherungsprämien mit den Kreditnehmerbelastungen beim Abschluß eines marktüblichen Ratenkredits verglichen werden sollen, die in dieser Zeit von den Klägern zu zahlenden Lebensversicherungsprämien um die Risikoanteile (zur Höhe vgl. Hagelschuer a.a.O. S. 174) gekürzt werden (vgl. Senatsurteile vom 8. Juli 1982 - III ZR 60/81 = WM 1982, 921 = ZIP 1982, 1047 = NJW 1982, 2433 zu 4., und vom 12. Februar 1987 - III ZR 251/85 = WM 1987, 463 zu II. 2 a.E.).
b)
Mit den Sparanteilen der Versicherungsprämien baut der Kredit-/Versicherungsnehmer während der Vertragslaufzeit ein Guthaben auf, das - zusammen mit den Zinsen (zur Höhe vgl. Reifner VuR 1986, 7) - bei Fälligkeit der Tilgung des Kredits dient. Für die Auffassung, die Sparanteile seien daher in den Belastungsvergleich mit einem marktüblichen Ratenkredit einzubeziehen, weil es sich insoweit bei der Kombination von Festkredit und Kapitallebensversicherung um einen verschleierten Ratenkredit handle (Reifner a.a.O. S. 6), läßt sich anführen: Die Beklagte hat die Kreditgewährung vom Abschluß der Lebensversicherung abhängig gemacht und den Versicherungsvertragsabschluß vermittelt; sie hat während der Vertragslaufzeit die Kreditkosten und die - der Tilgung dienenden - Versicherungsprämien zusammen in Monatsraten vom Kredit-/Versicherungsnehmer eingezogen; ihm standen Bank und Lebensversicherer gemeinsam wie der Vertragspartner eines Ratenkreditvertrags gegenüber. Der wirtschaftliche Zweck der vorliegenden Vertragskombination ist dem eines Ratenkreditvertrags durchaus vergleichbar.
Die Frage, ob daher die hier vereinbarte Belastung aus Zinsen und Versicherungsprämiensparanteil mit der - Kreditkosten und Tilgung umfassenden - Belastung aus einem marktüblichen Ratenkreditvertrag verglichen werden kann, braucht jedoch nicht abschließend entschieden zu werden.
Wenn ein solcher Vergleich im Rahmen der Gesamtwürdigung nach § 138 Abs. 1 BGB überhaupt zulässig ist, müssen auf jeden Fall alle zusätzlichen Vorteile berücksichtigt werden, die den Klägern aufgrund der Lebensversicherung zufließen, die sie als Ratenkreditnehmer aber nicht hätten. Aufgrund eines marktüblichen Ratenkreditvertrags hätten die Kläger bei einem Auszahlungsbetrag von 28.200,- DM für Kreditkosten und Tilgung insgesamt (28.200,- + 28.200,- × 0,6 % × 144 + 28.200,- × 2 % =) 53.128,80 DM bzw. monatlich (53.128,80: 144 =) 368,95 DM zahlen müssen. Damit können nicht die Beträge verglichen werden, die von den Klägern hier für Zinsen und Versicherungsprämien zu zahlen waren, nämlich - bei einem Zinssatz von 13,5 % - 608,63 DM monatlich = 87.642,72 DM bis zum Fälligwerden des Tilgungsbetrages nach 12 Jahren. Diese Beträge sind vielmehr nicht nur - gemäß den Ausführungen zu a) - um die auf die Risikoversicherung entfallenden Prämienanteile zu kürzen; zu berücksichtigen sind auch die für diesen Zeitraum zu erwartende Gewinnbeteiligung und die Steuervergünstigungen, die von den Klägern aufgrund der Abzugsfähigkeit von Kapitallebensversicherungsprämien geltend gemacht werden können. Über die Höhe dieser weiteren Vorteile der Lebensversicherung konnten im Berufungsurteil mangels entsprechenden Vorbringens der Kläger keine Feststellungen getroffen werden. Im Ergebnis ist das Berufungsgericht daher zu Recht von der Wirksamkeit des Kreditvertrags ausgegangen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 100 Abs. 4 ZPO.
Boujong,
Engelhardt,
Halstenberg,
Werp