Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.08.1999, Az.: BVerwG 8 B 12.99
Wahrung einer einheitlichen Auslegung des revisiblen Rechts; Divergenz als ein grundsätzlicher Rechtssatzwiderspruch; Zulässigkeit der Divergenzrüge; Vorliegen eines Enteignungsverbots; Willensäußerung der Besatzungsmacht als Voraussetzung eines Enteignungsverbots; Aufnahme eines Vermögenswertes in eine von der SMAD bestätigte Freigabeliste als Voraussetzung eines Enteignungsverbots; Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Charakters einer Enteignung als besatzungshoheitlich oder besatzungsrechtlich
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.08.1999
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 B 12.99
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1999, 28899
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Gera - 29.05.1998 - AZ: 2 K 1461/95
Rechtsgrundlagen
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 24. August 1999
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und Postier
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 29. Mai 1998 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 750 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ihr Vorbringen ergibt keinen der geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision.
1.
Die von der Klägerin zu 2 als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage, ob in Thüringen nach Übergabe der Listen durch die deutschen Behörden an die zuständigen Stellen der SMAD nochmals eine Überprüfung dieser Listen durch sowjetische Organe erfolgt ist, betrifft keine Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie zielt nicht auf die Wahrung einer einheitlichen Auslegung des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) ab, sondern stellt nur eine Frage in tatsächlicher Hinsicht dar, die in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden kann.
2.
Die von den Klägern behaupteten Abweichungen von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sind nicht erkennbar.
a)
Die Kläger sehen eine Divergenz vom Urteil vom 28. September 1995 - BVerwG 7 C 28.94 - (BVerwGE 99, 268 = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 54 S. 149), übersehen dabei aber, daß das Verwaltungsgericht gar keine Enteignung aufgrund des SMAD-Befehls Nr. 201 festgestellt hat, so daß es die Vorgreiflichkeit einer solchen Enteignung nicht mißachten konnte.
b)
Die von der Klägerin zu 2 behauptete Divergenz vom Urteil vom 17. April 1997 - BVerwG 7 C 15.96 - (Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 26 S. 50) liegt ebenfalls nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen seiner Ausführungen zum Vorliegen eines Enteignungsverbots (UA S. 18) u.a. darauf hingewiesen, daß ein entsprechendes Freigabeschreiben der Sowjets fehle. Die Erheblichkeit dieser Feststellung steht - anders als die Klägerin meint - nicht im Widerspruch zur vorgenannten Entscheidung. Vielmehr setzt das Enteignungsverbot nach der zitierten Rechtsprechung (a.a.O. S. 56) eine entsprechende Willensäußerung der Besatzungsmacht und damit die Aufnahme des Vermögenswertes in eine von der SMAD bestätigte Freigabeliste voraus.
c)
Auch die auf den Beschluß vom 14. Januar 1998 - BVerwG 7 B 339.97 - (Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 134 S. 406) gestützte Divergenzrüge der Klägerin zu 2 ist unbegründet. Sie scheitert bereits daran, daß der vermeintliche Rechtssatz, den die Beschwerde dem angefochtenen Urteil meint entnehmen zu können,
"bereits eine Verwaltung, Beschlagnahme oder Zwangsverwaltung ist als maßgeblicher Enteignungszeitpunkt für die Bestimmung des Charakters als besatzungshoheitlich oder besatzungsrechtlich anzusehen,"
vom Verwaltungsgericht nicht aufgestellt worden ist. In der Annahme des Verwaltungsgerichts, daß das frühere Kaufhaus-Unternehmen in Weimar von einer Enteignung im Sinne von § 1 Abs. 8 a VermG betroffen ist, kann allenfalls ein Subsumtionsfehler liegen, der eine Abweichung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht ergibt.
3.
Die von der Klägerin zu 2 geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigen ebenfalls keine Zulassung der Revision.
a)
Das Vorbringen erweist sich insofern über weite Strecken als materiellrechtlicher Angriff auf das angefochtene Urteil und der darin vorgenommenen Beweiswürdigung. Damit wird ein Verfahrensmangel nicht dargelegt. Die Beschwerde verbindet zwar ihr Vorbringen mit der Behauptung, das Verwaltungsgericht habe gegen den Überzeugungsgrundsatz von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen. Ein Tatsachengericht hat aber nicht schon dann gegen Denkgesetze verstoßen, wenn es nach Meinung des Beschwerdeführers unrichtige oder fernliegende Schlüsse gezogen hat; ebensowenig genügen objektiv nicht überzeugende oder gar unwahrscheinliche Schlußfolgerungen; es muß sich vielmehr um einen aus Gründen der Logik schlechthin unmöglichen Schluß handeln (stRspr; Urteil vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 147.96 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 37 S. 1 <4>, Beschlüsse vom 14. März 1988 - BVerwG 5 B 7.88 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 199 S. 31 <32 f.> und vom 8. Juli 1988 - BVerwG 4 B 100.88 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 34 S. 3 <4 f.> jeweils m.w.N.). Von daher gesehen ist entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht zu beanstanden, daß das Verwaltungsgericht hinsichtlich der beiden Unternehmen in Jena der Enteignungsliste ("Liste A") vom 30. März 1948 den Vorrang vor der sogenannten B-Liste bzw. der "AKB-Liste" gegeben hat, auf der die Unternehmen ursprünglich vorhanden gewesen waren, was für ein Enteignungsverbot sprechen könnte. Für diese Listen fehlt nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts die Bestätigung der Sowjets.
b)
Soweit die Beschwerde die Ablehnung der Beweisanträge zu der Behauptung rügt, daß sich die fraglichen Unternehmen auf bestätigter Liste A oder B befanden, wird ebenfalls kein Verfahrensfehler erkennbar. Bei dem in der mündlichen Verhandlung vom 29. Mai 1998 gestellten Anträgen handelt es sich um Beweisermittlungsanträge (vgl. BGHST 6, 128 <129>); sie zielten nicht auf eine konkrete Urkunde als individualisiertes Beweismittel ab, sondern auf die Durchsicht näher bezeichneter Archivbestände zum Zwecke aufzuklären, welche der darin befindlichen Urkunden die behaupteten Tatsachen erweise. Solche Anträge stellen der Sache nach lediglich Anregungen zur Beweiserhebung dar, sie unterliegen nicht den Anforderungen an die Behandlung von Beweisanträgen (Beschluß vom 20. Mai 1998 - BVerwG 7 B 440.97 - VIZ 1998, 452, 455), sondern nur der Prüfung, ob die Durchsicht der Urkundensammlungen im Rahmen der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) geboten war. Das ist hier nicht der Fall gewesen. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge mit der Begründung abgelehnt, daß es einem Beteiligten nicht erlaubt sei, unter formalem Beweisantritt Behauptungen aufzustellen, für deren Wahrheitsgehalt nicht eine erhebliche Wahrscheinlichkeit bestehe. Das Gericht hat sich damit erkennbar auf den Beschluß vom 29. März 1995 - BVerwG 11 B 21.95 -(Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 266 S. 10) bezogen, wonach Behauptungen, die "ins Blaue hinein" erhoben werden, nicht nachgegangen werden muß. Seine Bewertung der Vermutung als unwahrscheinlich, daß revidierte A-Listen oder bestätigte B-Listen mit dem Eintrag der fraglichen Vermögenswerte vorhanden seien, ist vertretbar. Sie ist angesichts des Vorhandenseins im Hauptarchiv Weimar abgelegter Abschriften von Enteignungsurkunden, entsprechender Eintragungen im Handelsregister sowie vorliegender Schreiben des Regierungsrats L. vom 12. Oktober und 3. Dezember 1948 und des Thüringischen Innenministeriums vom 7. März 1949 über erfolgte Beschlagnahmen und Enteignungen nachvollziehbar (vgl. UA S. 15 f.) und in den daraus gezogenen Schlußfolgerungen frei von Denkfehlern.
c)
Ohne Erfolg rügt die Beschwerde ferner, daß der Beklagte nicht sämtliche einschlägigen Akten vorgelegt hat. Trotz Zuwartens des Senats hat sich die Klägerin zu 2 jedoch nicht, wie angekündigt, zur Erheblichkeit der nach der mündlichen Verhandlung aufgefundenen Altakten geäußert, so daß dahinstehen kann, ob die unterbliebene Beiziehung dem Verwaltungsgericht anzulasten ist und ob auf einem solchen Mangel das angefochtene Urteil beruht (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
d)
Das angefochtene Urteil ist schließlich nicht unter Verstoß gegen § 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO ergangen. Diese Vorschrift ist - da das Urteil hier nicht verkündet, sondern gemäß § 116 Abs. 2 VwGO zugestellt wurde - zwar nicht unmittelbar einschlägig, aber sinngemäß anwendbar (Beschluß vom 20. September 1993 - BVerwG 6 B 18.93 - Buchholz 310 § 116 VwGO Nr. 21 und Beschluß vom 26. April 1999 - BVerwG 8 B 67.99 - zur Veröffentlichung vorgesehen - m.w.N.). Laut dieser Vorschrift müssen bei Nichteinhaltung der Zweiwochenfrist die Entscheidungsgründe "alsbald nachträglich" niedergelegt, von den Richtern unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben werden. Die äußerste zeitliche Grenze für die Übergabe der Entscheidungsgründe an die Geschäftsstelle ist überschritten, wenn zwischen der Verkündung des Urteils bzw. der mündlichen Verhandlung, auf die hin das nicht verkündete Urteil nach § 116 Abs. 2 VwGO ergangen ist, und der Übergabe des vollständigen Urteils ein Zeitraum von mehr als fünf Monaten liegt (Beschluß des Gemeinsamen Senats vom 27. April 1993 - GmS-OGB 1/92 - BVerwGE 92, 367 <372 ff.>). Diese äußerste Frist ist im vorliegenden Fall nicht überschritten worden (29. Mai 1998 ./. 29. Oktober 1998).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. [...]
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 750 000 DM festgesetzt.
[...] Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 13, 14 GKG.
Dr. Pagenkopf
Postier