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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.09.1958, Az.: I ZR 101/57
„Vorrasur-Nachrasur“

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.09.1958
Aktenzeichen
I ZR 101/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 14832
Entscheidungsname
Vorrasur-Nachrasur
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 16.04.1957

Fundstellen

  • DB 1958, 1419-1420 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1959, 96 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Vorrasur-Nachrasur

Prozessführer

der Firma T. Rasierklingenfabrik Hans F. in K.,

Prozessgegner

die Firma M.-Werk Paul M. & Co. in S.,

Amtlicher Leitsatz

Stellen bei einem aus Wort und Bild zusammengesetzten Warenzeichen die - von Hause aus Bestimmungsangaben bildenden - Wortbestandteile das charakteristische, den Gesamteindruck des Zeichens bestimmende Merkmal dar, so kann sich im Einzelfall auch ohne Prüfung einer etwaigen Verkehrsgeltung dieser Wortbestandteile in ihrer Alleinstellung ergeben, daß das Gesamtzeichen bereits durch die warenzeichenmäßige Verwendung verwechslungsfähiger Worte seitens eines Mitbewerbers eine Beeinträchtigung erfährt, die der Zeicheninhaber nicht zu dulden braucht.

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. September 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. h.c. Wilde, Dr. Krüger-Nieland, Dr. Weiß, Dr. Spreng und Dr. Löscher

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 16. April 1957 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin stellt Rasierklingen her, bei denen eine Schneide normal geschliffen ist, während die andere eine geringere Stärke, einen sog. Hohlschliff, aufweist. Sie ist eingetragene Inhaberin des am 18. Januar 1950 angemeldeten und am 6. Dezember 1951 für Rasierklingen eingetragenen Warenzeichens 614 627. Das Zeichen besteht aus der perspektivischen Abbildung einer Rasierklinge mit verschiedenen Schneiden vor einer dunklen runden Fläche. Unter der einen Schneide der Klinge befindet sich die Aufschrift "Vorrasur", über der anderen das Wort "Nachrasur". Für die Klägerin ist weiterhin am 2. Oktober 1954 auf die Anmeldung vom 11. Juni 1954 hin das Warenzeichen 663 692, ebenfalls für Rasierklingen, eingetragen worden. Dieses Zeichen zeigt die einfache - nicht perspektivische - Abbildung einer Rasierklinge in natürlicher Größe, wobei, sich wiederum unter der einen Schneide der Klinge das Wort "Vorrasur" und über der anderen das Wort "Nachrasur" befinden. Beide Wörter sind in großen lateinischen Buchstaben geschrieben. Bei dem Warenzeichen Nr. 663 692 sind die Anfangs- und Endbuchstaben etwas größer dargestellt als die übrigen Buchstaben.

2

Die Beklagte stellt ebenfalls Rasierklingen her, die sie ausschließlich an Selbstverbraucher vertreibt. Die eine Schneide ihrer Klingen ist normal geschliffen und trägt die Aufschrift: "1 Vorrasur 0,08 mm 1", die andere Schneide ist hohlgeschliffen und zeigt die Aufschrift: "2 Feinrasur 0,06 mm 2". Die Wörter sind in gleichmäßig großen lateinischen Buchstaben gehalten.

3

Die Rückseite der Einzelpackungen ihrer Rasierklingen hatte die Beklagte ursprünglich mit folgender Aufschrift versehen:

""Tropana"-Doppelschliff

Normalschliff 0,08 mm

zum Vorrasieren

Hohlschliff 0,06 mm

zum Nachrasieren."

(in dieser Zeilenanordnung).

4

Diese Fassung ist von dem erkennenden Senat in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen in dem zwischen den gleichen Parteien anhängig gewesenen Rechtsstreit I ZR 136/54 nicht beanstandet worden. Nach Erlaß des Berufungsurteils vom 1. Juni 1954 in dem zitierten Rechtsstreit ist die Beklagte dazu übergegangen, auf der Rückseite der Einzelpackungen folgende Aufschrift zu verwenden:

""Tropana"-Doppelschliff

Normalschliff 0,08 mm

zur VORRASUR

Hohlschliff 0,06 mm

zur FEINRASUR

"T."-K."

(in dieser Anordnung).

5

Die Klägerin ist der Auffassung, daß die Benutzung des Wortes "VORRASUR" oder "Vorrasur" auf den Klingen der Beklagten eine Verletzung ihrer Warenzeichen und ihres Ausstattungsrechtes darstelle. Außerdem vertritt sie den Standpunkt, daß die Beklagte auf der Rückseite ihrer Einzelpackungen die in dem vorangegangenen Rechtsstreit nicht beanstandete Beschriftung in der Absicht geändert habe, den Verkehr über die Herkunft ihrer Ware zu täuschen.

6

Die Klägerin hat beantragt,

  1. I.
    1. 1.

      die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen,

      1. a)

        Rasierklingen mit der Beschriftung "Vorrasur" in der Weise zu versehen und in den Verkehr zu bringen, wie dies aus der Abbildung unter I 1 a des entscheidenden Teils des landgerichtlichen Urteils hervorgehe,

      2. b)

        im geschäftlichen Verkehr auf Packungen für Rasierklingen die Worte "zur Vorrasur" schlagwortartig zu verwenden, wenn dies auf der Rückseite der Packungen in der Weise geschehe, wie dies aus der Abbildung unter I 1 b des entscheidenden Teils des landgerichtlichen Urteils hervorgehe,

    2. 2.

      der Klägerin Auskunft über den Umfang der zu I 1 a und b bezeichneten Zuwiderhandlungen zu erteilen sowie

  2. II.

    festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I 1 bezeichneten Handlungen entstanden sei und noch entstehen werde.

7

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie stellt in Abrede, daß der Klägerin ein warenzeichenrechtlicher Schutz für die Worte "Vorrasur" und "Nachrasur" aus den für sie eingetragenen Zeichen zustehe. Die Ausdrücke seien reine Beschaffenheitsangaben und stellten nur einen Hinweis auf die Zweckbestimmung der zwei verschieden geschliffenen Klingen dar. Auch benutze sie das Wort "Vorrasur" nicht warenzeichenmäßig. Schließlich bestehe keine Verwechslungsgefahr, da sie anstelle des Wortes "Nachrasur" den Ausdruck "Feinrasur" verwende und im übrigen den Bestimmungsangaben nicht nur die Ziffern 1 und 2, sondern auch die Stärken der Klingenschneiden: 0,08 mm und 0,06 mm hinzufüge. Auch der Aufdruck auf der Rückseite der Einzelpackungen der Rasierklingen könne von der Klägerin nicht mit Erfolg beanstandet werden.

8

Das Landgericht hat den Klageanträgen stattgegeben. Die Berufung wurde nach Durchführung einer Beweisaufnahme zurückgewiesen.

9

Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren bisherigen Abweisungsantrag weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

10

I.

Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die beiden Warenzeichen der Klägerin aus dem Bild einer Rasierklinge und den Worten "Vorrasur" und "Nachrasur" zusammengesetzte Zeichen, also sog. Kombinationszeichen seien. Es hat geprüft, ob die Worte "Vorrasur" und "Nachrasur", die es als Bestimmungsangaben im Sinne des §4 Abs. 2 Nr. 1 WZG ansieht, selbständige schutzfähige Bestandteile der Zeichen in dem Sinne seien, daß sie sich ohne gleichzeitige Wiedergabe der Rasierklinge im Verkehr als Herkunftshinweis durchgesetzt haben. Diese Frage bejaht das Berufungsgericht auf Grund einer Umfrage des Deutschen Industrie- und Handelstages bei 29 Industrie- und Handelskammern. Dabei hat es dahingestellt sein lassen, ob dem von dem Deutschen Industrie- und Handelstage abgegebenen Gutachten in allen Punkten zuzustimmen sei. Es hat vielmehr die Einzelauskünfte der befragten Industrie- und Handelskammern selbständig gewürdigt und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß der Wortverbindung "Vorrasur - Nachrasurr" nicht nur - wie das Gutachten des Industrie- und Handelstages angenommen hatte - eine schwache, sondern sogar eine "mittelmäßige" Verkehrsgeltung zukomme. Daraus folgert das Berufungsgericht, daß die Wortbestandteile den beiden Klagezeichen die Hauptkennzeichnungskraft und das eigentümliche Gepräge verliehen. Die Verletzung erblickt das Berufungsgericht darin, daß die Beklagte die Worte Vorrasur und Feinrasur auf ihren Klingen warenzeichenmäßig benutze und diese Wortverbindung mit den kennzeichnungskräftigen Bestandteilen der Klagezeichen verwechslungsfähig sei. Die bestehenden Abweichungen zwischen den sich gegenüberstehenden Bezeichnungen schließen nach Auffassung des Berufungsgerichts die Verwechslungsgefahr in Anbetracht der üblichen flüchtigen Betrachtungsweise des Verkehrs nicht aus.

11

Die gegen diese Begründung des Berufungsgerichts gerichteten Angriffe der Revision können im Ergebnis keinen Erfolg haben. Die nachfolgenden Ausführungen ergeben indessen, daß es einer Beweisaufnahme nicht einmal bedurft hätte, um eine Verurteilung der Beklagten zu rechtfertigen.

12

1.

Die beiden Warenzeichen der Klägerin, insbesondere das Zeichen Nr. 663 692, zeigen die bildliche Wiedergabe einer Rasierklinge mit der Aufschrift "Vorrasur" und "Nachrasur". Die Fähigkeit der Klagezeichen, auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb hinzuweisen, kann nur darauf beruhen, daß auf der abgebildeten Klinge die beiden Wortbestandteile aufgebracht sind. Für das Zeichen Nr. 614 627 mag dies nicht ganz so eindeutig erscheinen, weil hier die Worte auf einer jedenfalls perspektivisch gezeichneten Klinge erscheinen und zudem ein kreisförmiger schwarzer Hintergrund sichtbar ist. Das Zeichen Nr. 663 692 indessen, das der nachfolgenden Begründung in erster Linie zugrunde gelegt wird, besteht aus der bloßen Darstellung einer einfachen Rasierklinge in natürlicher Größe. Ohne die Hinzufügung der Worte "Vorrasur" und "Nachrasur" würde dieses Klagezeichen in Wahrheit jeder Eigenart entbehren. Das Bild einer Klinge, deren Umrisse sich mit einer jedem Benutzer aus dem täglichen Gebrauch bekannten Rasierklinge decken, könnte niemals dazu dienen, die Herkunft der Klingen aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb zu kennzeichnen. Die Wiedergabe der Tastkerbe ändert daran nichts, weil sie, wie schon das Landgericht zutreffend hervorgehoben hat, von dem flüchtigen Durchschnittsverbraucher überhaupt nicht bemerkt wird. Bei einem aus Wort und Bild zusammengesetzten Zeichen wird bereits im Regelfall der Wortbestandteil den Bildbestandteil überragen, da sich der Verkehr zur Bezeichnung der Waren mehr des Wortes als des Bildes zu bedienen pflegt, wenngleich dieser Grundsatz nicht ausnahmslos gilt (BGH GRUR 1956, 183 ff - Drei-Punkte-Farben).

13

Mir die Beurteilung des Zeichens 663 692 wird indessen an der Grundregel nichts geändert. Denn hier kann der Abbildung einer Rasierklinge eine Kennzeichnungskraft überhaupt nicht zugebilligt werden. Deshalb stellen die Wortbestandteile "Vorrasur" und "Nachrasur" die charakteristischen Merkmale des Zeichens dar und bestimmen seinen Eindruck für den flüchtigen Verkehr. Zwar sind diese Worte von Hause aus nur Bestimmungsangaben. Für das Wort "Vorrasur" - ein gleiches muß für das Wort "Nachrasur" gelten - hat das Berufungsgericht indessen betont, es sei kein alltägliches Wort, sondern besitze eine gewisse Eigentümlichkeit. Es hat festgestellt, daß die Bezeichnung in den üblichen Wörterbüchern für die deutsche Rechtschreibung nicht zu finden sei, von den Verbrauchern als etwas Besonderes angesehen werde und im übrigen auch leicht einprägsam sei. Mag daher auch dieser Wortbestandteil von den Klingenbenutzern im Sinne der ersten von zwei aufeinanderfolgenden Rasuren ohne weiteres verstanden werden, so bleibt nach dem Gesagten doch, daß er vom Verkehr nicht als eine alltägliche Bezeichnung empfunden wird, sondern als eine einprägsame Kennzeichnung für Doppelschliff aufweisende Klingen, mithin für eine Ware, die durch dieses Wort treffend gekennzeichnet wird. Das reicht indessen angesichts der keinerlei Eigenart aufweisenden Abbildung einer Rasierklinge in natürlicher Größe aus, um die Annahme zu rechtfertigen, daß die Worte "Vorrasur" und "Nachrasur" ungeachtet ihres Charakters als Bestimmungsangaben den Gesamteindruck des Zeichens Nr. 663 697 maßgeblich bestimmen.

14

Da das Deutsche Patentamt allein mit einer die Gerichte bindenden Wirkung darüber entscheidet, ob sich ein Zeichen im Verkehr als Kennzeichnung der Ware durchgesetzt hat, und das Zeichen 663 692 gemäß der Vorschrift des §4 Abs. III WZG überhaupt nur bei einer solchen Verkehrsdurchsetzung eintragungsfähig war, könnte bereits die Frage aufgeworfen werden, ob nicht im Hinblick auf die erörterten Umstände aus der Eintragung dieses Klagezeichens gleichzeitig ein selbständiger Schutz für seine Wortbestandteile folgt. Denn es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, daß es dann nicht mehr erforderlich ist, die Verkehrsdurchsetzung von Zeichenbestandteilen in ihrer Alleinstellung zu prüfen, wenn die Frage der Eintragungsfähigkeit dieser Bestandteile überhaupt nicht beantwortet werden kann, ohne daß damit zugleich über die Schutzfähigkeit des ganzen Zeichens geurteilt würde (vgl. RG GRUR 1938, 348, 351; RGZ 155, 108, 116). Indessen bedarf diese Frage bei der vorliegenden Fallgestaltung keiner abschließenden Beurteilung, weil sich die Verletzung des Klagezeichens Nr. 663 692 bereits aus den nachfolgenden Gründen ergibt.

15

Gemäß §15 WZG steht dem Inhaber eines Warenzeichens das uneingeschränkte Recht zu, Waren der angemeldeten Art oder ihre Verpackungen oder Umhüllungen mit einem Warenzeichen zu versehen, solche Waren in Verkehr zu setzen sowie das Zeichen auf Ankündigungen und Geschäftspapieren anzubringen. Jeder Eingriff eines Mitbewerbers in dieses allein dem Zeicheninhaber vorbehaltene Recht ist verboten. Nach feststehender Rechtsprechung stellt es bereits eine unzulässige Benutzung des Zeichens dar, wenn ein Dritter durch seine Verwendung eine Verwirrung der Verkehrsauffassung schafft, durch die die Kennzeichnungskraft des Warenzeichens beeinträchtigt wird (vgl. RG GRUR 1931, 73, 74). Ein solcher Tatbestand ist, wie schon das Landgericht zutreffend angenommen hat, im vorliegenden Fall gegeben. Denn die Beklagte versieht ihre natürlichen Klingen, die mit der Abbildung einer Klinge in dem Klagezeichen 663 692 übereinstimmen, mit den Worten "Vorrasur" und "Feinrasur" in der Weise, daß die Anordnung der Beschriftung derjenigen des Klagezeichens entspricht. Unter diesen Umständen kann nicht in Abrede gestellt werden, daß die beiden Kennzeichnungsweisen, die auf dem gleichen Warengebiet der mit Doppelschliff versehenen Rasierklingen Verwendung finden, in einem solchen Maße einander angenähert sind, daß die Kennzeichnungskraft des Klagezeichens einer starken Beeinträchtigung ausgesetzt ist. Die Art der Beschriftung der Klingen durch die Beklagte verursacht eine Verkehrsverwirrung und muß zwangsläufig eine Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüberstehenden Bezeichnungen herbeiführen. Stände es der Beklagten frei, ihre mit den umrissen des Zeichenbildes des Klagezeichens 663 692 übereinstimmenden Klingen mit der Aufschrift "Vorrasur" - "Feinrasur" zu versehen, also - wie noch im einzelnen zu erörtern ist - im wesentlichen nur die Abbildung einer Klinge durch die Klinge selbst zu ersetzen, so würde dem Zeichen der Klägerin im Ergebnis jede Schutzwirkung abgesprochen werden. Das aber kann nicht zugelassen werden, nachdem das Patentamt die Schutzwürdigkeit dieses Zeichens anerkannt hat. Es mag dahinstehen, ob sich unter den gegebenen Umständen dem Benutzer der Eindruck der Identität der beiden Kennzeichnungsweisen aufdrängen wird. In jedem Fall wird der Verkehr nach der rechtlich zutreffenden Annahme des Landgerichts zu der Auffassung gelangen, daß geschäftliche Beziehungen zwischen den Herstellern der Klingen der Beklagten und demjenigen Betriebe bestehen, für die das Zeichen der Klägerin eingetragen ist.

16

Daß die Verwechslungsgefahr nicht durch die Hinzufügung der Ziffern "1" und "2" sowie der Stärkeangaben "0,08 mm" und "0,06 mm" auf der Klinge der Beklagten beseitigt wird, hat auch das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum angenommen. Auch der Umstand, daß bei dem Klagezeichen 663 692 die Anfangs- und Endbuchstaben der beiden Worte gegenüber den mittleren Buchstaben überhöht dargestellt sind, beeinflußt den Gesamteindruck des Klagezeichens nicht und stellt daher für den flüchtigen Beschauer keine Unterscheidung gegenüber der Schriftweise der Beklagten dar, die diese Buchstaben nicht besonders graphisch herausgestellt hat. Ebensowenig bestehen gegen die Annahme des Berufungsgerichts Bedenken, daß der Aufdruck "Tropana" und der Zusatz "gesch. W. Z." auf der anderen Seite der Klinge der Beklagten eine Verwechslungsgefahr nicht ausräumen können. Schließlich wird eine solche Gefahr auch nicht dadurch beseitigt, daß sich die Beklagte anstelle des Wortes "Nachrasur" der Bezeichnung "Feimrasur" bedient. Die Begründung des Berufungsgerichts, eine solche Gefahr liege trotz der von der Beklagten verwendeten abweichenden Kennzeichnung ihrer Klingen deswegen vor, weil ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher von Rasierklingen das Wort "Vorrasur" unwillkürlich mit dem Wort "Nachrasur" ergänze, ohne das zweite Wort überhaupt zu lesen, ist allerdings durch die Verkehrsgeltung bedingt, die das Berufungsgericht der Beweisaufnahme entnommen hat. Das Berufungsgericht hat aber weiter dargelegt, daß ein Verbraucher, der das Wort "Feinrasur" auf der Klinge tatsächlich lese, sich keines wesentlichen Unterschiedes zu dem Wort "Nachrasur" bewußt werde. Jedenfalls ist der Sinngehalt beider Worte, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum ausführt, für einen nicht unbeträchtlichen Teil der Verbraucher der gleiche. Der Verkehr wird hiernach dem Wort "Feinrasur", das auf das Wort "Vorrasur" folgt, zwangsläufig entnehmen, daß die Bezeichnung dazu dient, die Klinge für die "feinere" Rasur zu bezeichnen, die der vorhergehenden Rasur nachfolgen soll, also das Nachrasieren darstellt. Dem Sinne nach bedeutet demzufolge das Wort "Feinrasur" in den Augen eines flüchtigen Verbrauchers das gleiche wie das Wort "Nachrasur". Das aber reicht aus, um die Verwechslungsfähigkeit der sich gegenüberstehenden Bezeichnungen auch ohne Prüfung der Stärke ihrer Kennzeichnungskraft zu bejahen.

17

2.

Bei dieser Sachlage hängt die Entscheidung allein davon ab, ob die Beklagte sich mit Erfolg darauf berufen kann, ihr könne jedenfalls nicht verwehrt werden, Bestimmungsangaben auf ihren Waren anzubringen. Ein solches Recht gewährt §16 WZG indessen nur, soweit der Gebrauch nicht warenzeichenmäßig erfolgt. Eine warenzeichenmäßige Benutzung liegt nach ständiger Rechtsprechung des Senats dann vor, wenn eine Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung der Waren derart verwendet wird, daß der Durchschnittsverbraucher annehmen kann, die Bezeichnung diene zur Unterscheidung der so gekennzeichneten Waren von gleichen oder gleichartigen Waren anderer Herkunft (vgl. BGH GRUR 1955, 484, 485 - Luxor). Diese Voraussetzung hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht ohne Rechtsirrtum bejaht. Es hat seine Auffassung mit der Erwägung begründet, daß die Hersteller von Rasierklingen im allgemeinen nicht nur auf der Verpackung der Klingen, sondern zum mindesten auf einer Seite der Klinge selbst ihr Warenzeichen anzubringen pflegen. So sei auch auf der einen Seite der Klinge das Wort "Mulcuto" zu lesen, ebenso wie die Beklagte auf der einen Seite ihrer Klingen das Wortzeichen "Tropana" angebracht habe. Wenn die Beklagte nun auf der anderen Klingenseite das Wort "Vorrasur" und das Wort "Nachrasur" verwende, so geschehe dies ebenfalls nach Art einer Marke. Die Aufmerksamkeit des Verkehrs richte sich auf die Klinge selbst, so daß der Eindruck vermittelt werde, die Worte "Vorrasur" und "Feinrasur" sollten als unabhängige Schlagworte die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Betriebe, nämlich dem der Beklagten, kennzeichnen. Das gelte auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß Rasierklingen für gewöhnlich in Umhüllungen verkauft würden. Denn der Benutzer von Rasierklingen müsse beim Gebrauch die Hülle abstreifen.

18

Die Revision meint demgegenüber, daß das Berufungsgericht den Tatbestand verkenne, weil die von der Beklagten benutzten Bezeichnungen auf der Rasierklinge in einfachsten Schriftzügen ohne jede bildliche Ausgestaltung oder sonstige Hervorhebung erschienen. Tatsächlich deuteten sie nur in Verbindung mit den danebenstehenden Zahlenangaben auf die jeweilige Klingenstärke hin. Hierbei berücksichtigt die Revision nicht genügend, daß es jeweils von den Umständen des Einzelfalls abhängt, wann der Durchschnittsverbraucher den Eindruck eines Herkunftshinweises aus einer Bezeichnung entnehmen wird. Hierfür ist keineswegs Voraussetzung, daß die bildliche Darstellung besonders auffällige Merkmale in ihrer Gestaltung aufweist. Es genügt, daß die Bezeichnung überhaupt nach Art einer Marke herausgestellt ist und sich die Aufmerksamkeit des Verkehrs daher vornehmlich auf sie im Sinne eines Ursprunghinweises richtet. Das aber hat das Berufungsgericht aus tatsächlichen Gründen, nämlich im Hinblick auf die Anordnung und Stellung der Worte auf dem Klingenblatt angenommen und hat seinen Standpunkt unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des Verkehrs ohne Rechtsverstoß begründet. Diese Beurteilung entspricht der in ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung vertretenen Auffassung, daß jede Verwendung des geschützten Zeichens oder seines charakteristischen Bestandteils als warenzeichenmäßige Benutzung anzusehen ist, solange nur die Möglichkeit besteht, daß der flüchtige Verkehr daraus auf den Ursprung der Ware aus dem Geschäftsbetrieb des Zeicheninhabers schließt. Soweit sich nicht klar und deutlich aus der Ankündigung ergibt, daß es sich um die Ware eines anderen als des Zeicheninhabers handelt, ist im Zweifel eine warenzeichenmäßige Verwendung anzunehmen (RGZ 149, 335, 343; BGHZ 8, 202, 206) [BGH 16.12.1952 - I ZR 39/52]. Von diesen in der Rechtsprechung stets als maßgeblich herausgestellten Gesichtspunkten ist das Berufungsgericht ausgegangen. Aus Rechtsgründen kann daher seinem Standpunkt nicht entgegengetreten werden.

19

3.

Das vom Landgericht unter Billigung des Berufungsgericht gegenüber der Beklagten ausgesprochene Unterlassungsgebot geht dahin, Rasierklingen mit der Beschriftung "Vorrasur" "in der nachstehenden Weise zu versehen und in den Verkehr zu bringen", wobei der Urteilsformel eine natürliche Klinge der Beklagten beigefügt ist. Gegen diesen Urteilsausspruch bestehen entgegen der Annahme der Revision keine Bedenken, obwohl nur das Wort "Vorrasur" in die Formel aufgenommen ist. Denn durch die Verurteilung wird der Beklagten antragsgemäß nicht jede Benutzung des Wortes "Vorrasur" verboten, sondern nur eine solche, die in der auf der dargestellten Klinge ersichtlichen Weise, also in Verbindung mit dem Worte "Feinrasur" erfolgt. Das Urteil verstößt hiernach nicht gegen den, vom Senat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochenen Grundsatz, daß sich die Verurteilung grundsätzlich an die mit der Klage angegriffene Verletzungsform anschließen muß.

20

II.

Soweit die Beklagte auf der Rückseite der Verpackungen ihrer Rasierklingen die Worte "zur Vorrasur" und "zur Feinrasur" angebracht hat, hat das Berufungsgericht dem Unterlassungsbegehren der Klägerin auf Grund des §1 UWG entsprochen. Es hat für diesen Tatbestand dahingestellt gelassen, ob die Beklagte das Wort "Vorrasur" warenzeichenmäßig benutzt habe. Im Anschluß an die Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 18. November 1955 - I ZR 136/54) hat es ausgeführt, daß auch ein nicht zeichenmäßiger Gebrauch einer Bezeichnung gemäß §1 UWG, §826 BGB untersagt werden kann, wenn er in der Absicht erfolgt ist, das Publikum zum Nachteil des Zeicheninhabers über die Herkunft der Waren zu täuschen. Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht als vorliegend angenommen. Die Beklagte habe, so stellt das Berufungsgericht fest, die Bezeichnung ihrer Klingen der geschützten Wortverbindung der Klägerin immer mehr angenähert. Ursprünglich habe sie auf den Einzelpackungen und den Zehnerpackungen sowie auf dem von ihr benutzten Postfreistempel lediglich die Worte "zum Vorrasieren" und "zum Nachrasieren" oder "zum Vor- und Nachrasieren" verwendet. Sie habe dann nicht nur den Freistempel mit der Inschrift "zur Vor- und Nachrasur" versehen, nachdem auf der Rückseite ihrer Hundertpackung schon vorher die Worte "für Vor- und Nachrasur" gestanden hätten, sondern sie habe auch ihre Klingen mit dem Wort "Vorrasur" beschriftet. Eine Notwendigkeit, das Wort "Vorrasur" auch auf der Packung zu verwenden, habe nicht bestanden, da die Beklagte ebensogut die Aufschrift "zum Vorrasieren" habe anbringen können, zumal sie ja behaupte, daß es sich nur um eine Gebrauchsanweisung handle. Wenn sie nun trotzdem nicht nur auf der Packung, sondern auch auf den Klingen das Wort "Vorrasur" angebracht habe, so gehe daraus hervor, daß sie ohne zwingenden Grund genau die der Klägerin geschützten Worte verwende. Daraus müsse aber geschlossen werden, daß sie die Absicht habe, die Verbraucher über die Herkunft der Klingen zu täuschen und aus der Werbung der Klägerin Nutzen zu ziehen. Diese Handlungsweise verstoße gegen die guten Sitten. Daß die Beklagte den Sachverhalt, in dem das Wettbewerbsfremde liege, auch gekannt habe, ergebe sich daraus, daß sie sich trotz verschiedener anderer Möglichkeiten in der Ausgestaltung ihrer Verpackungen immer mehr den geschützten Worten der Klägerin angenähert habe.

21

Diese Würdigung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht liegt auf tatsächlichem Gebiet. Durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen gegen sie nicht. Die Auffassung der Revision, es sei der Beklagten nicht zuzumuten, von der substantivischen Wortprägung "Vorrasur" zur substantivischen Verbform "Vorrasieren" überzugehen, vermag die von dem Berufungsgericht aus der historischen Entwicklung der von der Beklagten benutzten Bezeichnungen gezogenen Schlüsse nicht zu erschüttern. Ergibt sich aus dieser Entwicklung, wie das Berufungsgericht aus tatsächlichen Gründen angenommen hat, eine zielbewußte Annäherung an die das Klagezeichen Nr. 663 692 kennzeichnenden Merkmale, also ein wettbewerbswidriges Verhalten, so kann dem Berufungsgericht nicht verwehrt sein, ein Verbot auszusprechen, das ohne das vorherige Verhalten der Beklagten möglicherweise nicht gerechtfertigt gewesen wäre. Das Bestehen einer Verwechslungsgefahr bildet insoweit keine Voraussetzung einer Verurteilung. Es genügt, daß sich der Benutzer beim Anblick der angegriffenen Kennzeichnung zum mindesten des Zeichens der Beklagten erinnert und dadurch einen Anreiz zum Kauf der betreffenden Ware erhalten kann (BGH GRUR 1953, 40, 41 - Gold-Zack). Eine derartige Gedankenverbindung liegt, wie bereits das Landgericht zutreffend hervorgehoben hat, im vorliegenden Fall um so näher, als das Wort "zur" jeweils im Druck so klein gehalten ist, daß die nachfolgenden Worte "Vorrasur" bzw. "Feinrasur" deutlich abgehoben werden. Unter diesen Umständen bedarf es keiner Prüfung, ob die in der Entscheidung des Reichs gerichts in JW 1931, 1900 ausgesprochenen Rechtsgrundsätze in vollem Umfange auch für den vorliegenden Sachverhalt zutreffen.

22

Nach alledem ist das Unterlassungsgebot des angefochtenen Urteils gerechtfertigt, ohne daß es erforderlich wäre, auf die Stärke der Kennzeichnungskraft der Wortbestandteile "Vorrasur" und "Nachrasur", die vom Berufungsgericht auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme als "mittelmäßig" bezeichnet ist, und auf die von der Revision hiergegen gerichteten Angriffe einzugehen.

23

III.

Den Auskunfts- und Schadensersatzanspruch hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum als begründet angesehen. Da der Beklagten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Klagezeichen bekannt gewesen sind, hat sie zum mindesten fahrlässig gehandelt, wenn sie darauf vertraut haben sollte, diese Zeichen, insbesondere das Zeichen 663 692, seien nicht schutzfähig.

24

Das Verschulden der Beklagten bei der Verwendung des Wortes "Vorrasur" und des Wortes "Feinrasur" auf der Rückseite ihrer Packungen folgt aus dem oben Gesagten. Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe in Kenntnis aller Tatumstände gehandelt, rechtfertigt seine Annahme eines zumindest fahrlässigen Verhaltens.

25

Nach alledem war, wie geschehen, zu erkennen. Die Kostenentscheidung beruht auf §97 ZPO.

Wilde Frau Bundesrichterin Dr. Krüger-Nieland ist infolge Ortsabwesenheit an der Unterschriftsleistung verhindert Wilde Weiß Spreng Löscher