Bundessozialgericht
Beschl. v. 11.07.2025, Az.: B 2 U 55/25 B
Verwerfung der Beschwerde i.R.e. Anspruchs auf Gewährung einer Verletztenrente
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 11.07.2025
- Aktenzeichen
- B 2 U 55/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 23301
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:110725BB2U5525B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Leipzig - 23.11.2023 - AZ: S 29 U 146/19
- LSG Sachsen - 14.04.2025 - AZ: L 5 U 7/24
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Indem der Kläger das Urteil der Vorinstanz insgesamt für falsch hält, rügt er die sachliche Richtigkeit dieser Entscheidung. Das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde erlaubt jedoch keine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob die Vorinstanz einen Einzelfall in der Sache richtig entschieden hat.
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 14. April 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
In der Hauptsache streiten die Beteiligten über einen Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Verletztenrente.
Das SG hat die Beklagte verurteilt, dem Kläger ab dem 1.3.2021 Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) iHv 20 vH zu gewähren, und die Klage im Übrigen abgewiesen (Urteil vom 23.11.2023). Das LSG hat die Berufung des Klägers, mit der er eine Verletztenrente auch für den Zeitraum vom 1.7.2019 bis 28.2.2021 begehrt hat, zurückgewiesen (Urteil vom 14.4.2025).
Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG rügt der Kläger das Vorliegen von Verfahrensmängeln.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund des Vorliegens von Verfahrensmängeln (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht ordnungsgemäß bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die diesen vermeintlich begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Den daraus abzuleitenden Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
a) Die Beschwerde ist bereits deswegen unzulässig, weil es an der schlüssigen Schilderung der die gerügten Verfahrensmängel vermeintlich begründenden Tatsachen fehlt. "Bezeichnet" iS des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG ist ein Verfahrensmangel nur dann, wenn die ihn begründenden Tatsachen im Zusammenhang mit dem Verfahrensgang dargetan und einer rechtlichen Wertung unterzogen werden. Erforderlich ist die zusammenhängende, vollständige und aus sich heraus verständliche Darlegung des Streitgegenstands, der Verfahrens- und Prozessgeschichte sowie des vom LSG festgestellten Sachverhalts und damit der Umstände, die möglicherweise zu einem entscheidungsrelevanten Verfahrensfehler geführt haben. Denn die maßgebliche Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdebegründung muss das BSG in die Lage versetzen, sich ohne Studium der Gerichts- und Verwaltungsakten allein aufgrund des Beschwerdevortrags ein vollständiges Bild über den Streitgegenstand sowie seine tatsächlichen und rechtlichen Streitpunkte zu machen. Es ist dagegen nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, sich die erforderlichen Tatsachen aus dem Urteil und erst recht nicht aus den Verfahrensakten herauszusuchen (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 24.4.2025 - B 2 U 74/24 B - juris RdNr 4, vom 8.1.2024 - B 2 U 54/23 B - juris RdNr 5 und vom 14.9.2023 - B 9 SB 23/23 B - juris RdNr 6, jeweils mwN; s auch BSG Beschluss vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14 S 21 = juris RdNr 3; zur Verfassungskonformität dieser Anforderungen BVerfG Kammerbeschluss vom 24.10.2000 - 1 BvR 1412/99 - SozR 3-1500 § 160a Nr 31 S 61 = juris RdNr 9). Die nur bruchstückhaften Ausführungen zum Verfahren und den erhobenen Beweisen unter pauschaler Bezugnahme auf den Tatbestand des Urteils im Übrigen in der Beschwerdebegründung werden diesen Anforderungen nicht gerecht.
b) Auch im Weiteren genügt die Beschwerdebegründung nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Bezeichnung eines Verfahrensmangels.
Der Kläger rügt die Bewertung der MdE durch das LSG, die entgegen dem LSG nach seiner Auffassung einen Grad von 20 vH erreicht habe. Das LSG habe die vorliegenden Gutachten in ihren wesentlichen Aussagen nicht vollständig, den unstreitigen Sachverhalt offensichtlich nicht und auch die Gesetze der Logik nicht berücksichtigt.
Mit diesem Vortrag wendet der Kläger sich gegen die Beweiswürdigung des LSG (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG). Damit übergeht er indes, dass dies nach der ausdrücklichen Regelung in § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG nicht als Verfahrensmangel geltend gemacht werden kann. Die Bemessung des Grads der MdE ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG eine tatsächliche Feststellung, die das Tatsachengericht unter Berücksichtigung der gesamtem Umstände des Einzelfalls gemäß § 128 Abs 1 Satz 1 SGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen richterlichen Überzeugung trifft (vgl nur BSG Urteil vom 20.12.2016 - B 2 U 11/15 R - BSGE 122, 232 = SozR 4-2700 § 56 Nr 4). Die dazu erfolgte Würdigung vorliegender, ggf voneinander abweichender Gutachtenergebnisse oder ärztlicher Auffassungen ist Teil der Beweiswürdigung. Sie steht grundsätzlich im Ermessen des Tatsachengerichts (vgl zB BSG Urteil vom 31.5.2005 - B 2 U 12/04 R - SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 2 RdNr 9 = juris RdNr 18 mwN). Selbst in einem Revisionsverfahren ist sie als Verfahrensfehler (§ 164 Abs 2 Satz 3 SGG) nur eingeschränkt und nur in Grenzen überprüfbar. Dagegen scheidet sie wie dargelegt als Zulas - sungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG ausdrücklich aus. Beteiligten obliegt es vielmehr, vor den Tatsachengerichten insbesondere durch Beweisanträge (§ 118 Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 403 ZPO) und Ausübung des Fragerechts (§ 116 Satz 2, § 118 Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 397, § 402, § 411 Abs 4 ZPO) angenommene Mängel in vorhandenen Gutachten und Stellungnahmen aufklären zu lassen und so auf das Verfahren Einfluss zu nehmen. Verletzungen dieser Verfahrensrechte sind als Verfahrensmängel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG i.V.m. § 103 SGG, Art 103 Abs 1 GG i.V.m. § 62 SGG) rügefähig.
Wenn der Kläger in diesem Kontext die Richtigkeit des Messergebnisses der gutachterlichen Untersuchung anzweifelt, hätte er seine Einwände daher durch geeignete Beweisanträge vor dem LSG geltend machen müssen.
c) Soweit der Kläger ferner einwendet, das LSG habe entscheidungsrelevanten und unstreitigen Sachverhalt trotz seines entsprechenden Wunsches und Vortrags bei der Bewertung nicht berücksichtigt, kann dem allenfalls sinngemäß eine Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs entnommen werden (Art 103 Abs 1 GG; § 62 SGG).
Die Garantie rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in ihre Erwägungen einzubeziehen. Dabei gilt die tatsächliche Vermutung, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten und den Akteninhalt zur Kenntnis genommen und erwogen hat, zumal es nach Art 103 Abs 1 GG nicht verpflichtet ist, auf jeden Gesichtspunkt einzugehen, der im Laufe des Verfahrens von der einen oder anderen Seite zur Sprache gebracht worden ist. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet nur, dass Beteiligte mit ihrem Vortrag "gehört", nicht jedoch "erhört" werden. Die Gerichte werden durch Art 103 Abs 1 GG indes nicht dazu verpflichtet, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (vgl zB BVerfG Kammerbeschlüsse vom 30.9.2022 - 2 BvR 2222/21 - juris RdNr 27 mwN und vom 25.3.2010 - 1 BvR 2446/09 - juris RdNr 11; s auch BSG Beschlüsse vom 8.1.2024 - B 2 U 54/23 B - juris RdNr 10, vom 31.5.2022 - B 2 U 120/21 B - juris RdNr 16 und vom 17.5.2022 - B 2 U 91/21 B - juris RdNr 13, jeweils mwN). Deshalb muss die Beschwerdebegründung "besondere Umstände" des Einzelfalls aufzeigen, aus denen auf das Gegenteil geschlossen werden kann (BVerfG Kammerbeschluss vom 30.9.2022 - 2 BvR 2222/21 - juris RdNr 27 mwN; BSG Beschlüsse vom 8.1.2024 - B 2 U 54/23 B - juris RdNr 10, vom 13.10.2023 - B 2 U 104/22 B - juris RdNr 9 mwN und vom 14.12.2022 - B 2 U 1/22 B - juris RdNr 13 mwN). Derartige besondere Umstände führt die Beschwerdebegründung nicht an.
Zur Begründung eines Verfahrensmangels wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) ist zudem nicht nur der Verstoß gegen diesen Grundsatz selbst zu bezeichnen, sondern auch darzutun, an welchem Vorbringen der Beschwerdeführer gehindert worden ist und inwiefern die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann sowie, dass der Beschwerdeführer seinerseits alles getan hat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen, etwa indem er dem LSG durch Beweisanträge weiteren Aufklärungsbedarf aufgezeigt habe (zB BSG Beschlüsse vom 24.1.2024 - B 2 U 107/23 B - juris RdNr 7, vom 8.1.2024 - B 2 U 54/23 B - juris RdNr 11 mwN und vom 30.8.2018 - B 2 U 230/17 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 38 RdNr 5, jeweils mwN). Auch hierzu verhält sich die Beschwerdebegründung indes nicht.
d) Einen Verfahrensmangel bezeichnet der Kläger auch nicht, indem er rügt, das LSG habe keine eigenen nachvollziehbaren und nachprüfbaren Überlegungen zur Ermittlung der MdE angestellt. Damit bezeichnet er insbesondere keinen Begründungsmangel (§ 128 Abs 1 Satz 2, § 136 Abs 1 Nr 6 SGG). Ein Gericht muss nicht jeden Gesichtspunkt, der erwähnt werden könnte, in den Entscheidungsgründen ausdrücklich abhandeln. Auch braucht es nicht zu Fragen Stellung zu nehmen, auf die es nach seiner Auffassung nicht ankommt. An Entscheidungsgründen fehlt es auch nicht schon dann, wenn die Gründe sachlich unvollständig, unzureichend, unrichtig oder sonst rechtsfehlerhaft sind (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 8.1.2024 - B 2 U 54/23 B - juris RdNr 12, vom 24.5.2023 - B 2 U 81/22 B - juris RdNr 16 und vom 1.12.2020 - B 12 KR 48/20 B - juris RdNr 9, jeweils mwN).
2. Indem der Kläger das Urteil des LSG insgesamt für falsch hält, rügt er schließlich die sachliche Richtigkeit der Entscheidung der Vorinstanz. Das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde erlaubt jedoch keine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG einen Einzelfall in der Sache richtig entschieden hat (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 9.8.2024 - B 2 U 32/24 B - juris RdNr 11, vom 11.1.2024 - B 2 U 17/23 B - juris RdNr 13 und vom 14.9.2023 - B 9 SB 23/23 B - juris RdNr 8, jeweils mwN; s auch BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4- 1500 § 160 Nr 22 RdNr 4).
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
4. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).