Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 19.04.2007, Az.: 2 BvR 713/07
Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde im Falle des Unterlassens der Erhebung einer zulässigen Verfahrensrüge vor Anrufung des Bundesverfassungsgerichts
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 19.04.2007
- Aktenzeichen
- 2 BvR 713/07
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 31885
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Regensburg - 26.07.2006 - AZ: 4 Ns 112 Js 2757/2006
- OLG Nürnberg - 21.02.2007 - AZ: 2 St OLG Ss 273/06
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Verfassungsbeschwerde gegen
a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 21. Februar 2007 - 2 St OLG Ss 273/06 -,
b) das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 26. Juli 2006 - 4 Ns 112 Js 2757/2006 -,
c) den Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 26. Juli 2006 - 4 Ns 112 Js 2757/2006 -
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
In dem Verfahren
über die Verfassungsbeschwerde
...
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473)
am 19. April 2007
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
1.
Ein Grund zur Annahme der Verfassungsbeschwerde liegt nicht vor. Der Rechtsbehelf hat keine Aussicht auf Erfolg.
Die Zurückweisung der von der Beschwerdeführerin im Revisionsverfahren auf Grundlage des § 338 Nr. 3 StPO erhobenen Verfahrensrüge durch das Oberlandesgericht als unzulässig begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Strafsenat hat die aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspringenden Anforderungen an die Begründung einer Verfahrensrüge nicht willkürlich überspannt. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erfordert ein Rügevorbringen, das das Revisionsgericht in die Lage versetzt, allein anhand der Revisionsbegründung über die Schlüssigkeit einer Verfahrensrüge zu befinden (vgl. BVerfGE 63, 45 <70>[BVerfG 12.01.1983 - 2 BvR 864/81]). Nur so kann einer Überlastung der Revisionsgerichte, die ihrerseits wieder den effektiven Rechtsschutz insgesamt beeinträchtigen würde, entgegengewirkt werden (vgl. BVerfGE 112, 185 <212>). An einem schlüssigen Revisionsvorbringen fehlt es, wenn dem Rechtsmittelgericht mehr als 30 Seiten Ablichtungen unterbreitet werden, aus denen es die rügeerheblichen Tatsachen erst selber herausfiltern muss (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 1986 - 4 StR 496/86 -, NStZ 1987, S. 36).
Damit kann die Beschwerdeführerin die Verfassungswidrigkeit der Zurückweisung ihres gegenüber dem Vorsitzenden der Berufungskammer angebrachten Befangenheitsgesuchs nicht mehr geltend machen. Es fehlt an einer Erschöpfung des Rechtswegs. Die Beschwerdeführerin hat es versäumt, durch Erhebung einer zulässigen Verfahrensrüge die von ihr behaupteten Grundrechtsverletzungen vor Anrufung des Bundesverfassungsgerichts durch die Fachgerichtsbarkeit überprüfen zu lassen.
2.
Da die Verfassungsbeschwerde keinen Erfolg hat, erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Di Fabio
Landau