Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.08.1995, Az.: BVerwG 1 WB 48.95
Verpflichtung des Dienstvorgesetzten zur Kommandierung in eine zivile Kassenzahnarztpraxis für die Dauer von sechs Monaten; Rechtsanspruch eines Soldaten auf eine bestimmte fachliche oder örtliche Verwendung; Vorliegen schwerwiegender persönlicher Gründe; Vereinbarkeit der Kommandierung mit den dienstlichen Belangen; Berücksichtigung des Gleichheitssatzes; Notwendigkeit der Gleichbehandlung von Sanitätsoffizieren Zahnarzt und Sanitätsoffizieren Arzt
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.08.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 48.95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 13840
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 17 Abs. 3 S. 2 WBO
- Nr. 6 RL zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten (VMBl 1988, 76)
- Nr. 7 RL zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten (VMBl 1988, 76)
- Art. 3 GG
Fundstelle
- NZWehrr 1996, 75
Amtlicher Leitsatz
Es verstößt nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, wenn Sanitätsoffizieren Zahnarzt eine sechsmonatige Weiterbildung in einer kassenzahnärztlichen Privatpraxis verwehrt wird, während Sanitätsoffiziere Arzt in der Regel für die Dauer von sechs Monaten zur Tätigkeit in einer Privatpraxis eines Arztes für Allgemeinmedizin kommandiert werden.
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 29. August 1995,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bosch, sowie
Kapitän zur See Ribbrock, Kapitänleutnant Stillner als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist am 1. Juli 1983 als Soldat auf Zeit in die Bundeswehr eingetreten. Am 1. Juli 1984 wurde er als Anwärter für die Laufbahn der Sanitätsoffiziere übernommen. Nach Abschluß des Studiums der Zahnmedizin erhielt er mit Wirkung vom 23. Januar 1991 die Approbation als Zahnarzt. Seit 11. Februar 1991 wird er als Truppenzahnarzt bei der Zahnarztgruppe Marinesanitätsstaffel K. eingesetzt. Seine Verpflichtungsdauer beträgt nunmehr 17 Jahre. Seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit dem 30. Juni 2000 enden.
Mit Schreiben vom 18. November 1994 beantragte er, ihn ab 1. Juli 1995 für die Dauer von sechs Monaten in eine zivile Zahnarztpraxis zu kommandieren. Zur Begründung gab er an, er wolle nach dem Ende seiner Dienstzeit seine Zulassung als Kassenzahnarzt beantragen; um diese zu erlangen, müsse er eine mindestens sechsmonatige Tätigkeit in einer kassenzahnärztlichen Praxis nachweisen. Mit Schreiben vom 1. Dezember 1994 fügte er hinzu, er berufe sich auf den Gleichheitssatz. Bei Sanitätsoffizieren Arzt übe der Dienstherr sein Ermessen dahin aus, daß eine Kommandierung in eine zivile Praxis möglich sei, um dem Sanitätsoffizier den Übergang in das Zivilleben zu erleichtern. Gleiches müsse auch für Zahnärzte gelten. Der Gesetzgeber fordere für eine Niederlassung als Kassenarzt und als Kassenzahnarzt in gleicher Weise den Nachweis einer mindestens halbjährigen Tätigkeit als Assistenzarzt bzw. Assistenzzahnarzt. Es sei zwar möglich, eine Zahnarztpraxis ohne Kassenzulassung zu eröffnen; 90 v.H. aller Zahnarztpatienten seien aber Kassenpatienten. Deshalb könne man eine Zahnarztpraxis ohne Kassenzulassung nicht wirtschaftlich führen. Sanitätsoffizieren Arzt werde die Möglichkeit geboten, diese Voraussetzung während ihrer Dienstzeit zu erfüllen, und zwar sogar Sanitätsoffizieren mit nur sehr kurzer Dienstzeit (vier Jahre). Daraus ergebe sich eine besondere Fürsorgepflicht gegenüber Längerdienenden. Sanitätsoffizieren Arzt könne die Ausbildungszeit als Assistenzarzt gleichzeitig als Weiterbildungszeit für den Erwerb der Weiterbildungsbezeichnung angerechnet werden, die Zulassungsvoraussetzung für Kassenärzte, nicht aber für Kassenzahnärzte sei. Dies entbinde den Dienstherrn nicht von seiner Pflicht, für alle Sanitätsoffiziere denselben Maßstab anzulegen und auch Zahnärzten zu ermöglichen, die Zulassungsvoraussetzung für die kassenzahnärztliche Zulassung bereits während der Dienstzeit zu erwerben.
Mit Bescheid vom 19. Januar 1995 lehnte der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) diesen Antrag ab.
Zur Begründung führte er aus:
Eine sechsmonatige Tätigkeit in einer kassenzahnärztlichen Praxis sei kein Bestandteil eines gültigen Aus- oder Weiterbildungskonzepts für Zahnärzte in der Bundeswehr. Ein dienstlicher Zweck werde mit einer solchen Tätigkeit nicht erreicht. Anders sei es bei Sanitätsoffizieren Arzt, für die nach den Weiterbildungsverordnungen der Ärztekammern, z.B. für das Fach Allgemeinmedizin, Weiterbildungselemente vorgeschrieben seien.
Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 9. Februar 1995, beim BMVg am 13. Februar 1995 eingegangen, hat der Antragsteller gegen diesen ihm am 30. Januar 1995 zugestellten Bescheid gerichtliche Entscheidung beantragt.
Der BMVg hat diesen Antrag dem Senat mit Schreiben vom 16. Mai 1995 vorgelegt.
Der Antragsteller begründet seinen Antrag wie folgt:
Der BMVg habe, wenn er den Antrag auf Kommandierung in eine kassenzahnärztliche Privatpraxis wegen fehlenden dienstlichen Zwecks abgelehnt habe, diesen Begriff verkannt. Ein dienstliches Bedürfnis bestehe vielmehr auch dann, wenn der angeordnete Einsatz des Soldaten der Erfüllung der Fürsorgepflicht diene; denn sonst wäre auch eine Kommandierung von Sanitätsoffizieren Arzt in Kassenpraxen für Allgemeinmedizin nicht möglich, weil auch ein solcher durchaus üblicher Vorgang nicht unmittelbar dienstlichen Zwecken diene. Da der BMVg mithin die tatbestandlichen Voraussetzungen für die beantragte Ermessensentscheidung rechtsfehlerhaft verneint habe, sei seine Entscheidung schon deshalb aufzuheben. Der Ermessensspielraum sei darüber hinaus auf Null reduziert, weil es ständiger Verwaltungsübung entspreche, Sanitätsoffiziere Arzt entsprechend zu kommandieren, und es keinen sachlichen Grund gebe, bei Sanitätsoffizieren Zahnarzt anders zu verfahren. Ein derartiger Grund liege auch nicht darin, daß es für Ärzte der Bundeswehr anders als für Zahnärzte Aus- und Weiterbildungskonzepte gebe, die entsprechende Tätigkeiten vorsähen. Der BMVg habe es nämlich selbst in der Hand, auch für Zahnärzte solche Aus- und Weiterbildungskonzepte zu entwickeln und anzubieten. Nach dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz des § 162 BGB sei es ihm verwehrt, sich auf das Fehlen solcher Konzepte zu berufen. Rechtsgrund für die entsprechende Kommandierung von Ärzten sei allein die Fürsorgepflicht. Diese bestehe aber gegenüber Zahnärzten in gleicher Weise wie gegenüber Ärzten. Deshalb stehe den Sanitätsoffizieren Zahnarzt ein Anspruch auf Gleichbehandlung zu. Die Kommandierung von Ärzten der Bundeswehr in zivile Praxen diene nicht der Erlangung von Fertigkeiten für die bundeswehrinterne Verwendung, weil dafür die Approbation in gleicher Weise wie bei Zahnärzten genüge, sondern allein der Fürsorge. Sanitätsoffiziere Arzt würden in der Bundeswehr ohne die Zusatzqualifikation Arzt für Allgemeinmedizin in gleicher Weise wie mit dieser Zusatzbezeichnung eingesetzt. Dem BMVg möge aufgegeben werden mitzuteilen, wieviele Sanitätsoffiziere Arzt mit und wieviele ohne Zusatzbezeichnung in der Bundeswehr tätig seien. Auch im zivilen Bereich seien nach wie vor viele Ärzte ohne Zusatzbezeichnung im Arztberuf tätig, z.B. in Schleswig-Holstein 32 v.H. der Ärzte. Die Absolvierung einer entsprechenden Zeit in einer Kassenpraxis habe bei Zahnärzten, wenn auch aus partiell anderen Gründen, eine vergleichbar existentielle Bedeutung wie bei Ärzten. Die vom BMVg geübte Differenzierung sei nicht zu rechtfertigen, zumal in der Bundeswehr auch Zahnärzte im Rahmen der Ausbildung zum Fachzahnarzt in den zivilen Bereich kommandiert würden, freilich nur Berufssoldaten. Der Inhalt des allgemeinen Gleichheitssatzes beschränke sich bei der Behandlung von Sachverhalten auf ein bloßes Willkürverbot, wogegen er bei unterschiedlicher Behandlung von Personengruppen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht voraussetze, daß danach eine verschiedenartige Behandlung gerechtfertigt werden könne. Derartige Unterschiede lägen hier nicht vor. Zu bedenken sei auch, daß wegen des längeren Studiums, der Aubildungszeit als Arzt im Praktikum und der Weiterbildungszeit Ärzte in der Bundeswehr bei einer Verpflichtungszeit von 16 Jahren eine um mehr als fünf Jahre kürzere Stehzeit aufwiesen als Zahnärzte. Aus diesem Grunde spreche die Fürsorgepflicht dafür, auch Zahnärzten in der Bundeswehr die Kommandierung in eine zivile Praxis zu ermöglichen.
Der Antragsteller stellt den Antrag,
den BMVg unter Aufhebung des Bescheids vom 19. Januar 1995 zu verpflichten, ihn für den Zeitraum von sechs Monaten in eine kassenzahnärztliche Praxis zu kommandieren, hilfsweise den BMVg unter Aufhebung des genannten Bescheids zur Neubescheidung des Antrags vom 18. November bzw. 1. Dezember 1994 zu verpflichten.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er begründet dies wie folgt:
Für die beantragte Kommandierung bestehe weder ein dienstliches Bedürfnis im Sinne von Abschnitt B Nr. 4 der "Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten", noch sei eine solche Kommandierung mit den dienstlichen Belangen in Einklang zu bringen. Der Antragsteller habe sofort nach Abschluß seiner Ausbildung und nach seiner Approbation als Truppenzahnarzt eingesetzt werden können, so daß die beantragte Kommandierung weder der Erweiterung seines Patientenspektrums noch dem Erwerb einer zusätzlichen fachlichen Qualifikation, sondern einzig und allein dem Vertrautwerden mit dem kassenzahnärztlichen System diene. Daran bestehe kein dienstliches Interesse. Sanitätsoffiziere Arzt müßten dagegen mindestens zum Arzt für Allgemeinmedizin ausgebildet werden. Dazu müßten sie, weil das Patientengut innerhalb der Bundeswehr keine Frauen und Kinder umfasse, deren medizinische Versorgung aber zum typischen Aufgabenspektrum eine Allgemeinarztes gehöre, nach den Anforderungen der Landesärztekammern für eine sechsmonatige Tätigkeit in die Praxis eines zur Weiterbildung berechtigten niedergelassenen Arztes für Allgemeinmedizin kommandiert werden. Diese Kommandierung diene somit dem Erwerb der Qualifikation Arzt für Allgemeinmedizin als Voraussetzung für den Einsatz als Truppenarzt. Sie liege im dienstlichen Interesse. Sanitätsoffiziere Zahnarzt würden nur dann in den zivilen Bereich kommandiert, wenn für sie aus dienstlichen Gründen der Erwerb einer fachzahnärztlichen Qualifikation (z.B. Oralchirurgie) vorgesehen und eine entsprechende Ausbildung innerhalb der Bundeswehr nicht möglich sei. In allen anderen Fällen werde ein dienstliches Interesse an einer solchen Kommandierung aber verneint. Aus- oder Weiterbildungsrichtlinien für Sanitätsoffiziere Zahnarzt, die am Erwerb einer Kassenzulassung ausgerichtet wären, gebe es nicht. Es bestehe auch kein Grundsatz, wonach ein dienstliches Bedürfnis für eine Kommandierung auch darin gesehen werden könne, daß dies der Erfüllung der Fürsorgepflicht diene. Schließlich seien auch keine Fälle bekannt, in denen kurzdienende Sanitätsoffiziere zu einer mehrmonatigen Weiterbildung in den zivilen Bereich kommandiert worden seien. Nach gängiger Praxis absolvierten Sanitätsoffiziere Zahnarzt die geforderte sechsmonatige Ausbildung in einer zivilen Kassenzahnarztpraxis entweder abschnittsweise im Rahmen von Urlaubsvertretungen bzw. der Nebentätigkeitsmöglichkeiten oder nach Dienstzeitende unter Auschöpfung der Übergangsbeihilfen und -gebührnisse.
Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Akte des BMVg - P II 5 - 166/95 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers, Hauptteile A und B, lagen dem Senat bei der Beratung vor.
II
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.
Der Antragsteller begehrt in der Hauptsache die Verpflichtung des BMVg, ihn für die Dauer von sechs Monaten in eine zivile Kassenzahnarztpraxis zu kommandieren. Hilfsweise beantragt er, den BMVg zu einer erneuten Entscheidung über den diesbezüglichen Antrag zu verpflichten.
Dieser Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.
Der BMVg ist nicht verpflichtet, die begehrte Kommandierung auszusprechen; die Ablehnung des darauf gerichteten Antrags war nicht rechtswidrig.
Der Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte fachliche oder örtliche Verwendung. Durch das mit einem entsprechenden Antrag befaßte Gericht kann daher nur überprüft werden, ob der Vorgesetzte den Antragsteller mit der Ablehnung der begehrten Verwendung durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) oder ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO in entsprechender Anwendung; Beschluß vom 20. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - <BVerwGE 73, 51 [f.]>), wobei die vom Antragsteller begehrte Verpflichtung des BMVg, ihn in eine zivile Kassenzahnarztpraxis zu kommandieren, vom Gericht nur ausgesprochen werden könnte, wenn das Ermessen des BMVg fehlerfrei nur noch in dieser Richtung ausgeübt werden könnte, also auf Null geschrumpft wäre(Beschlüsse vom 1. April 1976 - BVerwG 1 WB 98.74 - <BVerwGE 53, 163 [f.]> undvom 25. November 1986 - BVerwG 1 WB 37.86 -).
Der BMVg hat sein Ermessen insoweit durch die "Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten" (VMBl 1988, 76) gebunden. Nach Nr. 6 dieser Richtlinien kann einem Antrag auf Kommandierung, für den kein dienstliches Bedürfnis besteht, stattgegeben werden, wenn schwerwiegende persönliche Gründe vorliegen und vorrangige dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Schwerwiegende persönliche Gründe können hiernach im Gesundheitszustand des Soldaten, seiner mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehefrau und seiner Kinder, in etwa gegebenen schulischen Schwierigkeiten der Kinder oder in diesen vergleichbaren persönlichen Härtefällen liegen. Solche existentiellen Gründe macht der Antragsteller nicht geltend. Sein Interesse an der beantragten Kommandierung besteht darin, die für die Niederlassung als privater Kassenzahnarzt nach dem Ende seiner Dienstzeit erforderliche sechsmonatige Tätigkeit in einer Kassenzahnarztpraxis bereits während der Dienstzeit ohne Inanspruchnahme von Urlaub und ohne die Beschränkung auf eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit absolvieren zu können. Er möchte dadurch erreichen, bei Beendigung seiner Dienstzeit ohne die dadurch bedingte zeitliche Verzögerung den Antrag auf Zulassung als Kassenzahnarzt stellen zu können. Wenn man berücksichtigt, daß er die sechsmonatige Tätigkeit abschnittsweise während seiner Dienstzeit unter Inanspruchnahme von Urlaub oder im Rahmen einer Nebentätigkeit bzw. zusammenhängend nach dem Ende seiner Dienstzeit unter Ausschöpfung der Übergangsbeihilfen bzw. -gebührnisse ableisten könnte, wird ersichtlich, daß die spätere Gründung einer zivilen Existenz nicht von der begehrten Kommandierung abhängt. Diese würde dem Antragsteller nur eine zusammenhängende und frühzeitige Absolvierung der Praxiszeit ermöglichen. Das ist aber kein Interesse von solchem Gewicht, daß es den in Nr. 6 der Richtlinien genannten persönlichen Gründen gleichgestellt werden könnte. Macht der Soldat - wie hier der Antragsteller - andere persönliche Gründe für eine Kommandierung geltend, kann dem Antrag nach Nr. 7 der Richtlinien stattgegeben werden, wenn die Kommandierung mit den dienstlichen Belangen in Einklang gebracht werden kann. Voraussetzung für den Eintritt der Selbstbindung ist sonach, daß die begehrte Kommandierung mit den dienstlichen Belangen in Einklang gebracht werden kann. Das ist hier nicht der Fall. Denn die vom Antragsteller begehrte Kommandierung zielt auf eine Verwendung, die für ihn als Sanitätsoffizier Zahnarzt nicht vorgesehen ist.
Auch die Berufung des Antragstellers auf den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verhilft dem Antrag nicht zum Erfolg.
Der Gleichheitssatz (Art. 3 GG) gebietet, wesentlich Gleiches gleich, wesentlich Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (so BVerfGE 3, 58 [BVerfG 17.12.1953 - 1 BvR 147/52] [135]). Das gilt aber nur, wenn die Gleichheit oder Ungleichheit in dem jeweils in Betracht kommenden Zusammenhang so bedeutsam ist, daß die Beachtung bei einer allgemeinen Regelung nach einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise geboten erscheint (so BVerfGE 9, 124 [BVerfG 22.01.1959 - 1 BvR 154/55] [130]). Dabei ist es grundsätzlich Sache der zuständigen Stelle, hier des BMVg, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinne als gleich ansehen will. Er muß die Auswahl allerdings sachgerecht treffen. Was dabei in Ansehung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd und deshalb willkürlich ist, ist stets in bezug auf die Eigenart des konkreten Sachverhalts, der geregelt werden soll, festzustellen (so BVerfGE 75, 108 [BVerfG 08.04.1987 - 2 BvR 909/82] [157]).
Der Gleichheitssatz hindert den Regelungsgeber nicht daran, unter gewissen Bedingungen besondere Regelungen für bestimmte Sachverhalte zu schaffen. Es ist zwar denkbar, daß die Nichtausdehnung solcher Regelungen auf Vergleichsfälle verfassungswidrig ist (so BVerfGE 9, 338 [BVerfG 16.06.1959 - 1 BvR 71/57] [342]). Niemand kann aber allein daraus, daß einer Gruppe aus besonderem Grund besondere Vergünstigungen zugestanden werden, für sich ein verfassungsmäßiges Gebot herleiten, genau dieselben Vorteile in Anspruch nehmen zu dürfen (so BVerfGE 49, 192 [BVerfG 27.09.1978 - 1 BvL 31/76] [208]).
Der Antragsteller vertritt die Auffassung, ihm als Sanitätsoffizier Zahnarzt dürfe nicht vorenthalten werden, was den Sanitätsoffizieren Arzt ständig gewährt werde. Letztere werden regelmäßig für eine sechsmonatige Tätigkeit in der Praxis eines zur Weiterbildung ermächtigten niedergelassenen Arztes für Allgemeinmedizin kommandiert. Indessen fehlt es für einen am Gleichheitssatz orientierten Vergleich zwischen Sanitätsoffizieren Arzt und Sanitätsoffizieren Zahnarzt schon an der Vergleichsgrundlage. Wegen der unterschiedlichen Ausgestaltung der Aus- und Weiterbildung in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes, nämlich für Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker, ist eine Vergleichsmöglichkeit von vorneherein nicht gegeben. Darüber hinaus dient die Kommandierung der Sanitätsoffiziere Arzt in die Praxis eines zur Weiterbildung ermächtigten niedergelassenen Arztes für Allgemeinmedizin, der im übrigen keine Kassenarztzulassung zu haben braucht, nicht der Vorbereitung auf die Eröffnung einer Kassenarztpraxis nach dem Dienstzeitende, für die der Antragsteller eine solche Kommandierung anstrebt, sondern der Weiterbildung als Arzt.
Sanitätsoffiziere Zahnarzt werden nur dann zur Weiterbildung in eine zivile Zahnarztpraxis kommandiert, wenn für sie aus dienstlichen Gründen der Erwerb einer zusätzlichen zahnärztlichen Qualifikation (z.B. Oralchirurgie) vorgesehen ist, wenn eine Ausbildung dazu innerhalb der Bundeswehr nicht möglich ist und wenn es sich um Berufssoldaten handelt. All dies trifft im Falle des Antragstellers nicht zu. Schon weil der Antragsteller Soldat auf Zeit ist, geht die mit dem Antrag vertretene Auffassung, der BMVg sei verpflichtet, zur Herstellung gleicher Verhältnisse auch für Zahnärzte generell eine Weiterbildung vorzuschreiben, fehl.
Schließlich meint der Antragsteller, die Fürsorgepflicht gebiete in Verbindung mit dem Gleichheitssatz die von ihm begehrte Kommandierung wenigstens deshalb, weil Sanitätsoffi ziere Arzt wegen ihrer längeren Ausbildungszeit eine geringere Stehzeit in der Truppe hätten, als Sanitätsoffiziere Zahnarzt. Auch daraus ergibt sich der vom Antragsteller erhobene Anspruch nicht. Die verschieden lange Ausbildungsdauer schließt vielmehr als vorgegebener Unterschied eine Vergleichbarkeit ebenso aus wie die spezielle, für Sanitätsoffiziere Zahnarzt nicht zutreffende Zielsetzung der Kommandierung von Sanitätsoffizieren Arzt in eine zivile Praxis.
Da dem Antragsteller demnach der mit dem Antrag geltend gemachte Anspruch auf Kommandierung nicht zusteht, sondern die Ablehnung seines darauf gerichteten Antrags nicht rechtswidrig war, ist der Antrag - Haupt- und Hilfsantrag - zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, weil der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben hält.
Wolbring
Dr. Bosch
Ribbrock
Stillner