Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.05.1976, Az.: BVerwG 4 C 43/74
Ortsgebundener Betriebszweig; Ortsgebundener Betrieb; Schonung des Außenbereichs
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.05.1976
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 43/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 11127
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH München 05.02.1974 - Nr 154 II 73
- VG Augsburg 28.06.1973 - Au 47 II 73
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 50, 346
- NJW 1977, 119
Amtlicher Leitsatz
1. Ein Unternehmen mit einem im engsten Sinne des Wortes ortsgebundenen Betriebszweig ist dann insgesamt ein ortsgebundener Betrieb, wenn - und soweit - er als Folge nicht nur wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit, sondern technischer Erfordernisse dem typischen Erscheinungsbild eines Betriebes dieser Art entspricht und wenn - zweitens - der im engsten Sinne des Wortes ortsgebundene Betriebszweig den gesamten Betrieb prägt.
2. Ein Vorhaben dient einem ortsgebundenen Betrieb, wenn es dem Betrieb zugeordnet und untergeordnet ist und darüber hinaus angenommen werden kann, daß ein vernünftiger Unternehmer - auch und gerade unter Berücksichtigung größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - das Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde (Anschluß, BVerwG, 03.11.1972, IV C 9.70, BVerwGE 41, 138).