Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.10.1989, Az.: 1 StR 501/89
Bildung einer Einheitsstrafe bei gleichzeitige Aburteilung von Straftaten in verschiedenen Altersstufen; Einstellung des Verfahrens wegen Eintritt eines Strafklageverbrauchs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.10.1989
- Aktenzeichen
- 1 StR 501/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 12083
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Karlsruhe - 05.05.1989
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 36, 294 - 298
- JR 1990, 524
- JR 1990, 523-524 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1990, 265-266 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1990, 920-921 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ 1990, 196-197 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 1991, 4
Verfahrensgegenstand
Diebstahl u.a.
Amtlicher Leitsatz
Die Verurteilung zur Höchstjugendstrafe stellt kein Hindernis für die Verfolgung von Straftaten dar, die der Täter als Erwachsener vor diesem Urteil begangen hat.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 31. Oktober 1989,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Foth, Dr. von Gerlach, Dr. Brüning als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 5. Mai 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Landgericht hat das Verfahren gegen den Angeklagten durch Urteil eingestellt, weil der Aburteilung ein Verfahrenshindernis entgegenstehe. Dem liegt folgendes zugrunde: Im Jahre 1984 hatte der Angeklagte im Alter von knapp 20 Jahren einen Mord begangen, er konnte sich aber lange Zeit der Strafverfolgung entziehen. Wegen einer Reihe von Einbruchsdiebstählen und anderen Straftaten, die er 1987 und 1988 als Erwachsener begangen haben soll, war am 23. Juli 1988 Anklage zur Strafkammer erhoben worden. Die Staatsanwaltschaft hatte diese Anklage dann aber zurückgenommen und das Verfahren mit Verfügung vom 16. August 1988 nach § 154 Abs. 1 StPO vorläufig eingestellt "im Hinblick auf die (in einem anderen Verfahren) ... zu erwartende Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe wegen Mordes". Am 2. Dezember 1988 - rechtskräftig seit 10. Dezember 1988 - wurde der Angeklagte wegen des Mordes zur Jugendstrafe vonzehn Jahren verurteilt. Daraufhin hat die Staatsanwaltschaft das vorläufig eingestellte Verfahren wiederaufgenommen und am 13. Februar 1989 Anklage erhoben. Diese ist Grundlage des angefochtenen Urteils.
Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet.
II.
Ein Verfahrenshindernis besteht nicht.
1.
Das Landgericht geht zunächst zutreffend davon aus, die Bildung einer einheitlichen Strafe für alle Taten des Angeklagten sei nicht mehr möglich. Denn § 32 JGG eröffnet bei Straftaten in verschiedenen Altersstufen die einheitliche Anwendung von Jugendrecht (Einheitsjugendstrafe) oder Erwachsenenrecht (Gesamtstrafe) nur, wenn die mehreren Straftaten gleichzeitig abgeurteilt werden (BGHSt 14, 287; 27, 295, 296; BGH bei Holtz MDR 1979, 106 [OLG Stuttgart 07.02.1979 - 3 Ss 3 24/79]; BGH NStZ 1987, 24). Auch eine entsprechende Anwendung des § 32 JGG kommt nicht in Betracht (BGHR JGG § 32 Aburteilung, getrennte 2; BGH, Urt. vom 11. Oktober 1989 - 3 StR 336/89). Die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe aus einer Jugend- und einer Freiheitsstrafe ist nicht zulässig, auch wenn die zeitlichen Voraussetzungen des § 55 StGB vorliegen (BGHSt 10, 100; 14, 287; BGHR a.a.O.; neuerdings BGH, Urt. vom 12. Oktober 1989 - 4 StR 445/89 - zum Abdruck in BGHSt bestimmt). Damit kann der Angeklagte wegen der ihm jetzt zur Last liegenden Taten nur nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt werden. Bei gleichzeitiger Aburteilung wäre einheitlich Jugend- oder Erwachsenenrecht zur Anwendung gekommen.
2.
Die Strafkammer hat in Umständen, die sich aufgrund des Verfahrensganges beim Rechtsfolgenausspruch für den Angeklagten nachteilig auswirken können, zu Unrecht ein Verfahrenshindernis gesehen.
Zum Inhalt eines Verfahrenshindernisses gehört, daß es sich um einen Umstand handelt, der nach dem ausdrücklich erklärten oder aus dem Zusammenhang ersichtlichen Willen des Gesetzes für das Strafverfahren so schwer wiegt, daß von seinem Vorhandensein oder Nichtvorhandensein die Zulässigkeit des ganzen Verfahrens abhängig gemacht werden muß (BGHSt 32, 345, 350). Daran gemessen ergibt sich, daß die Strafklage hinsichtlich der Erwachsenenstraftaten nicht verbraucht ist.
Davon geht auch die unter Ziffer 1 zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus. Danach müssen gegen einen Angeklagten, der Straftaten in verschiedenen Altersstufen begangen hat, getrennte Strafen ausgesprochen werden, wenn eine gleichzeitige Aburteilung unterblieben war. Das gilt selbst dann, wenn Jugendstrafe verhängt wurde und eine gleichzeitige Aburteilung bereits begangener Erwachsenenstraftaten möglich gewesen wäre (BGHR a.a.O.). In keinem der Fälle wurde die von Amts wegen zu prüfende Frage eines Verfahrenshindernisses erörtert. Den Entscheidungen liegt somit die Auffassung zugrunde, das Unterlassen gleichzeitiger Aburteilung aller Straftaten im Jugendstrafverfahren begründe kein Verfahrenshindernis für die Verfolgung der zeitlich vor dem Urteil der Jugendkammer begangenen Erwachsenenstraftaten.
Dem folgt der Senat. Das Jugendgerichtsgesetz schreibt nicht vor, daß alle Straftaten, die ein Beschuldigter in verschiedenen Altersstufen begangen hat, gleichzeitig abgeurteilt werden müssen. Der Gesetzgeber ging sogar davon aus, daß die Verbindung die Ausnahme sei, und Jugend- und Erwachsenenstrafen nebeneinander rechtskräftig werden (schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses vom 5. Juni 1953 zu § 32 JGG - BTDrucks. 4437). Ein Zwang zur Verbindung der Strafsachen besteht also nicht, mag diese auch im Einzelfall wünschenswert und zweckmäßig sein (BGHSt 10, 100, 101; so auch BGH MDR 1974, 54, 55; Schoreit NStZ 1989, 462). Andererseits ist die Vorschrift des § 32 JGG mit Vorbedacht auf die Fälle tatsächlich gleichzeitiger Aburteilung beschränkt und soll nur für diesen besonderen Fall eine einheitliche strafrechtliche Reaktion herbeiführen. Demgemäß ist § 32 JGG keine zentrale, an den Belangen der materiellen Gerechtigkeit oder dem Schuldprinzip ausgerichtete Vorschrift; auch ist der im Jugendstrafrecht im Vordergrund stehende Erziehungsgedanke für die Beurteilung der Erwachsenenstraftat nicht gleichermaßen bedeutsam, und es besteht kein Bedürfnis für einen einheitlichen Vollzug, nur weil eine Jugendstrafe noch nicht erledigt ist (vgl. BTDrucks. a.a.O. und § 92 Abs. 2 Satz 3 JGG, wonach der Vollzug der Jugendstrafe jedenfalls mit 24 Jahren enden soll). Dann darf die Bestimmung aber auch nicht dazu dienen, in gleichsam doch entsprechender Anwendung einen erwachsenen Straftäter so zu behandeln, als wäre seine Tat gleichzeitig mit der Jugendtat abgeurteilt worden, und ihm auf diese Weise kriminalpolitisch unerwünschte Vorteile zu verschaffen (BGHSt 14, 287, 289, 290), wobei diese Gefahr immer dann naheliegt, wenn schon die Jugendtat annähernd die Höchststrafe verdient. Das Unterlassen einer einheitlichen Verhandlung und Beurteilung ist damit kein Grund, darin einen das weitere Erwachsenenstrafverfahren hindernden Umstand zu sehen.
3.
Grundsätzlich ist aber ein durch den Verfahrensgang entstehender Nachteil - nicht mehr mögliche Bildung einer Einheitsjugend- oder Gesamtstrafe - im Falle der Verurteilung des Angeklagten beim Rechtsfolgenausspruch mildernd in Rechnung zu stellen (BGHSt 14, 287, 290; BGH bei Holtz MDR 1979, 106 [OLG Stuttgart 07.02.1979 - 3 Ss 3 24/79]).
Jedoch ist aus Rechtsgründen ein "Härteausgleich" des Inhalts, daß wegen der bereits verhängten Höchstjugendstrafe eine weitere Strafe für die Taten, die der Angeklagte als Erwachsener begangen hat, entfällt, nicht veranlaßt.
Der Senat hat bereits entschieden, daß die Einbeziehung einer rechtskräftigen Verurteilung zur Jugendstrafe in eine neue Jugendstrafe nicht immer geboten ist, auch wenn damit sogar mehrere Jugendstrafen in ihrer Kumulation die Höchststrafe nach § 105 Abs. 3 JGGüberschreiten (BGHSt 36, 37, 41 ff.). Ein Angeklagter hat also nicht in jedem Fall Anspruch auf Verhängung nur solcher Strafen, die insgesamt der Höchstjugendstrafe ensprechen. Das gilt in noch stärkerem Maße, wenn mit der bereits nach Jugendrecht abgeurteilten Tat eine Erwachsenentat und -strafe zusammentrifft - der Erziehungsgedanke steht hier nicht mehr im Vordergrund.
Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Härteausgleich bei nicht mehr möglicher Gesamtstrafenbildung (vgl. BGHSt 31, 102, 103) [BGH 29.07.1982 - 4 StR 75/82] sind bei Straftaten in verschiedenen Altersstufen wegen der unterschiedlichen Grundlagen von Erwachsenen- und Jugendstrafrecht nur bedingt anwendbar. Hier würde gerade der Täter privilegiert, der sich möglichst lange einer Verurteilung nach Jugendstrafrecht entzieht; er könnte ohne Verfolgungsrisiko beliebige Straftaten begehen. Deshalb muß nur eine durch die "Schwere der Erwachsenenstraftat nicht begründete Härte" ausgeglichen werden (BGHSt 14, 287, 290). Das steht im Einklang mit dem verfassungsrechtlich abgestützten Schuldprinzip, dem zu entnehmen ist, daß die Strafe für eine Erwachsenentat nicht unter dem Einfluß von Jugendstrafrecht so gering bemessen werden - oder gar ganz entfallen - darf, daß sie ihre Funktion eines gerechten Schuldausgleichs nicht mehr erfüllen kann (Krauth, Festschrift für Lackner, S. 1057, 1068, der sogar für manche Fallgestaltung selbst bei gleichzeitiger Aburteilung Bedenken - auch verfassungsrechtlicher Art - gegen die Anwendung von Jugendstrafrecht anmeldet, wenn die Erwachsenenstraftat dadurch praktisch sanktionslos bliebe, S. 1072).
Die getrennte Aburteilung verstößt entgegen der Meinung des Landgerichts auch nicht gegen Art. 103 Abs. 3 GG. Der Angeklagte wird nicht wegen derselben Straftat mehrfach verurteilt - weder waren die jetzt angeklagten Taten Gegenstand des Verfahrens vor der Jugendkammer, noch betreffen sie dieselbe Tat.
Dem Landgericht ist zuzugeben, daß es die Staatsanwaltschaft damit u.U. in der Hand hat, ob gegen einen Täter durch gleichzeitige Verhandlung eine einheitliche Strafe verhängt wird oder nicht. Es mag dahinstehen, ob das in jedem Einzelfall hinzunehmen wäre (vgl. aber Foth NJW 1984, 221, 222, wonach fehlerhaftes Verhalten der Staatsanwaltschaft nicht den staatlichen Strafanspruch zur Disposition stellen kann). Im vorliegenden Fall waren die Maßnahmen der Staatsanwaltschaft jedenfalls von sachlich begründeten Erwägungen getragen.
Ulsamer
Foth
v. Gerlach
Brüning