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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.07.1973, Az.: VII ZB 2/73

Anforderungen an die Ablösung von Schatzanweisungen; Voraussetzungen für das Vorliegen eines rechtsfähigen Vereins; Verselbstständigung bestimmter Untergliederungen von Wirtschaftsgruppen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.07.1973
Aktenzeichen
VII ZB 2/73
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1973, 11729
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg
LG Hamburg - 25.02.1972

Fundstelle

  • MDR 1973, 844 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Ablösung von Kapitalanlagen nach dem Dritten Teil des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (AKG)

Sonstige Beteiligte

Fachgruppe Futtermittelindustrie der Wirtschaftsgruppe Lebensmittelindustrie, B., K.straße., jetzt: Fachverband der Futtermittelindustrie, ... H., G. B.straße ...,
im Verfahren vertreten durch die C. Aktiengesellschaft ..., B., P. Str. ..., - Az: ... - als Anmeldestelle
Bundesschuldenverwaltung, Dienststelle B., Prüfstelle I, B., Platz der L., Az: ...- als Prüfstelle
Oberfinanzdirektion B. - Der Oberfinanzpräsident - ... B., Platz der L. Az:.... als Vertreter des Bundesinteresses

Amtlicher Leitsatz

Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach Einzelmaßnahmen zur Begründung einer Geschäftsleitung im Sinne des § 33 Abs. 2 Nr. 3 AKG nicht genügen, die entfaltete geschäftliche Tätigkeit vielmehr umfassend, d.h. von gewisser Dauer und Häufigkeit sein muß (BGHZ 43, 344; Beschl. v. 7. Januar 1971 - VII ZB 15/70 - = LM Allg. KriegsfolgenG Nr. 72 = WM 1971, 191). Das gilt auch für juristische Personen mit Sitz in Berlin.

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 5. Juli 1973
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie
die Richter Rietschel, Erbel, Dr. Girisch und Meise
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluß der Kammer 17 für Handelssachen (Wertpapierbereinigungskammer) des Landgerichts in Hamburg vom 25. Februar 1972 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Die Fachgruppe Futtermittelindustrie war eine Untergliederung der Wirtschaftsgruppe Lebensmittelindustrie, die auf Grund des Gesetzes zur Vorbereitung des organischen Aufbaus der Deutschen Wirtschaft vom 27. Februar 1934 (RGBl I 185) als rechtsfähiger Verein mit Sitz in Berlin geschaffen wurde (§ 5 der 1. VO vom 27. November 1934 zur Durchführung des genannten Gesetzes, RGBl I 1194). Durch Anordnung vom 25. Juni 1945 (VO-Blatt Berlin 1945, 51) untersagte der Magistrat der Stadt Berlin den wirtschaftlichen Vereinigungen des Handels und Gewerbes, die ihren Sitz in Berlin hatten, die Tätigkeit. Durch Berliner Gesetz vom 20. Januar 1956 über die Auflösung der Organisation der gewerblichen Wirtschaft (GVBl Berlin 1956, 87) wurde u.a. auch die Wirtschaftsgruppe Lebensmittelindustrie mit ihren Untergliederungen aufgelöst. Gemäß § 2 Abs. 2 dieses Gesetzes übertrug der Berliner Senat durch Beschluß vom 11. März 1957 das Vermögen der Fachgruppe Futtermittelindustrie auf die Mitglieder des Fachverbandes der Futtermittelindustrie, Hamburg, und auf den Verband der Fischmehl- und Tranfabriken und Garnelendarren e.V., Bremen, als Miteigentümer zur gesamten Hand.

2

Im Dezember 1958 meldeten die gesetzlichen Vertreter des Fachverbands der Futtermittelindustrie, Hamburg, folgende Kapitalanlagen zur Ablösung nach dem Dritten Teil des AKG an:

RM 50.000,-4 %ige Schatzanweisungen des Deutschen Reiches von 1940 Folge IV, Stück-Nrn. 16769-818 = 50/1.000, -,
RM 27.000,-dgl. von 1940 Folge V, Stück-Nrn. 8716-20 = 5/5.000, - Stück-Nrn. 30184-85 = 2/1.000, -
RM 100.000,-3 1/2 %ige Schatzanweisungen des Deutschen Reiches von 1942 Folge III.
3

Diese Schatzanweisungen waren am 1. Januar 1945 und am 1. Januar 1958 ununterbrochen bei der Anmeldestelle als Depot für die "Fachgruppe Futtermittelindustrie der Wirtschaftsgruppe Lebensmittelindustrie" verbucht (§§ 33 Abs. 1, 49 AKG, § 21 Abs. 1 Nr. 1 WBG).

4

Die Prüfstelle hat ein Recht der Anmelderin auf Ablösung dieser Schatzanweisungen verneint, da die ursprüngliche Gläubigerin am 31. Dezember 1952 keinen Ort ihrer Geschäftsleitung im Geltungsbereich des AKG gehabt habe und somit die Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 Ziffer 3 AKG nicht erfüllt seien. Den dagegen von der Anmelderin erhobenen Einspruch (§ 53 AKG) hat das Landgericht durch Beschluß vom 25. Februar 1972 zurückgewiesen. Dagegen hat die Anmelderin sofortige Beschwerde eingelegt (§ 57 AKG). Das Oberlandesgericht (sein Beschluß ist veröffentlicht in WM 1973, 249) möchte dem Rechtsmittel stattgeben, sieht sich daran aber durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Begriff der Geschäftsleitung im Sinne des § 33 Abs. 2 Ziffer 3 AKG gehindert, von der es abweichen will. Es hat daher die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

5

II.

Die Vorlegung ist zulässig. Im Verfahren nach § 30 ff AKG ist § 28 Abs. 2 FGG entsprechend anzuwenden (BGH NJW 1972, 52 Nr. 17; WM 1971, 191 jeweils mit weiteren Nachweisen). Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 FGG sind hier gegeben. Das Oberlandesgericht müßte sich, wenn es dem Rechtsmittel stattgeben will, über die Rechtsprechung des erkennenden Senats, wie sie vor allem in seinen Beschlüssen BGHZ 43, 344 und vom 7. Januar 1971 - VII ZB 15/70 - =WM 1971, 191 zum Ausdruck gekommen ist, hinwegsetzen. Da somit die Vorlage zu Recht erfolgt ist, hat der Bundesgerichtshof über die Beschwerde zu entscheiden (BGH NJW 1972, 52 Nr. 17 mit Nachweisen).

6

III.

Die sofortige Beschwerde ist an sich statthaft, auch form- und fristgerecht eingelegt, aber nicht begründet.

7

1.

Der Senat folgt der Ansicht des vorlegenden Oberlandesgerichts, daß es dafür, ob die Fachgruppe Futtermittelindustrie der Wirtschaftsgruppe Lebensmittelindustrie am 31. Dezember 1952 in West-Berlin eine Geschäftsleitung unterhalten hat, darauf ankommt, inwieweit gerade für diese Fachgruppe Tätigkeiten ausgeübt worden sind, die ausreichen, um eine Geschäftsleitung zu begründen.

8

a)

Denn die Fachgruppe Futtermittelindustrie war eine selbständige Untergliederung der Wirtschaftsgruppe Lebensmittelindustrie, die nach § 5 der 1. DVO vom 27. November 1934 (RGBl I 1194) die Stellung eines rechtsfähigen Vereins hatte. Sie besaß eine eigene Satzung, in der diese ihre Rechtsstellung hervorgehoben und ihre weitere Untergliederung, die Mitgliedschaft bei ihr sowie ihre Geschäftsleitung des näheren geregelt ist. Dabei heißt es in § 7 Abs. 4, der Leiter der Fachgruppe habe die Stellung eines gesetzlichen Vertreters (vgl. insoweit auch § 14 der 1. DVO).

9

Der Zweck der Verselbständigung bestimmter Untergliederungen von Wirtschaftsgruppen bestand darin, sie in die Lage zu versetzen, selbst Träger von Vermögensrechten und -pflichten zu sein. Sie waren deshalb nach allgemeiner Meinung rechtsfähig, wobei es nicht darauf ankommt, welche Natur ihre Rechtspersönlichkeit hatte, ob sie privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Charakter hatte, oder ob sie ein Gebilde eigener Art war (vgl. dazu etwa Homann, Die Deutsche Wirtschaftsorganisation 1943 Anm. 3 zu § 5 und 1 zu § 14 der 1. DVO vom 27. November 1934; Werner Maaß, Die Bedeutung des Vereinsrechts im Aufbau der gewerblichen Wirtschaft 1936 S. 26 ff, 32; Heribert Kley, Aufbau und Rechtscharakter der Neuorganisation der gewerblichen Wirtschaft und ihr Verhalten zu den Kartellen 1938 S. 61, 63).

10

Die rechtliche Selbständigkeit der Fachgruppe wurde nicht dadurch in Frage gestellt, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, daß eine Art Doppelmitgliedschaft von Unternehmen, einmal bei der Wirtschaftsgruppe Lebensmittelindustrie, zum anderen bei der Fachgruppe, bestand und daß der Leiter der Fachgruppe in gewissem Umfang an die Weisungen des Leiters der Wirtschaftsgruppe gebunden war. Das mag aus der Verwirklichung des sog. "Führerprinzips" zu erklären sein, das damals auch in den Organisationen der Wirtschaft angestrebt wurde. Die Rechtspersönlichkeit der selbständigen Fachgruppe wurde davon nicht berührt.

11

b)

In § 33 Abs. 2 Nr. 3 AKG wird allein auf die jeweilige juristische Person und ihren Sitz bzw. ihre Geschäftsleitung abgestellt. Auf etwaige Abhängigkeiten zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft oder anderweitige Verschachtelungen kommt es nicht an. Das Landgericht hat daher zu Recht die von dem für die Wirtschaftsgruppe Lebensmittelindustrie und ihre sämtlichen Fachgruppen und Fachuntergruppen bestellten Custodian B. entfaltete Tätigkeit nicht in ihrem vollen Umfang berücksichtigt, sondern ermittelt, welche Maßnahmen gerade für die Fachgruppe Futtermittelindustrie ergriffen wurden, um beurteilen zu können, ob für diese eine Geschäftsleitung begründet worden ist.

12

Insofern hat das Landgericht festgestellt, daß es bei einzelnen Handlungen geblieben sei. So seien in den Jahren 1945 und Anfang 1946 Vermögensübersichten angefertigt, Berichte an den Präsidenten der Deutschen Zentralverwaltung der Industrie der SBZ erstattet und ein Schriftverkehr über eine einzelne Gehaltsforderung geführt worden. Bis 1950 habe eine Verwaltung des Vermögens nicht stattfinden können, weil Grundstücke nicht vorhanden gewesen und der Wert des Büromaterials bereits 1945 nur noch auf 120 RM geschätzt worden sei. Im Jahre 1950 seien vier Uraltguthaben angemeldet worden. Anschließend hätten in unbedeutendem Umfang lediglich die Sperrkonten verwaltet, der Eingang der Beträge überwacht und abgerechnet werden müssen.

13

2.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs BGHZ 39, 81; 43, 344; Beschluß vom 7. Januar 1971 - VII ZB 15/70 - = WM 1971, 191 jeweils mit weiteren Nachweisen genügen diese vereinzelt gebliebenen Maßnahmen, wie auch das Oberlandesgericht nicht verkennt, nicht zur Begründung einer Geschäftsleitung im Sinne des § 33 Abs. 2 Nr. 3 AKG. Der Bundesgerichtshof ist in den genannten Entscheidungen vielmehr davon ausgegangen, daß die geschäftliche Tätigkeit umfassend, d.h. von gewisser Dauer und Häufigkeit sein muß. Gerade davon möchte das vorlegende Oberlandesgericht abweichen. Dabei stellt es auf zwei Gesichtspunkte ab:

14

a)

Es meint, die bisherige Rechtsprechung führe zu einer ungerechtfertigten Schlechterstellung von juristischen Personen "mit Sitz in West-Berlin" gegenüber solchen mit Sitz im Bundesgebiet, bei denen eine geschäftsleitende Tätigkeit vom Gesetz nicht verlangt werde. Hätte die Fachgruppe Futtermittelindustrie ihren Sitz im Bundesgebiet und nicht in "West-Berlin" gehabt, so wäre sie trotz des festgestellten geringen Umfangs ihrer Geschäftstätigkeit ablösungsberechtigt. Mit der Regelung des § 33 Abs. 2 Nr. 3 AKG habe lediglich sichergestellt werden sollen, daß die Ablösung den sog. Westgläubigern, d.h. bei juristischen Personen solchen mit "Sitz in West-Berlin", vorbehalten bleibe. Dazu genüge es, daß für sie an einem bestimmten Ort im Geltungsbereich des AKG ein rechtlich und tatsächlich handlungsfähiges Organ vorhanden sei. Dagegen sei nicht notwendig, daß sie die für die Begründung einer Geschäftsleitung nach der bisherigen Rechtsprechung geforderten strengeren Voraussetzungen erfüllten. In die gleiche Richtung weist die Auffassung von Ernst/Jung/Kellmereit Anm. 6 c zu § 33 AKG (vgl. auch Kellmereit WM 1965, 540, 543 und Ernst WM 1963, 5, 7/8), die ebenfalls bei Unternehmen mit Sitz in Berlin und früherer Geschäftsleitung im heutigen West-Berlin oder im Gebiet der Bundesrepublik eine weniger strenge Auslegung des Begriffs der "Geschäftsleitung" für geboten halten, allerdings auf die Feststellung irgendeiner geschäftsleitenden Tätigkeit nicht glauben verzichten zu können.

15

Dem vermag der Senat nicht zu folgen.

16

aa)

Wie in BGHZ 43, 344, 347 dargelegt ist, können die früheren Reichsverbindlichkeiten nur beschränkt vom Bund erfüllt werden. Deshalb war es notwendig, Merkmale zu finden, nach denen die bevorzugt behandelten "Westgläubiger" abzugrenzen sind. Diese Merkmale wurden dahin bestimmt, daß zum festgelegten Stichtag die Gläubiger, die eine Ablösung ihrer Ansprüche sollen verlangen können, eine nähere Beziehung zum Gebiet der Bundesrepublik (einschließlich West-Berlins) hergestellt haben müssen. Die nähere Beziehung besteht bei juristischen Personen in der Begründung eines Sitzes oder eines Orts der Geschäftsleitung in dem angeführten Gebiet. Diese Abgrenzungsmerkmale sind sachgerecht.

17

bb)

Eine Besonderheit bilden juristische Personen mit Sitz in Berlin insofern, als es früher nur einen einheitlichen Sitz in Gesamt-Berlin gab, während sich der Geltungsbereich des AKG allein auf West-Berlin erstreckt. Das verkennt das Oberlandesgericht, wenn es vom (schon früher bestehenden) Sitz einer juristischen Person - etwa gerade der Fachgruppe Futtermittelindustrie - in West-Berlin spricht. Um aus den juristischen Personen, die früher ihren Sitz in Gesamtberlin hatten, diejenigen herauszufinden, die als "Westgläubiger" anzusehen sind, kann also der Sitz allein zur Kennzeichnung nicht ausreichen. Es muß ein weiteres Merkmal hinzukommen. Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, daß juristische Personen mit Sitz im früheren Gesamt-Berlin zusätzlich eine Geschäftsleitung im Geltungsbereich des AKG begründet haben müssen. Dieses Merkmal gibt den Ausschlag. Nur das besagt Satz 2 des § 33 Abs. 2 Nr. 3 AKG.

18

cc)

Der Gesetzgeber hätte allerdings, wie es anscheinend dem vorlegenden Oberlandesgericht und Ernst/Jung/Kellmereit (a.a.O.) vorschwebt, mit Hilfe des früheren Orts der Geschäftsleitung oder gar nur einer Geschäftsstelle der juristischen Person innerhalb Berlins gewissermaßen nachträglich eine Art "Sitz in West-Berlin" annehmen können und diesen dem "Sitz im Geltungsbereich des AKG" gleichstellen können. Diese Lösung hat er jedoch nicht gewählt; sie ist im Gesetz nicht zum Ausdruck gekommen. Sie wäre auch nicht sachgerecht. Denn in welchem Stadtteil Berlins eine juristische Person, die in Gesamt-Berlin ihren satzungsgemäßen Sitz hatte, bis Kriegsende 1945 ihre Geschäftsleitung oder eine Geschäftsstelle unterhielt, hing von Zufälligkeiten ab. Der Ort konnte wechseln, was in den letzten Kriegsjahren wegen der Fliegerangriffe nicht selten der Fall war. Vor allem aber war es - wie das Kammergericht (WM 1964, 329, 330) zutreffend hervorhebt - für juristische Personen, deren Geschäftstätigkeit sich auf das gesamte frühere Reichsgebiet erstreckte, die also überregionale Bedeutung hatten und ihren Sitz in Berlin nur genommen haben, weil das die damalige Reichshauptstadt war, gänzlich gleichgültig, in welchem Stadtteil Berlins sich ihre Geschäftsleitung befand. Hätte man dieses Unterscheidungsmerkmal gewählt, so wäre es möglich gewesen, daß als "Westgläubiger" auch juristische Personen zu gelten hätten, deren gesamte Geschäftstätigkeit schon immer im Osten lag und die zum Gebiet der Bundesrepublik (einschließlich West-Berlins) keine andere Beziehung aufweisen, als daß sie früher einmal im Gebiet vom heutigen West-Berlin ihre Geschäftsleitung hatten und sich dort jetzt noch eine Person aufhält, die berechtigt ist, ihre Interessen wahrzunehmen.

19

dd)

Der Gesetzgeber hat vielmehr aus guten Gründen daran angeknüpft, ob eine juristische Person, die früher ihren Sitz in Berlin hatte, sich im Bundesgebiet oder in West-Berlin nach dem 8. Mai 1945 in einer Weise betätigt hat, die dort die Annahme einer Geschäftsleitung am Stichtag rechtfertigt. Daß dabei an die Begründung einer Geschäftsleitung für eine juristische Person mit Sitz in Berlin geringere Anforderungen gestellt werden sollten als sonst, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Die Annahme des vorlegenden Oberlandesgerichts, dadurch werde der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, ist abwegig. Von der Regelung werden alle juristischen Personen mit Sitz im früheren Gesamt-Berlin in gleicher Weise betroffen. Daß sie anders behandelt werden als juristische Personen die ihren Sitz stets im heutigen Bundesgebiet hatten, liegt an den dargelegten Besonderheiten, die Berlin als nunmehr geteilte Stadt bietet. Insofern liegen die Fälle nicht gleich. Der allgemeine Gleichheitssatz verbietet aber lediglich, wesentlich Gleiches ungleich, nicht dagegen, Ungleiches seiner Art entsprechend verschieden zu behandeln. Der allgemeine Gleichheitssatz ist deshalb nur verletzt, wenn sich für eine gesetzliche Differenzierung ein vernünftiger, aus der Natur der Sache sich ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund nicht finden läßt (vgl. BVerfGE 1, 14, 52; 3, 58, 135; 9, 237, 244; 18, 38, 46; vgl. außerdem Leibholz/Rinck (4.) Rdn. 2 zu Art. 3 GG mit weiteren Nachweisen). Davon kann hier keine Rede sein.

20

b)

Das vorlegende Oberlandesgericht meint ferner, es führe zu sachwidrigen Ergebnissen, daß nach der Rechtsprechung des Senats eine Geschäftsleitung im Sinne des § 33 Abs. 2 Nr. 3 AKG nur durch eine solche Tätigkeit einer juristischen Person begründet werden könne, die einigen Umfang gehabt habe. Das berücksichtige zu wenig die Eigenart der jeweiligen Tätigkeit, etwa dann, wenn es sich um eine auf die bloße Erhaltung des Vermögens gerichtete Tätigkeit gehandelt habe und das vorhandene Vermögen aus Werten bestehe, die von sich aus keine oder nur geringe Betreuung erforderten, um erhalten zu werden. In solchen Fällen müsse es - jedenfalls bei bloß vermögensverwaltender Tätigkeit - genügen, daß an einem bestimmten Ort im Geltungsbereich des AKG ein für die Willensbildung oder die Entgegennahme von Willenserklärungen "zuständiges Organ" der juristischen Person vorhanden gewesen sei, das je nach Sachlage und zu gegebener Zeit für sie rechtlich oder tatsächlich habe handeln können, auch wenn bis zum Stichtag ein solches Handeln nicht notwendig gewesen und daher nicht erfolgt sei.

21

Dieser Ansicht vermag der Senat nicht zu folgen. Er hält vielmehr an seiner bisherigen Auffassung fest. Die Ansicht, auf die die vom Oberlandesgericht vertretene Lösung hinausläuft, eine Geschäftsleitung sei schon dann begründet, wenn am Stichtag lediglich eine Person vorhanden gewesen sei, die für die juristische Person habe tätig werden können, ohne daß sie habe tätig werden müssen, ist stets nur vereinzelt vertreten worden und vom Senat bereits in BGHZ 43, 344, 348/349 abgelehnt worden. Diese Auffassung würde dazu führen, daß jede noch so geringfügige Tätigkeit eines Verwaltungsorgans, etwa die bloße Anmeldung von Wertpapieren zur Bereinigung, genügen würde, ja daß unter Umständen überhaupt keine Tätigkeit vorzuliegen brauchte. Damit würde der Beschränkung des Rechts auf Ablösung in § 33 Abs. 2 Nr. 3 AKG und der unterschiedlichen Behandlung von West- und Ostgläubigern in erheblichem Umfang der Boden entzogen, wie der Senat bereits in BGHZ 43, 344, 351 dargelegt hat. Das kann der Gesetzgeber nicht gewollt haben.

22

Deshalb ist es nicht möglich, die Erfordernisse an die von einer juristischen Person zur Erhaltung ihres Vermögens tatsächlich ausgeübte Tätigkeit umso geringer zu bemessen, je weniger zu tun war, um das vorhandene Vermögen zu erhalten. Je nach dessen Bestand und Eigenart können zwar im Einzelfall unterschiedliche Tätigkeiten für die Annahme einer Geschäftsleitung genügen. Es muß aber jedenfalls, ohne Rücksicht auf die Zusammensetzung des zu verwaltenden Vermögens, eine geschäftliche Tätigkeit umfassender Art, also von einer gewissen Dauer und Häufigkeit, vorliegen. Andernfalls sind die Beziehungen, die die juristische Person zum Gebiet der Bundesrepublik, einschließlich West-Berlins, hergestellt haben muß, damit sie in den Genuß der Ablösungsberechtigung kommt, wirtschaftlich nicht eng genug, um dem Grundgedanken gerecht zu werden, auf dem die in § 33 Abs. 2 Nr. 3 AKG getroffene Auswahl der für die Ablösung von Reichstiteln in Betracht kommenden Gläubiger beruht. Dazu gehört, daß sie, wenn sie nicht schon ihren Sitz im Geltungsbereich des AKG hat, in gewissem - nicht nur ganz geringfügigen - Umfang am wirtschaftlichen Leben in diesem Gebiet teilnimmt (so auch OLG Düsseldorf WM 1965, 909; KG WM 1969, 900; OLG München WM 1972, 269). Auch dieses Erfordernis ist sachgerecht, da die Beschränkung des Ablösungsrechts auf "West-Gläubiger" seine Rechtfertigung darin findet, daß der Bundesrepublik zur Erfüllung und Ablösung der Reichsschulden neben dem in ihrem Gebiet verbliebenen Reichsvermögen nur die Wirtschaftskraft dieses Gebiets zur Verfügung steht (BGHZ 43, 344, 347)

23

Die bisherige Rechtsprechung des Senats führt somit weder - wie das vorlegende Oberlandesgericht meint - zu sachwidrigen Ergebnissen noch verstößt sie gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Senat hält daher an ihr fest.

24

3.

Das Landgericht hat der Beschwerdeführerin, wie diese zu Recht beanstandet, vor seiner Entscheidung keine Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen, daß die Prüfstelle ihren ablehnenden Standpunkt aufrecht erhalten hatte und weiteres Beweismaterial vorzulegen. Das nötigt aber nicht zur Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses. Denn das weitere Beweismaterial, das die Beschwerdeführerin in Aussicht stellt, betrifft die Tätigkeit, die der Custodian B. für die Wirtschaftsgruppe Lebensmittelindustrie ausgeübt hat und damit indirekt auch für die ihr unterstellten Fachgruppen, soweit diese unselbständig waren. Das letztere trifft hier jedoch gerade nicht zu, wie oben zu III 1 dargelegt ist. Darauf, was B. für die Wirtschaftsgruppe Lebensmittelindustrie getan hat, kommt es somit nicht an für die allein entscheidende Frage, ob eine Geschäftsleitung für die rechtlich selbständige Fachgruppe Futtermittelindustrie begründet worden ist. Da das von der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellte Beweismaterial ungeeignet ist, kann es zu keiner anderen Beurteilung führen, als sie das Landgericht vorgenommen hat. Dessen Entscheidung beruht also nicht auf dem ihm unterlaufenen Verfahrensfehler (§§ 27 FGG, 58 AKG).

25

Das Rechtsmittel ist nach alledem zurückzuweisen.

Vogt
Rietschel
Erbel
Girisch
Meise