Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.01.1971, Az.: VII ZB 15/70
Ablösungsverbot nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz (AKG); Zulassung einer Ablösung nach der Übertragung von Vermögenswerten im Wege der Rückerstattung auf andere Rechtsträger als Ausnahme mit rückerstattungsrechtlichem Charakter; Geringere Wirtschaftskraft der Bundesrepublik und Westberlins als Grund für die Beschränkung des Ablösungsrechts gegenüber der Bundesrepublik auf Westgläubiger mit Wohnsitz im Bundesgebiet; Tätigkeit eines Treuhänders zur Liquidation mit dem Ziel der Erhaltung des Vermögens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.01.1971
- Aktenzeichen
- VII ZB 15/70
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1971, 12236
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hamburg - 12.03.1970
Rechtsgrundlagen
- § 33 Abs. 2 Nr. 3 Allgemeines KriegsfolgenG (AKG)
- § 33 Abs. 3 Allgemeines KriegsfolgenG (AKG)
- § 53 AKG
- § 32 Abs. 3 AKG
Fundstelle
- MDR 1971, 571-572 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Ablösung von Kapitalanlagen nach dem Dritten Teil des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (AKG) betr. 75.000 RM 3 1/2 %ige Schatzanweisungen des Deutschen Reiches von 1941 Folge IV
Prozessführer
Oberfinanzpräsident der Oberfinanzdirektion Berlin als Vertreter des Bundesinteresses nach § 56 AKG, AZ 8898 - 370 II - 13 - 3 - 168 - 281 - 8325 -
Sonstige Beteiligte
Wirtschaftsgruppe Groß- und Außenhandel, Fachgruppe Eisen- und Stahlhandel, z. Hd. von Dr. A. E. T., H., M.straße ..., jetzt: Bundesverband des Deutschen Groß- und Außenhandels e.V., B., Kaiser-F.-Straße ..., R.straße ...,
vertreten durch Rechtsanwalt ... in D. bei B.
De. Bank, Be., L.straße ..., AZ PX 92
Bundesschuldenverwaltung, Prüfstelle I, Be.-Te., Platz der Lu., AZ 3 168281 - C - Dr. Gr./Kd. - 8325 -
Amtlicher Leitsatz
- a)
Eine Geschäftsleitung im Sinne des § 33 Abs. 2 Nr. 3 AKG kann, auch ohne Zulässigkeit einer satzungsgemäßen werbenden Tätigkeit und ohne Liquidation, durch eine lediglich vermögenserhaltende Tätigkeit begründet werden, vorausgesetzt, daß diese umfassend ist (Fortführung von BGHZ 39, 81 und 43, 344). In solchen Fällen kann nicht von einer "toten Vermögensmasse" gesprochen werden.
Die Wirtschaftsgruppe Groß- und Außenhandel e.V., Berlin, hatte am 31. Dezember 1952 eine Geschäftsleitung in Westberlin im Sinne des § 33 Abs. 2 Nr. 3 AKG.
- b)
§ 33 Abs. 3 AKG ist eine Ergänzung zu § 32 Abs. 3 AKG und hat wie dieser rückerstattungsrechtlichen Charakter. Daher ist das Berliner Gesetz über die Auflösung der Organisation der gewerblichen Wirtschaft vom 20. Januar 1956 (GVBl Berlin 1956, 87) keine Rechtsvorschrift im Sinne des § 33 Abs. 3 AKG.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung am 7. Januar 1971
unter Mitwirkung
des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann sowie
der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Dr. Vogt und Dr. Girisch
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Vertreters des Bundesinteresses gegen den Beschluß der Kammer 17 für Handelssachen (Wertpapierbereinigungskammer) des Landgerichts in Hamburg vom 12. März 1970 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Fachgruppe Eisen- und Stahlhandel war eine rechtlich unselbständige Organisation der Wirtschaftsgruppe Groß- und Außenhandel, die im Jahre 1934 (auf Grund des Gesetzes zur Vorbereitung des organischen Aufbaus der deutschen Wirtschaft vom 27. Februar 1934, RGBl I 185) als rechtsfähiger Verein mit dem Sitz in Berlin geschaffen worden war (§ 5 der 1. VO vom 27. November 1934 zur Durchführung des genannten Gesetzes, RGBl I 1194). Durch Anordnung vom 25. Juni 1945 (VO Blatt Berlin 1945, 51) untersagte der Magistrat der Stadt Be. den wirtschaftlichen Vereinigungen des Handels und Gewerbes, die ihren Sitz in Berlin hatten, die Tätigkeit. Durch Berliner Gesetz vom 20. Januar 1956 über die Auflösung der Organisation der gewerblichen Wirtschaft (GVBl Berlin 1956, 87) wurde u.a. auch die oben genannte Wirtschaftsgruppe aufgelöst. Durch Beschluß vom 22. April 1958 übertrug der Berliner Senat (gemäß § 1 des Gesetzes) das Vermögen dieser Wirtschaftsgruppe auf den Bundesverband des Deutschen Groß- und Außenhandels. Im November 1958 meldete Dr. T. als Notvertreter der Wirtschaftsgruppe die eingangs genannten Schatzanweisungen zur Ablösung gemäß dem 3. Teil des AKG an. Diese Schatzanweisungen waren am 1. Januar 1945 und am 1. Januar 1958 bei der Anmeldestelle als Depot für die "Fachgruppe Eisen- und Stahlhandel" verbucht (vgl. §§ 33 Abs. 1, 49 AKG, § 21 Abs. 1 Nr. 1 WBG).
Die Prüfstelle hat ein Recht der Anmelderin auf Ablösung dieser Schatzanweisungen verneint. Auf den Einspruch der Anmelderin (§ 53 AKG) hat das Landgericht die Entscheidung der Prüfstelle aufgehoben und festgestellt, daß das Ablösungsrecht der Anmelderin bestehe. Dagegen hat der Vertreter des Bundesinteresses sofortige Beschwerde eingelegt (§ 57 AKG). Das Oberlandesgericht (sein Beschluß ist veröffentlicht in WM 1970, 1266) möchte die Beschwerde zurückweisen, sieht sich daran aber gehindert durch abweichende Entscheidungen des Kammergerichts und des Oberlandesgerichts in Düsseldorf und hat daher die Sache gemäß §§ 57, 58 AKG, § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
A.
Die Vorlegung ist zulässig. Im Verfahren nach § 30 ff AKG ist § 28 Abs. 2 FGG entsprechend anzuwenden (BGH NJW 1965, 1433 = WM 1965, 456 - insoweit in BGHZ 43, 344 nicht abgedruckt -; BGH WM 1968, 377; 1968, 506). Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 FGG sind hier gegeben. Das vorlegende Oberlandesgericht würde, wie unten näher ausgeführt ist, mit der von ihm beabsichtigten Entscheidung in der Rechtsfrage, was unter "Geschäftsleitung" im Sinne des § 33 Abs. 2 Nr. 3 AKG zu verstehen ist, von Beschlüssen des Kammergerichts, des Oberlandesgerichts in Düsseldorf und auch des Oberlandesgerichts in Frankfurt a.M. abweichen. Da somit die Vorlage zu Recht erfolgt ist, hat der Bundesgerichtshof über die Beschwerde zu entscheiden (BGH WM 1958, 1044).
B.
Die sofortige Beschwerde ist an sich statthaft, auch form- und fristgerecht eingelegt, aber nicht begründet.
I.
Die vom Landgericht in erster Linie gegebene Begründung trägt seine Entscheidung allerdings nicht. Sie geht dahin, das Berliner Gesetz über die Auflösung der Organisation der gewerblichen Wirtschaft vom 20. Januar 1956 (GVBl Berlin 1956, 87) sei eine Rechtsvorschrift im Sinne des § 33 Abs. 3 AKG, welcher lautet:
"Bei Ansprüchen, die auf Grund der Kontrollratsdirektive Nr. 50 oder sonstiger Rechtsvorschriften für die Übertragung von Organisationsvermögen nach dem 31. Dezember 1952 übertragen worden sind, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 2 als erfüllt."
Mit Rücksicht darauf, so meint das Landgericht, komme es hier nicht darauf an, ob die "Fachgruppe Eisen- und Stahlhandel" am 31. Dezember 1952 ihre Geschäftsleitung im Geltungsbereich des AKG gehabt habe (§ 33 Abs. 2 Nr. 3 AKG).
Dieser Auffassung des Landgerichts (ebenso Pagenkopf, BB 1962, 582) vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Sie steht übrigens im Widerspruch zur weit überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum (vgl. OLG Düsseldorf WM 1966, 961; 1967, 833; 1968, 1331; 1969, 874; 1969, 1216; OLG Frankfurt a.M. WM 1968, 262; Ernst-Jung-Kellmereit AKG § 32 Anm. 13; Féaux de la Croix AKG § 32 Anm. 12; § 33 Anm. C; Kellmereit WM 1962, 62, 66; 1963, 226, 234; 1969, 734, 753).
1.
Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung LM AKG Nr. 67/68 = WM 1968, 506, 507 zum Ausdruck gebracht hat, will § 33 Abs. 3 AKG nur Schwierigkeiten begegnen, die sich für die in § 32 Abs. 3 AKG genannten Ansprüche in Bezug auf die in § 33 Abs. 2 genannten, am Stichtag zu erfüllenden Voraussetzungen ergeben konnten, und fingiert deshalb, daß diese Voraussetzungen gegeben seien.
2.
Nach § 32 Abs. 3 AKG werden solche Ansprüche nicht von dem Ablösungsverbot des § 32 Abs. 1 AKG erfaßt,
"die nach dem 20. Juni 1948 auf Grund der Kontrollratsdirektive Nr. 50 oder sonstiger Rechtsvorschriften für die Übertragung von Organisationsvermögen auf andere als die in Absatz 1 genannten Rechtsträger übertragen worden sind oder werden."
Bei den in § 32 Abs. 1 AKG genannten Rechtsträgern handelt es sich u.a. um das Deutsche Reich, das Land Preußen, die Gebietskörperschaften, bestimmte Geldinstitute und Versicherungsunternehmen, bestimmte Banken, die Träger der Rentenversicherungen sowie die NSDAP, deren Gliederungen, angeschlossene Verbände, sonstige aufgelöste Einrichtungen und Vermögensmassen, die den Zwecken der NSDAP oder ihrer Einrichtungen zu dienen bestimmt waren. Zu diesen in § 32 Abs. 1 AKG aufgezählten Vermögensträgern gehörte die Wirtschaftsgruppe Groß- und Außenhandel und ihre Fachgruppe Eisen- und Stahlhandel unstreitig nicht (vgl. Mitteilungen der Bank Deutscher Länder 1949, 676 ff).
3.
Sinn und Zweck des § 32 Abs. 3 AKG ist es, trotz des grundsätzlichen Ausschlusses der in § 32 Abs. 1 genannten Rechtsträger von der Ablösung, diese Ablösung dann doch zuzulassen, wenn die Vermögenswerte im Wege der Rückerstattung auf andere Rechtsträger übertragen worden sind oder werden. § 32 Abs. 3 AKG ist somit eine Ausnahmevorschrift rückerstattungsrechtlichen Charakters. Dasselbe muß für § 33 Abs. 3 AKG gelten.
4.
Die in § 32 Abs. 3 AKG zu Gunsten von Rückerstattungsberechtigten getroffene Regelung wäre illusorisch gewesen, wenn das Gesetz bei Rechtsübertragungen nach dem 31. Dezember 1952 die Erfüllung der Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 Nr. 3 AKG zu dem dort genannten Stichtag gefordert hätte. Um das zu vermeiden, hat § 33 Abs. 3 AKG die Fiktion aufgestellt, daß für solche Fälle die Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 AKG als erfüllt gelten.
Dieser enge Zusammenhang zwischen § 32 Abs. 3 und § 33 Abs. 3 ergibt sich aus dem weitgehend übereinstimmenden Wortlaut, aus der Entstehungsgeschichte (vgl. Deutscher Bundestag, 2. Wahlp., zu Drucksache Nr. 3529 S. 14) und vor allem aus dem Sinn und Zweck der beiden genannten Vorschriften. Der Grundgedanke des AKG geht dahin, der geringeren Wirtschaftskraft der auf das Bundesgebiet einschließlich Westberlins und auf die Arbeitskraft seiner Bürger beschränkten Bundesrepublik (gegenüber dem wesentlich größeren Deutschen Reich) dadurch Rechnung zu tragen, daß das Ablösungsrecht gegenüber der Bundesrepublik auf Westgläubiger beschränkt wird, die zum Stichtag eine bestimmte räumliche Beziehung (Wohnsitz, ständigen Aufenthalt, Sitz, Ort der Geschäftsleitung) im Bundesgebiet oder in Westberlin gehabt haben (§ 33 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 AKG). Die Durchbrechung dieses Grundsatzes, die in § 32 Abs. 3 und § 33 Abs. 3 zum Ausdruck kommt, findet ihre innere Rechtfertigung und somit auch ihre Begrenzung darin, daß Rückerstattungsberechtigte, weil sie in der Zeit des Nationalsozialismus Verfolgungen ausgesetzt waren, bevorzugt behandelt werden sollen. Das rechtfertigt aber eine einschränkende Auslegung des Begriffs "sonstige Rechtsvorschriften" in § 32 Abs. 3 und § 33 Abs. 3 AKG dahin, daß jedenfalls für den vorliegenden Fall die Anwendung des § 33 Abs. 3 AKG nicht möglich ist.
II.
Die Entscheidung des Landgerichts wird aber von seiner (vom vorlegenden Oberlandesgericht gebilligten) Hilfsbegründung getragen, im vorliegenden Fall seien die Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 Nr. 3 AKG erfüllt, wonach ein Recht auf Ablösung dann besteht, wenn der Anspruch am 31. Dezember 1952 zugestanden hat:
"juristischen Personen, die am 31. Dezember 1952 ihren Sitz oder den Ort ihrer Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatten. Ein Sitz in Berlin gilt als Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur dann, wenn sich die Geschäftsleitung am 31. Dezember 1952 im Geltungsbereich dieses Gesetzes befunden hat."
Da die Wirtschaftsgruppe Groß- und Außenhandel e.V. ihren Sitz in Berlin hatte, kommt es entscheidend darauf an, ob sie am 31. Dezember 1952 eine Geschäftsleitung im Geltungsbereich des AKG, d.h. in der Bundesrepublik oder in Westberlin, hatte.
1.
In tatsächlicher Hinsicht hat das Landgericht zu dieser Frage - von der Beschwerde unangegriffen - folgendes festgestellt:
Nach dem Zusammenbruch 1945 wurde gemäß Gesetz Nr. 52 der Militärregierung das Vermögen der Wirtschaftsgruppe Groß- und Außenhandel und somit auch der Fachgruppe Eisen- und Stahlhandel beschlagnahmt. Dem in Westberlin tätigen Custodian B. wurde die Verwaltung dieses Vermögens übertragen. Die B. im Jahre 1947 erteilte formularmäßige Ermächtigung gemäß MilReg. Ges. Nr. 52 wurde am 15. November 1951 dahin interpretiert, daß er auch ermächtigt war, die Funktionen aller satzungsmäßigen Organe der Reichsstellen, Wirtschaftsgruppen usw. auszuüben. Die von B. ausgeübten Tätigkeiten waren noch Ende 1952 und darüber hinaus zahl- und umfangreich. Die Wirtschaftsgruppe Groß- und Außenhandel war an mehreren Gesellschaften maßgeblich beteiligt, z.B. an der Reichs-Ba.-F. GmbH, der Zentral-Handelsgesellschaft-Ost GmbH, der Zentral-Textilgesellschaft, der Deutschen Rundfunkarbeitsgemeinschaft e.V. und der Deutsch-Griechischen Warenausgleichsgesellschaft mbH. Alle diese Gesellschaften waren in Liquidation, und es galt, diese Liquidationen ordnungsgemäß durchzuführen. Damit waren, wie das Landgericht auf Grund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme feststellt, umfangreiche Arbeiten zur Verwaltung, vorübergehenden Nutzbarmachung und schließlichen Liquidation der Vermögenswerte verbunden. B. mußte für die Umstellung der Reichsmarkguthaben sorgen, Termins- und Gehaltszahlungen vornehmen, Schriftwechsel mit den Fach- und Fachuntergruppen führen. Eine erhebliche Tätigkeit erforderte auch die Verwaltung der beiden der Wirtschaftsgruppe Groß- und Außenhandel gehörenden Grundstücke in Berlin. Außerdem waren Verhandlungen mit den Finanzämtern zu führen, insbesondere wegen der Vermögensabgabe nach dem Lastenausgleichsgesetz, des Notopfers Berlin, der Körperschaftssteuer und der Umsatzsteuer. Die Umstellung der Uraltguthaben erfolgte mit der Auflage, daß die Beträge innerhalb West-Berlins für produktive Zwecke zu verwenden seien. Sie wurden dann hauptsächlich für Bauzwecke verwendet; dadurch erwuchsen dem Custodian B. weitere erhebliche Aufgaben.
2.
Landgericht und vorlegendes Oberlandesgericht sind der Auffassung, der erhebliche Umfang der Tätigkeit des Custodian B. über den 31. Dezember 1952 hinaus rechtfertige den Schluß, daß die Wirtschaftsgruppe Groß- und Außenhandel am 31. Dezember 1952 ihre Geschäftleitung in West-Berlin hatte. Sie gehen also davon aus, daß der Custodian B. durch seine Tätigkeit für die Wirtschaftsgruppe eine "Geschäftsleitung" im Sinne von § 33 Abs. 2 Nr. 3 AKG begründen konnte (ebenso Pagenkopf BB 1962, 582 und NJW 1965, 225).
a)
In Rechtsprechung und Schrifttum wird - und darauf stützt sich die Beschwerde - großenteils die gegenteilige Rechtsauffassung vertreten (vgl. KG WM 1962, 125; 1966, 152; 1966, 598; 1966, 664; 1966, 742; 1966, 959; 1967, 585; OLG Düsseldorf WM 1966, 961; 1968, 1331; 1969, 1216; 1969, 1335; OLG Frankfurt WM 1968, 262; Ernst-Jung-Kellmereit AKG § 33 Anm. 6 c; Harmening, Lastenausgleich - Kommentar Bd. VI B 6 AKG § 33 Rz. 21-23; Kellmereit WM 1969, 734, 748 ff).
aa)
Das Kammergericht stützt sich dabei im wesentlichen auf folgende Begründung:
Nach 1945 sei eine Fortführung der früheren Aufgabe der Wirtschaftsgruppen nicht mehr in Betracht gekommen. Vielmehr hätten die seit 1945 getroffenen Maßnahmen gerade darauf abgezielt, die Wirtschaftsgruppen als typische Ausdrucksform der nationalsozialistischen Wirtschaftsordnung und Wirtschaftsführung aus dem gewerblichen Leben auszuschalten. Aufgabe des Treuhänders der Wirtschaftsgruppen sei daher lediglich die Betreuung einer "toten Vermögensmasse" gewesen. Er habe keine Geschäftsleitung begründen können, da er nicht die Befugnis zur Fortführung der satzungsmäßigen Aufgaben der Wirtschaftsgruppen gehabt habe.
bb)
Ähnlich führt das Oberlandesgericht in Düsseldorf aus (WM 1969, 1216, 1217):
Die Befugnisse des Custodian über das Vermögen der Wirtschaftsgruppe seien sachlich insofern beschränkt gewesen, als er weder die früheren öffentlich-rechtlichen Aufgaben der Wirtschaftsgruppe habe wahrnehmen, noch ihre Abwicklung habe durchführen können. Die öffentlich-rechtlichen Aufgaben der früheren Wirtschaftsgruppe hätten in mittelbarer staatlicher Wirtschaftsverwaltung und -planung bestanden. Eine Fortführung dieser Aufgaben sei nach dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches nicht mehr in Betracht gekommen. Es habe von vornherein außer Frage gestanden, daß der Wirtschaftsgruppe eine Wiederaufnahme ihrer alten Tätigkeit nicht gestattet werden würde. Ebensowenig habe der Custodian ihre Abwicklung einleiten und durchführen können, Die Verwendung ihres Vermögens sei vielmehr einer endgültigen gesetzlichen Regelung vorbehalten gewesen. Der Custodian habe nur die Aufgabe gehabt eine tote Vermögensmasse für eine Übergangszeit zu ernsten und zu verwalten. Die Wirtschaftsgruppe selbst sei dagegen aus dem Wirtschaftsleben endgültig ausgeschieden gewesen. Juristische Personen, die am Stichtag des 31. Dezember 1952 nicht mehr am Wirtschaftsleben der Bundesrepublik einschließlich West-Berlins teilgenommen hätten, seien nach dem AKG von der Ablösung ausgeschlossen worden.
Eine Geschäftsleitung könne nur dann gegeben sein, wenn eine zulässige Entschließung möglich sei, den Geschäftsbetrieb dauernd oder auch nur vorübergehend im Geltungsbereich des Gesetzes fortzuführen, d.h. unmittelbar oder mittelbar dem eigentlichen Aufgabenbereich, wie er sich aus dem Zweck der juristischen Person und der Satzung ergebe, zu dienen. Wenn aber eine juristische Person wie die Organisation der gewerblichen Wirtschaft gänzlich aus dem Wirtschaftsleben ausgeschaltet worden sei und mit Gewißheit ihre satzungsgemäße Tätigkeit nicht wieder aufnehmen werde, sondern nur die Verwaltung ihres Vermögens bis zu einer hoheitlichen Entscheidung über dessen endgültige anderweitige Verwendung in Frage stehe, so könne von einer geschäftlichen Tätigkeit der juristischen Person nicht die Rede sein. Die Tätigkeit des für sie eingesetzten Custodian betreffe alsdann nur eine tote Vermögensmasse, welcher das AKG kein Recht auf Ablösung zuerkannt habe.
cc)
Im wesentlichen dieselbe Begründung gibt das Oberlandesgericht in Frankfurt a.M. (WM 1968, 262, 263), wenn es ausführt:
Der Custodian habe nicht die Tätigkeit ausgeübt, die der Wirtschaftsgruppe nach ihrer Satzung obgelegen habe, sondern er habe nur eine tote Vermögensmasse betreut. Seine Stellung und Tätigkeit sei mit dem Begriff "Geschäftsleitung" nicht zu vereinbaren; denn er sei weder befugt gewesen, über die Wiederaufnahme werbender Tätigkeit zu entscheiden, noch die Liquidation einzuleiten und durchzuführen.
b)
Die vom Kammergericht und von den Oberlandesgerichten Düsseldorf und Frankfurt gegebene Begründung überzeugt nicht. Der Senat schließt sich vielmehr der Auffassung des Landgerichts und des vorlegenden Oberlandesgerichts an, daß auch der Custodian einer Wirtschaftsgruppe für diese eine Geschäftsleitung im Sinne des § 33 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 AKG begründen kann.
aa)
Der Umstand, daß die Wirtschaftsgruppe seit 1945 an einer Wiederaufnahme ihrer satzungsmäßigen Tätigkeit gehindert ist, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Wie der Senat bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist es für die Annahme eines Orts der Geschäftsleitung nicht erforderlich, daß für den Rechtsträger am Stichtag eine werbende Tätigkeit ausgeübt worden ist; eine Tätigkeit zur Liquidation genügt; sie kann auch von einem Treuhänder gemäß MilRegGes. Nr. 52 ausgeübt werden (BGH LM Nr. 1 zu § 1 UmstEG = WM 1961, 476, 477). In BGHZ 39, 81, 84[BGH 31.01.1963 - VII ZR 258/61] hat der Senat weiter ausgesprochen, daß auch eine bloß auf Erhaltung des Vermögens gerichtete Tätigkeit ausreicht (ebenso OLG Celle WM 1962, 1331; KG WM 1966, 150; 1967, 243und 1139; 1968, 66 und 788). In BGHZ 43, 344, 348 ff[BGH 18.03.1965 - VII ZB 16/64] hat der Senat an den in seinen beiden vorgenannten Beschlüssen niedergelegten Rechtsgrundsätzen festgehalten.
bb)
Geht man somit davon aus, daß für die Begründung der "Geschäftsleitung" eine werbende Tätigkeit nicht erforderlich ist, vielmehr eine auf Erhaltung des Vermögens gerichtete Tätigkeit genügt, so ist nicht einzusehen, warum der Custodian einer Wirtschaftsgruppe, dessen Tätigkeit auf die Erhaltung von deren Vermögen gerichtet war, nur deshalb keine Geschäftleitung sollte haben begründen können, weil die Wirtschaftsgruppe nach 1945 ihren satzungsmäßigen Zweck nicht weiter erfüllen konnte. Hierauf könnte es doch nur ankommen, wenn die Geschäftsleitung davon abhängig wäre, daß die satzungsmäßigen Aufgaben künftig fortzuführen wären. Da aber die "Geschäftsleitung" im Sinne von § 33 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 AKG eine Fortsetzung des werbenden Betriebs nicht voraussetzt, kann es auch auf die Möglichkeit der Fortsetzung des werbenden Betriebs zur Erreichung der satzungsmäßigen Zwecke nicht ankommen.
cc)
Der Ausdruck "tote Vermögensmasse", den auch der Beschwerdeführer verwendet, führt nicht weiter. Dieser Ausdruck besagt für die Auslegung von § 33 AKG nichts. Das AKG selbst verwendet ihn nicht.
Von einer "toten Vermögensmasse" kann übrigens, ebenso wie bei einem in Liquidation befindlichen Vermögen, dann nicht gesprochen werden, wenn die Vermögensmasse bereit lag, um ohne Liquidation auf einen anderen Rechtsträger übertragen zu werden, wie das hier der Fall war. Eine solche Vermögensmasse ist keinesfalls "tot"; denn sie ist ja dazu bestimmt, durch demnächstige Übertragung auf einen anderen Rechtsträger wieder dem aktiven Wirtschaftsleben zugeführt zu werden. Sie ist somit aus dem Wirtschaftsverkehr ebensowenig endgültig ausgeschieden, wie eine in Liquidation befindliche Vermögensmasse. Daß sie nicht "tot" sein kann, zeigt auch schon der Umstand, daß sie laufender Verwaltung und Betreuung bedarf.
dd)
Es spielt somit keine Rolle, daß die Wirtschaftsgruppen nach 1945 nicht mehr "aktiv am Wirtschaftsleben der Bundesrepublik und Westberlins" teilnehmen konnten. Die von ihnen innegehabten Vermögenswerte - und darauf allein kann es ankommen - sollten jedenfalls nach 1945 vom weiteren Wirtschaftsleben nicht endgültig ausgeschlossen bleiben, wie sich aus dem Berliner Gesetz vom 20. Januar 1956 und aus dem Beschluß des Berliner Senats vom 22. April 1958 ergibt, durch welchen das Vermögen der Fachgruppe Eisen- und Stahlhandel der Antragstellerin zugeführt worden ist.
ee)
Der Beschwerdeführer meint, bei einem Rechtsträger mit werbender Tätigkeit müsse auch für die Begründung der Geschäftsleitung im Sinne des § 33 AKG eine werbende Tätigkeit gefordert werden; eine vermögenserhaltende Betätigung genüge dann nicht.
Die Frage kann auf sich beruhen. Denn da die Wirtschaftsgruppe nach 1945 hier nicht werbend tätig war und nicht werbend tätig sein konnte, kann auch nach der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht nicht gefordert werden, daß sie eine werbende Tätigkeit hätte ausüben müssen, um eine Geschäftsleitung zu begründen.
ff)
Der Beschwerdeführer meint, eine vermögenserhaltende Betätigung könne für die Begründung einer Geschäftsleitung allenfalls bei Unternehmen ausreichen, die liquidiert würden. Daraus, daß die Wirtschaftsgruppe nicht liquidiert worden ist, folgert er, daß für sie eine vermögenserhaltende Tätigkeit zur Begründung einer Geschäftsleitung nicht habe ausreichen können.
Das geht fehl. Die Vermögensmasse, bei der eine Liquidation nicht durchgeführt wird, sondern deren Vermögen, wie hier, im ganzen einer Nachfolgeorganisation übertragen wird, kann nicht anders behandelt werden als eine in Liquidation befindliche Vermögensmasse. Für die Frage der Geschäftsleitung kann es keine Rolle spielen, ob die Verwertung der Vermögensmasse durch rechtsgeschäftliche Liquidation oder (wie hier) im Wege einer Gesamtübertragung durch Hoheitsakt vollzogen worden ist. Ein berechtigter Grund, beide Fälle in Bezug auf die Möglichkeit, eine Geschäftsleitung zu begründen, verschieden zu behandeln, ist nicht ersichtlich.
gg)
Der Beschwerdeführer meint schließlich, die Auffassung von Landgericht und vorlegendem Oberlandesgericht müsse dahin führen, daß der Zweck des AKG, die finanziellen Kriegsfolgelasten der Bundesrepublik durch eine Beschränkung auf die Westgläubiger in vertretbarem Maße einzuschränken, vereitelt werde.
Auch dieses Bedenken ist nicht gerechtfertigt. Wie der Senat bereits in seinen oben genannten Entscheidungen ausgeführt hat, genügen Einzelmaßnahmen nicht zur Begründung einer Geschäftsleitung. Die geschäftlichen Maßnahmen müssen vielmehr umfassend, d.h. von gewisser Dauer und Häufigkeit sein (vgl. BGHZ 43, 344; OLG München, WM 1970, 230 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte). Eine Tätigkeit in Bezug auf einen einzelnen Vermögensgegenstand reicht nicht aus.
3.
Nach alledem konnte der Custodian Bremer für die Wirtschaftsgruppe Groß- und Außenhandel, Fachgruppe Eisen- und Stahlhandel, eine Geschäftsleitung in Westberlin begründen und hat das nach den unangegriffenen Feststellungen des Landgerichts auch getan, so daß am 31. Dezember 1952 für diesen Rechtsträger eine Geschäftsleitung in West-Berlin bestand. Die Voraussetzung von § 33 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 AKG ist daher im vorliegenden Fall gegeben.
4.
Der Umstand, daß das Vermögen der Fachgruppe Eisen- und Stahlhandel erst im April 1958 (also nach dem Inkrafttreten des AKG am 1. Januar 1958) durch Beschluß des Berliner Senats auf den Bundesverband des Deutschen Groß- und Außenhandels e.V. übertragen worden ist, steht dem Recht dieses Bundesverbands auf Ablösung nicht entgegen. § 33 Abs. 1 AKG stellt zwar seinem Wortlaut nach schlechthin auf den Rechtsträger ab, dem der Anspruch bei Inkrafttreten des AKG zugestanden hat. Dadurch ist aber die Berücksichtigung des späteren Rechtsübergangs auf Grund des Berliner Gesetzes vom 20. Januar 1956 in Verbindung mit dem Magistratsbeschluß vom 22. April 1958 nicht ausgeschlossen. Denn § 33 Abs. 1 AKG will nur die Berücksichtigung nachträglicher rechtsgeschäftlicher Verfügungen im Ablösungsverfahren ausschließen (vgl. den Beschluß des Senats WM 1968, 506, 507). Hier handelt es sich um einen Vermögensübergang im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf Grund Hoheitsakts.
C.
Nach alledem ist die sofortige Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
Rietschel
Erbel
Girisch
Vogt