Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.10.1980, Az.: 2 StR 497/80

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.10.1980
Aktenzeichen
2 StR 497/80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 20584
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Darmstadt - 02.05.1980

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Tenor:

  1. 1

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 2. Mai 1980

    1. a

      im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln verurteilt wird; in der Liste der angewendeten Strafvorschriften tritt § 52 StGB an die Stelle des § 53 StGB;

    2. b

      im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

  2. 2

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. 3

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes von Betäubungsmitteln und wegen Handeltreibens mit Heroin zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.

2

Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.

3

Die Sachrüge hat teilweise Erfolg. Zwar begegnet die Verurteilung auch insoweit keinen Bedenken, als der Angeklagte des Besitzes von Betäubungsmitteln schuldig gesprochen ist. Indessen hat die Strafkammer zu Unrecht Tatmehrheit zwischen diesem Delikt und dem Handel treiben mit Betäubungsmitteln angenommen. Im vorliegenden Fall treffen beide Gesetzesverstöße tateinheitlich zusammen. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Stellungnahme ausgeführt:

4

"Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Besitz von Betäubungsmitteln gegenüber dem Handeltreiben ein unselbständiger, im Handeltreiben aufgehender Teilakt des Geschehens (vgl. Schmidt MDR 1978, 5 ff. [BGH 22.04.1976 - 2 StR 777/75] mit Nachweisen). Da der Angeklagte das Heroin durchgehend besessen hat, stellt sich das spätere Handeltreiben mit dem zuvor lediglich besessenen Heroin bei natürlicher Betrachtungsweise jedenfalls als eine einheitliche, durchgehende Handlung dar (§ 52 StGB). Da dem Besitz des Heroins insoweit zumindest ein eigener Unrechtsgehalt zukommt, als der Angeklagte dieses zunächst nicht zur Handeltreiben bestimmt und es selbst verbraucht hat, hat sich der Angeklagte des unerlaubten Besitzes von in Tateinheit mit unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig gemacht. Daß sich die einheitliche Handlung des Angeklagten auch auf das sichergestellte Haschisch bezog, ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsfeststellungen."

5

Diesen Ausführungen tritt der Senat bei.

6

Die danach vorzunehmende Änderung des Schuldspruchs muß hier zur Aufhebung des Strafausspruchs fuhren. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts läßt sich in vorliegenden Fall nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, daß die Strafkammer bei Annahme von Tateinheit auf eine im Vergleich zu der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe niedrigere Freiheitsstrafe erkannt hätte.

7

Von der Aufhebung des Strafausspruchs werden Einziehungsanordnung und Verfallserklärungen nicht berührt; sie weisen im Ergebnis keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.