Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.07.1984, Az.: IX ZR 82/83
Aussetzung der Entscheidung über den Konkursantrag; Maßgeblicher Zeitpunkt für den Konkursantrag; Sicherung oder Befriedigung zu Lasten der Konkursmasse
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.07.1984
- Aktenzeichen
- IX ZR 82/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 12498
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 26.05.1983
- LG Bonn
Rechtsgrundlagen
- § 46 VglO
- § 30 Nr. 2 KO
Fundstellen
- MDR 1985, 139 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1985, 200-201 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1984, 978-980
Prozessführer
Heinz-Dieter F., H. straße ..., B.
Prozessgegner
Rechtsanwalt Dr. Joachim K., M. straße ..., H.,
als Verwalter im Konkursverfahren über das Vermögen des Kaufmanns Heinz R., Inhaber der Firma H.-Haus, B.
Amtlicher Leitsatz
§ 46 VglO schiebt den nach § 30 Nr. 2 KO maßgebenden Zeitpunkt der durch den Konkursantrag gekennzeichneten Krise nicht zum Vorteil von Gläubigern hinaus, die während der Aussetzung der Entscheidung über den Konkursantrag eine Sicherung oder Befriedigung zu Lasten der Konkursmasse erlangt haben.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 1984
durch
den Vorsitzenden Richter Merz und
die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Graßhof
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 26. Mai 1983 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Tatbestand
Am 3. März 1981 beantragte die Firma W. GmbH, das Konkursverfahren über das Vermögen des Kaufmanns Heinz R. als Inhaber der Firma H.-Haus in B. zu eröffnen. Wegen Werklohnforderungen gegen diese Firma in Höhe von 131.066,98 DM erwirkte der Beklagte am 20. März 1981 einen Arrestbefehl und am 24. März 1981 einen Beschluß des Amtsgerichts Bonn, in dem bestimmte Ansprüche der Firma H.-Haus gegen 20 namentlich genannte Drittschuldner gepfändet wurden. Am 29. März 1981 beantragte Heinz R. die Eröffnung des Vergleichsverfahrens. Der Pfändungsbeschluß wurde einem der Drittschuldner am 26. März 1981, den anderen nach dem 29. März 1981 zugestellt. Den Vergleichsantrag nahm Heinz R. vor Eröffnung des Verfahrens zurück. Das Amtsgericht Elmshorn eröffnete dann auf den am 3. März 1981 eingegangen Antrag der Firma W. GmbH durch Beschluß vom 30. Juni 1981 das Konkursverfahren und ernannte den Kläger zum Konkursverwalter.
Auf dessen im Mai 1982 zugestellte Anfechtungsklage verurteilte das Landgericht den Beklagten antragsgemäß, auf seine Pfändungspfandrechte aus dem Beschluß des Amtsgerichts Bonn vom 24. März 1981 gegen die dort bezeichneten 20 Drittschuldner zu verzichten und einzuwilligen, daß die von einem der Drittschuldner zu Gunsten der Parteien hinterlegten 4.600 DM nebst Zinsen an den Kläger ausgekehrt werden. Das Oberlandesgericht wies die Berufung des Beklagten zurück. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag,
die Klage abzuweisen,
weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
Die vom Kläger darzulegenden Voraussetzungen der Anfechtung nach § 30 Nr. 2 KO sind gegeben: Die Pfändung der Forderungen des Gemeinschuldners gegen die 20 Drittschuldner gewährte dem Beklagten nach dem Konkursantrag vom 3. März 1981 eine Sicherung für seine Werklohnforderungen. Auf diese Sicherung hatte er, auch nachdem er den Arrestbefehl erwirkt hatte (vgl. BGH Urteil vom 27. November 1974 - VIII ZR 21/73 = WM 1975, 6), keinen Anspruch (BGH Urteil vom 3. März 1959 - VIII ZR 176/58 = LM KO § 30 Nr. 2 a; BGHZ 34, 254, 256). Durch eine abgesonderte Befriedigung aus den Pfändungspfandrechten (§§ 49 Abs. 1 Nr. 2, 48 KO) würden die übrigen Konkursgläubiger benachteiligt. Andererseits ist nach der tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts dem Beklagten der ihm obliegende Beweis nicht gelungen, daß er zur Zeit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an die Drittschuldner, also ab 26. März 1981 keine Kenntnis von dem am 3. März 1981 gestellten Konkursantrag gehabt hat.
Aufgrund dieses von der Revision nicht beanstandeten Sachstandes ist der mit der Klage erhobene Anspruch gerechtfertigt. Der Beklagte hat das, was durch die nach § 30 Nr. 2 KO anfechtbare Pfändung von Ansprüchen des Gemeinschuldners aus dessen Vermögen weggegeben ist, zur Konkursmasse zurückzugewähren (§ 37 Abs. 1 KO), mithin auf die Rechte aus dem Pfändungsbeschluß vom 24. März 1981 zu verzichten und der Auskehrung des von einem der Drittschuldner hinterlegten Betrages an den Kläger zuzustimmen.
Demgegenüber hebt die Revision auf den zu ihren Gunsten zu unterstellenden Umstand ab, daß fast alle Pfändungen den Drittschuldnern zwischen dem Antrag auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens (29. März 1981) und der jedenfalls vor dem 30. Juni 1981 erfolgten Rücknahme dieses Antrags zugestellt worden sind. Sie ist der Meinung, es müsse berücksichtigt werden, daß zwischen dem Konkursantrag und der Eröffnung des Konkurses nahezu vier Monate verstrichen sind, daß bei Zustellung des Pfändungsbeschlusses die Entscheidung über den Antrag auf Konkurseröffnung nach § 46 VglO ausgesetzt war, daß also während dieses "Konkurshindernisses" der Konkursantrag keine Wirkung habe entfalten können und deshalb durch ihn keine "Verfangenheit" des Vermögens des Schuldners für die Allgemeinheit der Gläubiger (materieller Konkurs) eingetreten sei. Der Konkursantrag vom 3. März 1981 sei deshalb entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts als überholt oder wirkungslos anzusehen.
Damit kann die Revision nicht durchdringen.
Wie sie selbst nicht leugnet, ist es für die Anfechtung nach § 30 Nr. 2 KO gleichgültig, innerhalb welcher Zeitspanne über einen Konkursantrag entschieden und das Verfahren eröffnet wird (RGZ 88, 237). Dies gilt auch dann, wenn der Antragsteller ein Ruhen des Verfahrens bewilligt oder beantragt hatte (RG WarnRspr. 1929 Nr. 81) oder wenn der Gemeinschuldner durch seinen später zurückgenommenen Antrag auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens die Entscheidung über die Eröffnung des Konkursverfahrens verzögert haben sollte.
Der Antrag auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens hat entgegen der Auffassung der Revision dem Konkursantrag eines Gläubigers vom 3. März 1981 nicht die Wirkung genommen. Das ergibt § 46 VglO. Aufgrund des nach dem Konkursantrag gestellten Vergleichsantrags ist lediglich die Entscheidung über die Eröffnung des Konkursverfahrens ausgesetzt. Der neben dem Konkursantrag eines Gläubigers gestellte Vergleichsantrag behebt die durch den Konkursantrag offenbar gewordene Krise (vgl. BGHZ 58, 240, 242) nur dann, wenn er zu einem bestätigten Vergleich (§ 78 VglO) führt. In diesem Fall wird der Konkursantrag als nicht gestellt angesehen (§ 84 VglO). In den übrigen Fällen der Entscheidung über den Vergleichsantrag, nämlich bei Ablehnung der Eröffnung des Vergleichsverfahrens (§§ 17, 18 VglO), bei Versagung der Bestätigung des Vergleichs (§ 79 VglO) und bei Einstellung des eröffneten Vergleichsverfahrens (§§ 99, 100 VglO), gilt der Vergleichsantrag als bedingter Konkursantrag des Schuldners, so daß zu entscheiden ist, ob der Anschlußkonkurs eröffnet werden muß (§§ 19, 80, 101 VglO). Wird er eröffnet, ist der Konkursantrag eines Gläubigers gegenstandslos. Damit werden aber gemäß § 104 VglO die innerhalb eines Monats vor Stellung des Vergleichsantrags ausgebrachten Pfändungen unwirksam (vgl. BGH Urteil vom 3. November 1983 - IX ZR 16/83 = NJW 1984, 440). Der materielle Konkurs wird insoweit über die Fristen des § 30 Nr. 2 KO in aller Regel zurückverlegt. Wird dagegen über die Eröffnung des Vergleichsverfahrens nicht entschieden, weil der Schuldner seinen Antrag zurückgenommen hat, so hat das Konkursgericht über den Antrag des Gläubigers auf Eröffnung des Konkursverfahrens zu entscheiden; denn, mit dem Wegfall des Vergleichsantrags ist die Aussetzung des Konkursverfahrens gemäß § 46 VglO entfallen, der Konkursantrag des Gläubigers aber anhängig geblieben. Das Gesetz geht davon aus, daß dann, wenn der Vergleich nicht bestätigt wird, die durch den Konkursantrag des Gläubigers und den Vergleichsantrag des Schuldners offenbar gewordene Krise bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens fortdauert und zwar ohne Rücksicht darauf, ob auf den Vergleichsantrag der Anschlußkonkurs oder auf den Konkursantrag das Verfahren eröffnet worden ist.
Der Beginn der Krise wird in keinem Fall auf einen Zeitpunkt verlegt, der nach dem Tag liegt, an dem der zur Konkurseröffnung führende Antrag gestellt wurde (vgl. § 107 Abs. 1 VglO). Nach alledem ist aus der gesetzlichen Regelung des Verhältnisses von Vergleichs- und Konkursverfahren zu folgern, daß § 46 VglO den nach § 30 Nr. 2 KO maßgebenden Zeitpunkt der durch den Konkursantrag gekennzeichneten Krise und damit die "Verfangenheit" des Schuldnersvermögens zugunsten der Allgemeinheit der Gläubiger nicht zum Vorteil von Gläubigern hinausschiebt, die während der Aussetzung nach § 46 VglO eine Sicherung oder Befriedigung zu Lasten der Konkursmasse erlangt haben.
Zorn
Henkel
Fuchs
Graßhof