Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.02.2009, Az.: IX ZR 11/07
Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtssache bei einer Regelung des auslaufenden Rechts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.02.2009
- Aktenzeichen
- IX ZR 11/07
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2009, 10551
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Gießen - 07.06.2006 - AZ: 5 O 262/05
- OLG Frankfurt am Main - 14.12.2006 - AZ: 16 U 123/06
Rechtsgrundlagen
- § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO
- § 170 KO
Redaktioneller Leitsatz
Betrifft eine aufgeworfene Rechtsfrage auslaufendes Recht, hat der Beschwerdeführer im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde darzulegen, dass sie für die Zukunft noch Bedeutung hat.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und
die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser,
die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 12. Februar 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Dezember 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 35.575,78 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache bleibt sie ohne Erfolg.
Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) liegt nicht vor. Bei der vom Berufungsgericht angewendeten Bestimmung des § 170 KO handelt es sich um eine Regelung des auslaufenden Rechts, die auf Insolvenzverfahren, die nach dem 31. Dezember 1998 beantragt worden sind, keine Anwendung mehr findet (vgl. Art. 103 EGInsO). Sie hat in der Insolvenzordnung, die keine bevorrechtigten Forderungen kennt, auch keine Nachfolgeregelung gefunden. Wegen dieser Rechtsänderung ist nicht erkennbar, dass die aufgeworfene Rechtsfrage, ob der nachträgliche Eintritt von Masseunzulänglichkeit zum Entfallen des nach § 170 KO modifizierten Rechtsgrundes im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 BGB führt, für die Zukunft noch Bedeutung hat.
Die Behauptung, dass sich diese Rechtsfrage in einer unbestimmten Vielzahl weiterer nach dem Altrecht zu behandelnder Fälle (vgl. BGHZ 151, 221, 223) [BGH 04.07.2002 - V ZB 16/02] noch stellen wird, ist rein spekulativ und angesichts des Zeitpunktes des Wirksamwerdens der gesetzlichen Neuregelung unrichtig. Die Feststellungslast dafür, dass eine umstrittene Rechtsfrage noch für eine erhebliche Anzahl offener Verfahren von Bedeutung ist und damit grundsätzlichen Charakter trägt, trifft bei auslaufendem Recht die Partei, welche die Zulassung der Revision erstrebt (BGH, Beschl. v. 27. März 2003 - V ZR 291/02, WM 2003, 987, 988 unter 1. c) m.w.N., in BGHZ 154, 288 insoweit nicht abgedruckt; Beschl. v. 19. April 2007 - IX ZB 269/05, NJW-RR 2008, 220, 221 Rn. 8). Der Senat sieht keinen Ansatz, hier zu einer solchen Feststellung zu gelangen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Raebel
Kayser
Lohmann
Pape