Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.04.1996, Az.: IV ZR 71/95

Entwertungsgrenze; Neuwertentschädigung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.04.1996
Aktenzeichen
IV ZR 71/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 14572
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1996, 1129 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1996, 3155 (amtl. Leitsatz)
  • NJW-RR 1996, 923-924 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1996, 845-846 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Aus § 55 VVG ergibt sich keine feste Entwertungsgrenze, bei deren Unterschreiten der Anspruch auf die vereinbarte Neuwertentschädigung ausgeschlossen ist.

Tatbestand:

1

Die Kläger sind Landwirte. Sie streiten mit der Beklagten, einer öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalt, ob diese verpflichtet ist, einen durch Brand am 8. August 1992 vollständig zerstörten Mähdrescher statt zum Zeitwert zum Neuwert zu entschädigen.

2

Die Parteien haben 1980 einen Vertrag mit einer Laufzeit von zehn Jahren über die Feuerversicherung von landwirtschaftlichem Inventar geschlossen. Der Mähdrescher, Baujahr 1980, war damals durch eine gesonderte Zusage der Beklagten mit einer Versicherungssumme von 167.000 DM für die Dauer von fünf Jahren zum Neuwert versichert worden, da die dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Feuerversicherungsbedingungen (AFB) nur eine Versicherung zum Zeitwert vorsahen. Weil die Fünfjahresfrist mittlerweile verstrichen war, stellten die Kläger am 3. März 1987 über Herrn R., einen Außendienstmitarbeiter oder Agenten der Beklagten, einen neuen Versicherungsantrag. Darin ist der Mähdrescher mit dem Baujahr 1980 und erneut mit der Versicherungssumme von 167.000 DM angegeben. Unter "Besondere Vereinbarungen" ist im Antrag handschriftlich eingetragen:

3

"Besteht die Möglichkeit, den Mähdrescher wie das Angebot der B. bei ca. 1.000 Betriebsstunden der Maschine neuwertig zu versichern?"

4

Die Beklagte hat den Antrag angenommen. Der Versicherungsschein vom 25. März 1987 enthält weder in der dafür vorgesehenen Spalte "Versicherungsform" noch an anderer Stelle einen Hinweis darauf, ob eine Versicherung zum Neuwert oder zum Zeitwert vorliegt. Die Versicherungssumme für den Mähdrescher ist mit 167.000 DM angegeben. Auch dem neuen Vertrag lagen die früheren AFB zugrunde.

5

Der Neuwert des Mähdreschers hat im Zeitpunkt des Schadenseintritts 190.000 DM betragen, der Zeitwert 74.000 DM. Die Beklagte hat den Zeitwert ersetzt. Im Jahre 1993 haben die Kläger einen neuen und größeren Mähdrescher zum Preis von circa 240.000 DM erworben.

6

Mit der Klage wird die Differenz zwischen Zeitwert und Neuwert in Höhe von 116.000 DM geltend gemacht. Die Kläger behaupten, sie hätten im Frühjahr 1987 von der B. a.G. ein Angebot über eine Neuwertversicherung bis zu einer Betriebsstundenleistung des Mähdreschers von 1.000 Stunden erhalten. Sie hätten Herrn R. gesagt, eine solche Neuwertversicherung bei der B. abschließen zu wollen, sofern nicht die Beklagte bereit sei, den Mähdrescher zu denselben Bedingungen zum Neuwert zu versichern. Deshalb habe Herr R. in den Antrag vom 3. März 1987 eine entsprechende Anfrage aufgenommen. Mitte März 1987 habe ein von der Beklagten beauftragter Sachverständiger den Mähdrescher zum Zwecke der Neuwertversicherung besichtigt. Da der Versicherungsschein keinen Hinweis auf eine Neuwertversicherung enthalten habe, hätten sie - die Kläger - bei Herrn R. nachgefragt. Dieser habe ihnen bestätigt, daß der Mähdrescher zu denselben Bedingungen wie im Angebot der B. zum Neuwert versichert sei. Da der Mähdrescher bis zum Brand nur circa 980 Stunden gelaufen gewesen sei, müsse die Beklagte den Neuwert ersetzen.

7

Die Beklagte geht von etwa 2.000 Betriebsstunden aus und behauptet, den Versicherungsschein an Herrn R. zur Weiterleitung an die Kläger übersandt zu haben mit einem handschriftlichen Vermerk, daß wegen des Alters des Mähdreschers von mehr als fünf Jahren eine Versicherung zum Neuwert nicht mehr möglich sei. Das habe Herr R. den Klägern mitgeteilt.

8

Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage durch das Landgericht bestätigt. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihren Anspruch weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Kläger führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

10

I. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß nach dem Inhalt der Urkunden (Versicherungsschein, vereinbarte Bedingungen, Antragsformular) kein Anspruch auf Ersatz des Neuwerts besteht und auch nach § 5 Abs. 2 und 3 VVG keine Neuwertversicherung zustandegekommen ist. Danach ist kein Antrag auf Neuwertversicherung gestellt worden, sondern im Antrag ist nur die Anfrage nach der Möglichkeit einer Neuwertversicherung enthalten.

11

II. 1. Einen Anspruch auf Neuwertentschädigung nach den Grundsätzen der gewohnheitsrechtlichen Erfüllungshaftung oder der positiven Vertragsverletzung lehnt das Berufungsgericht ab, weil der Zeitwert des Mähdreschers bei Eintritt des Versicherungsfalls weniger als 40% des Neuwerts betragen habe. Falls die B. auch bei Unterschreiten dieser Grenze eine Regulierung zum Neuwert vornehmen sollte, könnten sich die Kläger gegenüber der Beklagten darauf nicht berufen. Eine solche Regulierungspraxis verstieße gegen das geltende Recht, insbesondere das Bereicherungsverbot des § 55 VVG.

12

2. Mit einem Verstoß gegen das Bereicherungsverbot läßt sich die Abweisung der Klage nicht rechtfertigen. Dabei kann offenbleiben, ob sich aus § 55 VVGüberhaupt ein Bereicherungsverbot herleiten läßt. Selbst wenn man den Standpunkt des Berufungsgerichts im Grundsatz teilt, liegt hier ein Verstoß gegen das Bereicherungsverbot nicht vor.

13

a) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Bereicherungsverbot ist nur auf die Wiederherstellungsklausel abgestellt worden, nicht auf eine Entwertungsgrenze (Senatsurteile vom 21.2.1990 - IV ZR 328/88 - VersR 1990, 486, 487; vom 6.6.1984 - IVa ZR 149/82 - VersR 1984, 843, 844; vom 13.5.1981 - IVa ZR 175/80 - VersR 1981, 772, 773; BGHZ 103, 228, 232 ff.). Eine Wiederbeschaffungsklausel ist in den Versicherungsbedingungen der B. enthalten.

14

b) Die Entschädigung zum Neuwert durch die B. hätte auch nicht deshalb gegen das Bereicherungsverbot verstoßen, weil der Zeitwert des Mähdreschers im Zeitpunkt des Brandes weniger als 40% des Neuwertes betragen hatte. Eine solche feste Entwertungsgrenze läßt sich der Vorschrift des § 55 VVG nicht entnehmen. Auch die Versicherungspraxis kennt sie nicht. Vielmehr wird die Entwertungsgrenze sehr unterschiedlich festgelegt (vgl. Kollhosser in Prölss/Martin, VVG 25. Aufl. § 55 Anm. 1 B und NwIG 80 § 1 Anm. 2; Martin, Sachversicherungsrecht 3. Aufl. Q III Rdn. 12, 33, 34, 54, 55, R IV Rdn. 62). Den bei Kollhosser und Martin aufgeführten Beispielen läßt sich entnehmen, daß es zwar eine Reihe von Versicherungsbedingungen gibt, die eine Entwertungsgrenze bei 50% oder 40% des Neuwerts ziehen, in anderen Bedingungen dagegen überhaupt keine Entwertungsgrenze vorgesehen ist. Die Grenze für die Neuwertentschädigung orientiert sich auch nicht stets am Zeitwert des versicherten Gegenstandes. So kommt es für den Anspruch auf die Neupreisentschädigung in der Kfz-Kaskoversicherung nach § 13 Abs. 2 AKB 88 nicht auf den Wertverlust, sondern auf den Ablauf der Zweijahresfrist an.

15

Unter diesen Umständen hätte sich die B. gegenüber den Klägern wirksam dazu verpflichten können, bis zur Laufleistung des Mähdreschers von 1.000 Betriebsstunden die Neuwertentschädigung zu zahlen. Im übrigen unterschreitet diese an den Betriebsstunden ausgerichtete Grenze den Zeitwert von 40% hier nur geringfügig. Der Zeitwert des Mähdreschers, der nach Behauptung der Kläger etwa 980 Betriebsstunden gelaufen war, hat 38,95% des Neuwerts betragen.

16

III. Zu einer abschließenden Sachentscheidung ist der Senat nicht in der Lage, weil es an den dafür erforderlichen Feststellungen fehlt. Nach dem Vortrag der Kläger könnte der Abschluß eines Neuwertvertrages mit der Beklagten zu den Bedingungen der B. oder ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei den Vertragsverhandlungen in Betracht kommen. Das hängt von den Äußerungen des Herrn R. zu der Nachfrage der Kläger nach Erhalt des Versicherungsscheins ab.

17

Möglicherweise durften die Kläger den Versicherungsschein im Zusammenhang mit den nachfolgenden Äußerungen des Herrn R. als Angebot der Beklagten zum Abschluß eines Versicherungsvertrages zu den Bedingungen der B. verstehen.

18

Für einen etwaigen Schadensersatzanspruch ist von Bedeutung: Die Beklagte wußte, daß die Kläger eine Neuwertversicherung bis 1.000 Betriebsstunden abschließen wollten, daß ein entsprechendes Angebot der B. vorlag und daß die Kläger wissen wollten, ob sie eine solche Neuwertversicherung auch bei ihr abschließen können. Wenn die Beklagte dazu nicht bereit war, hätte sie dies den Klägern unmißverständlich sagen müssen, damit sie bei der B. für den gewünschten Versicherungsschutz sorgen hätten können. Der Schadensersatzanspruch wäre darauf gerichtet, die Kläger so zu stellen, als hätten sie bei der B. eine Neuwertversicherung bis 1.000 Betriebsstunden abgeschlossen.