Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.12.1968, Az.: 3 StR 297/68
Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes im Strafverfahren; Verwehrung des Zutrittes zum Gerichtssaal wegen Irrtums über die Öffentlichkeit der Verhandlung; Unzulässige Beschränkung der Öffentlichkeit als Revisionsgrund bei willentlichem Ausschluss durch das Gericht oder den Vorsitzenden; Aufsichtspflicht des Vorsitzenden gegenüber den Gerichtsbeamten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.12.1968
- Aktenzeichen
- 3 StR 297/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 13077
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Wuppertal - 22.03.1967
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 22, 297 - 302
- DRiZ 1969, 123-124
- JR 1969, 307
- MDR 1969, 324-325 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1969, 756-758 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Entführung
Amtlicher Leitsatz
Verwehrt ein Gerichtswachtmeister irrtümlich einer Person den an sich möglichen freien Zutritt zu einer Hauptverhandlung, ohne daß das Gericht den Vorfall bemerken kann, so sind die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens nicht verletzt (im Anschluß an BGHSt 21, 72 [BGH 04.03.1966 - 4 StR 72/66]).
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 18. Dezember 1968,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Wiefels
Bundesrichter Dr. Faller
Bundesrichter Mayer
Bundesrichter Neifer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten ...,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten H. wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 22. März 1967 dahin ergänzt, daß der Angeklagte von dem Vorwurf der Nötigung freigesprochen wird und die Staatskasse die insoweit erwachsenen ausscheidbaren Verfahrenskosten und ausscheidbaren notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen hat.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
- 2.
Die Revision des Angeklagten K. wird mit der Maßgabe verworfen, daß im Urteilsspruch die Anrechnung bisher verbüßter Strafhaft entfällt.
- 3.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht - Jugendkammer - Wuppertal hat den Angeklagten Hunold wegen Entführung zu einer Jugendstrafe von 10 Monaten und den Angeklagten K. wegen. Beihilfe zur Entführung unter Einbeziehung einer früher erkannten Zuchthausstrafe von 2 Jahren 6 Monaten zu einer Gesamtzuchthausstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten verurteilt. Den Angeklagten wurde die erlittene Untersuchungshaft, den Angeklagten K. außerdem die verbüßte Strafe angerechnet.
Beide Angeklagten haben gegen dieses Urteil Revision eingelegt. Sie rügen Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Strafrechts. Die Rechtsmittel haben im wesentlichen keinen Erfolg.
I.
Die Verfahrensbeschwerden
1.
Der Angeklagte Hunold rügt Verletzung des § 260 StPO, weil er im Urteilsspruch von dem Vorwurf der Nötigung nicht freigesprochen worden sei.
Die Rüge führt zur Ergänzung des Urteilsspruchs.
Die Jugendkammer legt in den Urteilsgründen (UA S. 26) dar, daß die getroffenen Feststellungen nicht zu einer Verurteilung ausreichen, soweit dem Angeklagten H. Notzucht sowie Nötigung zur Last gelegt werden. Sie hat dennoch von einem Freispruch abgesehen, weil sie offensichtlich davon ausgegangen ist, diese Straftaten hätten, wenn sie nachgewiesen worden wären, mit der Entführung im Verhältnis der Tateinheit (§ 73 StGB) gestanden. Hiergegen bestehen jedoch rechtliche Bedenken, soweit es sich um den Vorwurf der Nötigung handelt. Auszugehen ist von dem Eröffnungsbeschluß. Die darin zugelassene Anklage legt dem Angeklagten H. Entführung in Tateinheit mit Notzucht und außerdem als weitere selbständige strafbare Handlung (§ 74 StGB) Nötigung zur Last. Um den Eröffnungsbeschluß zu erschöpfen, bedurfte es daher eines ausdrücklichen Freispruches von der Anklage der Nötigung; denn eine nicht als strafbar festgestellte Handlung scheidet für die strafrechtliche Beurteilung aus und kann deshalb auch nicht in eine Handlungseinheit mit einbezogen werden (RGSt 50, 351; BGH NJW 1952, 432 Nr. 23; Geier in Löwe/Rosenberg, 21. Aufl. Anm. 4 zu § 260 StPO).
Der Senat kann den Urteilsspruch in eigener Zuständigkeit ergänzen.
Soweit der Angeklagte K. dieselbe Rüge erhebt, ist sie unzulässig; denn er ist nicht betroffen.
2.
Beide Beschwerdeführer rügen ferner Verletzung des § 338 Nr. 6 StPO. Sie behaupten, ein Justizwachtmeister habe am 17. März 1967 gegen 13.15 Uhr den Referendar Sc., der an der öffentlichen Sitzung als Zuhörer teilnehmen wollte, auf dessen Befragen den Zutritt zum Sitzungssaal mit der Begründung verwehrt, es handele sich um eine "Jugendsache" und die Öffentlichkeit sei daher ausgeschlossen.
Hierzu wird auf Grund der Sitzungsniederschrift und der im Revisionsrechtszuge eingeholten dienstlichen Äusserungen des Vorsitzenden der Jugendkammer, des am 17. März 1967 mit der Wahrnehmung des Sitzungsdienstes beauftragten Gerichtswachtmeisters und des Referendars Sc. folgender Sachverhalt festgestellt:
Am 17. März 1967 verhandelte die Jugendkammer in öffentlicher Sitzung (der Angeklagte H. war zur Tatzeit Heranwachsender, der Angeklagte K. Erwachsener). Es war zu keinem Zeitpunkt das Schild "Öffentlichkeit ausgeschlossen" an der Tür des Sitzungssaals angebracht. Der Justizhauptwachtmeister Ra., der an diesen Tage den Sitzungsdienst wahrnahm, hinderte weder den Referendar So. noch eine andere Person am betreten des Saales. Der Referendar Sc. erkundigte sich vielmehr bei einem anderen Wachtmeister, der zufällig auf dem Flur vor der Tür des Sitzungssaales stand, ob hier die Strafsache gegen H. verhandelt werde. Dieser Wachtmeister, der mit dem Sitzungsdienst nichts zu tun hatte, erteilte ihm die falsche Auskunft, es handele sich um eine nichtöffentliche Jugendstrafsache, und verwehrte ihn den Zutritt zum Sitzungssaal, ohne daß das Gericht dies bemerkte.
Als nicht erwiesen hat es der Senat entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführer angesehen, daß dieser unbekannt gebliebene Wachtmeister den Justizhauptwachtmeister Ra. bei der Wahrnehmung des Sitzungsdienstes vertreten habe. Dafür bieten die dienstlichen Äußerungen des Gerichtsvorsitzenden und des Justizhauptwachtmeisters Radsonath keinen Anhalt. Letzterer hat vielmehr angegeben, daß die Wachtmeister zwischen 13 und 14 Uhr im Gerichtsgebäude die Akten zu- und abtragen. Es muß deshalb davon ausgegangen werden, daß es einer dieser Wachtmeister war, der den. Referendar Schneider die falsche Auskunft erteilte und ihm den Zutritt zum Sitzungssaal vermehrte. Daß der Wachtmeister auch andere Personen am Betreten des Saales gehindert habe, ist ebenfalls nicht erwiesen.
Bei dieser Sachlage kann die Rüge keinen Erfolg haben.
Zwar widerstreitet es dem Grundsatz der Öffentlichkeit, bestimmte Personen oder Personengruppen ohne gesetzlichen Grund oder willkürlich von der Teilnahme an der Verhandlung auszuschließen (BGHSt 17, 201; 18, 179, 180) [BGH 15.01.1963 - 5 StR 528/62]. Jedermann soll Zutritt zu den Gerichtssälen haben, in denen die Gerichte Recht sprechen.
Das Reichsgericht ging jedoch in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß eine Beschränkung der Öffentlichkeit nur dann einen Revisionsgrund im Sinne des § 338 Nr. 6 StPO bilden kann, wenn sie auf den Willen des Gerichts oder des Vorsitzenden zurückzuführen ist, sei es, daß diese richterlichen Organe durch eine Anordnung die Beschränkung veranlaßt haben, sei es, daß sie es unterlassen haben, die bestehende und ihnen bekannt gewordene Beschränkung durch rechtzeitiges Eingreifen zu beseitigen. Ein gesetzwidriger Ausschluß der Öffentlichkeit, der nur auf einen eigenmächtigen Verhalten oder einem Versehen des Gerichtswachtmeisters oder anderer Personen beruht, ohne daß das Gericht oder der Vorsitzende davon Kenntnis erhält, genügte dagegen nicht (vgl. u.a. RGSt 2, 301, 302; 43, 188, 189; 71, 377, 380und die dort angeführten weiteren Entscheidungen).
Lediglich die Entscheidung RGSt 23, 218, 220 hatte eine gesetzwidrige Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes auch darin gesehen, daß der Vorsitzende es schuldhaft versäumt hatte, für die Öffnung der Tür zum Sitzungssaal Sorge zu tragen, obwohl er diesen Mangel sofort beseitigen ließ, als er ihn bekannt wurde. Jedoch ist dieser Rechtsstandpunkt vom Reichsgericht später wieder aufgegeben worden (vgl. RGSt 43, 188, 189 und JW 1911, 247 Nr. 27).
Der Bundesgerichtshof hat in den unveröffentlichten Urteilen 1 StR 488/53 vom 3. November 1953 und 5 StR 54/61 vom 16. Mai 1961 auf die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts verwiesen. In BGHSt 4, 279, 283 [BGH 22.05.1953 - 2 StR 539/52] hat der 2. Strafsenat es ausdrücklich offengelassen, ob § 338 Nr. 6 StPO auch anwendbar ist, wenn der Ausschluß der Öffentlichkeit nicht auf einer Anordnung des Vorsitzenden oder des Gerichts beruht.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat schließlich in BGHSt 21, 72 [BGH 04.03.1966 - 4 StR 72/66] mit ausführlicher Begründung eine Verletzung des § 338 Nr. 6 StPO in dem Falle verneint, daß ein Hindernis tatsächlicher Art (ins Schloß gefallene Außentür), welches das Gericht trotz aufmerksamer Beachtung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens nicht bemerkte und auch nicht bemerken konnte, die Öffentlichkeit beeinträchtigte. In dieser Entscheidung wird nicht nur - wie das Reichsgericht es getan hat - darauf abgestellt, ob dem Gericht oder dem Vorsitzenden die Beschränkung der Öffentlichkeit bekannt war, sondern außerdem geprüft, ob das Gericht sie bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt und Umsicht hätte bemerken und beseitigen können.
Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsauffassung an. Nach den gleichen Maßstäben ist aber auch der Fall zu beurteilen, daß ein Gerichtsbeamter eigenmächtig, aus Irrtum oder Versehen einzelnen Personen den an sich möglichen freien Zugang zu einer öffentlichen Gerichtsverhandlung verwehrt.
Diese Rechtsmeinung entspricht der in der Rechtsprechung und im Schrifttum vorherrschenden Ansicht (vgl. OLG Hamm, NJW 1960, 785 [OLG Hamm 24.11.1959 - 3 Ss 1045/59] Nr. 17; Schäfer in Löwe/Rosenberg, 21. Aufl. Anm. 3 c zu § 169 GVG; Müller/Sax (KMR) StPO, 6. Aufl. Anm. 7 d zu § 338; Schwarz/Kleinknecht, StPO, 27. Aufl. Anm. 7 zu § 338 für bloßes Versehen des Gerichtswachtmeisters; Sarstedt, Die Revision in Strafsachen, 4. Aufl. S. 151; Willms in LM Anm. 8 zu § 169 GVG).
Der von der Revision und vereinzelt auch im Schrifttum (vgl. Eb. Schmidt, Lehrkomm. Rdz. 13 zu § 169 GVG und Rdz. 29 zu § 338 StPO; Beck, NJW 1966, 1976 Anm. zu Nr. 12) vertretenen Auffassung, daß es in einem solchen Falle für die rechtliche Beurteilung keinen Unterschied mache, ob die unzulässige Beschränkung der Öffentlichkeit auf das Verhalten des Gerichts oder allein des Gerichtswachtmeisters zurückzufahren sei, vermag der Senat nicht zu folgen.
Zwar gehört die Öffentlichkeit der Verhandlung zu den grundlegenden Einrichtungen des Rechtsstaates. Wie aber der Bundesgerichtshof in BGHSt 21, 72 [BGH 04.03.1966 - 4 StR 72/66] anhand von Beispielen des näheren dargelegt hat, stehen der "reinen" Durchführung dieses Prinzips mancherlei Umstände entgegen, die außerhalb des Einflußbereichs und der Einwirkungsmöglichkeiten des Gerichts liegen, aber im Interesse eines gesicherten, störungsfreien Ablaufs der Hauptverhandlung und einer sachgemäßen Aufklärung notwendigerweise in Kauf genommen werden müssen. Dazu, ist in einen weiteren Sinne auch das Verhalten der im Gerichtsgebäude beschäftigten und mit der Überwachung der Gerichtsräume beauftragten Gerichtswachtmeister zu rechnen, wenn sie aus Unkenntnis oder infolge vor Mißverständnissen in einen Einzelfalle einen Mißgriff begehen. Ein solches gelegentliches Fehlverhalten eines untergeordneten Hilfsorgans kann nicht ohne weiteres dem Gericht als Verfahrensfehler angelastet werden. Es kann auch nicht anerkannt werden, daß durch eine derartige, dem Gericht nicht erkennbar gewordene Zurückweisung einer einzelnen Person das Vertrauen der Allgemeinheit in die Objektivität der Rechtspflege erschüttert wird.
Allerdings muß verlangt werden, daß das Gericht und insbesondere der Vorsitzende der Nahrung der Öffentlichkeit auch während der Verhandlung die gebührende Aufmerksamkeit widmen, die der Bedeutung des Öffentlichkeitsgrundsatzes entspricht. Es obliegt dem Vorsitzenden insoweit eine Aufsichtspflicht gegenüber den Gerichtsbeamten, die nicht nur zu Beginn, sondern auch während der gesamten Dauer der Verhandlung ausgeübt werden muß. Gerade auf den Gebiete des Strafverfahrens ist es ein besonders ernstes rechtsstaatliches Anliegen, daß die Gerichte das Recht innerhalb der gesetzlichen Schranken zu finden suchen (BGHSt 4, 283 [BGH 22.05.1953 - 2 StR 539/52]). Die Anforderungen, die in dieser Hinsicht an die Aufmerksamkeit des Gerichts und des Vorsitzenden zu steilen sind, dürfen aber auch nicht überspannt werden. Es muß berücksichtigt werden, daß dem Gericht und insbesondere den Vorsitzenden gerade in der mündlichen Verhandlung eines Strafprozesses mannigfachte Aufgaben übertragen sind, die in hohem Maße ihrer besonderen Aufmerksamkeit bedürfen. Es hieße z.B. den Vorsitzenden überfordern, wollte man von ihn verlangen, daß er sich - wie die Revision offenbar meint - auch fortgesetzt über die Vorgänge auf dem Flur vor den Gerichtssaal vergewissere.
Beurteilt man nach diesen Maßstäben den hier festgestellten Sachverhalt, so kann den Gericht und den Vorsitzenden kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß sie das Vorgehen des Gerichtswachtmeisters gegen den Referendar Sc. nicht bemerkt und nicht verhindert haben. Den Sitzungsdienst nahm ein erfahrener Justizhauptwachtmeister wahr, der dem Gerichtsvorsitzenden seit vielen Jahren als zuverlässige Kraft bekannt war und der sieh keines Mißgriffes schuldig gemacht hatte. Das Gericht und der Vorsitzende konnten und brauchten nach Lage des Falles nicht damit zu rechnen, daß ein anderer Gerichtswachtmeister, der sich zufällig auf dem Flur aufhielt, einer einzelnen Person den Zutritt zum Gerichtssaal verwehren würde. Während dieses Vorfalles befanden sich nach den Vorbringen der Revision und der dienstlichen Äußerung des Referendars Sc. andere Personen als Zuhörer im Saal, die ihn kurz zuvor offenbar unbehelligt betreten hatten. Es brauchte sich daher dem Gericht auch nicht der Verdacht aufzudrängen, daß die Öffentlichkeit der Verhandlung beeinträchtigt sei, Deshalb liegt hier eine gesetzwidrige Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit der Verhandlung nicht vor.
Nach Auffassung des Senats wäre der Fall auch nicht anders zu beurteilen, wenn der Wachtmeister, der die unrichtige Auskunft gegeben hat, den mit den Sitzungsdienst beauftragten Justizhauptwachtmeister Ra. für kurze Zeit vertreten hätte.
3.
Die Beschwerdeführer rügen als weiteren Verfahrensverstoß, daß die Zulassung der Nebenklägerin nicht, wie § 396 Abs. 2 StPO dies vorschreibt, durch Gerichtsbeschluß, sondern durch den Vorsitzenden, und zwar ohne vorherige Anhörung der Staatsanwaltschaft erfolgt sei.
Auch diese Rüge kann keinen Erfolg haben.
Das Protokoll enthält nur den Vermerk, daß die Nebenklägerin zugelassen worden ist. Da das Protokoll einen Gerichtsbeschluß hierüber nicht erwähnt, steht fest, daß keiner ergangen ist (§ 274 StPO). Die Zulassung der Nebenklägerin kann daher nur durch den Vorsitzenden erfolgt sein (vgl. BGHSt 1, 216, 217) [BGH 08.05.1951 - 1 StR 113/51]. Sie ist aber deshalb nicht nichtig, sondern war nur anfechtbar (BayObLGSt 1952, 99 Nr. 60). Auf dieser anfechtbaren Handlung des Vorsitzenden kann aber das Urteil nicht beruhen. Daß nämlich die Zulassung unberechtigt gewesen wäre, machen die Beschwerdeführer selbst nicht geltend.
II.
Die Sachrügen
Auf die Sachrügen hat der Senat das Urteil seinen gesamten Inhalte nach überprüft. Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten haben sich nicht ergeben. Die Jugendkammer hat die äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale der Entführung (§ 236 StGB) und der Beihilfe hierzu (§§ 236, 49 StGB) rechtlich einwandfrei festgestellt.
Die Strafzumessungsgründe begegnen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Lediglich die Anrechnung der verbüßten Strafhaft war in dem Urteilsspruch gegen den Angeklagten K. zu streichen, da diese Anrechnung zur Strafzeitberechnung gehört, für die allein die Vollstreckungsbehörde zuständig ist (BGHSt 21, 186 [BGH 25.01.1967 - 2 StR 424/66]). Der Senat hat den Urteilsspruch insoweit berichtigt.
Im Kostenausspruch bestand kein Anlaß zu einer Maßnahme nach § 473 Abs. 4 StPO und § 74 JGG.
Dr. Wiefels
Faller
Mayer
Neifer