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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.09.1955, Az.: VI ZR 261/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.09.1955
Aktenzeichen
VI ZR 261/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 12894
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin-Charlottenburg - 08.07.1954

Fundstelle

  • DB 1955, 1138 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

1. der D. Bank, vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder, in B., U.strasse ...,

2. der G.-V. AG., vertreten durch ihren Vorstand, in B., W.,

Prozessgegner

den Fuhrunternehmer Wenzel N. in B., S.strasse ...,

Sonstige Beteiligte

Lichtspieltheaterbesitzer Paul M. in B., B.strasse ...,

Amtlicher Leitsatz

Ein ortsansässiger Eigentümer, der ein durch Kriegseinwirkung erheblich beschädigtes Gebäude zum Kinobetrieb vermietet, wird in der Regel eine fachmännische Untersuchung darüber veranlassen müssen, ob eine Gefährdung der Benutzer durch den Zustand des Gebäudes ausgeschlossen ist.

Die Übertragung der Verwaltung des Grundbesitzes an eine Grundstücksverwaltungsgesellschaft ist für sich allein keine ausreichende Entlastung des ortsansässigen Eigentümers.

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Meyer, Hanebeck, Dr. Hauß und Erbel

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Erstbeklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Charlottenburg vom 8. Juli 1954 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden der Erstbeklagten auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

In den im linken Seitenflügel des durch Kriegseinwirkung schwer beschädigten Hauses B.strasse ... in B. gelegenen Pamet-Lichtspielen durchbrachen am 26. September 1948 während der letzten Abendvorstellung Schuttmassen die Decke des Zuschauerraumes und begruben einen Teil des Publikums unter sich. Neben anderen Personen fand auch die verschüttete Ehefrau des Klägers hierbei den Tod.

2

Das um 1876 erbaute Haus B.strasse ... hat vier Stockwerke und zwei Seitenflügel. Im linken Seitenflügel wurde im Jahre 1907 ein Versammlungsraum hergerichtet, wobei nach Beseitigung der Trennwände das erste Stockwerk mit einbezogen wurde. Im Jahre 1910 wurde der Saal zu einem Theater umgebaut und unter der Balkendecke in 50 cm Abstand eine feuerbeständige Decke eingezogen. Seit 1926 wurde in ihm - nach Einbau eines Bildwerferraums - ein Lichtspieltheater betrieben. Seit 1935 verwaltet die Zweitbeklagte das Haus; 1937 erwarb es die Erstbeklagte und ließ es in der Folgezeit weiter durch die Zweitbeklagte verwalten.

3

Im November 1943 wurde der Dachstuhl des Hauses durch Luftmineneinwirkung abgedeckt und im Januar 1944 der rechte Seitenflügel fast völlig zerstört. Die Mieter räumten das Haus, der Kinobetrieb wurde eingestellt, und nur wenige Zimmer des Vorderhauses blieben bewohnt. Nach dem Kriege ließ die Zweitbeklagte ein Notdach aufsetzen, das jedoch über dem linken Seitenflügel unvollendet blieb. Die Schuttmengen, die beim Aufräumen des Dachgeschosses und dem Abbruch noch stehengebliebener Mauerreste anfielen, wurden durch Deckenlöcher herabgeworfen und blieben auf den Fußböden des dritten und vierten Stockwerkes liegen. Auf dem Boden des zweiten Stockwerkes lag kein Schutt. Die Entfernung der Schuttmengen wurde im Spätsommer zunächst auf dem rechten Seitenflügel in Angriff genommen; das Aufräumen des linken Seitenflügels sollte zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

4

Am 9. November 1945 mietete der Lichtspieltheaterbesitzer Paul M. die Kinoräumlichkeiten und übernahm die Wiederherstellung der Räume mit der Verpflichtung, alle Auflagen der Baupolizei zu erfüllen. Er ließ nur geringe bauliche Veränderungen vornehmen, u.a. versah er das ausserhalb des linken Seitenflügels liegende Bühnenhaus mit einem Notdach. Am 9. Januar 1947 nahm eine Kommission der Schöneberger Baupolizei das Kino ab und stellte am 4. Februar 1947 den Baufreigabeschein aus. Am 12. Januar 1947 wurden die Pamet-Lichtspiele eröffnet. Sechs Tage vor dem Unglückstag, dem 26. September 1948, fand die turnusmässige Jahresüberprüfung des Kinos durch die Schöneberger Baupolizei statt. Die Prüfung erstreckte sich nur auf die Kinoräume, nicht aber auf den übrigen Teil des linken Seitenflügels. Die Prüfung dauerte etwa dreiviertel Stunden, wesentliche Beanstandungen ergaben sich nicht.

5

Der Einsturz der Kinodecke wurde dadurch verursacht, daß zwei Tragebalken des dritten Stockwerks brachen und mitsamt der Deckenkonstruktion und den dort lagernden Schuttmengen in das zweite Stockwerk fielen; dort brach ein weiterer Tragebalken, und die ganzen Schuttmassen, Balken und Holzverschalungen durchschlugen die Feuerschutzdecke des Kinos und stürzten in den mit Besuchern besetzten Zuschauerraum des Kinos. 14 Personen wurden getötet, 58 verletzt.

6

Der Kläger hat den Beklagten vorgeworfen, sie hätten durch Unterlassung der erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen die Einsturzgefahr hervorgerufen. Es sei ihnen erkennbar gewesen, daß die der Nässe ausgesetzten Tragebalken der Belastung durch die im dritten und vierten Stockwerk aufgehäuften Schuttmassen nicht gewachsen gewesen seien. Vor allem habe vor der Vermietung des Seitenflügels zum Kinobetrieb eine fachmännische Überprüfung des Baues erfolgen müssen. Durch die Witterungseinflüsse sei die Gefahr immer grösser geworden, ohne daß von den Beklagten bis zum Einsturz etwas Durchgreifendes unternommen worden sei.

7

Die gegen die Zweitbeklagte vom Kläger erhobenen Ansprüche sind teils durch Urteil, teils durch Vergleich erledigt. Gegen die Erstbeklagte hat der Kläger, nachdem weitergehende frühere Anträge in der Hauptsache erledigt sind, beantragt,

8

sie als Gesamtschuldnerin mit der Zweitbeklagten zur Zahlung einer monatlichen Rente von 65 DM ab 1. April 1954, endend im Falle der Wiederverheiratung des Klägers, spätestens aber mit der Zahlung vom 1. Januar 1966, zu verurteilen.

9

Die Rente soll dem Kläger einen Ausgleich für die Dienste der Verstorbenen in seinem Haushalt und in seinem Geschäft geben.

10

Die Erstbeklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie ist der Ansicht, der Einsturz sei ausschließlich darauf zurückzuführen, daß ein Tragebalken infolge eines Asteinschlusses eine erheblich verminderte Tragfähigkeit gehabt habe. Dieser Mangel sei nicht erkennbar gewesen. Zu Sicherungsmaßnahmen oder einer Schuttbeseitigung sei kein Anlaß gewesen, zumal die Baupolizei das Kino zur Benutzung freigegeben habe. Im übrigen habe sie durch die Beauftragung der Zweitbeklagten, einer in der Grundstücksverwaltung erfahrenen Firma, ihrer Sorgfaltspflicht genügt. Die Erstbeklagte hat sodann die Höhe des geltend gemachten Schadens bestritten. Sie hat der Stadt Berlin und dem Lichtspieltheaterbesitzer Paul M. den Streit verkündet. M. ist dem Kläger als Streithelfer beigetreten und hat sich dem Klageantrag angeschlossen.

11

Das Landgericht hat nach dem Klageantrag erkannt. Im Berufungsrechtszug ist der Klageantrag bis zum 30. Juni 1954 für erledigt erklärt worden. Mit dieser Einschränkung hat das Berufungsgericht die Berufung der Erstbeklagten zurückgewiesen.

12

Mit der Revision verfolgt die Erstbeklagte das Ziel der Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:

13

1.

Das Berufungsgericht hat zunächst bejaht, daß der Einsturz des Gebäudes eine Folge mangelhafter Unterhaltung gewesen ist (§ 836 Abs. 1 Satz 1 BGB). Es hat dabei weitgehend auf die Entscheidungsgründe des Teilurteils des 8. Zivilsenats des Kammergerichts vom 26. Mai 1951 - 8 U 2 260/50 - in Sachen Rieger./. Grundbesitzverwaltungs AG Bezug genommen, das von dem III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs durch das Urteil vom 16. Juni 1952 - III ZR 215/51 - (auszugsweise abgedruckt in BGHZ 6, 315) bestätigt worden ist. Da die Akten dieses Prozesses zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht waren und die Parteien die ergangenen Urteile kannten, bestanden gegen die Bezugnahme keine Bedenken. Seitens der Erstbeklagten ist nichts vorgetragen, was zu einer anderen Beurteilung Anlaß geben könnte. Wenn die Revision unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs BGHZ 7, 116 [121] meint, das Berufungsgericht habe auf den Antrag der Beklagten vom 7. Februar 1951 (GA Bl 50) einen Obergutachter bestellen müssen, so kann dem nicht gefolgt werden. Zwar darf das Gericht einen Antrag auf persönliche Vernehmung eines Gutachters nicht mit der Begründung ablehnen, es genüge, das in einem anderen Verfahren erstattete Gutachten im Wege des Urkundenbeweises zu verwerten. So war es aber hier nicht. Vielmehr hatten die Beklagten in dem angeführten Schriftsatz lediglich gerügt, das Landgericht habe sich unter Abweichung von dem in dem Strafverfahren erstatteten Gutachten des Sachverständigen Dr. Friedrich nur auf seine unzureichende eigene Sachkunde verlassen. Daher sei die Bestellung eines Obergutachters geboten gewesen, wenn das Gericht dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Friedrich nicht habe folgen wollen. Ebenso wie das Urteil des Vorprozesses beruht nun das angefochtene Urteil gerade auf dem Gutachten des Dr. Friedrich, der seine Ausführungen in dem Beweistermin des Vorprozesses vom 27. Februar 1951, in dem die Erstbeklagte als Partei vertreten war, naher erläutert hatte. Da eine erneute Vernehmung des Dr. Friedrich in dem vorliegenden Prozeß nicht beantragt worden ist, konnte das Berufungsgericht die gutachtliche Stellungnahme des Sachverständigen verwerten, auf die sich gerade die Erstbeklagte bezogen hatte. Auf Grund dieses Gutachtens hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum festgestellt, daß das Fehlen des Daches und die starke Schuttbelastung der Decken Ursachen des Einsturzes gewesen sind. Hierzu hat bereits der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 16. Juli 1952 - III ZR 215/51 - eingehend Stellung genommen. Der erkennende Senat schließt sich in allem diesen Ausführungen an. Wenn der Sachverständige Dr. Ing. Rühl eine Schuttbelastung von 30 bis 40 cm auch bei fehlendem Dach nicht für gefährlich ansah, so hätte schon die ungleichmässige Höhe des Schuttes, deren Durchschnitt das Urteil des Kammergerichts vom 26. Mai 1951 in der Nähe der Einbruchstelle mit 38,5 cm annimmt, zu einer Schuttbeseitigung Anlaß geben müssen, zumal an die Unterhaltung eines zum Kinobetrieb benutzten Gebäudes erhöhte Sorgfaltsanforderungen gestellt werden müssen. Im übrigen handelte es sich hier nur um eine Schätzung. Entscheidend ist für das Berufungsgericht die gewonnene Überzeugung, daß sowohl die infolge des fehlenden Daches eindringende Feuchtigkeit wie die Schuttbelastung die Tragfähigkeit der Balken erheblich beeinträchtigen mußte, was bei einer fachmännischen Untersuchung nicht hätte verborgen bleiben können. Auch wenn bei Errichtung des Baues durchweg Balken von grösserer Tragfähigkeit verwandt wurden, als sie heute üblich sind, so hätten doch die vom Sachverständigen herausgestellten Mängel abgestellt werden müssen, bevor man das Kino in Betrieb nahm.

14

2.

Das Berufungsgericht hat den gemäß § 836 Abs. 1 Satz 2 BGB von der Erstbeklagten zu erbringenden Beweis dafür, daß sie zum Zwecke der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet habe, nicht als geführt angesehen. Nach Ansicht des Berufungsgerichts genügte die Erstbeklagte ihrer Sorgfaltspflicht nicht schon dadurch, daß sie die Zweitbeklagte mit der Grundstücksverwaltung beauftragte. Hierzu hat das Berufungsgericht folgendes erwogen:

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Bei den durch Kriegseinwirkung beschädigten Häusern der Beklagten sei mit Gefahrenquellen zu rechnen gewesen. Es habe daher nur nahe gelegen, daß sich die Erstbeklagte darum gekümmert habe, ob fachmännische Überprüfungen der Gebäude stattfänden. Das gälte umsomehr, als die Zweitbeklagte nur über beschränkte Geldmittel verfügt habe. Alle wichtigeren Grundstücksangelegenheiten seien im Aufsichtsrat der Zweitbeklagten besprochen worden, deren Mitglieder zum Teil auch der Geschäftsleitung der Erstbeklagten angehört hätten. Die Erstbeklagte habe nicht vorgetragen, daß sie sich irgendwie um eine Sicherung der beschädigten Gebäude bekümmert habe. Auch habe sie nicht dargetan, worauf ihr Vertrauen, die Zweitbeklagte werde schon die notwendigen Maßnahmen zur Gefahrenbeseitigung an den Häusern durchführen, im einzelnen beruhe. Tatsächlich habe die Tätigkeit der Zweitbeklagten nicht genügt, um das Einsturzunglück abzuwenden. Die Erstbeklagte habe zumindest bei Vermietung der Räume zum Kinobetrieb für eine fachmännische Überprüfung des beschädigten Hauses sorgen müssen. Wenn die Baupolizei, die damals mit Arbeit überlastet gewesen sei, das Kino abgenommen habe, so ändere das nichts an der eigenen Verantwortung der Erstbeklagten, die zudem über die Art und den Umfang der Überprüfung nicht unterrichtet worden sei. Auch die jährliche Kontrolle der Baupolizei entlaste die Erstbeklagte nicht.

16

Diese Ausführungen bedeuten entgegen der Auffassung der Revision keine Überspannung der Anforderungen, die im Interesse der Verkehrssicherheit gestellt werden müssen. Es braucht nicht darauf eingegangen zu werden, ob es unter normalen Umständen zur Entlastung genügen würde, wenn die Verwaltung eines Hauses einer über Fachkräfte verfügenden Firma übertragen ist. Zu fragen ist vielmehr, ob man von einem ortsansässigen Gebäudeeigentümer, der ein erheblich durch Kriegseinwirkungen zerstörtes Gebäude zum Kinobetrieb vermietet, verlangen kann, daß er vorher eine fachmännische Untersuchung des Gebäudes darüber veranlaßt, ob eine Gefährdung der Benutzer durch den Zustand des Gebäudes ausgeschlossen ist. Diese Frage ist unbedenklich zu bejahen. Die für die Erstbeklagte verantwortlich handelnden Personen durften sich weder darauf verlassen, die Zweitbeklagte werde schon das Erforderliche veranlassen, noch sich auf den Standpunkt stellen, es sei Angelegenheit der Baupolizei, sich um die Sicherheit des Gebäudes zu kümmern. Da durch die Kontrolle der Baupolizei die Eigenverantwortung der Erstbeklagten für die Sicherheit des Gebäudes nicht berührt wird, kommt es nicht darauf an, ob die Abnahme des Kinos durch einen leitenden oder einen nachgeordneten Beamten der Baupolizei erfolgt ist.

17

3.

Zu der von der Revision angeschnittenen Frage, ob der Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau einem Anspruch des Ehemannes aus § 845 BGB entgegensteht, hat der erkennende Senat bereits in dem Urteil vom 16. Dezember 1953 - VI ZR 87/52 - (NJW 1954, 633) Stellung genommen. Er hat dabei ausgeführt, zwar sei die Bestimmung des § 1356 BGB in ihrer gegenwärtigen Fassung mit dem Grundsatz der Gleichberechtigung nicht mehr vereinbar, es könne aber sehr wohl aus der Pflicht der Ehegatten zur ehelichen Lebensgemeinschaft je nach den konkreten Lebensverhältnissen eine Pflicht der Frau zur Mitarbeit im Hauswesen und Beruf des Mannes abgeleitet werden. Angesichts der bescheidenen Lebensverhältnisse der Eheleute und des Umstandes, daß die verunglückte Ehefrau für Kinder nicht zu sorgen hatte, bestehen keine Bedenken, mit dem Berufungsgericht eine gesetzliche Verpflichtung der Ehefrau des Klägers, wie sie § 845 BGB voraussetzt, zu bejahen. Die Bemessung des Ersatzbetrages für den Wegfall der Dienste mit 65 DM monatlich hält sich im Rahmen zulässiger Schätzung (§ 287 ZPO).

18

Da das angefochtene Urteil auch im übrigen einer sachlichrechtlichen Prüfung stand hält, war die Revision der Erstbeklagten mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Kleinewefers Dr. K. E. Meyer Hanebeck Dr. Hauß Erbel