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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.10.1977, Az.: BVerwG 7 P 23.76

Rechtsbeschwerde; Rechtsbeschwerdebegründungsfrist; Fristberechnung; Freistellung von Personalratsmitgliedern; Zulässigkeit von Teilfreistellungen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.10.1977
Aktenzeichen
BVerwG 7 P 23.76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 11296
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 28.05.1975 - AZ: FK Bln 11.75
OVG Berlin - 30.06.1976 - AZ: PV Bln 16.75

Fundstelle

  • ZBR 1978, 242

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Wird die Rechtsbeschwerde nach der Verkündung, aber vor Zustellung des Beschlusses des Beschwerdegerichts eingelegt, so ist für die Berechnung der Frist für die Rechtsbeschwerdebegründung die Einlegung der Rechtsbeschwerde und nicht die Zustellung der angefochtenen Entscheidung maßgebend. Jedoch kann nach der Zustellung erneut Rechtsbeschwerde eingelegt werden.

  2. 2.

    Bei der Freistellung von Mitgliedern des Gesamtpersonalrats sind in erster Linie die Vorstandsmitglieder zu berücksichtigen. Zur Freistellung bereite Vorstandsmitglieder können nur dann übergangen werden, wenn stichhaltige Gründe für die Freistellung eines nicht dem Vorstand angehörenden Mitgliedes gegeben sind.

  3. 3.

    Die Erhöhung der gesetzlich vorgesehenen Zahl der freizustellenden Mitglieder durch Teilfreistellungen ist grundsätzlich nicht zulässig.

In der Personalvertretungssache hat
der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 1977
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer, Dr. Heddaeus, Klamroth und Willberg
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Berlin - Fachsenat für Personalvertretungssachen Berlin - vom 30. Juni 1976 wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Antragsteller sind Mitglieder des Beteiligten zu 1). Von den 27 Mitgliedern gehören 17 der Angestelltengruppe an, während die Beamten- und die Arbeitergruppe durch jeweils 5 Mitglieder vertreten sind.

2

Der Vorstand setzt sich aus drei Vertretern der Angestelltengruppe, einem Vertreter der Arbeitergruppe und einem Vertreter der Beamtengruppe, dem Antragsteller zu 1), zusammen.

3

Der Beteiligte zu 1) beschloß am 17. Dezember 1974, die nach § 53 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Berlin - BlnPersVG - vorgesehene Preisteilung von vier Mitgliedern in zwei Freistellungen für die Gruppe der Angestellten und je eine Freistellung für die Gruppe der Arbeiter und für die Gruppe der Beamten aufzuteilen. Für die Gruppe der Angestellten wurden die Mitglieder B., H., K.-K. und W., und zwar je für eine halbe Freistellung, für die Gruppe der Arbeiter das Mitglied K. für eine volle Preisteilung und für die Gruppe der Beamten das Mitglied M. für eine halbe Freistellung vorgeschlagen. Keines der zur Freistellung vorgeschlagenen Mitglieder gehörte dem Vorstand an. Der Beteiligte zu 2) stellte sie antragsgemäß frei. Das Kuratorium ist vor dieser Entscheidung nicht beteiligt worden.

4

Bei den Beratungen über die Freistellungsvorschläge war auch der Antragsteller zu 1) für die Gruppe der Beamten zur Freistellung vorgeschlagen worden. Er erklärte jedoch, lediglich zu einer Ganztagsfreistellung bereit zu sein. Als der Beteiligte zu 1) beschloß, eine fünfte Freistellung zu beantragen, wurde auch der Antrag gestellt, den Antragsteller zu 1) ganztags freizustellen und bei Bewilligung der fünften Freistellung das Mitglied M. halbtags freizustellen. Dieser Antrag wurde abgelehnt und beschlossen, eine halbe Freistellung offen zu lassen. Die beantragte fünfte Freistellung ist bislang nicht bewilligt worden.

5

Die Antragsteller beanstanden die Freistellungen, da die Gruppe der Beamten nicht angemessen berücksichtigt worden sei. Der Antragsteller zu 1) werde an der Ausübung seiner Rechte und Pflichten als Vorstandsmitglied und als zweiter Stellvertreter des Vorsitzenden gehindert. Der Beschluß widerspreche dem Grundsatz, daß in erster Linie Vorstandsmitglieder freizustellen seien.

6

Die Antragsteller haben ein Beschlußverfahren eingeleitet und beantragt,

  1. 1.

    festzustellen, daß die Beschlüsse des Beteiligten zu 1) über die Freistellung seiner Mitglieder B., H., K.-K., W., M. und K. vom 17. Dezember 1974 unwirksam seien,

  2. 2.

    den Beteiligten zu 1) zu verpflichten, den Antragsteller zu 1) für eine volle Freistellung bei dem Beteiligten zu 2) vorzuschlagen.

7

Der Beteiligte zu 1) hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

8

Er ist der Auffassung, die Beamtengruppe sei angemessen berücksichtigt. Das Gesetz schreibe nicht vor, daß wegen der Vorstandstätigkeit eine volle Preisteilung verlangt werden könne. Der Antragsteller zu 1) habe eine halbtägige Freistellung abgelehnt. Deshalb sei eine Aufstockung auf eine volle Freistellung im Wege eines Antrags auf Bewilligung einer fünften Freistellung für die Personalratsarbeit im räumlich stark zergliederten Universitätsbereich beschlossen worden.

9

Das Verwaltungsgericht hat den Anträgen insoweit entsprochen, als es die Unwirksamkeit der Beschlüsse des Beteiligten zu 1) vom 17. Dezember 1974 über die Freistellungen festgestellt hat. Den Verpflichtungsantrag hat es jedoch zurückgewiesen.

10

Auf die Beschwerde der Antragsteller und des Beteiligten zu 1) hat das Oberverwaltungsgericht den Beschluß des Verwaltungsgerichts geändert. Es hat festgestellt, daß der Beschluß des Beteiligten zu 1) vom 17. Dezember 1974 über die Freistellung seines Mitgliedes Menzler unwirksam sei. Weiterhin hat es den Beteiligten zu 1) verpflichtet, den Antragsteller zu 1) für eine volle Freistellung vorzuschlagen. Im übrigen sind die Anträge der Antragsteller ebenso wie die weitergehende Beschwerde des Beteiligten zu 1) zurückgewiesen worden.

11

Zur Begründung hat es ausgeführt: Sachliche und stichhaltige Gründe, die es hätten gerechtfertigt erscheinen lassen, die Beamtengruppe statt mit einer vollen nur mit einer halben Freistellung zu berücksichtigen, hätten nicht vorgelegen. Eine Gruppe dürfe nicht, ohne daß besondere Gründe gegeben seien, auf eine Ungewisse weitere Freistellung, deren Bewilligung im Ermessen der obersten Dienstbehörde stehe, verwiesen werden. Wenn auch bei Freistellungsvorschlägen die vorrangige Berücksichtigung von Vorstandsmitgliedern nicht zu einem zwingenden Gebot erhoben worden sei, so könnten jedoch nicht dem Vorstand angehörende Personalratsmitglieder nur dann unter Übergehung von Vorstandsmitgliedern freigestellt werden, wenn stichhaltige Gründe, die im Bereich sachlicher und beachtenswerter Erwägungen lägen, dies erforderten. Derartige Gründe hätten aber nicht vorgelegen. Der Antragsteller zu 1) sei Vorstandsmitglied und zweiter Stellvertreter des Vorsitzenden. In Angelegenheiten der Beamtengruppe habe er gemeinsam mit dem Vorsitzenden den Beteiligten zu 1) zu vertreten. Er sei auch zu einer vollen Freistellung bereit gewesen. Stichhaltige Gründe für eine halbe Freistellung des nicht dem Vorstand angehörenden Mitgliedes Menzler anstelle des Antragstellers zu 1) seien nicht erkennbar geworden. Da die Freistellungen nicht ausgeschöpft worden seien und darüber hinaus noch eine fünfte Freistellung beantragt worden sei, könne dies nur als Ausdruck des Willens angesehen werden, den Antragsteller zu 1) soweit wie möglich von der Vorstandsarbeit fernzuhalten. Es bleibe deshalb dem Beteiligten zu 1) keine andere Wahl, anstelle des Mitgliedes Menzler den Antragsteller zu 1) zur vollen Freistellung vorzuschlagen.

12

Die anderen vom Beteiligten zu 1) beschlossenen Freistellungen seien hingegen nicht zu beanstanden.

13

Der Beteiligte zu 1) verfolgt mit der Rechtsbeschwerde seinen Antrag auf Zurückweisung der Anträge der Antragsteller weiter.

14

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.

15

Die Auffassung der Antragsteller, die Rechtsbeschwerde sei nicht rechtzeitig begründet worden, teilt der Senat nicht. Zwar hat die nach der Verkündung, aber vor der Zustellung des angefochtenen Beschlusses eingelegte Rechtsbeschwerde die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist in Lauf gesetzt. Die in § 94 Abs. 1 Satz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) vom 3. September 1953 (BGBl. I S. 1267) in der Fassung des Gesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1106, 1108) festgelegte Begründungsfrist knüpft nicht an den in § 94 Abs. 1 Satz 1 ArbGG geregelten Beginn der Einlegungsfrist des Rechtsmittels an, sondern an den Zeitpunkt der Einlegung. Daß verkündete gerichtliche Entscheidungen auch vor ihrer Zustellung mit den gegen sie gegebenen Rechtsmitteln angegriffen werden können, ist allgemein anerkannt (vgl. BAG AP Nr. 16 zu § 519 ZPO; Dietz-Nikisch, Arbeitsgerichtsgesetz, Kommentar 1954, § 66 Rz 7; Grunsky, Arbeitsgerichtsgesetz, Kommentar, 2. Aufl. 1978, § 66 Rz 4).

16

Der Schriftsatz vom 26. August 1976 kann aber als erneute Einlegung der Rechtsbeschwerde - diesmal mit der Begründung verbunden - angesehen werden. Die Zustellung des angefochtenen Beschlusses hat ungeachtet der bereits nach der Verkündung eingelegten Rechtsbeschwerde durch das Ingangsetzen der Frist des § 94 Abs. 1 Satz 2 ArbGG die Möglichkeit zur Einlegung einer neuen Rechtsbeschwerde eröffnet (BAG AP Nr. 16 zu § 519 ZPO). Der Schriftsatz genügt auch den Anforderungen, die § 94 Abs. 2 Satz 1 ArbGG an die Rechtsbeschwerdeschrift stellt. Er bezeichnet den Beschluß, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet ist, und läßt seinem gesamten Inhalt nach erkennen, daß der Beteiligte zu 1) diesen Beschluß nicht nur bereits angefochten hat, sondern ihn auch erneut mit der Rechtsbeschwerde bekämpft. Da dieser Schriftsatz eine dem § 94 Abs. 2 Satz 2 ArbGG genügende Begründung enthält, ist die Zulässigkeit des Rechtsmittel zu bejahen.

17

Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet.

18

Der Beschluß des Beteiligten zu 1) ist fehlerhaft, weil er anstelle des zur vollen Freistellung bereiten, dem Vorstand angehörenden Antragstellers zu 1) das Mitglied Menzler der Dienststelle für eine halbe Freistellung vorgeschlagen hat. Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend unter den gegebenen Umständen die Verpflichtung des Beteiligten zu 1) festgestellt, den Antragsteller zu 1) der Dienststelle für eine volle Freistellung vorzuschlagen.

19

Nach § 53 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Berlin (BlnPersVG) vom 26. Juli 1974 (GVBl. S. 1669) sind bei dem Beteiligten zu 1) vier Mitglieder des Gesamtpersonalrats von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen. Von Vorstandsmitgliedern ist dabei nicht die Rede. Auch die Verweisung in § 53 Satz 3 BlnPersVG auf § 43 Abs. 1 Satz 3 BlnPersVG führt nicht weiter, weil diese Vorschrift ebenfalls nicht von Vorstandsmitgliedern spricht, sondern vorschreibt, daß bei der Freistellung die Gruppen angemessen zu berücksichtigen sind. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, der Personalrat oder Gesamtpersonalrat könne frei wählen, welche seiner Mitglieder er für eine Freistellung vorschlagen will. Vielmehr sind auch ohne ausdrückliche Regelung in erster Linie die Vorstandsmitglieder zu einer Freistellung berufen. Das ergibt sich aus dem Sinn und Zweck dieser Maßnahme.

20

Die Freistellung von Mitgliedern des Personalrats oder des Gesamtpersonalrats dient dazu, daß die außerhalb von Sitzungen der Personalvertretung anfallenden Geschäfte ordnungs- und sachgemäß wahrgenommen werden und dadurch eine wirksame Erfüllung der dem Personalrat zustehenden Aufgaben und Befugnisse sichergestellt wird. Bei diesem Arbeitsanfall handelt es sich um die laufenden Geschäfte, die, wie der Senat in BVerwGE 34, 180 (187) ausgeführt hat, sich auf die Vorbereitung und Durchführung der vom Personalrat zu fassenden oder gefaßten Beschlüsse beziehen. In diesem Rahmen sind die notwendigen Verhandlungen zu führen und die für die Beschlußfassung erforderlichen Ermittlungen vorzunehmen sowie notwendige Unterlagen beizuziehen (Beschluß des Senats vom 5. Februar 1971 - BVerwG 7 P 17.70 - Buchholz 238.3 § 58 PersVG Nr. 4 = PersV 1971, 271 = ZBR 1971, 285 [BVerwG 05.02.1971 - BVerwG VII P 17/70]). Da diese Aufgaben gemäß § 29 Abs. 1 Satz 4 BlnPersVG dem Vorstand obliegen, ergibt sich zwangsläufig, ohne daß das Gesetz dies besonders hervorheben müßte, daß in erster. Linie die Mitglieder des Vorstandes für eine Freistellung in Betracht kommen. Außerdem kommen die den Vorstandsmitgliedern obliegenden Aufgaben bei der Vertretung des Vorsitzenden oder mit dem Vorsitzenden in Gruppenangelegenheiten hinzu (§ 29 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 BlnPersVG). Würden vom Personalrat ohne weiteres andere Mitglieder des Personalrats für die Preisteilung vorgeschlagen werden können, so würde das entweder zu einer erheblicher. Erweiterung der Freistellung - die nicht freigestellten Vorstandsmitglieder bleiben zur Wahrnehmung der laufenden Geschäfte verpflichtet und können, soweit sie dadurch besonders in Anspruch genommen werden, ohne Rücksicht auf die Freistellung anderer Personalratsmitglieder Dienstbefreiung verlangen - oder praktisch zu einer erheblichen Beeinträchtigung der nicht freigestellten Vorstandsmitglieder bei Ausübung ihrer Funktionen führen, der bis zum praktischen Ausschluß von der Führung der laufenden Geschäfte gehen könnte. Das Gesetz kann aber nicht in einer Vorschrift etwas gestatten oder zumindest fördern, was zur Beeinträchtigung der in einer anderen Vorschrift statuierten Pflichten führen kann.

21

Dieser Zielsetzung entsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht die mit §§ 43, 53 BlnPersVG übereinstimmende Vorschrift des § 42 Abs. 3 des Personalvertretungsgesetzes vom 5. August 1955 (BGBl. I S. 477) - PersVG 1955 -, die auch nur von der Preisteilung von Mitgliedern des Personalrats sprach, stets dahin ausgelegt, daß in erster Linie die Mitglieder des Vorstandes zur Preisteilung vorzuschlagen sind und diese erst übergangen werden dürfen, wenn stichhaltige Gründe, die im Bereich sachlicher und beachtenswerter Erwägungen liegen, dies rechtfertigen (BVerwGE 5, 263 [266]; 31, 192 [194]). Diese Grundsätze hat auch das Beschwerdegericht bei der Auslegung und Anwendung des § 35 Abs. 3 Satz 1 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Berlin vom 21. März 1957 (GVBl. S. 296) - BlnPersVG 1957 -, der ebenfalls seinem Wortlaut nach die Vorstandsmitglieder nicht erwähnte, mit Recht übernommen und damit den Inhalt dieser Vorschrift bestimmt (OVG Berlin PersV 1964, 157).

22

An diesen bei der Freistellung vom Personalrat zu beachtenden Grundsätzen hat sich nichts geändert. Der Hinweis auf § 46 Abs. 3 Satz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693) ist in diesem Zusammenhang verfehlt. Wenn nach dieser Vorschrift bei der Freistellung zunächst der Vorsitzende und die übrigen Vorstandsmitglieder, dann die Gruppen angemessen zu berücksichtigen sind, so liegt darin eine Einschränkung gegenüber der hier gegebenen Rechtslage. Vorstandsmitglieder können danach - gleichgültig, aus welchen Gründen - nicht mehr übergangen werden. Aus dieser Einschränkung des Ermessens des Personalrats bei Freistellungsvorschlägen darauf schließen zu wollen, daß landesrechtliche Regelungen, die die bisherige Fassung des § 42 Abs. 3 PersVG 1955 beibehalten oder - wie im Berliner Personalvertretungsrecht - eingeführt haben, damit eine über den bisherigen Rechtszustand gehende Erweiterung des dem Personalrat zustehenden Ermessens vornehmen wollten, entbehrt jeder überzeugenden Begründung.

23

Der Berliner Gesetzgeber hat die in dem Entwurf eines Bundespersonalvertretungsgesetzes (Entwurf der Bundesregierung) - BR-Drucks. 306/72 - und in dem in der folgenden Legislaturperiode von den Fraktionen der SPD, FDP eingebrachten Entwurf eines Bundespersonalvertretungsgesetzes - BT-Drucks. 7/176 - enthaltene Fassung des § 45 Abs. 3 Satz 2 wörtlich übernommen und dies in der Begründung des Entwurfs eines Personalvertretungsgesetzes für das Land Berlin ausdrücklich gesagt (Abgeordnetenhaus von Berlin, Drucks. 6/1354 S. 17). In der Begründung beider Entwürfe eines Bundespersonalvertretungsgesetzes ist hervorgehoben, daß diese im Bund nicht in dieser Fassung Gesetz gewordene Regelung der Klarstellung dienen sollte (BR-Drucks. 306/72 zu § 45 S. 30 = BT-Drucks. 7/176 zu § 45 S. 30). Daraus ergibt sich, daß eine Änderung des bisherigen Rechtszustandes nicht eintreten sollte und daß der Berliner Gesetzgeber diese Regelung bewußt in Abkehr vom bisherigen Landesrecht einführen wollte.

24

§ 38 Abs. 3 Satz 1 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Berlin vom 22. Juli 1968 (GVBl. S. 1004) - BlnPersVG 1968 - hatte nämlich in Abweichung vom Personalvertretungsgesetz 1957 grundsätzlich nur die Freistellung eines Vorstandsmitgliedes gestattet. Diese Regelung entsprach jedoch nicht mehr der erheblichen Erhöhung der Zahl der Freistellungen, die das neue Gesetz im Hinblick auf den Aufgabenzuwachs durch die erweiterte Mitbestimmung und zunehmende Kompliziertheit des Personalrechts (so die Begründung Abgeordnetenhaus von Berlin, Drucks. 6/1354 S. 17) gebracht hat. Deshalb hat der Gesetzgeber auf die bewährte Bundesregelung in ihrer Ausprägung durch die Rechtsprechung und euch auf das frühere Recht zurückgegriffen, jedoch den später bei den Beratungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom Innenausschuß des Bundestages eingefügten unbedingten Vorrang der Vorstandsmitglieder bei der Freistellung (vgl. BT-Drucks. 7/1373 zu § 45 S. 4) nicht übernommen.

25

Auch § 58 Satz 1 BlnPersVG, der die Preisteilung des Vorsitzenden des Hauptpersonalrats und von neun Vorstandsmitgliedern vorsieht, kann nicht als Beweis dafür ins Feld geführt werden, die §§ 53 und 43 Abs. 1 Satz 3 BlnPersVG müßten so ausgelegt werden, daß der Personalrat und der Gesamtpersonalrat unter ihren Mitgliedern für Freistellungsvorschläge ohne Bindung ihres Ermessens auswählen könnten. Beim Personalrat und Gesamtpersonalrat hat der Gesetzgeber im Gegensatz zum Hauptpersonalrat bewußt auf eine starre Regelung auch hinsichtlich der Verteilung der freizustellenden Mitglieder auf die Gruppen (vgl. § 58 Satz 2 BlnPersVG "... entsprechend der Zahl ihrer wahlberechtigten Angehörigen ...") verzichtet. § 58 BlnPersVG besagt deshalb nichts über die vom Personalrat oder Gesamtpersonalrat bei Freistellungen zu beachtenden Grundsätze.

26

Das Gruppenprinzip, dem entgegen der Meinung des Beteiligten zu 1) im Berliner Personalvertretungsrecht keine mindere Bedeutung als im Bundespersonalvertretungsrecht zukommt, spielt für die hier umstrittene Freistellung deshalb keine Rolle, weil § 29 Abs. 1 Satz 3 BlnPersVG nur von den Gruppen gewählte Vorstandsmitglieder kennt und sich deshalb die im Bundesrecht bedeutsame und aus dem Zweck des Gruppenprinzips beantwortete Frage nicht stellt, ob den von den Gruppen gewählten Vorstandsmitgliedern gegenüber den vom Personalrat nach § 33 BPersVG zugewählten Vorstandsmitgliedern ein Vorrang bei der Freistellung einzuräumen ist. Soweit im vorliegenden Fall die Berücksichtigung der Gruppen bei der Freistellung zur Debatte steht, hat der Beteiligte zu 1) dem formal gebührend Rechnung getragen, indem er die vier Freistellungen auf die Gruppen in der Weise aufgeteilt hat, daß die Angestelltengruppe zwei, die Arbeiter- und die Beamtengruppe je eine erhalten sollten. Bei den Freistellungsvorschlägen selbst ist jedoch der Beamtengruppe nur eine halbe Freistellung zuerkannt worden.

27

Die Entscheidung über diesen Vorschlag ist vor allem deshalb fehlerhaft, weil das zur Freistellung bereits Vorstandsmitglied der Beamtengruppe übergangen worden ist. Dies wäre nur dann gerechtfertigt gewesen, wenn dafür stichhaltige Gründe vorgelegen hätten. Das ist jedoch nicht der Fall gewesen.

28

Glaubt der Personalrat, derartige Gründe zu haben, die die Preisteilung eines nicht dem Vorstand angehörenden Mitgliedes rechtfertigen können, so müssen sie während der Beratung über die Freistellung dargelegt werden, damit sie zum Gegenstand der Beschlußfassung gemacht werden können. Nur dann kann der gesamte Personalrat über sie abstimmen und eine sachgerechte Entscheidung treffen. Wie sich aus der im angefochtenen Beschluß erwähnten und wiedergegebenen Niederschrift über die Sitzung ergibt, in der über die Freistellungsvorschläge beraten und Beschluß gefaßt worden ist, ist der Vorschlag über die Freistellung des Antragstellers zu 1) deshalb abgelehnt worden, weil er nicht zu einer halben, sondern nur zu einer vollen Freistellung bereit war. Da der Beamtengruppe eine (volle) Freistellung in Aussicht gestellt war, bestand nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts kein ersichtlicher vernünftiger Grund, den Antragsteller zu 1) zu übergehen. Das ergibt sich, wie das Beschwerdegericht zutreffend festgestellt hat, allein schon daraus, daß der Beteiligte zu 1) diese Freistellung nicht voll ausgeschöpft sondern zur Hälfte ungenutzt gelassen hat. Der Hinweis, diese halbe Freistellung sei offengelassen worden, um sie bei Bewilligung der fünften Freistellung auf eine volle Freistellung für den Antragsteller zu 1) aufzustocken, kann, wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, wegen seiner Widersprüchlichkeit: nicht überzeugen: Zum einen hat der Beteiligte zu 1) damit zu erkennen gegeben, daß er - zumindest zeitweise - der gesetzlichen Freistellungen nicht in vollem Umfange bedarf; zum anderen hat er gleichzeitig eine fünfte Freistellung beantragt, aber auch durch seine Beschlußfassung, die etwaige fünfte Freistellung nur halb auszunutzen, deutlich gemacht, daß er sie jedenfalls in dem beantragten Umfang nicht benötigt.

29

Dieses Vorgehen zeigt, daß keine stichhaltigen Gründe vorgelegen haben, den zur Preisteilung bereiten, dem Vorstand angehörenden Antragsteller zu 1) zu übergehen. Die Weigerung dieses Antragstellers, eine halbe Freistellung anzunehmen, konnte den Beschluß des Beteiligten zu 1), an seiner Stelle das zu einer halben Freistellung bereite Nichtvorstandsmitglied Menzler zur Freistellung vorzuschlagen, deshalb nicht rechtfertigen, weil § 53 BlnPersVG ebenso wie § 43 BlnPersVG von vollen Freistellungen ausgeht. Sie enthalten nämlich über die Möglichkeit von Teilfreistellungen nichts. Nach den Freistellungsquoten beider Vorschriften ist ihrem Wortlaut entsprechend, der die Zahl der freizustellenden Mitglieder nennt, davon auszugehen, daß diese Mitglieder in vollem Umfange von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt werden sollen. Das bedeutet zugleich, daß die dort angegebene Zahl von Mitgliedern grundsätzlich nicht, auch nicht durch Teilfreistellungen überschritten werden darf. Der Personalrat oder Gesamtpersonalrat hat es ebensowenig wie der Hauptpersonalrat in der Hand, anstelle der in den betreffenden Vorschriften angegebenen Zahl von Mitgliedern die doppelte, dreifache oder vierfache Zahl freistellen zu lassen, indem er die Freistellungen halbiert, drittelt oder viertelt.

30

Der in § 43 Abs. 2 Satz 1 BlnPersVG enthaltene und gemäß § 53 Satz 3 BlnPersVG auch für den Gesamtpersonalrat geltende Satz, daß Mitglieder des Personalrats von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen sind, wenn und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist, besagt entgegen der im Schreiben des Senators für Inneres vom 3. Juni 1975 vertretenen Auffassung noch nichts über die Zulässigkeit der von dem Beteiligten zu 1) beantragten und vom Beteiligten zu 2) bewilligten Teilfreistellung. Der Sinn und Zweck dieser Regelung besteht vielmehr darin, Freistellungen nur in dem erforderlichen Umfange zu gewähren. Peilen bei einer Dienststelle mit weniger als 300 Dienstkräften, bei der der Personalrat keinen Anspruch auf Freistellung eines Mitgliedes nach § 43 Abs. 1 Satz 1 BlnPersVG hat, so viele zu erledigende Aufgaben an, daß die Mitglieder des Personalrats, insbesondere, also die Vorstandsmitglieder sie nicht ohne Beeinträchtigung ihrer dienstlichen Tätigkeit erfüllen können, dann kann eine auf Wochen, Tage oder Stunden oder anderzeitig bemessene Teilfreistellung in Betracht kommen, wenn die anfallenden Arbeiten eine volle Freistellung nicht rechtfertigen. Das ist der Sinn des Wortes "soweit". Dasselbe gilt auch, wenn über die Zahl der gesetzlichen Freistellungen hinaus eine weitere, aber nicht volle Freistellung erforderlich ist. Eine Halbierung oder Drittelung oder noch größere Aufteilung der auf eine bestimmte Personenzahl zugeschnittenen Freistellung ist grundsätzlich nicht zulässig. Das ergibt sich aus folgendem:

31

Die Freistellung obliegt der Dienststelle, die in dem gesetzlich vorgesehenen Rahmen die vom Personalrat vorgeschlagenen Mitglieder freizustellen hat. Darüber hinaus erforderliche Freistellungen kann sie nur aussprechen, wenn sie die oberste Dienstbehörde nach § 43 Abs. 2 Satz 1 BlnPersVG, der gemäß § 53 Satz 3 BlnPersVG auch auf den Gesamtpersonalrat Anwendung findet, bewilligt hat. Würde die Zahl der freizustellenden Mitglieder dadurch vermehrt, daß allein nach dem vom Beteiligten zu 1) in Anspruch genommenen Ermessen durch Teilfreistellungen mehr Personalratsmitglieder freigestellt werden müßten, so könnten und würden in der Regel die Belange der Dienststelle in erheblichem Maße beeinträchtigt. Es liegt auf der Hand, daß die Ersetzung voll freigestellter Mitglieder in ihrer dienstlichen Tätigkeit wesentlich reibungsloser zu vollziehen ist als die Vertretung einer Vielzahl teilfreigestellter Mitglieder. Dabei würde auch noch ein größerer Verlust an Dienstleistung eintreten. Während bei voll freigestellten Mitgliedern keine weitere Belastung der Dienststelle bei der Erfüllung ihrer Aufgaben eintreten kann, würden teilfreigestellte Mitglieder bei Sitzungen oder bei der Wahrnehmung von Aufgaben außerhalb der Teilfreistellung eine weitere Belastung der Dienststelle herbeiführen. Das allein zeigt schon, daß nicht der Beteiligte zu 1) einseitig, so wie geschehen, verfahren kann. Vielmehr können derartige Freistellungen, wenn überhaupt, nur durch Bewilligung durch die oberste Dienstbehörde nach § 43 Abs. 2 Satz 1 BlnPersVG in Betracht kommen.

32

Bei dieser Rechtslage konnte die Weigerung des Antragstellers zu 1), nur eine halbe Freistellung anzunehmen, nicht zu dem Beschluß, an seiner Stelle das Mitglied Menzler vorzuschlagen, berechtigen. Ebensowenig konnte der Hinweis des Beteiligten zu 1), der Antragsteller zu 1) werde, falls er die halbe Freistellung annehme, bei Bewilligung der fünften Freistellung eine Aufstockung auf eine volle Freistellung erhalten, den Freistellungsvorschlag Menzler rechtfertigen, da mit Rücksicht auf die bevorrechtigte Stellung der Vorstandsmitglieder genau umgekehrt hätte vorgegangen und das Mitglied Menzler auf die fünfte Freistellung hätte verwiesen werden müssen.

33

Die nachträglich vorgebrachten Gründe waren jedenfalls nach der Sitzungsniederschrift nicht Gegenstand der Beratung und Beschlußfassung. Ob sie nur dann berücksichtigt werden können, wenn sie in die Sitzungsniederschrift aufgenommen, oder auch dann, wenn sie nachweisbar mündlich erörtert worden sind, kann der Senat offenlassen. Selbst wenn sie zu berücksichtigen wären, ändert sich an der Rechtslage nichts.

34

Das Vorbringen, eine ausreichende Effektivität der Personalratsarbeit könne infolge der weiträumigen Verteilung der Einrichtungen der Freien Universität und infolge der Vielzahl der von der Personalvertretung wahrzunehmenden Sitzungen nur durch Teilfreistellungen sichergestellt werden, kann - von den bereits dargelegten rechtlichen Hindernissen solcher Freistellungen abgesehen - im vorliegenden Falle deshalb kein Gewicht haben, weil der Beteiligte zu 1) die verbleibende halbe Freistellung nicht ausgenutzt und damit eine herabgesetzte Effektivität in Kauf genommen hat. Gerade die volle Freistellung des Antragstellers zu 1) hätte diese Effektivität erhöht, weil ihm schon allein mehr Zeit als dem freigestellten Mitglied Menzler zur Verfügung gestanden hätte.

35

Unter diesen Umständen hatte der Beteiligte keine andere Wahl als den Antragsteller zu einer Freistellung vorzuschlagen.

Prof. Dr. Sendler
Fischer
Dr. Heddaeus
Klamroth
Willberg