Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.11.1983, Az.: IVb ZR 15/82
Auswirkungen einer zwischen Trennung und Scheidung der Eheleute erstmals aufgenommenen Erwerbstätigkeit der Ehefrau auf ihren nachehelichen Unterhaltsanspruch; Beurteilung der ehelichen Lebensverhältnisse; Lebensverhältnisse im Zeitpunkt der Trennung und der Scheidung; Fortbestand einer Ehe während einer Trennung bis zur Scheidung; Grundsatz der Eigenverantwortung jedes Ehegatten für seinen eigenen Unterhalt
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.11.1983
- Aktenzeichen
- IVb ZR 15/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 12633
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 26.01.1982
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- JZ 1984, 237-238
- MDR 1984, 299 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1984, 294-296 (Volltext mit amtl. LS)
- Walter, JZ 84, 238
Verfahrensgegenstand
Zu den Auswirkungen einer zwischen Trennung und Scheidung der Eheleute erstmals aufgenommenen Erwerbstätigkeit der Ehefrau auf ihren nachehelichen (Ergänzungs-)Unterhaltsanspruch
Prozessführer
Sigrid von L., G. straße ..., V.-F.
Prozessgegner
Heinrich von L., E. straße ..., V.-S.
Amtlicher Leitsatz
Zu den Auswirkungen einer zwischen Trennung und Scheidung der Eheleute erstmals aufgenommenen Erwerbstätigkeit der Ehefrau auf ihren nachehelichen (Ergänzungs-) Unterhaltsanspruch.
In dem Rechtsstreit
hat der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Dr. Seidl, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Januar 1982 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf nachehelichen Ergänzungs-(Aufstockungs-)unterhalt in Anspruch.
Die Ehe der Parteien wurde durch Urteil vom 12. Dezember 1979, rechtskräftig seit dem 11. März 1980, geschieden. Aus der Ehe sind fünf in den Jahren 1957, 1958, 1960, 1963 und 1965 geborene Kinder hervorgegangen.
Am 1. April 1967 zog der Beklagte aus der ehelichen Wohnung aus. Er ging eine Verbindung zu einer anderen Frau ein, mit der er nach der Scheidung von der Klägerin, Mitte 1980, die Ehe schloß. Aus der Verbindung stammt eine am ... geborene Tochter.
Bis zur Trennung der Parteien versorgte die Klägerin den Haushalt und die Kinder und ging keiner Erwerbstätigkeit nach. Seit Oktober 1967 unterzog sie sich einer Ausbildung zur Grundschullehrerin. Diesen Beruf übt sie inzwischen seit dem 31. Oktober 1971 - mit Ausnahme einer rund dreijährigen Teilzeitbeschäftigung in der Zeit von Mai 1973 bis Juli 1976 - in Vollbeschäftigung aus.
Der Beklagte ist, wie schon im Zeitpunkt der Trennung im Jahre 1967, leitender Angestellter (Oberingenieur) bei der Firma T. AG in D.-H.. Seine zweite Ehefrau ist Lehrerin. Sie hat ihre Berufstätigkeit, die sie infolge ihrer Übersiedlung von Niedersachsen nach Nordrhein-Westfalen zeitweilig unterbrochen hatte, im September 1981 - nach den Angaben des Beklagten in Halbtagsbeschäftigung - wieder aufgenommen.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Beklagten verurteilt, der Klägerin einen Aufstockungsunterhalt von monatlich 260 DM mit Wirkung vom 12. November 1980 zu zahlen. Im übrigen hat es die auf Leistung einer Unterhaltsrente von monatlich 900 DM gerichtete Klage abgewiesen. Die von der Klägerin hiergegen erhobene Berufung hat das Oberlandesgericht (durch das in FamRZ 1982, 927 veröffentlichte Urteil) zurückgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht das angefochtene Urteil abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit der zugelassenen Revision, mit der sie ihr Begehren auf Zubilligung einer nachehelichen Unterhaltsrente von monatlich 900 DM weiter verfolgt.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat im Ergebnis keinen Erfolg.
1.
Das Oberlandesgericht hat der Klägerin einen Unterhaltsanspruch nach § 1573 Abs. 2 BGB versagt, weil sie ihren den ehelichen Lebensverhältnissen entsprechenden Unterhaltsbedarf voll durch ihr eigenes Erwerbseinkommen decken könne.
Bei der Beurteilung der ehelichen Lebensverhältnisse (§ 1578 Abs. 1 BGB), nach denen sich das Maß des nachehelichen Unterhaltsanspruchs bestimmt, hat das Oberlandesgericht seinen bereits in dem Urteil vom 30. Juni 1981 (FamRZ 1981, 887) vertretenen Standpunkt zugrundegelegt, daß insoweit auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Trennung und nicht auf diejenigen im Zeitpunkt der Scheidung abzustellen sei.
Dieser Auffassung des Berufungsgerichts ist, wie der Senat sowohl in dem Urteil vom 31. März 1982 (IVb ZR 661/80 = FamRZ 1982, 576) unter Auseinandersetzung mit der Entscheidung vom 30. Juni 1981 als auch in dem gleichzeitig mit der vorliegenden Entscheidung verkündeten Urteil IVb ZR 21/82 (zur Veröffentlichung bestimmt) näher dargelegt hat, nicht zu folgen. Die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil geben keinen Anlaß zu einer anderen Beurteilung. Da die Ehe auch während einer Trennung der Eheleute bis zur Scheidung fortbesteht, werden die - als Maßstab für die Bestimmung des nachehelichen Unterhalts geltenden - ehelichen Lebensverhältnisse grundsätzlich auch durch die Entwicklung der Verhältnisse in dem Zeitraum zwischen der Trennung und der Scheidung - noch - beeinflußt. Im Ergebnis legt im übrigen das Berufungsgericht selbst seiner Prüfung nicht durchgehend die Verhältnisse des Jahres 1967 - des Trennungsjahres - zugrunde. Vielmehr bestimmt es den nachehelichen Unterhaltsbedarf der Klägerin auf der Grundlage des von dem Beklagten im Jahre 1980 erzielten Einkommens unter Berücksichtigung der im Jahre 1980 für die fünf gemeinsamen Kinder erbrachten Unterhaltsleistungen.
2.
Der von der Klägerin geltend gemachte Unterhaltsanspruch aus § 1573 Abs. 2 BGB bemißt sich mithin nach den im Zeitpunkt der Scheidung, im Jahre 1980, gegebenen ehelichen Lebensverhältnissen (ständige Senatsrechtsprechung, zuletzt Urteil vom 1. Juni 1983 - IVb ZR 389/81 = FamRZ 1983, 886). Da diese insbesondere durch das Einkommen geprägt werden, bestimmen sie sich in einer Ehe, in der beide Ehegatten einer Erwerbstätigkeit nachgehen, regelmäßig nach den zusammengerechneten Einkünften beider Eheleute (Senatsurteile vom 31. März 1982 - IVb ZR 652/80 = FamRZ 1982, 575 und vom 9. Juni 1982 a.a.O. m.w.N.).
Das gilt allerdings nicht für Einkünfte aus einer von einem Ehegatten nach der Trennung aufgenommenen unzumutbaren Erwerbstätigkeit (Senatsurteil vom 24. November 1982 - IVb ZR 310/81 = FamRZ 1983, 146, 149); denn Einkünfte aus einer derartigen Tätigkeit können nicht als ein die Lebensverhältnisse beider Ehegatten dauerhaft prägender - und damit als Maßstab für einen nachehelichen Unterhaltsanspruch geeigneter - Umstand gewertet werden (FamRZ 1983, 150). Unter diese Fallgruppe ist der vorliegende Sachverhalt indessen nicht einzuordnen. Die Tätigkeit, die die Klägerin inzwischen seit 1971 ausübt, ist aus der Sicht der Verhältnisse im Jahre 1980 weder im Hinblick auf das Alter der beiden noch von ihr betreuten Kinder S. und J.-H. noch unter gesundheitlichen Gesichtspunkten für sie unterhaltsrechtlich unzumutbar (dazu näher unter Abschn. 4).
Für die Fälle, in denen ein Ehegatte erst nach der Trennung, aber vor der Scheidung eine Erwerbstätigkeit aufnimmt oder eine bereits zuvor ausgeübte Tätigkeit ausweitet, hat der Senat in der schon erwähnten Entscheidung IVb ZR 21/82 jedoch eigene Grundsätze aufgestellt, die auch im vorliegenden Fall eingreifen. Danach wirken sich Einkünfte eines Ehegatten aus einer zwischen Trennung und Scheidung aufgenommenen Erwerbstätigkeit auf die Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse im Sinne von § 1578 BGB nur aus, wenn die Tätigkeit auch ohne die Trennung der Parteien aufgenommen worden wäre. Ist das nicht der Fall oder jedenfalls nicht feststellbar, dann haben die Einkünfte aus einer solchen Erwerbstätigkeit bei der Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse außer Betracht zu bleiben mit der Folge, daß der Unterhaltsbedarf allein nach dem Einkommen des anderen Ehegatten bemessen wird.
Auch wenn dies dazu führt, daß der nachträglich erwerbstätig gewordene Ehegatte wegen seines Unterhalts - letztlich - ganz oder überwiegend auf sein eigenes Einkommen verwiesen wird, während der andere Ehegatte sein Einkommen gegebenenfalls in voller Höhe für sich behält, liegt hierin kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 GG (anders etwa der der Entscheidung BVerfGE 17, 1 ff zugrundeliegende Fall). Die Entscheidung trägt vielmehr dem Grundsatz der Eigenverantwortung jedes Ehegatten für seinen eigenen Unterhalt Rechnung, der der gesetzlichen Regelung der §§ 1361 Abs. 2, 1569 ff BGB zugrunde liegt.
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin die Berufsausbildung und -ausübung, wie sie im Berufungsverfahren unbestritten vorgetragen hat, deshalb aufgenommen, weil der Beklagte ihr keinen Unterhalt zahlte. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, war die Klägerin vorher während der Ehe nicht erwerbstätig gewesen; das Einkommen des Beklagten gestattete den Parteien eine großzügige Lebensführung. Berücksichtigt man zudem, daß die Klägerin die fünf Kinder der Parteien zu betreuen und zu erziehen hatte, so kann ohne weitere Feststellungen davon ausgegangen werden, daß die Klägerin ohne die Trennung nicht erwerbstätig geworden wäre.
Unter diesen Umständen ist mithin davon auszugehen, daß die Einkünfte, die die Klägerin aus ihrer nach der Trennung begonnenen Berufstätigkeit erzielt hat, die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien nicht mit geprägt haben und folglich bei deren Ermittlung auch nicht heranzuziehen sind. Der nacheheliche Unterhaltsanspruch der Klägerin ist daher - insoweit in Übereinstimmung mit der Auffassung des Berufungsgerichts - allein auf der Grundlage der im Zeitpunkt der Scheidung erzielten Einkünfte des Beklagten zu bemessen.
Dem hält die Revision entgegen, der Unterhaltsanspruch der Klägerin müsse jedenfalls deshalb unter Einbeziehung auch ihrer eigenen Einkünfte ermittelt werden, weil sie durch die Ausübung ihrer Berufstätigkeit und den damit verbundenen Erwerb einer eigenen Altersversorgung die dem Beklagten obliegende Ausgleichsverpflichtung im Versorgungsausgleich vermindert habe; es würde den Grundsätzen der Billigkeit widersprechen, wenn der Klägerin, die dem Beklagten durch ihre Berufstätigkeit nicht nur die Zahlung von Trennungsunterhalt erspart, sondern ihn auch im Bereich des Versorgungsausgleichs entlastet habe, zum Ausgleich hierfür nicht wenigstens ein nachehelicher Anspruch auf Aufstockungsunterhalt auf der Grundlage der durch die beiderseitigen Einkünfte bestimmten ehelichen Lebensverhältnisse zugebilligt würde. Damit kann sie jedoch keinen Erfolg haben. Die Regelung des nachehelichen Unterhaltsrechts ist unabhängig von dem Umfang und Ausmaß des Versorgungsausgleichs. Ebensowenig können bei der nach objektiven Kriterien vorzunehmenden Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse Billigkeitserwägungen herangezogen werden. Die Fälle, in denen Gesichtspunkte der Billigkeit im Unterhaltsrecht zu berücksichtigen sind, sind in den gesetzlichen Vorschriften ausdrücklich genannt (z.B. §§ 1576, 1577 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3, 1579, 1361 Abs. 3 BGB). § 1578 Abs. 1 BGB gehört nicht hierzu.
3.
Da somit die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien im Zeitpunkt der Scheidung allein durch die Einkünfte des Beklagten geprägt wurden, kann der Unterhaltsanspruch der Klägerin nicht im Wege der Differenzmethode bemessen werden. Aus diesem Grund ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn entsprechend der von dem Berufungsgericht - wenn auch von seinem im Grundsatz abweichenden Standpunkt aus - gewählten Berechnungsmethode das berücksichtigungsfähige Einkommen des Beklagten nach der tatrichterlich für angemessen gehaltenen Quote von 4/7 zu 3/7 auf die Parteien verteilt und sodann von der auf die Klägerin entfallenden Quote ihr eigenes Einkommen abgerechnet wird (vgl. Senatsurteile vom 8. April 1981 - IVb ZR 566/80 = FamRZ 1981, 539, 541; vom 4. November 1981 - IVb ZR 625/80 = FamRZ 1982, 255, 257). Die Wahl der für den Unterhaltsbedarf anzuwendenden Berechnungsmethode obliegt grundsätzlich dem Tatrichter. Es bestehen daher keine Bedenken, die von dem Oberlandesgericht angewandte und auf ihre allgemeine Angemessenheit überprüfte quotenmäßige Berechnungsweise auch für die Beurteilung im Revisionsverfahren zu übernehmen.
4.
Das Berufungsgericht hat die Einkünfte des Beklagten im Jahre 1980, auf deren Grundlage es den Quotenunterhalt bemessen hat, entsprechend den Angaben der Klägerin mit monatlich 7.880 DM angenommen, ohne das tatsächliche, nach der Behauptung des Beklagten niedrigere Einkommen zu ermitteln. Dies wird von der Revision als ihr günstig nicht angegriffen. Für die revisionsrechtliche Überprüfung muß somit zugunsten der Klägerin von einem Monatseinkommen des Beklagten in der behaupteten Höhe von 7.880 DM ausgegangen werden. Auch bei Zugrundelegung dieses Einkommens steht der Klägerin jedoch im Ergebnis - aufgrund der Höhe ihrer eigenen Einkünfte - ein Unterhaltsanspruch nach § 1573 Abs. 2 BGB nicht zu.
Das Berufungsgericht hat allerdings das unterhaltserhebliche Einkommen des Beklagten um einen durch Schätzung ermittelten Pauschalbetrag von 1.100 DM ermäßigt, den es bei den gegebenen Einkommensverhältnissen als einen für Zwecke der Vermögens- bzw. Reservebildung angemessenen Einkommensanteil angesehen hat. Dieser Beurteilung kann nicht beigetreten werden. Wie der Senat nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung in dem Urteil vom 27. April 1983 (IVb ZR 372/81 = FamRZ 1983, 678, 679) entschieden hat, hängt es von der jeweiligen individuellen Entscheidung der Ehegatten ab, ob und wieviel sie von ihrem Einkommen monatlich der Vermögensbildung zuführen. Dies kann daher entgegen der hier vertretenen Auffassung des Berufungsgerichts nicht Gegenstand eines Erfahrungssatzes sein. Vielmehr bedarf es stets konkreter Feststellungen über die im Einzelfall vorgenommene Vermögensbildung. Eine solche Feststellung ist in dem angefochtenen Urteil nicht enthalten.
Das stellt jedoch den Bestand des Urteils nicht in Frage, da es sich aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig erweist (§ 563 ZPO).
Das mit monatlich 7.880 DM anzusetzende unterhaltserhebliche Nettoeinkommen des Beklagten ist - in Übereinstimmung mit der Auffassung des Berufungsgerichts, die insoweit von der Revision nicht angegriffen wird - zunächst um eine Pauschale von 200 DM wegen berufsbedingter Aufwendungen des Beklagten sowie außerdem um seine Unterhaltsleistungen für die beiden jüngsten Kinder in Höhe von 887,50 DM (je 375 DM nebst 68,75 DM Kindergeld) und für die drei volljährigen Kinder in Höhe von zusammen 2.250 DM auf einen Betrag von 4.542,50 DM zu kürzen. Ein Vermögensbildungsanteil ist - zugunsten der Klägerin - mangels tatsächlicher Feststellungen in dem angefochtenen Urteil nicht zu berücksichtigen, ebensowenig der Betrag von 300 DM für eine Haushaltshilfe, da diese Kosten im Zeitpunkt der Scheidung nicht den Beklagten, sondern die Klägerin belastet haben. Allerdings verringert sich das einzusetzende Einkommen des Beklagten, wie dieser zu Recht geltend macht, noch um die Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner 1967 geborenen Tochter aus der Verbindung mit seiner jetzigen Ehefrau. Das Familiengericht hat den für dieses Kind anzusetzenden Unterhaltsbetrag aus Gründen der Gleichbehandlung ebenso hoch bemessen wie den Unterhalt für die beiden derselben Altersstufe angehörenden jüngsten Kinder der Parteien. Hiergegen haben diese im Verlauf des weiteren Verfahrens keine grundsätzlichen Bedenken erhoben. Auch der Senat hält es angesichts der Lebensstellung der Eltern - sowohl die Klägerin als auch die zweite Ehefrau des Beklagten sind Lehrerinnen - für angemessen, die nahezu gleichaltrigen Kinder unterhaltsrechtlich gleich zu behandeln (vgl. § 1615 c BGB). Das Einkommen des Beklagten ist demgemäß um einen weiteren Unterhaltsbetrag von 375 DM zu ermäßigen. Damit sind seine für die Unterhaltsbemessung im Zeitpunkt der Scheidung maßgebenden Einkünfte mit monatlich 4.167,50 DM zugrunde zu legen.
Von diesem Einkommen steht der Klägerin nach dem von dem Berufungsgericht gewählten Verteilungsmaßstab an sich ein Anteil von 3/7, also ein Betrag von 1.786 DM, zu. Das Berufungsgericht hat den 3/7 Unterhaltsbetrag für die Klägerin um einen nach § 287 Abs. 2 ZPO geschätzten Zuschlag von 10 % erhöht, den sie benötige, um ihren ehelichen Lebensstandard trotz der durch die (Haushalts-)Trennung von dem Beklagten bewirkten Verteuerung der Lebenshaltungskosten aufrechterhalten zu können. Es erscheint nicht unzweifelhaft, ob dieser von dem Berufungsgericht auf die Verhältnisse nach der Trennung der Parteien bezogene Gesichtspunkt auch - noch - für die Verhältnisse im Zeitpunkt der Scheidung nach jahrelanger Trennung der Eheleute (und dadurch bedingt erheblich gestiegenem Einkommen des Unterhaltsverpflichteten) in gleicher Weise zutrifft. Jedenfalls müßte aber ein etwaiger Mehrbedarf des Unterhaltsberechtigten, wie der Senat nach Erlaß des angefochtenen Urteils entschieden hat, konkret dargelegt und von dem Tatrichter unter Berücksichtigung der Umstände des einzelnen Falles, wenn auch gegebenenfalls unter Heranziehung allgemeiner Erfahrungssätze nach § 287 ZPO, tatsächlich ermittelt werden. Die Höhe des Mehrbedarfs kann nicht generell bestimmt und nach einem prozentualen Anteil des Bedarfs während der Ehe festgelegt werden (Urteile vom 4. November 1981 - IVb ZR 625/80 = FamRZ 1982, 255, 257; und vom 1. Juni 1983 - IVb ZR 389/81 - FamRZ 1983, 886, 887). Da das Berufungsgericht diesen Weg gewählt hat, trägt die Begründung die angefochtene Entscheidung auch in diesem Punkt nicht. Auch das nötigt jedoch nicht zur Aufhebung des Berufungsurteils:
Der Beklagte hat im Revisionsverfahren in Frage gestellt, ob der Klägerin überhaupt ein trennungsbedingter Mehrbedarf zustehen könne, obwohl sie nach der Trennung der Parteien den bis dahin gemeinsamen Hausstand mit den Kindern weitergeführt habe. Die Klägerin hat hierzu keine näheren Angaben gemacht. Insbesondere hat sie nicht behauptet, daß ein etwaiger ihr erwachsender Mehrbedarf höhere Unkosten als 10 % des angenommenen Quotenunterhalts verursache. Selbst wenn danach zugunsten der Klägerin der ihr zustehende 3/7-Anteil des bereinigten Nettoeinkommens des Beklagten um 10 % (also um 178,60 DM und nicht nur, wie von dem Berufungsgericht auf der Grundlage seiner Berechnung angenommen um 137,14 DM), d.h. auf 1.964,60 DM erhöht wird, hat sie dennoch keinen Unterhalts (Ergänzungs-)anspruch aus § 1573 Abs. 2 BGB gegenüber dem Beklagten.
Die Klägerin muß sich, wie dargelegt, ihr eigenes bereinigtes Einkommen auf den Betrag anrechnen lassen, den sie nach den ehelichen Lebensverhältnissen der Parteien beanspruchen könnte. Ihr anzusetzendes Einkommen liegt aber über dem - allenfalls in Betracht kommenden - Betrag von 1.964,60 DM, so daß aus diesem Grund die Voraussetzungen des § 1573 Abs. 2 BGB nicht erfüllt sind.
Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, beträgt das Nettoeinkommen der Klägerin monatlich 3.594,48 DM abzüglich einer Pauschale von 5 % wegen berufsbedingter Aufwendungen, mithin monatlich 3.414,76 DM. Soweit das Berufungsgericht dieses Einkommen nur zu 75 % berücksichtigt hat, kann dem allerdings nicht gefolgt werden. Die Tätigkeit als Lehrerin ist für die Klägerin jedenfalls seit dem Beginn des Zeitraums, für den sie Ergänzungsunterhalt verlangt, also seit November 1980, unterhaltsrechtlich nicht unzumutbar. Das bedeutet, daß die Einkünfte aus dieser Tätigkeit voll zu berücksichtigen sind und nicht - unter Anwendung des § 1577 Abs. 2 BGB - teilweise außer Betracht gelassen werden können. Die Klägerin hat sich zwar auf den Standpunkt gestellt, ihr Einkommen könne nur zu 75 % berücksichtigt werden, weil sie angesichts ihrer mit 50 % anerkannten Schwerbehinderung und der Betreuung von noch zwei minderjährigen Kindern mit der über eine Halbtagstätigkeit hinausgehenden Beschäftigung unzumutbare Arbeit leiste, und das Berufungsgericht hat sich dieser Argumentation angeschlossen. Dem kann jedoch nicht beigetreten werden (vgl. hierzu allgemein: Senatsurteil vom 24. November 1982 - IVb ZR 310/81 = FamRZ 1983, 146). Die jüngste Tochter S. der Parteien war im Zeitpunkt der Scheidung nahezu 15 Jahre, der außerdem noch von der Klägerin betreute Sohn J.-H. fast 16 1/2 Jahre alt. Bei diesem Alter der Kinder ist die Fortsetzung der Berufstätigkeit, die die Klägerin schon seit 1976 in Vollbeschäftigung ausgeübt hat, im Hinblick auf die Kinderbetreuung nicht als unzumutbar anzusehen (Senatsurteil vom 23. September 1981 - IVb ZR 600/80 = FamRZ 1981, 1159, 1161).
Daran ändert es nichts, wenn die Aufnahme der Berufsausbildung und ursprünglich auch die Ausübung des Lehrberufs - angesichts des Alters der Kinder - zunächst, im Jahre 1967, nicht von der Klägerin erwartet werden konnten. Inzwischen ist es ihr nach dem Heranwachsen der Kinder jedenfalls nicht unzumutbar, in dem erlernten Beruf weiter zu arbeiten.
Auch die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin wirken sich, wie sich aus ihrem eigenen Vortrag ergibt, nicht auf die Zumutbarkeit ihrer beruflichen Tätigkeit aus, sondern hindern sie an der Verrichtung von Hausarbeiten, weshalb sie auf eine Haushaltshilfe angewiesen ist. Wie die Revision ausdrücklich hervorhebt, muß die Klägerin ihre Haushaltshilfe nicht deshalb beschäftigen, weil sie einer 100 %igen Erwerbstätigkeit nachgeht, sondern allein deshalb, weil sie wegen ihrer Gesundheitsbeeinträchtigung keine Hausarbeiten verrichten kann. Das bedeutet, daß sie auch dann eine Haushaltshilfe beschäftigen müßte, wenn sie etwa nur halbtags tätig wäre, da diese geringere Beschäftigung nichts daran ändern würde, daß sie zur Verrichtung von Hausarbeiten nicht in der Lage ist.
Von dem somit maßgeblichen Nettoeinkommen der Klägerin in Höhe von monatlich 3.414,76 DM sind, ebenso wie auf seiten des Beklagten, die Unterhaltsbeträge mit insgesamt 1.050 DM abzuziehen, die die Klägerin ihrerseits für die drei volljährigen Kinder der Parteien bezahlt. Außerdem sind die Aufwendungen für die Haushaltshilfe, die die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen benötigt, mit monatlich 300 DM einkommensmindernd zu berücksichtigen. Nach Abzug dieser Beträge verbleibt ein unterhaltserhebliches eigenes Einkommen der Klägerin in Höhe von monatlich 2.064,76 DM. Da dieser Betrag den - unter Zugrundelegung der Angaben der Klägerin zu ihren Gunsten ermittelten - Quotenunterhaltsbetrag von monatlich 1.964,60 DM übersteigt, ist im Ergebnis mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß die Einkünfte, die die Klägerin aus ihrer - angemessenen - Berufstätigkeit als Lehrerin erzielt, zu ihrem vollen Unterhalt im Sinne von § 1578 BGB ausreichen. Ein Unterhaltsergänzungsanspruch steht ihr daher nicht zu.
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