Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.07.1995, Az.: BVerwG 1 B 40.95
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Versagung einer Aufenthaltserlaubnis; Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis einer geschiedenen Ausländerin, deren gesamte Familie seit Jahrzehnten in Deutschland lebt; Unmöglichkeit der selbständigen Existenz einer geschiedenen Frau in ihrem Heimatland; Voraussetzungen der Einholung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug; Beschwerde der Nichtzulassung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.07.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 40.95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 17670
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 19.12.1994 - AZ: 11 S 408/94
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- § 8 Abs. 1 Nr. 2 AuslG
- § 9 Abs. 1 Nr. 2 AuslG
- § 9 Abs. 2 Nr. 3 DVAuslG
Fundstelle
- InfAuslR 1995, 402-403 (Volltext mit red. LS)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 4. Juli 1995
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer
und die Richter Dr. Kemper und Dr. Mallmann
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. Dezember 1994 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Die allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde muß erfolglos bleiben.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Einen derartigen Revisionszulassungsgrund zeigt die Beschwerde nicht auf.
Die von der Klägerin sinngemäß aufgeworfene Frage, ob die Ausländerbehörde einer geschiedenen Ausländerin die Aufenthaltserlaubnis versagen darf, wenn alle ihre Familienangehörigen schon jahrzehntelang in der Bundesrepublik Deutschland leben und sie in ihrer Heimat wegen der dort herrschenden Einstellung zu alleinstehenden geschiedenen Personen selbstständig nicht existieren kann, würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren in dieser Form nicht stellen. Denn der Klägerin ist die von ihr erstrebte Aufenthaltserlaubnis versagt worden, weil sie mit einem Visum eingereist war, das aufgrund ihrer Angaben im Visumsantrag ohne erforderliche Zustimmung der Ausländerbehörde erteilt worden war. In diesem Falle ist nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 AuslG die Versagung der Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz vorgeschrieben. Die nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 AuslG davon abweichend vorgesehene Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung kommt ebenfalls nur dann in Betracht, "wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung nach diesem Gesetz offensichtlich erfüllt sind". Bleiben die Versagungsgründe der §§ 8 f. AuslG grundsätzlich sogar bei Vorliegen der Voraussetzungen eines an anderer Stelle geregelten Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis anwendbar, greifen sie erst recht dann ein, wenn - wie im Falle des § 22 AuslG zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte - die Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung nur im Ermessenswege vorgesehen ist (Beschluß vom 3. Mai 1993 - BVerwG 1 B 184.92 - InfAuslR 1993, 263).
Die von der Klägerin aufgeworfene Frage stellt sich auch nicht im Hinblick auf die in Sonderfällen bestehende Möglichkeit, die Aufenthaltserlaubnis erst nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland einzuholen. Nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 DVAuslG kann ein Ausländer die Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug nach der Einreise u.a. dann einholen, wenn er sich rechtmäßig und geduldet im Bundesgebiet aufhält, dort erlaubt eingereist ist und während seines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet die Umstände, die eine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 22 Satz 1 AuslG begründen, im Bundesgebiet eingetreten sind. Aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt sich eindeutig, daß eine außergewöhnliche Härtesituation, die bereits im Heimatstaat des Ausländers vor seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland bestand, nicht zu den Erleichterungen nach § 9 Abs. 2 DVAuslG führen kann. Dies erklärt sich ohne weiteres dadurch, daß in diesem Fall vor Erteilung des Visums die Zustimmung der Ausländerbehörde eingeholt werden kann, und entspricht auch der Rechtsprechung des Senats (Beschluß vom 3. Mai 1993, a.a.O.). Im vorliegenden Fall waren die nach Ansicht der Klägerin eine außergewöhnliche Härte begründenden Umstände aufgrund ihrer Ehescheidung im Heimatstaat eingetreten, so daß § 9 Abs. 2 Nr. 3 DVAuslG nicht anwendbar ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000,00 DM festgesetzt.
Kemper
Mallmann