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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.04.1969, Az.: VII ZR 21/67

Anspruch auf Zahlung eines Zeithonorars an einen Ingenieur; Kündigung des Auftrags aus wichtigem Grund; Vertretbarkeit des Kündigungsgrundes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.04.1969
Aktenzeichen
VII ZR 21/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 11703
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 06.12.1966

Prozessführer

Ingenieur Rudolf B., Be., H.-straße ...

Prozessgegner

Kaufmann Carl Richard S., als Alleininhaber der eingetragen Firma C.-Kaffee, Carl Richard S., Be., P. Straße ...

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 17. April 1969
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Hubert Meyer, Dr. Vogt und Schmidt
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 6. Dezember 1966 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Der Beklagte ist Inhaber eines Unternehmens in Berlin, das Lebensmittelfilialen unterhält. Im Jahre 1959 beabsichtigte er, seine an verschiedenen Stellen der Stadt untergebrachten Produktionsbetriebe und Lager auf seinem Grundstück in Berlin-Mariendorf zusammenzufassen. Auf Veranlassung des Architekten H. übertrug er dem Kläger, der Sachverständiger für Betriebswirtschaft und Betriebsorganisation ist, die gesamte Neuplanung des Werkes Mariendorf. Der Kläger hatte durch Planungsarbeiten den organisatorischen Zusammenhang zwischen den einzelnen Abteilungen und den Materialfluß sicherzustellen, die neu anzuschaffenden Transportmittel zu bestimmen und die erforderlichen Innenmaße festzulegen. Die Außenmaße zu bestimmen und die Pläne zu fertigen, war Sache des Architekten H., der auch mit der Baupolizei zu verhandeln und die Planung mit deren Forderungen in Einklang zu bringen hatte.

2

Ausweislich des Bestätigungsschreibens des Klägers vom 21. Mai 1959 sollten dessen Gebühren nach Abschnitt B Ziff. 11 der GOI (Fassung vom 3. April 1956) sowie den in der Anlage zur GOI enthaltenen "Vertragsbestimmungen" berechnet werden. Während der ersten drei Monate der Planungsarbeiten sollte der Kläger als Abschlagszahlung auf das Gesamthonorar neben einer einmaligen Anzahlung von 5.000 DM auf der Grundlage eines Tages-Zeithonorars von 150 DM monatlich 3.000 DM erhalten. Das gezahlte Zeithonorar war als Mindesthonorar gedacht und auf das Endhonorar zu verrechnen. Falls die Planungsarbeit nach drei Monaten aus irgend einem zwingenden Grund vorzeitig abgebrochen wurde, waren die bis dahin erbrachten Leistungen mit dem doppelten Zeithonorarsatz von monatlich 6.000 DM zu vergüten, wobei die angezahlten 5.000 DM außer Ansatz blieben.

3

Der Kläger nahm seine Tätigkeit am 22. Mai 1959 auf. Er stellte zunächst die Arbeitsweise und den künftigen Raumbedarf der einzelnen Abteilungen fest und legte hierüber drei "Arbeitsberichte" vor. Danach erwies sich das Grundstück für die vom Beklagten gewünschte Flachbauweise als zu klein. Der Beklagte ließ darauf die Arbeiten unterbrechen und bemühte sich um ein größeres Grundstück, hatte jedoch keinen Erfolg.

4

Im November 1959 ließ er den Kläger die Planungen fortführen auf der Grundlage, daß der eigentliche Fabrikbau mehrgeschossig errichtet und nur das Hauptlager im Flachbau ausgeführt werden sollte. Der Kläger fertigte in der Folgezeit Zeichnungen an, die er mehrmals Änderungswünschen des Beklagten und auch baupolizeilichen Forderungen anpaßte. Seine letzten Pläne vom 28. Juli 1960 übersandte er dem Beklagten mit Schreiben vom 3. August 1960 zusammen mit einem vierten Arbeitsbericht. Die auf dieser Grundlage von dem Architekten H. hergestellten Bauzeichnungen wurden der Baupolizei eingereicht. Diese kündigte jedoch weitere Auflagen hinsichtlich der Verbreiterung der Werkstraßen und der Schaffung von Parkplätzen an.

5

Seit August 1960 ruhten auf Wunsch des Beklagten die Planungsarbeiten. Am 14. September 1961 teilte der Beklagte dem Kläger mit, er habe sich entschlossen, das Bauvorhaben nicht mehr weiter zu betreiben, der Kläger solle ihm seine Honorarforderung mitteilen. Bis dahin hatte der Kläger vom Beklagten Zahlung im Gesamtbetrag von 27.550 DM erhalten. Mit der Klage hat der Kläger weitere 51.799 DM nebst Zinsen verlangt.

6

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg gehabt. Mit der Revision verfolgt er die Klageforderung weiter. Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

I.

Der Kläger hat nach Ansicht des Berufungsgerichts für seine Arbeit nur 2/3 der Vorentwurfsgebühr (GOI Abschnitt B, Ziff. 11 Abs. 4 a) zu beanspruchen. Ob seine Arbeiten überhaupt schon als "probeweise Lösung der wesentlichen Teile der Aufgabe" im Sinne der GOI Abschnitt B, Ziff. 11 Abs. 4 a gewertet werden können, läßt es offen. Jedenfalls fehle eine überschlägige Kostenberechnung, die einen wesentlichen Teil der zu einem Vorentwurf gehörenden Leistungen darstelle. Deshalb sei der auf den Vorentwurf entfallende Satz von 15 % um 1/3 auf 10 % der vollen Gebühr zu kürzen. Da die vom Beklagten gezahlten 27.550 DM 10 % der vollen Gebühr überstiegen, habe der Kläger nichts mehr zu beanspruchen.

8

In der Revisionsbegründung ist hiergegen kein Angriff erhoben. Was in der Revisionsverhandlung gerügt wurde, ist unerheblich, weil, wie das Berufungsgericht (BU S. 15) errechnet hat, der dem Kläger bereits gezahlte Betrag auch die volle Teilgebühr für einen Vorentwurf überschreitet.

9

II.

Einen Anspruch auf Zahlung eines Zeithonorars versagt das Berufungsgericht dem Kläger ebenfalls. Die Klausel im Bestätigungsschreiben des Klägers vom 21. Mai 1959 legt es dahin aus, daß das doppelte Zeithonorar von 6.000 DM monatlich nur zu zahlen war, wenn die Planung unmittelbar nach Ablauf der dreimonatigen Vorbereitungszeit abgebrochen wurde. Falls aber nach drei Monaten die eigentliche Planung in Angriff genommen wurde, habe man es bei dem einfachen Zeithonorar als Mindesthonorar bewenden lassen. Die weiteren Arbeiten des Klägers hätten dann unter Anrechnung des gezahlten Zeithonorars nach Abschnitt B Ziff. 11 Abs. 4 GOI vergütet werden sollen.

10

Mit dieser Auslegung des Vertrags will sich die Revision ebenfalls abfinden.

11

III.

Schließlich verneint das Berufungsgericht auch einen Anspruch des Klägers aus § 17 der Vertragsbestimmungen zur GOI.

12

1.

Nach dieser Bestimmung behält der Ingenieur den Anspruch auf die vertragliche Leistung unter Abzug ersparter Aufwendungen, wenn der Auftraggeber aus einem wichtigen Grunde (§ 16 der Vertragsbestimmungen zur GOI) kündigt, den der Ingenieur nicht zu vertreten hat. Zwar habe der Beklagte, so führt das Berufungsgericht aus, dem Kläger am 14. September 1961 ohne Angabe von Gründen gekündigt. Das sei aber nicht entscheidend, da er tatsächlich einen wichtigen Grund gehabt und ihn nur nicht gleich angegeben habe. Er sei gezwungen gewesen, das Bauvorhaben aufzugeben, weil sich das Grundstück als zu klein erwies, um alle notwendigen Einrichtungen darauf unterzubringen. Dieser Umstand, der den Beklagten zur Kündigung veranlaßte, sei weder von ihm noch vom Kläger zu vertreten. Alsdann aber könne der Kläger nach § 18 Abs. 2 a.a.O. lediglich Vergütung seiner bis dahin erbrachten Leistungen beanspruchen.

13

Insoweit greift die Revision das Urteil an.

14

a)

Sie hält den Fall, daß weder der Ingenieur noch der Auftraggeber den Kündigungsgrund zu vertreten habe (§ 18 Abs. 2 a.a.O.), nicht für gegeben. Der Beklagte habe von vornherein die Größe des Grundstücks gekannt, auf dem er alle seine Betriebe in einer einheitlichen Neuanlage habe zusammenfassen wollen. Es sei für die erstrebte Flachbauweise aller Gebäude zu klein gewesen. Es hätte auch dann nicht ausgereicht, wenn das Fabrikgebäude mehrgeschossig ausgeführt worden wäre. Damit habe sich die erstrebte Zusammenfassung aller Gebäude endgültig als unmöglich erwiesen. Mit ihrem Hinweis, daß die Platzverhältnisse unzulänglich seien, habe die Baupolizei nur die Umstände klargestellt, wie sie von Anfang an bestanden, und die die Erfüllung der Wünsche des Beklagten verhindern mußten. Bei dieser Sachlage habe der Beklagte als Auftraggeber den Kündigungsgrund zu vertreten, auch wenn ihn kein Verschulden treffe.

15

Darin kann der Revision nicht gefolgt werden,

16

aa)

Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 der Vertragsbestimmungen zur GOI bejaht. Diese ergeben sich aus dem festgestellten Sachverhalt, den sich die Revision ausdrücklich zu eigen macht. Zeigte sich danach als Ergebnis der Prüfung des Klägers, daß das Grundstück des Beklagten auch dann nicht ausreichte, wenn das Fabrikgebäude mehrgeschossig errichtet wurde, so war damit dem Beklagten ein wichtiger Kündigungsgrund erwachsen, den er nicht zu vertreten hatte. Für die Ansicht der Revision, der Beklagte habe das Risiko der Unbebaubarkeit seines Grundstücks getragen, ist nichts vorgebracht. Naturgemäß sollte der Kläger vielmehr die Planung nur dann durchführen, wenn seine Prüfung die Durchführbarkeit ergab. Andernfalls mußte seine Tätigkeit auf die Prüfung der Durchführbarkeit beschränkt bleiben. Zu Unrecht verweist die Revision auf die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Nürnberg in Recht 1910 Nr. 2813 und des Bundesgerichtshofs in LM Nr. 1 zu § 324 BGB; denn der Beklagte wollte nicht etwa dem Kläger dafür einstehen, daß sein Grundstück die Zusammenfassung aller Betriebe ermöglichen werde. Dem kann die Revision auch nicht entgegenhalten, der Beklagte habe von Anfang an die Größe des Grundstücks gekannt. Abgesehen davon, daß das auch für den Kläger gilt, kam es nicht darauf an, die Größe des Grundstücks festzustellen, sondern zu ermitteln, ob sich auf ihm die Betriebe des Beklagten zusammenfassen ließen. Die Frage, wer die mit der Feststellung, daß sich die Betriebe des Beklagten auf dem Grundstück nicht zusammenfassen ließen, eingetretene Lage zu vertreten habe, kann sich nach dem Vertrag gar nicht stellen. Der Vortrag der Parteien enthielt von vornherein für den Kläger das Risiko, daß sich das Vorhaben des Beklagten auf dem vorhandenen Gelände nicht durchführen ließ, daß der Beklagte alsdann den Vertrag kündigte und der Kläger sich gemäß § 18 Abs. 2 a.a.O. mit einer Vergütung seiner bis dahin erbrachten Leistungen zufrieden geben mußte.

17

bb)

Die Entscheidung des Berufungsgerichts wird auch noch durch folgende Erwägung getragen: Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats darf ein Architekt, solange nicht geklärt ist, ob das Bauvorhaben durchgeführt werden kann, grundsätzlich den Bauherrn nicht mit Kosten für noch nicht erforderliche Architektenleistungen belasten (BGH VII ZR 142/58 vom 23. März 1959 Schäfer-Finnern Z 3.01-111; VII ZR 131/65 vom 1. Februar 1968; VII ZR 53/66 vom 9. Mai 1968). Das gleiche gilt unter entsprechenden Umständen für einen Ingenieur. Daraus folgt für den vorliegenden Fall, daß der Kläger zunächst nur klären durfte, ob das zur Verfügung stehende Grundstück ausreichte, um darauf alle Betriebe des Beklagten zu einer einheitlichen Anlage zusammenzufassen. Hierfür genügte ein Vorentwurf, denn dieser muß bereits die probeweise Lösung der wesentlichen Teile der Aufgabe darstellen (GOI Abschnitt B, Ziff. 11 Abs. 4 a). Zu der wesentlichen Aufgabe gehörte aber - wie nicht bezweifelt werden kann - die Prüfung der Durchführbarkeit, also die Einplanung aller Gebäude auf dem Grundstück derart, daß die gesamte Anlage auch den Anforderungen der Baupolizei gerecht wurde. Wenn aber mittels eines Vorentwurfs geklärt werden konnte, ob sich das Bauvorhaben auf dem zur Verfügung stehenden Grundstück errichten ließ, und wenn sich dabei herausstellte daß dies, wie auch die Revision betont, nicht möglich war, dann hatte der dem Kläger erteilte Auftrag nach seinem Sinn und Zweck mit der Erstellung des Vorentwurfs sein Ende gefunden. Auch aus diesem Grunde kann deshalb der Kläger über einen Vorentwurf hinausgehende Leistungen von dem BeklagtVII ZR 53/66 vom 9. Mai 1968). Das gleiche gilt unter entsprechenden Umständen für einen Ingenieur. Daraus folgt für den vorliegenden Fall, daß der Kläger zunächst nur klären durfte, ob das zur Verfügung stehende Grundstück ausreichte, um darauf alle Betriebe des Beklagten zu einer einheitlichen Anlage zusammenzufassen. Hierfür genügte ein Vorentwurf, denn dieser muß bereits die probeweise Lösung der wesentlichen Teile der Aufgabe darstellen (GOI Abschnitt B, Ziff. 11 Abs. 4 a). Zu der wesentlichen Aufgabe gehörte aber - wie nicht bezweifelt werden kann - die Prüfung der Durchführbarkeit, also die Einplanung aller Gebäude auf dem Grundstück derart, daß die gesamte Anlage auch den Anforderungen der Baupolizei gerecht wurde. Wenn aber mittels eines Vorentwurfs geklärt werden konnte, ob sich das Bauvorhaben auf dem zur Verfügung stehenden Grundstück errichten ließ, und wenn sich dabei herausstellte daß dies, wie auch die Revision betont, nicht möglich war, dann hatte der dem Kläger erteilte Auftrag nach seinem Sinn und Zweck mit der Erstellung des Vorentwurfs sein Ende gefunden. Auch aus diesem Grunde kann deshalb der Kläger über einen Vorentwurf hinausgehende Leistungen von dem Beklagten nicht vergütet verlangen.

18

cc)

Auf die Hilfserwägung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe nachträglich die Kündigung des Vertrags auf einen in der Person des Klägers liegenden Grund stützen können, und die von der Revision hiergegen gerichteten Angriffe, braucht nach vorstehenden Ausführungen nicht eingegangen zu werden.

19

IV.

Nach § 97 ZPO hat der Kläger die Kosten seiner somit unbegründeten Revision zu tragen.

Rietschel
Erbel
Meyer
Vogt
Schmidt