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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.01.1994, Az.: XII ZR 93/92

Abtretung; Entfernungstafeln mit Werbung; Golfclub; Übungsgelände

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.01.1994
Aktenzeichen
XII ZR 93/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 15608
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1994, 346 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1994, 558-559 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1994, 557-559 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Abtretung von Rechten aus einem Vertrag, der es einem Unternehmen gestattet, auf dem Übungsgelände eines Golfclubs Entfernungstafeln aufstellen zu lassen und sie mit Werbung zu versehen.

Tatbestand:

1

Der Beklagte, ein Golf-Club, schloß am 23. März 1989 mit der Firma Fa. HHL einen schriftlichen Vertrag über Entfernungstafeln für sein Übungsgelände. Bestimmungen dieses Vertrags lauten:

2

"§ 1 Der GC räumt HHL das Exclusivrecht ein, für die Dauer des Vertrages auf der Driving-range Entfernungstafeln aufzustellen und diese Tafeln mit Werbung zu versehen. Der Vertrag beginnt ab Auslieferung der Entfernungstafeln.

3

§ 2 Die Entfernungstafeln werden von HHL dem GC kostenlos zur Verfügung gestellt.

4

§ 3 Die Aufstellung übernimmt der GC. Ansonsten entstehen dem GC keine Kosten. Der GC wird auf der Driving-range ansonsten keine weitere Werbung betreiben.

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...

6

§ 5 Der GC verpflichtet sich, die Entfernungstafeln für die Dauer der zwischen HHL und den werbetreibenden Firmen abgeschlossenen Zeitverträge aufzustellen, nicht abzudecken oder an anderer Stelle als der ursprünglich vereinbarten aufzustellen. Letzteres nur in Abstimmung mit HHL. In der Wintersaison wird der GC die Entfernungstafeln einlagern, sofern diese nicht stehen bleiben können.

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...

8

§ 10 Falls der GC die Driving-range erweitert oder verändert, so erhält HHL auch hierfür die Exclusivrechte bezüglich Entfernungstafeln.

9

..."

10

Der Vertrag wurde auf zehn Jahre abgeschlossen. Als Vergütung sollte der Beklagte im ersten Vertragsjahr 1.000 DM und ab dem zweiten Vertragsjahr 2.000 DM erhalten.

11

Am 6. April 1989 gründeten der alleinige Inhaber der Fa. HHL, H.-H. L., als Kommanditist und W. M. als Komplementär die W. M. KG, die Klägerin dieses Verfahrens. Nach § 2 des schriftlichen Gesellschaftsvertrags ist Gegenstand des Unternehmens der Abschluß von Mietverträgen über Werbeflächen sowie der Verkauf dieser Werbeflächen. In einer Zusatzvereinbarung vom selben Tag übertrug H.-H. L. sämtliche Rechte und Pflichten aus Verträgen mit im einzelnen aufgeführten Golf-Clubs, unter denen auch der Beklagte genannt ist, an die W. M. KG.

12

Nach Lieferung der Entfernungstafeln stellte der Beklagte sie auf. Mit Schreiben vom 5. Oktober 1989 teilte er jedoch der Fa. HHL mit, daß die Aufstellung der Tafeln von der Gemeinde S. nicht geduldet werde, da sie im freien Gelände zu dominierend seien und "die Landschaft verschandelten". Er bedauere, aus Gründen des guten Einvernehmens mit der Gemeinde die Tafeln nicht länger aufgestellt lassen zu können. An seiner Weigerung, die Tafeln wieder aufzustellen, hielt der Beklagte auch nach Mahnung und Nachfristsetzung durch die Klägerin fest.

13

Die Klägerin macht Schadensersatz in Höhe von 98.237,60 DM nebst Zinsen geltend. Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für berechtigt erklärt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht das Grundurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

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Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand.

15

Das Berufungsgericht verneint die Aktivlegitimation der Klägerin und führt dazu im wesentlichen aus: Mit der Zusatzvereinbarung vom 6. April 1989 zwischen den Gesellschaftern W. M. und H.-H. L. sei eine Übernahme des mit dem Beklagten geschlossenen Vertrags durch die Klägerin gewollt gewesen. Diese Vertragsübernahme sei jedoch gescheitert, weil der Beklagte die dazu erforderliche Genehmigung nicht erteilt habe. Eine an sich in Betracht kommende Ersetzung der unwirksamen Vertragsübernahme durch die Abtretung der primären Gläubigerrechte und der potentiellen Schadensersatzansprüche führe deshalb nicht zum gewünschten Ziel, weil hierdurch der Leistungsinhalt der vertraglichen Beziehungen zwischen der Fa. HHL und dem Beklagten geändert werde. Einer solchen Abtretung stehe deshalb das Abtretungsverbot des § 399 BGB mit der Folge der Nichtigkeit (§ 134 BGB) entgegen. Nach herrschender Meinung sei der Anspruch auf Gebrauchsüberlassung aus einem Mietvertrag kraft dessen Leistungsinhalts gemäß § 399 BGB unabtretbar; wegen § 549 Abs. 1 Satz 1 BGB sei eine Abtretung nur mit Zustimmung des Vermieters zulässig, die hier fehle. Der Vertrag zwischen der Fa. HHL und dem Beklagten vom 23. März 1989 sei nach Mietrecht zu behandeln, weil die wesentliche Leistung in der entgeltlichen Gebrauchsüberlassung von Grundstücksflächen zur Aufstellung frei stehender Werbetafeln bestehe. Der Umstand, daß der bisherige Mieter und Zedent als alleiniger Inhaber der Fa. HHL Mehrheitsgesellschafter der Klägerin in Kommanditistenstellung geworden sei, führe zu keinem anderen Ergebnis. Von einer Identität des Mieters mit demjenigen, dem der Gebrauch der Mietsache überlassen werden sollte, könne nicht gesprochen werden. Es liege vielmehr ein echter Mieterwechsel vor, der grundsätzlich als Änderung des Leistungsinhalts im Sinne des § 399 BGB anzusehen sei.

16

1. Mit Recht wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Ansprüche aus dem Vertrag vom 23. März 1989 seien nach § 399 BGB i.V. mit der in § 549 BGB zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers nicht abtretbar, weil es sich bei dem Vertrag um einen Mietvertrag handele.

17

Richtig ist, daß die Ansprüche des Mieters regelmäßig nicht abtretbar sind, weil es auf die Person des Mieters ankommt. Durchgreifende Bedenken bestehen jedoch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, es handele sich um einen Mietvertrag, weil die wesentliche Leistung des Beklagten aus dem Vertrag in der entgeltlichen Gebrauchsüberlassung von Grundstücksflächen zur Aufstellung frei stehender Werbetafeln bestehe. Es ist schon zweifelhaft, ob die (geringe) Grundstücksfläche, die zum Einrammen der Entfernungstafeln in den Boden benötigt wird, der Fa. HHL im Sinne der §§ 535, 536 BGBüberlassen werden sollte. Denn das Aufstellen der Entfernungstafeln oblag nicht der Fa. HHL, sondern dem Beklagten. Von einem Überlassen des Mietgegenstandes an die Fa. HHL (vgl. dazu BGH, Urteil vom 20. November 1967 - VIII ZR 92/65 - MDR 1968, 233, 234 sowie MünchKomm/Voelskow, BGB 2. Aufl. §§ 535, 536 Rdn. 41) kann deshalb nicht die Rede sein. Die Frage kann jedoch auf sich beruhen, weil die Beurteilung des Oberlandesgerichts nicht den gesamten Inhalt des Vertrags beachtet und ihn deshalb rechtlich nur unzureichend würdigt.

18

Bei Heranziehung des gesamten Vertragsinhalts ergibt sich, daß der Fa. HHL neben dem Recht, von dem Beklagten das Aufstellen von ihr gelieferter Entfernungstafeln zu verlangen, auch das Recht eingeräumt worden ist, auf diesen Tafeln als einzige auf dem Übungsgelände des Beklagten Werbung zu betreiben. Dieses Recht, das sich in Form des Aufstellens der Entfernungstafeln lediglich realisierte, stellt den wesentlichen Gegenstand des Vertrages dar. Die Hauptpflicht des Beklagten aus dem Vertrag vom 23. März 1989 ist deshalb die Einräumung dieses Exklusivrechts auf Werbung. Daneben traf den Beklagten die weitere Verpflichtung, die Entfernungstafeln aufzustellen und im Bedarfsfall außerhalb der Saison einzulagern. Ein Vertrag dieser Art ist einem Vertrag über die Verpachtung eines Rechts gleichzustellen; seine werkvertraglichen oder mietrechtlichen Elemente treten gegenüber dem Recht, auf dem Übungsgelände des Beklagten Werbung betreiben zu dürfen, als nebensächlich zurück, zumal sie nur Nebenpflichten betreffen (vgl. dazu BGH, Urteile vom 14. Dezember 1951 - V ZR 5/50 - LM § 36 MSchG Nr. 1 = NJW 1952, 620; vom 15. Oktober 1954 - V ZR 42/54 - LM § 581 Nr. 10; vom 20. November 1967 aaO, jeweils m.w.N.; BFH UStR 1965, 262; Staudinger/Sonnenschein, BGB 12. Aufl. § 581 Rdn. 45 m.N.).

19

2. Gegen die Zulässigkeit der Abtretung der Rechte aus dem Vertrag vom 23. März 1989 kann auch nicht geltend gemacht werden, daß die in § 549 BGB zum Ausdruck gekommene Wertung des Gesetzgebers auf einen Vertrag der hier in Rede stehenden Art nach § 581 Abs. 2 BGB entsprechend anwendbar sei.

20

Bei der Beratung des § 549 Abs. 1 Satz 1 BGB wurde davon ausgegangen, daß die Vorschrift im wesentlichen nur für die Miete unbeweglicher Sachen von Bedeutung sei (vgl. Mugdan, Die gesammten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich Bd. II S. 844). Schon dies spricht dagegen, die Bestimmung des § 549 Abs. 1 Satz 1 BGB auch auf die Rechtspacht anzuwenden. Hinzu kommt, daß Grund für die Bestimmung des § 549 Abs. 1 Satz 1 BGB die Annahme war, in der Mehrzahl der Fälle seien persönliche Eigenschaften des Mieters, sein Beruf, seine Lebensweise für den Abschluß und die Bedingungen des Mietvertrags von entscheidender Bedeutung (vgl. Mugdan, aaO S. 846, 1250). Daß es dem Beklagten im vorliegenden Fall auf derartige Umstände angekommen wäre, kann nicht angenommen werden. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, inwiefern die Person des Inhabers der Fa. HHL für die Einräumung des Rechts, auf dem Übungsgelände des Beklagten Werbung betreiben zu dürfen, sein Beruf oder seine Lebensweise von ausschlaggebender Bedeutung gewesen sein sollten. Der von der Revisionserwiderung hierzu angeführte Schriftsatz des Beklagten vom 29. Oktober 1991 enthält dazu keinen substantiierten Sachvortrag. Für eine Anwendung des § 549 Abs. 1 Satz 1 BGB auf den Vertrag vom 23. März 1989 ist deshalb kein mit der Vorstellung des Gesetzgebers vergleichbarer Sachverhalt gegeben und daher kein Raum.

21

3. Eine in Betracht kommende Auslegung der Zusatzvereinbarung vom 6. April 1989 dahin, es seien zumindest die primären Gläubigerrechte und potentiellen Schadensersatzansprüche aus dem Vertrag vom 23. März 1989 abgetreten (vgl. dazu BGHZ 63, 132, 135;  90, 69, 74 f. [BGH 01.02.1984 - VIII ZR 54/83]), scheitert auch nicht deshalb, weil diese Rechte sonst wegen ihrer Rechtsnatur oder des in Rede stehenden Rechtsverhältnisses nicht abtretbar seien.

22

Die Vorschrift des § 399 BGB schließt in ihrem ersten Halbsatz die Abtretung von Forderungen auch dann aus, wenn die Leistungshandlung des Schuldners zu seinen Lasten erschwert würde (vgl. BGHZ 63, 338, 340). Derartiges liegt hier nicht vor. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, worin sich die Leistungsverpflichtung des Beklagten ihrem Inhalt nach verändern würde, wenn er die Nutzung des Übungsgeländes zu Werbezwecken anstelle der Fa. HHL der Klägerin gestattet, zumal diese den gleichen Unternehmensgegenstand wie die Fa. HHL hat. Allerdings nimmt die Rechtsprechung einen Fall des § 399, 1. Alternative BGB auch dann an, wenn ohne Veränderung des Leistungsinhalts die dem Gläubiger gebührende Leistung mit seiner Person derart verknüpft ist, daß die Leistung an einen anderen Gläubiger als eine andere Leistung erscheinen würde (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 1972 - VIII ZR 102/71 - NJW 1972, 2036). Auch diese Voraussetzung ist nicht gegeben. Die Einräumung des Rechts auf Nutzung des Übungsgeländes durch Werbung war nicht an die Person des Inhabers der Firma HHL geknüpft, sondern stand ihr als Unternehmen zu. Eine Verpflichtung des Beklagten, der Klägerin die Werbung auf dem Übungsgelände zu gestatten, bezieht sich auf dieselben Entfernungstafeln mit denselben Werbeplakaten. Von einer Änderung oder Erschwerung des Inhalts der Leistung der Beklagten durch eine Abtretung kann danach keine Rede sein. Der mit der Fa. HHL geschlossene Vertrag enthält auch keine Vereinbarung über einen Ausschluß der Abtretung (§ 399, 2. Alternative BGB). Die in Rede stehenden Ansprüche aus dem Vertrag vom 23. März 1989 sind deshalb abtretbar. Damit kommt es auf die vom Berufungsgericht verneinte Frage, ob Identität zwischen der Klägerin und der Fa. HHL besteht, nicht an. Mit der bisherigen Begründung läßt sich vielmehr die Abweisung der Klage nicht rechtfertigen.

23

4. Dem Senat ist eine eigene Sachentscheidung nicht möglich. Das Berufungsgericht hat insbesondere - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen, ob nach öffentlichem Recht das Aufstellen der Werbetafeln zulässig war oder auf Antrag hätte genehmigt werden müssen. Auch ist den Parteien Gelegenheit zu geben, sich zu diesen bisher nicht geklärten Fragen zu äußern. Der Rechtsstreit ist deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.