Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.07.1990, Az.: BVerwG 5 B 143.89
Bindung an die Angaben in einem bestandskräftig gewordenen Steuerbescheid bei der Entscheidung über die Gewährung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG); Annahme einer Bindungswirkung einkommensteuerrechtlicher "Null-Bescheide"; Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Zulassungsgrunds; Gewährleistung rechtsstaatlich gebotenen Rechtsschutzes; Auswirkungen eines noch nicht verbeschiedenen Berichtigungsantrags gemäß § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) bzw. eines rechtskräftigen Strafurteils
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.07.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 B 143.89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 19697
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 26.10.1989 - AZ: 12 B 87.01462
Rechtsgrundlagen
Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 11. Juli 1990
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rochlitz und Dr. Pietzner
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Oktober 1989 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt der Rechtssache nicht zu. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Ämter für Ausbildungsförderung bei der in § 24 Abs. 2 Satz 3 Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG - in der auch hier anzuwendenden Fassung des 7. BAföG-Änderungsgesetzes vom 13. Juli 1981 (BGBl. I S. 625) vorgesehenen abschließenden Entscheidung über den Antrag auf Ausbildungsförderung an die Angaben in dem bestandskräftig gewordenen Steuerbescheid gebunden (Beschlüsse vom 18. Februar 1986 - BVerwG 5 B 84.85 - und vom 9. November 1988 - BVerwG 5 B 143.87 - <Buchholz 436.36 § 24 BAföG Nrn. 8 und 12>). Ob dies auch für sogenannte einkommensteuerrechtliche Null-Bescheide gilt, die die Höhe der Steuerschuld mit Null festsetzen, bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren; denn diese Frage ist nach § 24 Abs. 2 Satz 3 BAföG, der insoweit Einschränkungen hinsichtlich der Art des Einkommensteuerbescheides nicht enthält, offenkundig zu bejahen (ebenso Tz. 21.1.10 Satz 2 BAföGVwV 1982/1986).
Dies vermag die Beschwerde auch nicht mit ihrem - als Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) vorgetragenen - Einwand in Frage zu stellen, bei Annahme einer Bindungswirkung einkommensteuerrechtlicher "Null-Bescheide" sei der rechtsstaatlich gebotene Rechtsschutz nicht gewährleistet. Zwar ist es richtig, daß das Bundesverwaltungsgericht als Rechtfertigung der Bindungswirkung auch den Gesichtspunkt herangezogen hat, daß dem Steuerpflichtigen, soweit es um die Einzelheiten der Einkommensteuerveranlagung geht, mit den im Finanzrechtsweg eröffneten Rechtsbehelfsmöglichkeiten ein effektiver und sachnaher Rechtsschutz zur Verfügung steht. Hiermit setzt sich aber weder das Berufungsgericht in Widerspruch noch folgt aus diesem Gesichtspunkt ein Argument gegen die Einbeziehung einkommensteuerrechtlicher "Null-Bescheide" in die von § 24 Abs. 2 Satz 3 BAföG angeordnete Bindungswirkung. Denn entgegen der Ansicht des Klägers gesteht die höchstrichterliche Finanzrechtsprechung eine Rechtsbehelfsbefugnis im Sinne der §§ 350 AO. 40 Abs. 2 FGO auch gegenüber "Null-Bescheiden" zu, wenn von der Festsetzung oder Feststellung einzelner Bemessungsfaktoren eine Bindungswirkung für andere Behörden ausgeht (vgl. BFHE 115, 9 <11> sowie Tipke/Kruse, AO/FGO, 13. Aufl., Rdnr. 3 zu § 350 AO und Rdnr. 11 zu § 40 FGO sowie Gräber/von Groll, FGO, 2. Aufl. 1987, Rdnr. 91 zu § 40, mit weiteren Nachweisen).
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wirft die Beschwerde auch nicht insoweit auf, als sie bezweifelt, daß ein Einkommensteuerbescheid auch dann zur Grundlage der im Rahmen der Ausbildungsförderung anzustellenden Einkommensberechnung gemacht werden kann, wenn ein noch nicht verbeschiedener Berichtigungsantrag gemäß § 164 Abs. 2 AO oder ein rechtskräftiges Strafurteil Zweifel an der Richtigkeit der finanzamtlichen Feststellungen begründet. Auch insoweit ist ein über die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinausgehender Klärungsbedarf nicht ersichtlich: denn die Bindungswirkung eines Steuerbescheids wird durch derartige Ereignisse nicht in Frage gestellt. Der Steuerbescheid bleibt vielmehr, wie andere Verwaltungsakte auch, wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (§ 124 Abs. 2 AO).
Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang auch die Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) erhebt, scheitert die Zulassung der Revision bereits daran, daß die Darlegungserfordernisse des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht erfüllt sind. Denn die Beschwerde legt nicht dar, daß und worin in diesen Punkten ein rechtlicher Auffassungsunterschied zwischen dem Berufungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht bestehen sollte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.
Rochlitz
Dr. Pietzner