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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.08.1997, Az.: BVerwG 7 B 266.97

Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache; Feststellung eines Ursachenzusammenhang zwischen nicht kostendeckenden Mieten und einer Überschuldung im Rahmen des Vermögensgesetzes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.08.1997
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 266.97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 21177
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Weimar - 09.04.1997 - AZ: 4 K 729/95

Fundstelle

  • RÜ BARoV 1997, 7

In der Verwaltungssache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. August 1997
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow und Dr. Brunn
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 9. April 1997 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 136.620 DM festgesetzt.

Gründe

1

Das Beschwerdevorbringen führt nicht auf das Vorliegen des allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes der Grundsatzbedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

2

Die Beschwerde will geklärt wissen, "ob § 1 Abs. 2 VermG im Lichte des Art. 3 GG nicht so ausgelegt werden muß, daß eine Überschuldung auch dann vorliegt, wenn die bereits vor Gründung der DDR eingetretene Überschuldung hiernach hinweggedacht werden muß, und die zu Zeiten der DDR danach eingetretene 'Zweitüberschuldung' sodann das Resultat der staatlich verordneten Niedrigstmieten darstellt". Die damit aufgeworfene Rechtsfrage rechtfertigt die Revisionszulassung nicht; sie ist in der Rechtsprechung des Senats bereits geklärt. Hiernach ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat - für § 1 Abs. 2 VermG ein Ursachenzusammenhang zwischen nicht kostendeckenden Mieten und einer Überschuldung erforderlich; er ist nicht gegeben, wenn die Überschuldung auch ohne Berücksichtigung der erzielten niedrigen Mieten eingetreten war oder unmittelbar bevorstand (vgl. zuletzt das Urteil des Senats vom 15. Mai 1997 - BVerwG 7 C 50.96 - VIZ 1997, 475 m.w.N.). Das war nach den vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen der Fall, weil - wie die Beschwerde mit der formulierten Frage der Sache nach auch einräumt - das in Rede stehende Grundstück bereits vor Gründung der DDR infolge auf ihm lastender Darlehnshypotheken überschuldet war. Es versteht sich von selbst und bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, daß § 1 Abs. 2 VermG die Eigentümer nicht schützt, denen es wegen niedriger Mieten nicht möglich war, eine bereits zuvor vorliegende Überschuldung abzubauen. Mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG ist eine solche Erstreckung auch nicht geboten, zumal auch in den alten Bundesländern Eigentümer von Grundstücken womöglich wegen kriegsbedingter Ursachen in eine der Lage des Vaters der Kläger vergleichbare Lage geraten konnten und gezwungen waren, sich des Eigentums zur Vemeidung weiterer erheblicher Kosten zu entledigen.

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 136.620 DM festgesetzt.

Dr. Franßen
Dr. Paetow
Dr. Brunn