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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.09.1991, Az.: X ZR 81/90

Nichtigkeit eines europäischen Patents (Drehereinrichtung für Webmaschinen); Unzulässige Erweiterung des Gegenstands eines Patents

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.09.1991
Aktenzeichen
X ZR 81/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 17469
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BpatG - 13.02.1990

In der Patentnichtigkeitssache
hat der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 17. September 1991
durch
die Richter Rogge, Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn, Dr. Jestaedt, Dr. Broß und Dr. Melullis
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung gegen das Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats II) des Bundespatentgerichts vom 13. Februar 1990 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen

Tatbestand

1

Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 00 ... (Streitpatents), das am 21. Februar 1985 unter Inanspruchnahme der Priorität der belgischen Anmeldung 10 ... vom 21. Februar 1984 angemeldet worden ist. Das europäische Patent wird beim Deutschen Patentamt unter der Nr. 35 ... geführt und betrifft eine "Drehereinrichtung für Webmaschinen und eine Webmaschine, die mit einer solchen Drehereinrichtung ausgerüstet ist". Das Streitpatent umfaßt neun Ansprüche. Patentanspruch 1 lautet:

2

"Drehereinrichtung für Webmaschinen, insbesondere Doppelgreifer-Webmaschinen für Kanten von Doppelsamt oder Teppichen, umfassend wenigstens einen in vertikaler Richtung bewegbaren Nadelhalter (8, 9) mit vertikalen Nadeln (10, 11) zur Führung von Stehfäden (1, 2), wenigstens einen in vertikaler Richtung bewegbaren Schlitzhalter (36, 37) mit schrägen Schlitzen (34, 35) zur Führung von Dreherfäden (3, 4, 5, 6), wenigstens einen in vertikaler Richtung bewegbaren Positionieraugenhalter (27, 28) mit Positionieraugen (25, 26) für die Dreherfäden (3, 4, 5, 6) zur Positionierung der Dreherfäden (3, 4, 5, 6) in den Schlitzen (34, 35), dadurch gekennzeichnet, daß jeder Halter (8, 9, 27, 28, 36, 37) jeweils an einem am Hauptrahmen (22) schwenkbar befestigten Gestänge angebracht ist, daß die Gestänge nebeneinander angeordnet sind mit gemeinsamen rahmenfesten Drehgelenken (23, 24), und daß die Schwenkbewegungen der Gestänge jeweils von einer rotierenden Kurvenscheibe (45) abgeleitet sind."

3

Wegen der Ansprüche 2 bis 9 wird auf die Streitpatentschrift Bezug genommen.

4

Die Klägerin hat mit ihrer Teilnichtigkeitsklage geltend gemacht, der Gegenstand der Ansprüche 1 bis 4, 8 und 9 sei unzulässig erweitert; in den ursprünglichen Unterlagen habe die Beklagte als erfindungswesentlich nicht allgemein ein "Gestänge", sondern ein "Parallelogrammgestänge" offenbart. Unter Hinweis auf vorveröffentlichte Druckschriften und eine offenkundige Vorbenutzung hat die Klägerin weiter vorgetragen, der Gegenstand des Streitpatents sei im Umfang der angegriffenen Ansprüche weder neu noch erfinderisch.

5

Die Klägerin hat beantragt,

das mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilte europäische Patent 0 ... im Umfang der Ansprüche 1 bis 4 sowie der Ansprüche 8 und 9, soweit sie Drehereinrichtungen nach einem der Ansprüche 1 bis 4 betreffen, für nichtig zu erklären.

6

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

7

Das Bundespatentgericht hat der Teilnichtigkeitsklage überwiegend stattgegeben. Es hat das Streitpatent im Umfang der angegriffenen Ansprüche insoweit teilweise für nichtig erklärt, daß im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 das Wort "Gestänge" jeweils durch das Wort "Parallelogrammgestänge" ersetzt wird; im übrigen hat es die Klage abgewiesen und der Klägerin 1/10 der Kosten auferlegt.

8

Mit der Berufung beantragt die Beklagte,

  1. 1.

    unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage in vollem Umfang abzuweisen,

  2. 2.

    hilfsweise das Streitpatent im Umfang der Ansprüche 1 und 4 sowie 8 und 9 mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, daß im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 das Wort "Gestänge" jeweils ersetzt wird durch das Wort "Schwenkgestänge",

  3. 3.

    weiter hilfsweise das Streitpatent mit einem an der Stelle der erteilten Ansprüche 8 und 9 tretenden neuen Anspruch 8 aufrechtzuerhalten, welcher zum Gegenstand hat eine Webmaschine, insbesondere Doppelgreifer-Webmaschine mit einer Drehereinrichtung nach Anspruch 1 in der erteilten Fassung dadurch gekennzeichnet, daß die beiden links bzw. rechts angeordneten Drehereinrichtungen unabhängig voneinander durch Kurvenscheiben auf einer Kurvenscheibenwelle winkelsynchron in Bezug auf die Hauptwelle der Webmaschine einstellbar sind.

9

Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Berufung.

10

Die Klägerin hat ihre zunächst eingelegte Anschlußberufung zurückgenommen. Zur Begründung ihrer gegen die ausgesprochene Teilabweisung der Klage und gegen die darauf basierende Kostenentscheidung gerichteten Anschlußberufung hatte die Klägerin geltend gemacht, sie habe der Sache nach von vornherein nur eine Teilvernichtung in dem vom Bundespatentgericht ausgesprochenen Umfang beantragt.

11

Die Beklagte bittet wegen der zurückgenommenen Anschlußberufung um entsprechende Kostenbelastung der Klägerin.

12

Professor Dr.-Ing. G. Egbers, Direktor des Instituts für Textil- und Verfahrenstechnik der Deutschen Institute für Textil- und Faserforschung Stuttgart, hat als gerichtlicher Sachverständiger ein schriftliches Gutachten erstattet und dieses in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt.

Entscheidungsgründe

13

Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.

14

I.

1.

Das Streitpatent betrifft eine Drehereinrichtung für Webmaschinen, insbesondere Doppelgreifer-Webmaschinen für Kanten von Doppelsamt oder Teppichen.

15

Die Streitpatentschrift schildert einleitend (Sp. 1 Z. 15 ff.), Drehereinrichtungen würden bei Geweben benötigt, um riffelfeste Kanten herzustellen. Hierzu müsse ein Teil der Kettfäden, die sogenannten Dreherfäden, einmal rechts und einmal links eines Stehfadens bewegt werden. Dabei würden die Dreherfäden um die Stehfäden gedreht oder gewunden. Die bekannten Drehereinrichtungen seien kompliziert.

16

Aus dem deutschen Gebrauchsmuster 8 005 822 sei eine Drehereinrichtung bekannt, bei der einerseits die Stehfäden durch die Nadeln und andererseits die Dreherfäden durch kombinierte Bewegung des mit den Positionieraugen versehenen Positionieraugenhalters und des mit den schrägen Schlitzen versehenen, die Dreherfäden führenden Schlitzhalters positioniert würden. Diese Drehereinrichtung erfordere drei Fachbildungselemente mit den zugehörigen Webschaftsrahmen für den Nadelhalter, den Schlitzhalter und den Positionieraugenhalter. Zum Antrieb dieser Drehereinrichtung würden drei Antriebselemente der bestehenden Webfachvorrichtung benötigt, wie Schaftmaschine oder Nockenscheibenmaschine. Darüber hinaus sei eine unabhängige winkelsynchrone Einstellung - links und rechts separat - in Bezug auf die Hauptwelle nicht möglich (Sp. 1 Z. 25 bis 46).

17

2.

Die Streitpatentschrift bezeichnet es als zu lösendes technisches Problem, eine (vereinfachte) Drehereinrichtung für Webmaschinen zur Erzeugung riffelfester Gewebekanten bereitzustellen, bei der der Antrieb unabhängig von der Schaftmaschine arbeitet, die keine zusätzliche Webschaftrahmen benötigt, bei der die winkelsynchrone Einstellung in Bezug auf die Hauptwelle möglich ist und diese Einstellung für jede der beiden Gewebekanten unabhängig voneinander erfolgen kann (Sp. 2 Z. 35 ff.). Das Streitpatent sieht die Lösung gemäß Patentanspruch 1 in einer Drehereinrichtung für Webmaschinen, insbesondere Doppelgreifer-Webmaschine für Kanten von Doppelsamt oder Teppichen mit folgenden Merkmalen:

  1. 1.

    Die Drehereinrichtung umfaßt

    1. a)

      wenigstens einen in vertikaler Richtung bewegbaren Nadelhalter (8, 9) mit vertikalen Nadeln (10, 11) zur Führung der Stehfäden (1, 2),

    2. b)

      wenigstens einen in vertikaler Richtung bewegbaren Schlitzhalter (36, 37) mit schrägen Schlitzen (34, 35) zur Führung (seitlichen Verschiebung) von Dreherfäden (3, 4, 5, 6) und

    3. c)

      wenigstens einen in vertikaler Richtung bewegbaren Positionieraugenhalter (27, 28) mit Positionieraugen (25, 26) zur Positionierung der Dreherfäden in den Schlitzen (34, 35).

  1. 2.

    Jeder Halter (8, 9, 27, 28, 36, 37) ist jeweils an einem Gestänge angebracht.

  2. 3.

    Diese Gestänge sind schwenkbar am Hauptrahmen (22) befestigt.

  3. 4.

    Die Gestänge sind nebeneinander auf gemeinsamen, rahmenfesten Drehgelenken (23, 24) angeordnet.

  4. 5.

    Die Schwenkbewegung jedes Gestänges wird jeweils von einer rotierenden Kurvenscheibe (45) abgeleitet.

18

II.

Das Bundespatentgericht hat mit Recht das Streitpatent in dem ausgesprochenen Umfang für nichtig erklärt.

19

1.

Nach Art. 2 Abs. 2 EPÜ in Verbindung mit §§ 22 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG kann ein europäisches Patent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt werden, wenn der Gegenstand des europäischen Patents über den Inhalt der europäischen Patentanmeldung in ihrer bei der für die Einreichung der Anmeldung zuständigen Behörde ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht. Zur Feststellung einer solchen unzulässigen Erweiterung ist der Gegenstand des erteilten Patents mit dem Inhalt der ursprünglichen Unterlagen zu vergleichen. Gegenstand des Patents ist die durch die Patentansprüche definierte Lehre. Beschreibung und Zeichnungen sind dabei lediglich zur Auslegung heranzuziehen (vgl. BGHZ 105, 1, 10 [BGH 14.06.1988 - X ZR 5/87] = GRUR 1988, 896, 898 f. - Ionenanalyse; BGHZ 98, 12, 18 = GRUR 1986, 803, 805 - Formstein). Der Inhalt der europäischen Patentanmeldung ist hingegen dem Gesamtinhalt der europäischen Unterlagen zu entnehmen, ohne daß dabei den Ansprüchen eine gleich hervorragende Bedeutung zukommt. Inhalt der Patentanmeldung ist das, was der Durchschnittsfachmann den ursprünglichen Unterlagen als zur angemeldeten Erfindung gehörig entnehmen kann (vgl. BGHZ 71, 152, 156 = GRUR 1978, 417, 418 - Spannungsausgleichschaltung; BGHZ 110, 123, 125 f. [BGH 23.01.1990 - X ZB 9/89] = GRUR 1990, 432, 433 [BGH 23.01.1990 - X ZB 9/89] - Spleißkammer). Eine erweiternde Veränderung der Ansprüche ist bis zur Patenterteilung nur insoweit zulässig, als sich die Änderung im Rahmen des nach dem Gesamtinhalt der Anmeldung bereits ursprünglich als erfindungswesentlich Offenbarten hält.

20

2.

Nach diesen Grundsätzen ist der Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents gegenüber der in der Gesamtheit der Anmeldung offenbarten Lehre insoweit erweitert als der ursprünglich allein als erfindungswesentlich offenbarte Begriff "Parallelogrammgestänge" verallgemeinernd durch "Gestänge" ersetzt worden ist.

21

a)

Der gerichtliche Sachverständige hat Überzeugend ausgeführt, Durchschnittsfachmann sei sowohl der an einer Hochschule im Fachbereich Maschinenbau ausgebildete Entwicklungsingenieur mit besonderen textiltechnologischen Kenntnissen und praktischen Erfahrungen als auch der Konstrukteur mit spezifischen Kenntnissen und Erfahrungen auf dem Gebiet der Fertigungstechnik im Webmaschinenbereich. Der mit der Weiterentwicklung von Webmaschinen befaßte Durchschnittsfachmann könne der einen oder anderen Fachrichtung angehören, arbeite mit Angehörigen der anderen Fachrichtung zusammen, könne daher auch auf deren Fachwissen zurückgreifen und verfüge außerdem über eine langjährige Berufserfahrung. Ein solcher Fachmann konnte, den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen zufolge, der Patentanmeldung am Prioritätstag entnehmen, daß der vertikalen Ausrichtung und Bewegung der drei Fadenführungselemente (Lochnadelhalter, Schlitzhalter und Positionieraugenhalter) und im Zusammenhang damit der konstruktiven Ausbildung des Gestänges eines jeden Halters als Parallelogrammgestänge eine entscheidende Bedeutung beigemessen werde. Dies konnte der Fachmann beim Lesen der Anmeldung aus dem Umstand schließen, daß in den Patentansprüchen und in der Patentbeschreibung ausschließlich von Parallelogrammgestängen als Antrieb der Fadenführungselemente die Rede ist und daß die einzige Figur der Anmeldung eine Drehereinrichtung mit einem solchen Gestänge zeigt. Auf Seite 2 Zeilen 9 ff. der Patentanmeldung erfuhr der Fachmann, daß die Drehereinrichtung gemäß der Erfindung "durch vierstängige Parallelogramme mit senkrecht stehenden Vorderseiten" und Gelenken, "um die sich die anderen Stangen der Parallelogramme hin- und herbewegen, gekennzeichnet ist, so daß sowohl die Nadeln als auch die Fadenaugenhalter und die Positionieraugen eine vertikale Bewegung ausführen und lediglich einen sehr kleinen Bogen beschreiben". Auf Seite 3 Zeilen 3 ff. heißt es weiter, die Drehereinrichtung bestehe "aus verschiedenen, von Stangen gebildeten Parallelogrammen", wobei sodann das dem Nadelhalter, dem Positionieraugenhalter und dem Schlitzhalter jeweils zugeordnete Stangenparallelogramm näher dargestellt wird (Seite 3 Zeile 5 bis Seite 4 Zeile 17). Dabei wird ausdrücklich hervorgehoben, daß bei dieser Anordnung die Nadeln in einer vertikalen Lage gehalten werden können (Seite 3 Zeilen 28, 29). Die beschriebenen "Parallelogrammgestänge sind modular nebeneinander auf rahmenfest verbundenen Gelenken angeordnet" (Seite 4 Zeilen 19 ff.). Durch Kurvenscheiben wird bei Drehung der Kurvenscheibenwelle eine auf- und niedergehende Bewegung der vertikalen Vorderseitenstangen, des "entsprechenden Nadelparallelogramms, des Schlitzhalterparallelogramms und des Positionieraugenparallelogramms" bewirkt (Seite 4 Zeilen 26 ff.).

22

Der Fachmann hatte angesichts dieses sich ausschließlich mit einem Parallelogrammgestänge befassenden Wortlauts der Streitpatentanmeldung auch keinen Anhaltspunkt, andere Gestänge, etwa ein (einfaches) Schwenkgestänge, als Lösungsmittel in Betracht zu ziehen. Die Patentanmeldung enthält keinen Hinweis dahin, daß das Parallelogrammgestänge lediglich, wie die Beklagte behauptet, eine besonders vorteilhafte Ausführungsform der Erfindung ist, daß die Erfindung aber auch ein Schwenkgestänge umfaßt, weil auch dieses die erfindungsgemäße Aufgabe löst. Der sich mit der Patentanmeldung befassende Fachmann hat jedenfalls dann keine Veranlassung, sich darüber Gedanken zu machen, ob der Erfinder möglicherweise seine Erfindung nur unvollkommen beschrieben hat, wenn die Patentanmeldung wie hier ein bestimmtes Lösungsmittel ausdrücklich und ausschließlich in den Vordergrund stellt.

23

b)

Zudem erkannte der Fachmann beim Lesen der Patentanmeldung ohne weiteres den Sinn der Parallelogrammgestänge für die Fadenführungselemente. Der gerichtliche Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, dem Fachmann sei bei Drehereinrichtungen für schützenlose Webmaschinen das technische Problem geläufig gewesen, daß die Steh- und Dreherfäden wegen der hohen Geschwindigkeiten des Webvorgangs besonderen Belastungen ausgesetzt seien. Primäres Ziel bei allen Überlegungen hinsichtlich des Kantenbereichs sei deshalb die möglichste Schonung der Fäden durch Vermeidung aller unnötigen Reibungen. Dem Fachmann sei am Anmeldetag bewußt und ferner aus dem Stand der Technik bekannt gewesen, daß dieses Ziel am besten erreicht werden könne, wenn sich die Fadenführungselemente wie bei dem deutschen Gebrauchsmuster 80 058 22 vertikal auf- und abbewegen, weil die Reibung der Fäden auf ein Minimum reduziert sei. Dieses Fachwissen habe den Fachmann von vornherein davon abgehalten, beim Studium der Patentanmeldung überhaupt ein anderes (irgendwie geartetes) Gestänge anstelle des offenbarten, ausdrücklich beschriebenen Parallelogrammgestänges als mitbeansprucht in Erwägung zu ziehen, weil er gewußt habe, daß etwa Schwenkgestänge infolge ihrer horizontalen Auslenkung mit einer höheren Fadenbeanspruchung verbunden sind und deshalb von dem erstrebten Ziel einer optimalen Fadenschonung eher wegführen. Aus der Patentanmeldung hat der Fachmann gerade erfahren, wie man mit Hilfe eines Parallelogrammgestänges einerseits eine dem Stand der Technik entsprechende optimale geringe Fadenbeanspruchung erreichen, andererseits aber auf den komplizierten Antrieb der Drehereinrichtung verzichten kann.

24

c)

Entsprechend den eingehenden Ausführungen der Beklagten mag es zwar zutreffen, daß eine schonende Fadenführung nicht nur bei einem Parallelogrammgestänge, sondern auch bei einem anders aufgebauten Gestänge, insbesondere bei einem einfachen Schwenkgestänge in gleichem Maße erreicht werden kann; der Durchschnittsfachmann hätte das am Prioritätstag möglicherweise an sich auch erkennen können. Das ändert jedoch nichts daran, daß die ursprünglichen Unterlagen keinen Ansatzpunkt für entsprechende Alternativüberlegungen boten. Von solchen Überlegungen wurde der Fachmann vielmehr nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen dadurch abgehalten, daß die erfindungsgemäße Drehereinrichtung schon nach dem Einleitungssatz der Patentanmeldung "insbesondere für Doppelgreiferwebmaschinen für Doppelsamt oder Teppiche" bestimmt und geeignet sein sollte. Bei einer solchen Maschine ist es für den Fachmann wichtig, daß für das Obergewebe und für das Untergewebe gleiche Verhältnisse gewährleistet sind und keine unterschiedlichen Vorderfachlängen gebildet werden. Dies wird aber nach den Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen nur bei einer exakten Senkrechtführung mit einem Parallelogrammgestänge und nicht bei Verwendung eines einfachen Schwenkgestänges oder eines beliebigen sonstigen Gestänges erreicht, wie auch für den fachmännischen Leser der Patentanmeldung erkennbar war.

25

War damit dem Fachmann aus der Patentanmeldung als Lösungsmittel lediglich ein Parallelogrammgestänge offenbart, so bedeutet die Beanspruchung eines "Gestänges" in der erteilten Fassung des Streitpatents eine wesentliche Änderung des Gegenstandes. Insoweit war daher das Streitpatent für nichtig zu erklären.

26

3.

Auch mit ihrem ersten Hilfsantrag kann die Beklagte nicht durchdringen. Wie sich bereits aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, beschränkt sich der Gegenstand der ursprünglich offenbarten Erfindung auf die Anordnung eines Parallelogrammgestänges; er kann nicht nachträglich auf den allgemeineren Begriff des Schwenkgestänges erweitert werden.

27

4.

Unbegründet ist ferner der zweite Hilfsantrag in der in der mündlichen Verhandlung gestellten Fassung, mit dem die Beklagte Aufrechterhaltung des in den Ansprüchen 8 und 9 unter Schutz gestellten Kurvenscheibenantriebs in Verbindung mit Anspruch 1 in der erteilten Fassung begehrt. Der Antrieb mittels Nockenscheiben war, wovon die Patentanmeldung Seite 1 Zeilen 34 f. ausgeht, bekannt, so daß die Ansprüche 8 und 9 der erteilten Fassung nur als auf die Ansprüche 1 bis 7 zurückbezogenen Unteransprüche von Bedeutung sein konnten. Nachdem nunmehr feststeht, daß Anspruch 1 im Umfang des in der Patentanmeldung offenbarten Inhalts Bestand hat, kann die Beklagte nicht mit ihrem Hilfsantrag zu 2 über die Unteransprüche 8 und 9 einem gegenüber der Offenbarung der Patentanmeldung hinausgehenden Patentschutz erhalten.

28

III.

Der Senat hat bereits bei früherer Gelegenheit darauf hingewiesen, daß die auch im angefochtenen Urteil verwandte Formulierung der Nichtigerklärung eines europäischen Patents sachlich unrichtig ist. Der Senat hat davon abgesehen, im Streitfall den Urteilstenor dahin zu berichtigen, daß das europäische Patent 0 152 956 "mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland" teilweise für nichtig erklärt wird, weil nach dem Gesamtinhalt des angefochtenen Urteils nicht zweifelhaft ist, was mit seiner Entscheidungsformel gemeint ist.

29

Die Kostenentscheidung folgt aus § 110 Abs. 3 PatG in Verbindung mit den §§ 97, 92 Abs. 2, 515 Abs. 3 ZPO.