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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.01.1982, Az.: BVerwG 4 C 1.80

Fernstraßen; Anlagenverbot; Errichten; Änderung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.01.1982
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 1.80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 11770
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Aachen - 05.07.1978 - AZ: 3 K 1513/77
OVG Nordrhein-Westfalen - 25.10.1979 - AZ: IX A 1855/78

Fundstellen

  • BRS 39, 322 - 326
  • BauR 1983, 56-59
  • BayVBl. 1982, 302-304
  • DokBer A 1982, 210-214
  • DÖV 1982, 745-746
  • NJW 1982, 2569-2570 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1982, 2569-2570
  • NVwZ 1982, 680 (amtl. Leitsatz)
  • UPR 1982, 302-304

Amtlicher Leitsatz

Durch das fernstraßenrechtliche Verbot, bauliche Anlagen zu "errichten", ist die erstmalige Herstellung solcher Anlagen untersagt, nicht dagegen die bloße Änderung des vorhandenen baulichen Zustands durch einen Anbau.

Zu den Voraussetzungen der Zulassung einer Ausnahme vom fernstraßenrechtlichen Anbauverbot.

Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 1982
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher, Prof. Dr. Schlichter, Dr. Niehues und Gielen
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Oktober 1979 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin ist Eigentümerin der an der Bundesstraße 51 gelegenen Parzellen Nr. 79 und 80 der Flur 2 in der Gemarkung I., die zu einem im Flächennutzungsplan der Stadt B. M. als allgemeines Wohngebiet dargestellten Bereich gehören. Auf der Parzelle Nr. 79 steht ein zweieinhalbgeschossiges Gebäude mit einer Grundfläche von etwa 215 qm, in dem die Klägerin das Hotel-Restaurant "Z. H. L." betreibt. Das Grundstück hat über eine etwa 6 m breite, mit 9,9 % Steigung versehene Zufahrt unmittelbaren Anschluß an die Bundesstraße 51.

2

Mit Antrag vom 16. Januar 1977 begehrte die Klägerin vom Oberkreisdirektor des Kreises E. die Baugenehmigung für ein auf dem rückwärtigen Teil der Parzelle Nr. 80 in einem Abstand von rd. 60 m zur Bundesstraße 51 errichtetes Gebäude. Nach dem Bauantrag sollte das Gebäude mit einer Grundfläche von 141,5 qm fünf Garagen und zwei Abstellräume enthalten. Das inzwischen fertiggestellte Gebäude umfaßt nunmehr fünf Garagen und einen Wohn- und Schlafraum für Bedienstete des Hotelbetriebes und ist im Laufe des Berufungsverfahrens im Mai 1979 von der übrigen mit dem Hotel bebauten Fläche durch einen feststehenden Jägerzaun mit einem 1 m breiten Zugang abgetrennt worden. Die Zufahrt erfolgt durch den östlich der Grundstücksgrenze vorbeiführenden "Arloffer Weg", eine 3,30 bis 4,50 m breite befestigte Gemeindestraße. Letztere zweigt in der Ortslage von Iversheim von der Bundesstraße 51 ab und weist bis in Höhe des Grundstücks der Klägerin keine Verkehrsbeschränkungen auf.

3

Ferner beantragte die Klägerin unter dem 11. März 1977 eine Baugenehmigung für einen im Rohbau nahezu fertiggestellten, vom befestigten Fahrbahnrand der Bundesstraße 23,50 m entfernten eingeschossigen seitlichen Hotelanbau mit einer Grundfläche von etwa 120 qm, der nach der Baubeschreibung als überdachte Terrasse genutzt werden sollte. Der Oberkreisdirektor leitete die beiden Bauanträge dem Beklagten zur straßenrechtlichen Beurteilung zu.

4

Mit Bescheiden vom 6. April 1977 betreffend den Anbau an das Hotel und vom 7. April 1977 betreffend das Garagengebäude versagte der Beklagte die Ausnahmegenehmigung gemäß § 9 Abs. 8 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG), da die Vorhaben nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 FStrG zu beurteilen und die Voraussetzungen für eine Ausnahme im Sinne des § 9 Abs. 8 FStrG nicht gegeben seien.

5

Die daraufhin nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Das Berufungsgericht hat, insoweit dem Hauptantrag der Klägerin folgend, festgestellt, daß die Errichtung des Anbaus an das bestehende Hotelgebäude gemäß Bauantrag vom 11. März 1977 einer Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 8 FStrG nicht bedürfe. Ferner hat es, insoweit dem Hilfsantrag der Klägerin folgend, den Beklagten verpflichtet, eine Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 8 FStrG für das auf dem Grundstück Gemarkung Iversheim Flur 2, Flurstück 80 errichtete Gebäude (Garagen, Wohn- und Schlafraum sowie Diele für Bedienstete) zu erteilen. Im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:

6

Der Anbau an das bestehende Hotelgebäude gemäß Bauantrag vom 11. März 1977 unterliege nicht dem Anbauverbot des § 9 Abs. 1 FStrG. Sowohl Nr. 1 als auch Nr. 2 dieser Vorschrift setzten die "Errichtung" einer baulichen Anlage voraus. Der Errichtung gegenübergestellt sei in § 9 Abs. 2 FStrG die "erhebliche Änderung" einer baulichen Anlage. Zwar könne die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, in deren Interesse die Absätze 1 und 2 des § 9 FStrG bestünden, im Einzelfall durch eine erhebliche Änderung stärker beeinflußt werden als durch die erstmalige Errichtung einer baulichen Anlage. Dennoch gehe der Gesetzgeber, der notwendigerweise typisieren müsse, ersichtlich davon aus, daß die Errichtung einer baulichen Anlage in aller Regel einen Verkehr mit sich bringe, der die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs stärker gefährde oder beeinträchtige als die bloße Änderung einer baulichen Anlage. Demzufolge sei - entsprechend auch dem allgemeinen Sprachgebrauch - unter einer "Errichtung" die erstmalige Herstellung einer baulichen Anlage sowie der Wiederaufbau einer vorhandenen Anlage in alter oder veränderter Form zu verstehen. Der rund 120 qm Grundfläche einnehmende und nur eingeschossige Neubau sei in diesem Sinne offensichtlich keine "Errichtung", sondern nur die "Änderung einer baulichen Anlage"; denn er wirke schon nach außen hin als "Anbau" im wahren Sinne des Begriffes, nämlich als an das bestehende Hotelgebäude angebaut, das eine fast doppelt so große Grundfläch (ca. 215 qm) einnehme und rund dreimal so hoch sei. Das alte bestehende Hotelgebäude sei weiterhin vom optischen Eindruck und dem baulichen Umfang her eindeutig vorherrschend.

7

Hinsichtlich des Gebäudes, bestehend aus 5 Garagen und einem Wohn- und Schlafraum sowie einer Diele für Hotelbedienstete, sei die Klage mit dem Hauptantrag nicht begründet. Dieses Gebäude unterliege dem Anbauverbot nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FStrG. Die Klage sei jedoch mit dem Hilfsantrag begründet. Die Klägerin habe insofern einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 8 FStrG. Die dort normierten Voraussetzungen seien hier gegeben: Das Anbauverbot bedeute für die Klägerin eine Härte, weil von ihr ein erhebliches Opfer verlangt werde, wodurch sie nachhaltig in ihrem nach Art. 14 GG geschützten Eigentum betroffen sei. Eine solche Härte sei nur dann im Sinne des § 9 FStrG "nicht beabsichtigt", wenn die Einhaltung des Anbauverbots unter den jeweils besonderen Umständen des Einzelfalles im Hinblick auf die vom Gesetzgeber erstrebten Verhältnisse an den Bundesstraßen - insoweit aber nicht im Hinblick auf die konkreten Verkehrsverhältnisse - erforderlich sei. Die Errichtung einer baulichen Anlage mit Zugang zur Bundesstraße stelle für den auf dieser Straße stattfindenden Verkehr infolge des auf die Straße gelangenden Fußgängerverkehrs und wegen des Anhaltens von Fahrzeugen zu dem Zweck, durch den Zugang zu der betreffenden baulichen Anlage zu gelangen, zwar typischerweise eine Gefährdung dar. Vorliegend handele es sich aber um einen nach der Absicht des Gesetzgebers nicht zu erfassenden atypischen Einzelfall, denn sowohl die Insassen der in der Garage abgestellten Fahrzeuge als auch das die Wohnung benutzende Hotelpersonal würden sich in aller Regel zu Fuß nur zwischen dem Hotelgebäude und dem Garagengebäude bewegen und die Bundesstraße 51 nicht betreten. Aus diesem Grunde sei die Befreiung vom Anbauverbot auch vereinbar mit den öffentlichen Belangen, nämlich der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs.

8

Wenngleich § 9 Abs. 8 FStrG dem Wortlaut nach dem Beklagten bei der Entscheidung über die Erteilung der Ausnahmegenehmigung ein Ermessen auch bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einräume, sei hier der Beklagte nicht nur zur erneuten Bescheidung, sondern zur Erteilung der Ausnahmegenehmigung zu verpflichten, weil bei sachgemäßer Ausübung des Ermessens, das dem Beklagten nur unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs eingeräumt worden sei, allein die Zulassung der Ausnahme denkbar sei. Es seien nämlich keine rechtmäßigen Erwägungen ersichtlich oder vorgetragen, die zur Erhaltung des vom Gesetzgeber aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs angestrebten Zustandes einer Erteilung der Ausnahmegenehmigung entgegenstünden. Allerdings könne der Beklagte gemäß § 9 Abs. 8 Satz 2 FStrG der Genehmigung die Auflage hinzufügen, wonach durch das Bestehen des Jägerzaunes oder eine andere Abtrennung gewährleistet sein müsse, daß von dem Garagengebäude keine unmittelbare Zufahrt zur Bundesstraße 51 möglich sei.

9

Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt und die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils begehrt. Die Klägerin ist der Revision mit dem Antrag auf Zurückweisung entgegengetreten.

10

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich an dem Verfahren wegen der Frage der Abgrenzung der "Errichtung" von der "erheblichen Änderung" baulicher Anlagen im Sinne des § 9 Abs. 1 und 2 FStrG. Er hält die dazu vom Berufungsgericht vertretene Rechtsauffassung für zutreffend.

11

II.

Die Revision hat keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf der Verletzung revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO).

12

1.

Die Klägerin benötigt für den von ihr beabsichtigten und inzwischen nahezu fertiggestellten Anbau an das bestehende Hotelgebäude nicht die Zulassung einer Ausnahme nach § 9 Abs. 8 des Bundesfernstraßengesetzes vom 1. Oktober 1974 (BGBl. I S. 2413) - FStrG -, weil dieses Vorhaben nicht dem Anbauverbot des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FStrG unterliegt. Nach dieser Vorschrift dürfen längs der Bundesfernstraßen - und zwar außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten - bauliche Anlagen, die über Zufahrten oder Zugänge an Bundesstraßen unmittelbar oder mittelbar angeschlossen werden sollen, nicht errichtet werden. Durch das gesetzliche Verbot, unter den näher bezeichneten Voraussetzungen "bauliche Anlagen zu errichten", ist die erstmalige Herstellung solcher Anlagen untersagt, nicht dagegen die bloße Änderung des vorhandenen baulichen Zustands (so auch Marschall-Schroeter-Kastner, Bundesfernstraßengesetz, 4. Aufl. 1977, § 9 Rdnr. 2.3 und 3.4; Kodal, Straßenrecht, 3. Aufl. 1970, S. 592). Diese Abgrenzung folgt dem allgemeinen Sprachgebrauch und liegt auch der Regelung in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FStrG zugrunde, mit welcher der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht hat, daß er das "Errichten" und das "Ändern" einer baulichen Anlage als jeweils selbständige Vorgänge ansieht. Freilich mag die äußere Umgestaltung baulicher Anlagen nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ausnahmsweise so einschneiden sein, daß sie nach Art und Umfang einer Neuherstellung gleichkommt. Darauf ist hier jedoch nicht näher einzugehen. Denn der umstrittene Hotelanbau ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ein eingeschossiger Anbau an das bestehende Hotelgebäude, welches weiterhin vom optischen Eindruck und dem baulichen Umfang her eindeutig vorherrschend ist.

13

Die Revision kann mit ihren Einwendungen gegen diese Auslegung des Begriffs "Errichtung" einer baulichen Anlage im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FStrG nicht durchdringen. Es mag zwar zutreffen, daß unter den besonderen Umständen des Einzelfalles bloße Änderungen einer baulichen Anlage (z.B. die räumliche Erweiterung eines Geschäftshauses mit entsprechend vermehrtem Publikumsverkehr) die Sicherheit oder Leichtigkeit des Fernverkehrs eher und stärker zu gefährden geeignet sind, als die erstmalige Herstellung mancher baulichen Anlage (z.B. eines Nebengebäudes für die Einstellung von Geräten oder zur Lagerung von Materialien). Daraus läßt sich jedoch für die Auslegung des § 9 Abs. 1 Satz 1 FStrG nichts herleiten. Denn der Gesetzgeber hat mit der in dieser Vorschrift getroffenen Regelung nicht - generalisierend - bauliche Maßnahmen, die den Fernverkehr gefährden, schlechthin verboten. Er ist vielmehr mit der von ihm getroffenen Regelung einen anderen Weg gegangen, indem er darauf abgestellt hat, daß bestimmte bauliche Maßnahmen angesichts ihrer räumlichen Nähe zur Bundesfernstraße oder im Hinblick auf etwa vorhandene Zufahrts- und Zugangsmöglichkeiten den Fernverkehr typischerweise gefährden (§ 9 Abs. 1 FStrG), nach den Umständen des Einzelfalles gefährden (Abs. 2) oder trotz einer typischerweise anzunehmenden Gefahrenlage ausnahmsweise nicht gefährden (Abs. 8). Diese Abgrenzung ist einschließlich der daran durch das Anbauverbot, die Zustimmungsbedürftigkeit und die Ausnahmemöglichkeit geknüpften rechtlichen Bindungen nicht willkürlich. Insbesondere ist es durchaus sachgerecht, (nur) die erstmalige Herstellung von Hochbauten und baulichen Anlagen unter den in § 9 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 FStrG genannten Voraussetzungen dem strengen Anbauverbot zu unterstellen, weil hiermit in aller Regel eine neue Gefahrenquelle für die Sicherheit und Leichtigkeit des Fernverkehrs geschaffen wird. Solange nämlich Grundstücke längs einer Bundesfernstraße außerhalb der geschlossenen Ortslage unbebaut sind, wird eine Gefährdung des Fernverkehrs durch einen Anliegerverkehr, der von einer Bebauung typischerweise ausgeht, vermieden. Diesen Zustand zu erhalten, liegt in einem besonderen und schutzwürdigen Interesse des Fernverkehrs und rechtfertigt daher das unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 FStrG festgelegte Anbauverbot. Ist dagegen das den fernstraßenrechtlichen Bindungen unterliegende Grundstück schon bebaut worden, geht es aus der Sicht des Fernverkehrs nunmehr darum, konkrete Gefährdungen zu vermeiden oder jedenfalls nicht weiter zu vergrößern. Demgemäß verlangt das Gesetz von der zuständigen Behörde, in besonderem Maße auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen und in den Fällen des § 9 Abs. 2 FStrG bei einer Gefährdung des Verkehrs die Zustimmung zu dem Bauvorhaben zu versagen (§ 9 Abs. 3 FStrG). Auf diese Weise kann die zuständige Behörde auch "erhebliche Änderungen" einer baulichen Anlage, die in ihren hinderlichen Auswirkungen für den Fernverkehr das Maß einer "normalen Errichtung" übersteigen mögen, durchaus wirksam unterbinden. Der Senat verkennt dabei nicht, daß es der zuständigen Behörde gelegentlich Schwierigkeiten bereiten mag, im einzelnen nachzuweisen, daß die beabsichtigte Bebauung die Sicherheit oder Leichtigkeit des Fernverkehrs stört oder den Ausbauabsichten oder der Straßenbaugestaltung dermaßen widerspricht, daß aus diesem Grunde eine Verweigerung der Zustimmung nach § 9 Abs. 3 FStrG nötig ist. Diese Schwierigkeiten hat der Gesetzgeber jedoch in Kauf genommen, zumal eine wirklich gerechtere und dennoch praktikable Regelung nicht ersichtlich ist. Ob - wie die Revisionserwiderung meint - das durch § 9 Abs. 1 bis 10 FStrG geschaffene System abgestufter Bindungen des Grundeigentümers im Hinblick auf Art. 14 GG geboten ist und jedenfalls nicht durch eine Erweiterung des Anbauverbots nach Abs. 1 auf "wesentliche bauliche Änderungen" zu Lasten des Grundeigentümers verschärft werden darf, kann bei der hier vertretenen Auslegung des § 9 FStrG offenbleiben.

14

2.

Das Berufungsgericht ist zu der Rechtsauffassung gelangt, daß der Neubau im hinteren Teil des Grundstücks (betreffend 5 Garagen, Wohn- und Schlafraum) dem Anbauverbot des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FStrG unterliegt. Es hat daher insoweit die Klage mit dem Hauptantrag abgewiesen. Dagegen hat die Klägerin keine Revision eingelegt. Deshalb ist von dieser Rechtslage auszugehen. Die vom Berufungsgericht weiter getroffene Entscheidung, daß der Beklagte verpflichtet sei, für den Neubau im hinteren Teil des Grundstücks eine Ausnahme nach § 9 Abs. 8 FStrG zuzulassen, hält der Revision stand. Dazu ist im einzelnen zu bemerken:

15

Nach § 9 Abs. 8 FStrG kann die oberste Landesstraßenbaubehörde im Einzelfall Ausnahmen von dem Verbot u.a. des Abs. 1 zulassen, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Mit der Bedeutung und dem Inhalt dieser Vorschrift hat der Senat sich bereits mehrfach befaßt (vgl. insbesondere Urteil vom 4. April 1975 - BVerwG 4 C 55.74 - BVerwGE 48, 123 [BVerwG 04.04.1975 - IV C 55/74]; Urteil vom 5. Mai 1976 - BVerwG 4 C 83.74 - Buchholz 407.4 § 9 FStrG Nr. 17; vgl. dazu auch Marschall-Schroeter-Kastner, a.a.O. Rdnr. 10). Die Vorschrift enthält ungeachtet des in ihr verwendeten Begriffs der "Ausnahme" in Wirklichkeit die Regelung einer "Befreiung" (Dispenses), nämlich nicht einen - für eine Ausnahme typischen - speziellen Ausnahmevorbehalt, sondern eine - für die Befreiung charakteristische - generelle Ermächtigung der obersten Landesstraßenbaubehörde, unter den gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen im Einzelfall eine Befreiung von den zwingenden Vorschriften u.a. des Abs. 1 zu erteilen (BVerwGE 48, 123 [BVerwG 04.04.1975 - IV C 55/74] [127]).

16

Für § 9 Abs. 8 FStrG gehört dabei zu den Ausnahmevoraussetzungen insbesondere die in der Vorschrift als Tatbestandsmerkmal ausdrücklich angeführte "Härte" als Folge der Durchführung des Anbauverbots. Nach der Rechtsprechung des Senats wirkt sich das Anbauverbot immer dann als Härte aus, wenn es nachhaltig in die Rechte des Betroffenen eingreift und ihm dadurch ein erhebliches Opfer auferlegt, das die jedermann treffenden allgemeinen Auswirkungen übersteigt. Dies hat der Senat insbesondere für einen Fall der vorliegenden Art angenommen, in dem die Zulässigkeit weiterer baulicher Nutzung des früheren Grundstücks in erheblichem Maße eingeschränkt wird. Darin liegt ein nachhaltiges, individuelles und deshalb als Härte zu qualifizierendes Betroffensein schon deshalb, weil insoweit erheblich in das durch Art. 14 GG geschützte Eigentum eingegriffen wird (vgl. insbesondere Urteil vom 5. Mai 1976, a.a.O. S. 28). Mit dieser Rechtsauffassung steht das Berufungsurteil in Einklang.

17

Das Berufungsgericht hat auch die weiteren Voraussetzungen des § 9 Abs. 8 FStrG nicht verkannt. Nach seiner Auffassung ist die Härte dann "nicht beabsichtigt", wenn die Einhaltung des Anbauverbots unter den jeweils besonderen Umständen des Einzelfalles im Hinblick auf die vom Gesetzgeber erstrebten Verhältnisse an den Bundesstraßen - insoweit aber nicht erst im Hinblick auf die konkreten Verkehrsverhältnisse - erforderlich ist. Diese Auslegung entspricht der vom Senat insbesondere im Urteil vom 4. April 1975 - a.a.O. S. 130 - zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung. Im Anschluß daran hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, daß der Zugang zur Bundesstraße 51 nur über eine Zufahrt genommen werden kann, die bereits für das im Vordergelände errichtete Hotelgebäude besteht. Das Garagengebäude stelle eine Nebenanlage zum bestehenden Hotelbetrieb dar und erweitere nicht dessen Kapazität. Es diene lediglich der Unterstellmöglichkeit für Fahrzeuge, die sonst auf dem befestigten Hotelparkplatz im Freien stehen würden, sowie der Unterbringung von Hotelbediensteten. Sowohl die Insassen der in der Garage abgestellten Fahrzeuge als auch das die Wohnung benutzende Hotelpersonal würden sich in aller Regel zu Fuß nur zwischen dem Hotelgebäude und dem Garagengebäude bewegen und die Bundesstraße nicht betreten. Diese tatsächlichen Feststellungen rechtfertigen die Annahme, daß das fernstraßenrechtliche Anbauverbot unter den gegebenen Umständen seinen Sinn und Zweck verloren hat. Denn wenn der in Rede stehende Garagenneubau im wesentlichen nur einen internen Verkehr auf dem Grundstück zwischen der alten und der neuen baulichen Anlage erzeugt, besteht kein Bedürfnis, den Fernverkehr hiervor besonders zu schützen.

18

Die Revision hat die insofern tragenden Feststellungen des Berufungsurteils nicht mit einer förmlichen Aufklärungsrüge angegriffen. Soweit sie dargelegt hat, daß sich die Verkehrsvorgänge auf dem Hotelgrundstück nach ihrer Auffassung trotz allem so gestalten könnten, daß ein vermehrter Verkehrsfluß über die Zufahrt zur Bundesstraße stattfindet, vermag sie damit nicht durchzudringen. Denn sie stützt sich lediglich auf theoretische Erwägungen, die nicht geeignet sind, die tatsächlichen Grundlagen des Berufungsurteils zu erschüttern. Insbesondere wird die Annahme des Berufungsgerichts, die Bundesstraße habe durch den umstrittenen Neubau keinen zusätzlichen - über den bisherigen Anliegerverkehr hinausgehenden - Fußgänger- oder Anliegerverkehr aufzunehmen, dadurch nicht wirksam in Zweifel gezogen. Zwar mag es zutreffen, daß die Abtrennung des hinteren Grundstücksteils (hier durch einen Jägerzaun) nicht nur - die Sicherheit des Fernverkehrs begünstigend - einen Kraftfahrzeugverkehr von dem hinteren Grundstücksteil zur Bundesstraße ausschließt, sondern zugleich bewirkt, daß ankommende Hotelgäste, die eine der 5 Garagen gemietet haben, nur über die Bundesstraße und den Arloffer Weg dorthin gelangen können. Ob das Berufungsgericht auch diese Umstände in seine Überlegungen einbezogen hat, ist nicht ersichtlich. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, wäre seine Entscheidung nicht deshalb fehlerhaft. Denn der Zugangs- und Abgangsverkehr von Hotelgästen aus Anlaß der 5 Garagen fällt nicht erheblich ins Gewicht, insbesondere wenn man bedenkt, daß der mit dem Kraftfahrzeug ankommende Hotelgast auch ohne die Miete einer Garage jedenfalls bei seiner Abreise von dem Hotelgrundstück zurück auf die Bundesstraße fahren wird. Wer eine Garage gemietet hat, wird wegen der Abgrenzung durch den Jägerzaun nicht ein zweites Mal eine Zufahrt vom Hotelgrundstück zur Bundesstraße nehmen, sondern über den Arloffer Weg abreisen. Insgesamt ist daher in aller Regel auch im Falle der Miete einer Garage kein zusätzlicher Verkehr von dem Hotelgrundstück zur Bundesstraße und umgekehrt zu erwarten. Auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, daß die Befreiung vom Anbauverbot mit den öffentlichen Belangen, nämlich mit der Sicherheit und Leichtigkeit des Fernverkehrs, vereinbar sei, ist von dem Revisionsgericht nicht zu beanstanden. Geht man mit den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgericht davon aus, daß im Regelfall sowohl die Garagenbenutzer als auch die Bewohner der Wohnung nur zwischen Hotel und Garagengebäude hin- und hergehen und die Bundesstraße 51 nicht betreten, ist eine Gefährdung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs hier nicht anzunehmen.

19

Schließlich verletzt das Berufungsurteil auch nicht darin Bundesrecht, daß es den Beklagten zur Zulassung der beantragten Ausnahme verpflichtet hat, obwohl § 9 Abs. 8 FStrG besagt, daß die oberste Landesstraßenbaubehörde unter den näher bezeichneten Voraussetzungen eine Ausnahme zulassen "kann", nicht aber zulassen "muß". Zwar wird teilweise in Frage gestellt, ob der Behörde im Rahmen des § 9 Abs. 8 FStrGüberhaupt ein Ermessensspielraum verbleibt, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Ausnahmevoraussetzungen gegeben sind (vgl. hierzu insbesondere Marschall-Schroeter-Kastner, a.a.O. § 9 Rdnr. 10.61 mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Diese Frage kann hier jedoch offenbleiben, weil in dem vorliegenden Fall das der Behörde etwa zustehende Ermessen in der Weise reduziert ist, daß nur die Zulassung einer Ausnahme rechtmäßig ist. Hierzu hat das Berufungsgericht auf der Grundlage seiner insgesamt getroffenen Feststellungen ausgeführt, es seien keine rechtmäßigen Erwägungen ersichtlich oder vorgetragen, die zur Erhaltung des vom Gesetzgeber aus Gründen der Sicherheit und der Leichtigkeit des Verkehrs angestrebten Zustandes einer Zulassung der Ausnahme entgegenstünden. Auch dies ist unter den gegebenen Umständen revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisonsverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.

Oppenheimer
Dr. Korbmacher
Prof. Dr. Schlichter
Dr. Niehues Gielen