Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.12.1979, Az.: BVerwG 6 P 67.78
Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte nach dem Personalvertretungsrecht; Streit um die beamtenrechtliche Beurteilung eines teilweise freigestellten Personalratsmitgliedes; Verweisung einer von der Fachkammer und vom Fachsenat zu Unrecht entschiedenen beamtenrechtlichen Sache an die für Beamtenrecht zuständige Kammer erster Instanz; Abgrenzung zwischen einer personalvertretungsrechtlichen und einer beamtenrechtlichen Streitigkeit; Verhandlung und Entscheidung personalvertretungsrechtlicher Streitigkeiten auf Grund des Landesrechts nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung; Verletzung der ausschließlichen Zuständigkeit besonderer Spruchkörper
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.12.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 P 67.78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 15018
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig - 25.02.1977 - AZ: PL 12/76
- OVG Niedersachsen - 22.11.1977 - AZ: P OVG L 2/77
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DokBer B 1980, 132
- PersVertr 1981, 289
Verfahrensgegenstand
Personalvertretungsrecht
Amtlicher Leitsatz
Bei dem Antrag auf Feststellung eines teilweise vom Dienst freigestellten Personalratsmitgliedes, daß für ihn eine dienstliche Beurteilung nach § 40 Abs. 5 SHPersVG entfalle, handelt es sich nicht um eine personalvertretungsrechtliche, sondern beamtenrechtliche Streitigkeit.
Auch wenn personalvertretungsrechtliche Streitigkeiten auf Grund des Landesrechts nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung verhandelt und entschieden werden, handelt es sich nicht lediglich um einen Verstoß gegen die Geschäftsverteilung, sondern um eine von Amts wegen zu beachtende Verletzung der ausschließlichen Zuständigkeit besonderer Spruchkörper.
Auch ohne ausdrückliche verfahrensrechtliche Vorschrift ist der Rechtsstreit an die für die Entscheidung beamtenrechtlicher Streitigkeiten zuständige Kammer der ersten Instanz zu verweisen.
In der Personalvertretungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 1979
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker, Fischer, Dr. Schinkel und Nettesheim
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Landes Schleswig-Holstein - vom 22. November 1977 und das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - vom 25. Februar 1977 werden aufgehoben.
Die Sache wird an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht zur Entscheidung über die Klage durch die für Beamtenrecht zuständige Kammer verwiesen.
Gründe
I.
Der Kläger wurde im März 1975 in den bei dem Beklagten gebildeten Hauptpersonalrat gewählt. Mit Wirkung vom 24. Juni 1975 stellte ihn der Beklagte zur Hälfte von seinen dienstlichen Aufgaben frei.
Am 24. November 1975 erstellte der Präsident des Landesversorgungsamtes eine dienstliche Beurteilung über den Kläger, die sich auf den Zeitraum vom 31. Oktober 1973 bis zum 31. August 1975 erstreckte. Als sie ihm dienstlich bekanntgegeben wurde, lehnte er es ab, diese Beurteilung zu unterschreiben, und beantragte, gemäß § 40 Abs. 5 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (SHPersVG) von einer Beurteilung abzusehen. Diesen Antrag lehnte der Präsident des Landesversorgungsamtes ab. Den gegen diese Entscheidung eingelegten Widerspruch wies der Beklagte zurück.
Der Kläger hat daraufhin Klage erhoben und vorgetragen: Nach § 40 Abs. 5 SHPersVG entfalle eine dienstliche Beurteilung für freigestellte Personalratsmitglieder. Die Vorschrift unterscheide nicht zwischen ganz und teilweise von dienstlichen Aufgaben freigestellten Mitgliedern.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, daß für ihn als freigestelltes Personalratsmitglied eine dienstliche Beurteilung nach § 40 Abs. 5 SHPersVG entfalle.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg.
Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung seiner das erstinstanzliche Urteil bestätigenden Entscheidung ausgeführt: § 40 Abs. 5 SHPersVG beziehe sich nur auf die in vollem Umfang freigestellten Personalratsmitglieder, weil bei ihnen keine hinreichende Grundlage für eine dienstliche Beurteilung gegeben sei.
Der Kläger hat die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der er seinen Feststellungsantrag weiterverfolgt. Er rügt Verletzung materiellen Rechts.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Der Oberbundesanwalt stimmt dem angefochtenen Urteil zu.
II.
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie des Urteils erster Instanz und zur Verweisung der Sache an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht zur Entscheidung durch die für Beamtenrecht zuständige Kammer. Über das vom Kläger verfolgte Feststellungsbegehren haben nicht die nach § 92 Abs. 3 und 4 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (SHPersVG) vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 3) bei den Verwaltungsgerichten gebildeten besonderen Spruchkörper (Fachkammer, Fachsenat) zu entscheiden. Eine personalvertretungsrechtliche Streitigkeit, für die nach § 92 Abs. 1 SHPersVG die ausschließliche Zuständigkeit dieser besonderen Spruchkörper gegeben ist, liegt nämlich nicht vor.
Der Senat hat von Amts wegen zu prüfen, ob über die Klage von dem richtigen Spruchkörper entschieden worden ist. Wenn auch die Streitigkeiten nach § 92 Abs. 1 SHPercVG nach dem Verfahren der Verwaltungsgerichtsordnung auszutragen sind, weil der Schleswig-holsteinische Gesetzgeber im Gegensatz zum Bund und zu den übrigen Bundesländern das arbeitsgerichtliche Beschlußverfahren nicht eingeführt hat, so liegt hier gleichwohl nicht lediglich ein Verstoß gegen die Geschäftsverteilung, sondern eine Verletzung einer ausschließlichen Zuständigkeit vor, die in der Bildung besonderer Spruchkörper ihren Ausdruck findet. § 92 Abs. 1 SHPersVG begründet in Verbindung mit § 92 Abs. 3 und 4 SHPersVG eine besondere Zuständigkeit innerhalb derselben Gerichtsbarkeit, die von Amts wegen beachtet werden muß. Der Sinn dieser Regelung ist es nämlich, einen sachkundigen Spruchkörper für einen genau umgrenzten und ausschließlichen Zuständigkeitsbereich zu schaffen. Daraus folgt, daß über personalvertretungsrechtliche Streitigkeiten nicht durch die - normalen - Kammern und Senate der Verwaltungsgerichte entschieden werden kann, während andererseits die Fachkammern und der Fachsenat keine Zuständigkeit besitzen, Streitigkeiten, die von § 92 Abs. 1 SHPersVG nicht erfaßt werden, zu entscheiden.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt eine personalvertretungsrechtliche Streitigkeit nach § 92 Abs. 1 Nr. 5 SHPersVG nicht vor. Der Anspruch des Klägers leitet sich nicht ausschließlich aus seiner Rechtsstellung als Mitglied des Hauptpersonalrates ab, sondern aus seiner Rechtsstellung als Beamter. Die Frage, ob und in welcher Weise Beamte zu beurteilen sind, ist nicht in personalvertretungsrechtlichen Vorschriften, sondern im Beamtenrecht geregelt. Ob der Kläger deshalb die Beseitigung einer dienstlichen Beurteilung verlangen kann, weil § 40 Abs. 5 SHPersVG eine Beurteilung bei freigestellten Personalratsmitgliedern ausschließt, ist als Vortrage in diesem beamtenrechtlichen Streit zu entscheiden. Es liegt hier nicht anders als bei sonstigen Ansprüchen von Personalratsmitgliedern, die ebenfalls durch ihre Rechtsstellung modifiziert sein können. Werden z.B. entgegen dem Verbot des § 46 Abs. 2 Satz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693) - = § 40 Abs. 2 Satz 1 SHPersVG - die Dienstbezüge oder Arbeitsentgelte von Personalratsmitgliedern wegen der Versäumnis von Arbeitszeit gemindert, so sind etwaige Nachforderungsansprüche von Beamten im Rechtswege vor den Verwaltungsgerichten und von den Angestellten und Arbeitern vor den Arbeitsgerichten geltend zu machen. Die Frage, ob die Versäumung von Arbeitszeit durch die notwendige Erfüllung von Aufgaben gerechtfertigt war, ist eine Vortrage, die in jenen Verfahren zu entscheiden ist. Dasselbe gilt auch für den sich aus § 46 Abs. 2 Satz 2 BPersVG (= § 40 Abs. 2 Satz 2 SHPersVG) ergebenden Anspruch auf Dienstbefreiung (vgl. zum alten Recht Urteil vom 7. Oktober 1964 - BVerwG 6 C 70.62 - [BVerwGE 19, 279]). Daraus folgt, daß § 92 Abs. 1 Nr. 5 SHPersVG nur solche Streitigkeiten erfaßt, die sich allein und ausschließlich aus der Rechtsstellung von Personalratsmitgliedern ergeben. So findet der Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die durch die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung (§ 46 Abs. 6 BPersVG = § 40 Abs. 6 SHPersVG) entstanden sind, allein seine rechtliche Grundlage in den Vorschriften des Personalvertretungsrechts. Dasselbe gilt auch für die Erstattung sonstiger Aufwendungen nach § 44 BPersVG (= § 38 SHPersVG). Es handelt sich also um Ansprüche, die anderenBeschäftigten (Mitarbeitern) der Dienststelle nicht zustehen, sondern allein von Personalratsmitgliedern geltend gemacht werden können. Das trifft jedoch auf den Feststellungsantrag, den der Kläger verfolgt, nicht zu. Jeder Beamte kann sich gegen die über ihn erstellte dienstliche Beurteilung wenden. Ob er dabei allgemeine beamtenrechtliche Gründe anführt oder sich auf Sondervorschriften stützt, die eine Beurteilung ausschließen, spielt keine Rolle.
Liegt somit eine beamtenrechtliche Streitigkeit vor, so waren die Fachkammer beim Verwaltungsgericht und der Fachsenat beim Oberverwaltungsgericht nicht zuständig, darüber zu entscheiden. Das führt dazu, daß die von ihnen erlassenen Entscheidungen aufzuheben sind. Gleichzeitig ist die Sache an die erste Instanz zur Entscheidung durch die für eine derartige Streitigkeit zuständige Kammer zu verweisen, obgleich Vorschriften darüber, wie zu verfahren ist, wenn nicht der richtige Spruchkörper innerhalb desselben Rechtsweges entschieden hat, nicht bestehen. Gleichwohl ist auch hier, wie der früher für das Personalvertretungsrecht zuständige 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluß vom 5. Mai 1976 - BVerwG 7 P 17.74 - (Buchholz 238.35 § 92 Abs. 3 PersVG Nr. 1) entschieden hat, eine Verweisung auszusprechen, weil nur dadurch bewirkt werden kann, daß die Sache in das ordnungsgemäße Verfahren übergeleitet wird. Ob sich diese Verweisung aus einer entsprechenden Anwendung des § 83 VwGO (= § 281 ZPO) ergibt (so BAG, Beschluß vom 10. Oktober 1969 - 1 AZR 5/69 - [AP Nr. 1 zu § 8 ArbGG 1953]) oder in entsprechender Anwendung des § 17 GVG (= § 41 VwGO) vorzunehmen ist (so BGHZ 40, 1[BGH 22.05.1963 - IV ZR 224/62] [6, 7] für das Verhältnis zwischen streitiger und freiwilliger Gerichtsbarkeit bei echten Parteistreitigkeiten), bedarf im vorliegenden Fall deshalb keiner Entscheidung, weil sich an dem Ergebnis, nämlich mit bindender Wirkung an den zuständigen Spruchkörper zu verweisen, nichts ändert.
Eine Entscheidung über die Kosten hat nicht zu ergehen, da die in diesem Verfahren entstandenen Kosten als Teil der Kosten zu behandeln sind, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wird (§ 155 Abs. 4 VwGO).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Becker
Fischer
Dr. Schinkel
Nettesheim