Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 10.10.1969, Az.: 1 AZR 5/69
Urteilsverfahren; Beschlußverfahren; Betriebsratsmitglied; Aufwandsersatz; Kosten des Urteilsverfahrens; Rechtsmittelschrift; Rechtsmittelführer; Rechtsmitteleinlegung durch Telegramm
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 10.10.1969
- Aktenzeichen
- 1 AZR 5/69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 10050
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Köln 23.07.1968 - 4 Ca 1994/68
- LAG Düsseldorf 28.10.1968 - 12 Sa 391/68
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 22, 156 - 162
- DB 1969, 1900 (Volltext)
- DB 1970, 65-66 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1970, 270 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1970, 349 (amtl. Leitsatz) "Anforderungen an eine Rechtsmittelschrift"
Amtlicher Leitsatz
1. Urteils- und Beschlußverfahren schließen einander aus.
2. Ein Arbeitnehmer, der in seiner Eigenschaft als Betriebsratsmitglied Aufwendungen gemacht hat, deren Ersatz er von seinem Arbeitgeber fordern will, muß seinen Anspruch im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren geltend machen.
Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer inzwischen aus dem Betriebsrat ausgeschieden ist.
3. Ist ein Anspruch der in 2 genannten Art im Urteilsverfahren geltend gemacht, so kann der Kläger - und zwar noch in dritter Instanz - durch Stellung eines entsprechenden Antrags die Abgabe der Sache an das Arbeitsgericht zur Entscheidung im Beschlußverfahren erreichen.
In diesem Fall sind die Urteile der Vorinstanzen mit den ihnen zugrunde liegenden Verfahren aufzuheben. Jedoch sind dem Kläger schon im Revisionsurteil die Kosten des Urteilsverfahrens aufzuerlegen.
4. In der Rechtsmittelschrift muß grundsätzlich angegeben werden, für welche Partei das Rechtsmittel eingelegt wird; jedenfalls muß das bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist erkennbar sein.
Das gilt auch im Fall einer Rechtsmitteleinlegung durch Telegramm. Dabei genügt es, wenn sich aus den Umständen des einzelnen Falles ergibt, für welche Partei das Rechtsmittel eingelegt wird.