Bundesfinanzhof
Beschl. v. 06.12.1995, Az.: II B 87/95
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 06.12.1995
- Aktenzeichen
- II B 87/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 33731
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- BFH/NV 1996, 555
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist als unzulässig zu verwerfen, da ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs.3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht. | |
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1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs.2 Nr.1 FGO, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts bewirkt. Es muß sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27.Juni 1985 I B 23 | 85, BFHE 144, 133, [BFH 27.06.1985 - I B 23/85] BStBl II 1985, 605, [BFH 27.06.1985 - I B 23/85] m.w.N.). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen für eine grundsätzliche Bedeutung muß in der Beschwerdeschrift dargelegt werden (§ 115 Abs.3 Satz 3 FGO). Dafür reicht die bloße Behauptung, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht aus. Erforderlich ist vielmehr die schlüssige und substantiierte Darlegung der bezeichneten Voraussetzungen für das Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung. Der Beschwerdeführer muß dabei konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen (vgl. BFH-Beschluß vom 30.März 1983 I R 9 83, BFHE 138, 152, [BFH 30.03.1983 - I B 9/83] BStBl II 1983, 479 [BFH 30.03.1983 - I B 9/83]). |
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht. | |
Die Klägerin hält die Rechtsfrage für klärungsbedürftig, ob bei der rückwirkenden Ermittlung der Höhe einer Rückstellung einem Vergleiche die gleiche Bedeutung wie einem Urteil beizumessen sei oder ob sich aus der unterschiedlichen Rechtsnatur von Urteil und Vergleich eine differenzierte Betrachtung ergeben müsse und sich eine schematische Betrachtungsweise insoweit verbiete. Damit hat die Klägerin zwar eine Rechtsfrage herausgestellt, deren Klärungsbedürftigkeit jedoch nicht schlüssig und substantiiert dargelegt. Dazu reicht --worin sich die Ausführungen in der Beschwerdebegründung insoweit im wesentlichen erschöpfen-- die Behauptung eines Interesses der Allgemeinheit an der herausgestellten Rechtsfrage nicht aus. Es ist vielmehr zunächst und vor allem darzutun, daß es sich um eine bisher nicht geklärte, aber klärungsbedürftige Frage handelt. Dazu genügt nicht --zumindest nicht für die von der Klägerin herausgestellte Rechtsfrage-- die bloße Behauptung, die betreffende Rechtsfrage sei bisher höchstrichterlich noch nicht geklärt. Die Klägerin hätte vielmehr darlegen müssen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage umstritten und inwieweit sie klärungsbedürftig ist. Hierzu wäre es zumindest erforderlich gewesen, daß die Klägerin in Auseinandersetzung mit der vorhandenen BFH-Rechtsprechung zur bewertungsrechtlichen Behandlung streitiger Forderungen (vgl. dazu z.B. die Darstellung bei Gürsching | Stenger, Kommentar zum Bewertungsgesetz und Vermögensteuergesetz, § 12 BewG Rdnrn.77 bis 80) dartut, daß sich aus diesen Entscheidungen des BFH eine Lösung der von ihr herausgestellten Frage nicht ergibt. |
2. Verfahrensmängel müssen in der Beschwerdeschrift bezeichnet werden (§ 115 Abs.3 Satz 3 FGO). Dies erfordert eine genaue Angabe der Tatsachen, aus denen sich der gerügte Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) beruhen soll, schlüssig ergibt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 14.Juni 1981 I R 131 | 79, BFHE 132, 508, BStBl II 1981, 443 [BFH 14.01.1981 - I R 133/79]). Dieser Anforderung genügt die Beschwerdebegründung wiederum nicht. Die von der Klägerin angeführten Tatsachen ergeben nicht schlüssig die von ihr gerügten Verfahrensverstöße. Die Klägerin macht geltend, das FG habe gegen seine Pflicht zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts (§ 76 FGO) sowie gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen. Die dazu gegebene Begründung weist jedoch auf Fehler des Gerichts bei der materiellen Rechtsanwendung nicht aber auf einen Verfahrensverstoß hin. Das FG ist der Auffassung, daß der spätere Vergleich die tatsächliche Höhe der Betriebsschuld wiedergebe. Einerseits habe ein solcher Vergleich die Vermutung der Richtigkeit für sich. Darüber hinaus sei es weder möglich noch zumutbar, den gesamten Zivilprozeß praktisch nachzuvollziehen und ein eigenes Urteil über die Schadensersatzverpflichtung zu gewinnen. Sinngemäß besagt dies, daß nach Auffassung des FG zumindest in einem schwierigen zivilgerichtlichen Verfahren der Inhalt eines dieses Verfahren abschließenden Vergleichs zur Bestimmung der Höhe einer Betriebsschuld für einen vorangegangenen Stichtag heranzuziehen ist. Dies ist jedoch eine materiell-rechtliche Frage. Wenn sich daher die Beschwerde gegen die Richtigkeit dieser Auffassung des FG wendet, wird damit kein Verfahrensmangel, sondern im Grunde genommen unrichtige Anwendung des materiellen Rechts gerügt und kein Verfahrensverstoß geltend gemacht. Im übrigen ist für die Beurteilung der Frage, ob das FG zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts verpflichtet gewesen wäre, von der materiell-rechtlichen Auffassung des FG auszugehen. Nach der geschilderten Auffassung des FG --über deren Richtigkeit vom Senat im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu entscheiden ist-- war das Gericht gerade nicht zu einer weiteren Sachaufklärung verpflichtet. Die dahingehende Rüge der Klägerin ist daher bereits nicht schlüssig. |
Dasselbe gilt für den angeblichen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs. Hier ist bereits nicht ausreichend schlüssig dargetan, wodurch der Klägerin eigentlich das rechtliche Gehör versagt worden sein soll. Vor allem aber fehlt die erforderliche Darlegung dessen, was die Klägerin bei Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte.