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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.02.1980, Az.: BVerwG 6 P 77.78

Aufgaben der Personalvertretung; Anwendung von Beurteilungsrichtlinien; Regelbeurteilungen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.02.1980
Aktenzeichen
BVerwG 6 P 77.78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 11445
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Frankfurt am Main - 30.01.1978 - AZ: I/V-K 39/77
VGH Hessen - 10.05.1978 - AZ: BPV TK 3/78

Fundstellen

  • DVBl 1981, 651 (amtl. Leitsatz)
  • PersV 1980, 278
  • ZBR 1981, 70

Amtlicher Leitsatz

Der Personalrat hat keinen Anspruch darauf, detaillierte Angaben über die Regelbeurteilungen innerhalb einer Besoldungsgruppe zu erhalten, wenn das mit dieser Information verfolgte Ziel darin besteht, eine von den Beurteilungsrichtlinien abweichende Anwendung der Richtsätze herbeizuführen.

In der Verwaltungstreitsache hat
der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Februar 1980
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker, Fischer, Janzen, Dr. Schinkel und Nettesheim
beschlossen:

Tenor:

Der Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs - Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen - vom 10. Mai 1978 sowie der Beschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main - Fachkammer für Personalvertretungssachen - vom 30. Januar 1978 werden aufgehoben.

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Im Juli 1977 trat der Personalrat des Hauptzollamtes Frankfurt am Main-West an den Antragsteller heran und machte geltend, nach Bekanntgabe der letzten Beurteilungen im gehobenen Dienst sei bei vielen Beschäftigten der Eindruck entstanden, daß die Beamten seines Vertretungsbereichs bei der Vergabe der Note 2 und besser insgesamt unvertretbar schlechter abgeschnitten hätten als die Beamten der gleichen Laufbahn bei der Oberfinanzdirektion. Der Antragsteller wurde um Prüfung gebeten, ob diese Beschwerden zu Recht bestünden. Er wandte sich darauf an den Beteiligten und bat diesen unter Bezugnahme auf das Schreiben des Personalrats des Hauptzollamtes Frankfurt am Main-West, ihm aufgeschlüsselt nach Dienstgraden folgende, den allgemeinen Zolldienst betreffende Angaben zu machen:

  1. 1.

    Gesamtzahl der beurteilten Beamten,

  2. 2.

    Anzahl der mit der Gesamtnote "Tritt hervor" beurteilten Beamten,

  3. 3.

    davon Wiederholer,

  4. 4.

    Anzahl der mit der Gesamtnote "Tritt erheblich hervor" und besser beurteilten Beamten,

  5. 5.

    davon Wiederholer.

2

Nachdem der Beteiligte dies abgelehnt hatte, hat der Antragsteller ein Beschlußverfahren eingeleitet und beantragt,

festzustellen, daß der Beteiligte verpflichtet ist, dem Antragsteller das erzielte Ergebnis der Regelbeurteilung der Beamten des gehobenen Zolldienstes nach Maßgabe der von ihm verlangten Angaben bekanntzugeben.

3

Das Verwaltungsgericht hat diesem Antrag entsprochen. Die Beschwerde des Beteiligten blieb ohne Erfolg.

4

Der Verwaltungsgerichtshof hat seine das Rechtsmittel zurückweisende Entscheidung wie folgt begründet: Die Personal Vertretung habe auf Grund des ihr obliegenden allgemeinen Überwachungsrechtes auch darauf zu achten, daß die Richtlinien für die Beurteilung der Beamten der Zollverwaltung gleichmäßig angewandt würden und diese vor einer Personalpolitik geschützt würden, die von sachfremden Erwägungen geleitet sei. Ihre Aufgabe erschöpfe sich nicht in der Beteiligung bei den einzelnen Mitbestimmungsfällen, auch nicht in der Beteiligung bei der Aufstellung von Beurteilungsrichtlinien, sondern umfasse die Überwachung der gleichmäßigen Behandlung aller Beschäftigten. Daraus folge auch ein entsprechendes Informationsrecht, wie es der Antragsteller begehre.

5

Der Beteiligte hat die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der er seinen Zurückweisungsantrag weiterverfolgt.

6

Der Antragsteller beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

7

Der Oberbundesanwalt stimmt dem angefochtenen Beschluß zu.

8

II.

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der in diesem Verfahren ergangenen gerichtlichen Entscheidungen und zur Zurückweisung des Antrages. Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, detaillierte Angaben über die Regelbeurteilungen der Beamten des gehobenen Zolldienstes für das Jahr 1977 zu erhalten.

9

Der in § 68 Abs. 2 Sätze 1 und 2 des Bundespersonal Vertretungsgesetzes (BPersVG) vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693) geregelte Informationsanspruch setzt voraus, daß der Personalrat eine Aufgabe durchzuführen hat, die eine umfassende Unterrichtung über einen bestimmten Sachverhalt und die Vorlage bestimmter Unterlagen erfordert. An einer die Informationspflicht der Dienststelle auslösenden Aufgabe des Personalrats fehlt es Jedoch im vorliegenden Falle.

10

Das Beschwerdegericht ist davon ausgegangen, der Antragsteller habe die Aufgabe, darüber zu wachen, daß alle Angehörigen der Dienststelle nach Recht und Billigkeit behandelt und daß die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden. Diese in § 67 Abs. 1 Satz 1, § 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG festgelegten allgemeinen Aufgaben hat das Beschwerdegericht nicht näher bestimmt, insbesondere nicht dargelegt, ob und inwieweit ihre Voraussetzungen im vorliegenden Fall gegeben sind.

11

Zwar ist es zutreffend, daß die Richtlinien für die Beurteilung der Beamten der Zollverwaltung, der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, der Monopolverwaltung für Branntwein Berlin, der Bundesvermögensverwaltung und der Sondervermögens- und Bauverwaltung Berlin (BRZV) in der ab 1. April 1976 geltenden Fassung (MinBlFin 1976 S. 462) zugunsten der Beamten aufgestellte Bestimmungen enthalten, so daß sie grundsätzlich zu den in § 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG genannten Vorschriften gehören. Der Personalrat kann deshalb darüber wachen, daß die Dienststelle sich an diese Bestimmungen hält und sie der Erstellung der dienstlichen Beurteilungen zugrundelegt. Daß der Beteiligte sich daran nicht gehalten hat, wird vom Antragsteller nicht geltend gemacht. Insbesondere behauptet er nicht, der Beteiligte habe die Richtsätze nach Nr. 20 BRZV nicht ausgeschöpft.

12

Dem Antragsteller geht es vielmehr darum, daß diese Richtsätze im Interesse einer einheitlichen Beurteilung im Verhältnis der Beamten des allgemeinen Zolldienstes zu denen in besonderer Verwendung sinngemäß Beachtung finden. Darauf zielt auch der Antrag auf Mitteilung der von dem Beteiligten begehrten Angaben ab. Die Richtsätze sind aber, wie sich aus Nr. 20 BRZV ergibt, im Interesse einer einheitlichen Beurteilung im Verhältnis der Oberfinanzdirektions-Bezirke zueinander festgelegt worden, nicht jedoch für bestimmte Beamtengruppen und Tätigkeiten innerhalb derselben Besoldungsgruppe. Demgemäß bestimmt Nr. 21 noch einmal ausdrücklich, daß diese Richtsätze auf den gesamten Oberfinanzdirektions-Bezirk anzuwenden sind. Danach ist der Beteiligte verfahren. Das, was der Antragsteller begehrt, ist nicht eine Anwendung dieser Richtlinien auf die Erstellung dienstlicher Beurteilungen, wie es seiner allgemeinen Aufgabe entspricht, sondern eine Abweichung von ihnen in der Weise, daß die Richtsätze - wenn auch mit entsprechender Unterschreitung - auf die Beamten des allgemeinen Zolldienstes und - davon getrennt - auf die Beamten in besonderer Verwendung - hier mit einem nicht näher bezeichneten Bonus - angewandt werden.

13

Das aber widerspricht den Nrn. 20, 21 BRZV, die entgegen der Meinung des Antragstellers ihrem bereits dargelegten Zweck entsprechend derartige Unterteilungen nicht zulassen. Auch das vom Antragsteller genannte Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 9. Juni 1976 (ZBR 1977, 33) gibt für die von ihm vertretene Auffassung nichts her. Der Begründung läßt sich nicht entnehmen, daß die Richtsätze auf die einzelne Dienststelle anzuwenden sind. Vielmehr ist dort ausdrücklich ausgeführt, daß die Vorsteher der Finanzämter nicht an die Richtsätze gebunden waren und die Abstimmung der von dem einzelnen Vorsteher und den Sachgebietsleitern aufgestellten Beurteilungspläne über die vorgesehenen Beurteilungsnoten und die Frage der Beförderungseignung mit den Beurteilungsplänen der anderen Behörden in einem Besprechungstermin für den Bereich der Oberfinanzdirektion stattfand. Daraus geht hervor, daß auch in dem dort entschiedenen Fall die Richtsätze auf den gesamten Bereich der Direktion und nicht auf die einzelnen Dienststellen angewandt worden sind.

14

Der Antragsteller erstrebt mit seinem Antragsbegehren letzten Endes eine Änderung der Nrn. 20, 21 BRZV. Dieses Begehren muß schon allein daran scheitern, daß er insoweit ein Antragsrecht nicht besitzt. Zwar kann der Personalrat nach § 70 Abs. 2 BPersVG eine Maßnahme beantragen, die nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 BPersVG (Beurteilungsrichtlinien für Beamte) seiner Mitbestimmung unterliegt. Die hier anzuwendenden Beurteilungsrichtlinien sind von dem Bundesminister der Finanzen erlassen worden, der allein für ihre Änderung zuständig ist. Beteiligungsrechtlich zugeordnet ist der Hauptpersonalrat beim Bundesminister der Finanzen, dem allein das in § 70 Abs. 2 BPersVG geregelte Antragsrecht zusteht.

15

Der Antragsteller kann sein Begehren auch nicht auf § 68 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG stützen, wonach er Anregungen und Beschwerden von Beschäftigten entgegennehmen kann und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlung mit dem Leiter der Dienststelle auf ihre Erledigung hinzuwirken hat. Der Antragsteller ist nämlich nicht auf Anregung und Beschwerden bestimmter Beschäftigter tätig geworden, sondern auf Grund eines allgemeinen Unbehagens der Beamten des allgemeinen Zolldienstes, das ihn zur Wahrnehmung seiner ihm nach § 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG obliegenden Aufgabe veranlaßt hat.

16

Ebensowenig läßt sich aus § 67 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BPersVG etwas zur Stützung des Antragsbegehrens herleiten. Die dort festgelegte Aufgabe der Personal Vertretung, mit der Dienststelle darüber zu wachen, daß alle Angehörigen der Dienststelle nach Recht und Billigkeit behandelt werden, wird vom Antragsteller entgegen seiner Auffassung nicht wahrgenommen. Die Anwendung der Richtsätze, so wie sie in den Beurteilungsrichtlinien festgelegt sind, stellt entgegen der Meinung des Antragstellers keine ungleiche Behandlung dar. Gerade die Anwendung der Richtsätze auf einen großen Bereich ermöglicht es, dem Leistungsprinzip am besten gerecht zu werden. Der Hinweis darauf, die Beamten im allgemeinen Zolldienst seien gegenüber denjenigen in besonderer Verwendung schlechter weggekommen, läßt, da sich die Begründung ausschließlich auf die Anwendung der Richtsätze im gesamten Oberfinanzdirektions-Bezirk stützt, nicht erkennen, worin die - nach Meinung des Antragstellers nicht gerechtfertigte - unterschiedliche Behandlung bestehen soll.

Dr. Becker
Fischer
Janzen
Dr. Schinkel
Nettesheim