Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.09.1991, Az.: III ZR 69/90
Umfang der Amtspflicht bei Auskünften eines Amtsträgers an eien Bürger; Rechtliche Einordnung der Auskunft über den aktuellen Meinungsstand der Verwaltung; Rechtliche Einordnung der erklärten "Hoffnung" durch einen Amtsträger Erschließungskosten würden durch Gemeinden übernommen; Möglichkeit der Übernahme vertraglicher Haftung durch vertragliche Risikoübernahme
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.09.1991
- Aktenzeichen
- III ZR 69/90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 15848
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 01.03.1990 - AZ: 18 U 176/89
Rechtsgrundlage
Prozessführer
G. G. H.-Aktiengesellschaft,
vertreten durch die Mitglieder des Vorstandes, Bauingenieur Bernhard S., Steuerbevollmächtigter Hans-Joachim S., Rechtsanwalt Heinz-Viktor S. und Dr. Heinrich W., M. Straße 57, B.,
Prozessgegner
Stadt H.,
vertreten durch den Stadtdirektor, Am R. H. 21, H.,
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm
am 26. September 1991 gemäß § 554 b ZPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. März 1990 - 18 U 176/89 - wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 1.000.000,00 DM
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (.§ 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).
1.
Als Amtshaftungstatbestand zieht die Revision zunächst die vom Berufungsgericht als wahr unterstellte Erklärung des Stadtkämmerers B. der beklagten Stadt vom 16. November 1964 in Betracht, die Ausweisung des von der Klägerin zu erwerbenden Geländes als Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan und der Aufstellungsbeschluß für einen entsprechenden Bebauungsplan seien nur noch eine Formsache. Die Revision erblickt in dieser Erklärung eine unzutreffende Auskunft über die zukünftige Bebaubarkeit der Fläche. Indessen hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt, daß diese Erklärung den damaligen Meinungsstand in der Verwaltung und im Gemeinderat zutreffend wiedergegeben hat. Auch dann, wenn die Auskunft als Grundlage für die Beurteilung einer zukünftigen Entwicklung dienen soll, kann sie sich - im Gegensatz zur Zusage - immer nur auf Tatsachen beziehen, also auf gegenwärtige Gegebenheiten, mithin auf Umstände, die nicht von einer Willensentschließung abhängen (vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 23. Mai 1991 - III ZR 75/90, für BGHR vorgesehen, m.w.Nachw.). Künftiges Verhalten wurzelt nämlich vielfach in gegenwärtigen Gegebenheiten, nämlich in der bestehenden Absicht, künftig etwas zu tun, und in den dazu getroffenen Vorbereitungen. Diese gegenwärtigen Gegebenheiten sind "Tatsachen", die - wie andere Tatsachen auch - Gegenstand einer Auskunft sein können. Insoweit trifft daher den handelnden Amtsträger die Amtspflicht, eine Auskunft, die er dem Bürger gibt, nicht nur richtig, sondern auch unmißverständlich, nämlich so klar und vollständig zu erteilen, daß der Empfänger entsprechend disponieren kann (Senatsbeschluß aaO). Schon der Umstand, daß der Beschluß zur Aufstellung des Bebauungsplans in der Folgezeit tatsächlich gefaßt wurde, belegt, daß die Erklärungen des Zeugen B. nicht unrichtig gewesen sind. Hingegen wurde dadurch - für die Klägerin als ein in Grundstücksangelegenheiten besonders erfahrenes Unternehmen erkennbar - nicht etwa ein Vertrauen dahin geschaffen, daß der Meinungsstand sich bei der Verwaltung und dem Rat der Gemeinde nicht in Zukunft, insbesondere nach personellen und politischen Veränderungen innerhalb des Gemeinderates, werde ändern können. Insoweit bestand für die Klägerin das allgemeine Risiko, daß die ursprünglich vorhandenen tatsächlichen Umstände, auf denen ihre Zukunftserwartung beruhte, sich nachträglich änderten. Dieses Risiko konnte ihr, wie ihr von vornherein erkennbar gewesen sein mußte, durch die Auskunft des Zeugen B. nicht abgenommen werden (vgl. Senatsbeschluß aaO). Erst recht bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß die Erklärungen des Zeugen eine Zusage, betreffend die Aufstellung eines Bebauungsplans, enthalten haben könnten.
2.
Auch das Verhalten der Amtsträger der Beklagten in der Folgezeit war nicht pflichtwidrig. Das Berufungsgericht hat dazu - ohne daß die Klägerin hiergegen durchgreifende Verfahrensrügen erhebt - festgestellt, daß die Beklagte die Klägerin zu jeder Zeit über den Stand der städtischen Planung wahrheitsgemäß informiert hat. Insbesondere hat die Beklagte die Klägerin zu keinem Zeitpunkt darüber in Zweifel gelassen, daß sie sich selbst nach Möglichkeit nicht an den Erschließungskosten beteiligen wolle. Schon in dem eigenen Aktenvermerk der Klägerin über die Besprechung mit dem Stadtkämmerer B. am 16. November 1964 ist festgehalten, daß B. (lediglich) seiner "Hoffnung" Ausdruck gegeben hatte, im Interesse der Beklagten die Kosten der äußeren Erschließung auf die Gemeinden H. und D. anteilig umlegen zu können. Eine etwaige Beteiligung der Beklagten wurde dadurch nicht etwa in Aussicht gestellt, sondern lediglich unverbindlich in Erwägung gezogen.
3.
Die Änderung der Planungsabsichten selbst stellt keine Amtspflichtverletzung dar, da sie in den Bereich der freien planerischen Entscheidung der Beklagten fällt.
4.
Die für die Verneinung des Amtshaftungsanspruches maßgeblichen Gründe gelten im wesentlichen auch für den Anspruch aus culpa in contrahendo. Es läßt sich nicht feststellen, daß die Klägerin hier vorvertragliche Pflichtverletzungen (außerhalb des Bereichs der eigentlichen Bauleitplanung) zu Lasten der Klägerin begangen hat. Weder sind der Klägerin unrichtige Eindrücke über den Stand der Bauleitplanung vermittelt worden, noch sind sachfremde Erwägungen für das Abrücken von der ursprünglichen Planung entscheidend gewesen (vgl. zum Verhältnis von Bauleitplanung und culpa in contrahendo insbesondere Senatsurteil vom 1. Dezember 1983 - III ZR 38/82 = LM BGB § 133 C Nr. 54 m.w.Nachw.).
5.
Auch eine Haftung wegen vertraglicher Risikoübernahme, wie sie der Senat im Urteil vom 1. Dezember 1983 (aaO) weiter in Betracht gezogen hat, scheidet im vorliegenden Fall aus. Eine vertragliche Einstandspflicht der Beklagten für einen Ausgleich der fehlgeschlagenen Aufwendungen der Klägerin wurde nicht dadurch begründet, daß die Ausweisung des hier in Rede stehenden Areals auch im Interesse der Beklagten gelegen hatte. Zwar war der Beklagten daran gelegen, die Auskiesung dieses Geländes und damit die Schaffung einer "Kraterlandschaft" zu verhindern. Insoweit hatte aber die Beklagte das ihr Zumutbare bereits getan, indem sie das Gelände als Bauerwartungsland auswies. Bereits durch diese Ausweisung hatte sie für die Klägerin eine realistische, werthaltige Chance für die Durchführung des Projekts geschaffen. Das "Restrisiko", daß sich diese Chance wider Erwarten tatsächlich nicht erfüllen werde, wurde der Klägerin dadurch nicht abgenommen, zumal die Beklagte zu keinem Zeitpunkt Zweifel darüber hatte aufkommen lassen, daß sie selbst sich keinerlei finanziellen Belastungen aussetzen wollte.
6.
Der Senat hält auch die übrigen Revisionsrügen für nicht durchgreifend; von einer weiteren Begründung wird abgesehen.
Engelhardt
Werp
Rinne
Wurm