Bundessozialgericht
Beschl. v. 07.08.2025, Az.: B 3 KR 10/25 AR
Entscheidungserheblichkeit einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 07.08.2025
- Aktenzeichen
- B 3 KR 10/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 21543
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:070825BB3KR1025AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Koblenz - 04.04.2025 - AZ: S 4 KR 85/25 ER
- LSG Rheinland-Pfalz - 23.04.2025 - AZ: L 1 KR 50/25 B ER
- BSG - 24.06.2025 - AZ: B 3 KR 7/25 AR
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 24. Juni 2025 - B 3 KR 7/25 AR - wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die vom Antragsteller erhobene Anhörungsrüge nach § 178a SGG gegen den angegriffenen Beschluss des Senats ist unzulässig (§ 178a Abs 4 Satz 1 SGG).
Die Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen (§ 178a Abs 4 Satz 1 SGG), weil eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 178a Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG) von vornherein ausgeschlossen ist. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LSG war bereits nicht statthaft. Nach § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Sonderregelungen der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und der Rechtswegbeschwerde - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.
Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass in Zukunft wiederholende Anträge bei gleichem Sachverhalt, die dieses Verfahren betreffen, nicht nochmals beschieden werden (vgl BVerfG <Kammer> vom 19.4.2021 - 1 BvR 2552/18 ua - RdNr 7 f).
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.