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Bundessozialgericht
Beschl. v. 07.08.2025, Az.: B 3 KR 10/25 AR

Entscheidungserheblichkeit einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
07.08.2025
Aktenzeichen
B 3 KR 10/25 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 21543
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:070825BB3KR1025AR0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Koblenz - 04.04.2025 - AZ: S 4 KR 85/25 ER
LSG Rheinland-Pfalz - 23.04.2025 - AZ: L 1 KR 50/25 B ER
BSG - 24.06.2025 - AZ: B 3 KR 7/25 AR

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 24. Juni 2025 - B 3 KR 7/25 AR - wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die vom Antragsteller erhobene Anhörungsrüge nach § 178a SGG gegen den angegriffenen Beschluss des Senats ist unzulässig (§ 178a Abs 4 Satz 1 SGG).

2

Die Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen (§ 178a Abs 4 Satz 1 SGG), weil eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 178a Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG) von vornherein ausgeschlossen ist. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LSG war bereits nicht statthaft. Nach § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Sonderregelungen der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und der Rechtswegbeschwerde - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.

3

Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass in Zukunft wiederholende Anträge bei gleichem Sachverhalt, die dieses Verfahren betreffen, nicht nochmals beschieden werden (vgl BVerfG <Kammer> vom 19.4.2021 - 1 BvR 2552/18 ua - RdNr 7 f).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.