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Bundessozialgericht
Beschl. v. 24.06.2025, Az.: B 3 KR 7/25 AR

Verwerfung der beschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
24.06.2025
Aktenzeichen
B 3 KR 7/25 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 19351
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:240625BB3KR725AR0

Verfahrensgang

nachfolgend
BSG - 07.08.2025 - AZ: B 3 KR 10/25 AR

Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat am 24. Juni 2025 durch die Vorsitzende Richterin Prof. Dr. Oppermann sowie den Richter Prof. Dr. Flint- und die Richterin Dr. Knorr
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. April 2025 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Antragsteller wendet sich mit einer Beschwerde gegen den im einstweiligen Rechtsschutz ergangenen Beschluss des LSG.

2

Die Beschwerde des Antragstellers ist bereits nicht statthaft. Nach § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Sonderregelungen der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und der Rechtswegbeschwerde - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Darauf ist der Antragsteller zutreffend in dem angegriffenen Beschluss hingewiesen worden.

3

Die Verwerfung des Rechtsmittels erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter (§ 12 Abs 1 Satz 2, § 33 Abs 1 Satz 2, § 40 Satz 1 SGG).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.