Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.05.1990, Az.: VII ZR 209/89
Billigkeitskontrolle; Stromanschlußpreise; Individuelle Vereinbarung; Offizielle Preisliste; Hausanschluß
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.05.1990
- Aktenzeichen
- VII ZR 209/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 13935
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1990, 1373-1374 (Volltext mit amtl. LS)
- BauR 1990, 480-482 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1990, 2318 (Volltext mit amtl. LS)
- IBR 1990, 418-419 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
- JurBüro 1991, 257 (Kurzinformation)
- MDR 1991, 39 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1990, 1204-1205 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1990, 1715-1717 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
1. Bei individuell vereinbarten Stromanschlußpreisen wird keine gerichtliche Billigkeitskontrolle vorgenommen. Das gilt auch dann, wenn die Preise zum Teil aus der offiziellen Preisliste des Versorgungsunternehmens hergeleitet wurden.
2. Die Klägerin (Energieversorgungsunternehmen) nimmt den Beklagten auf Zahlung des zwischen den Parteien vereinbarten Restwerklohns in Anspruch (für die Herstellung eines Hausanschlusses an das städtische Stromnetz).
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt vom Beklagten restlichen Werklohn für den Anschluß seines Wohnhauses an das städtische Stromnetz. Sie hat in Hamburg das Monopol für die Versorgung mit Elektrizität. Der Beklagte, ein Rechtsanwalt, hat sich mit der Klägerin über den Umfang der von ihm selber zu verrichtenden Grabungsarbeiten mit entsprechendem Preisabzug von 20 DM/m sowie den Umfang der von der Klägerin zu erbringenden Leistungen verständigt, hat sich mit der Aufstellung der zu erwartenden Kosten einverstanden erklärt und den Auftrag erteilt. Die den Abmachungen entsprechende Rechnung von 5.735,34 DM hat er jedoch nicht bezahlt, sondern im Klageverfahren die grobe Unbilligkeit der Rechnung geltend gemacht.
Das Landgericht hat die Klage, abgesehen von einem im Prozeß anerkannten Teilbetrag von 2.500 DM, abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten verurteilt, auch den Restbetrag von 3.235,34 DM und Zinsen zu bezahlen. Es hat die Revision des Beklagten wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen, ob behördlich genehmigte Pauschalpreise auch dann einer gerichtlichen Billigkeitsprüfung unterliegen, wenn sie vom Versorgungsunternehmen stillschweigend einer Individualvereinbarung zugrunde gelegt worden sind.
Der Beklagte verfolgt seinen Antrag auf Klagabweisung weiter, während die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß pauschalierte, von einem Monopolunternehmen der Energieversorgung festgesetzte Preise im Einzelfall durch die Zivilgerichte gemäß § 315 Abs. 3 BGB auf ihre Billigkeit überprüft werden können. Das stimmt mit der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überein (vgl. BGHZ 73, 114, 116; Senatsurteil vom 4. Dezember 1986 - VII ZR 77/86 = BGHR § 315 Abs. 3 BGB Daseinsvorsorge Nr. 1 = NJW 1987, 1828, 1829, jeweils m.w.N.).
II. Das Berufungsgericht ist zu der Überzeugung gelangt, das von der Klägerin verlangte Entgelt sei hier gleichwohl nicht auf seine Billigkeit zu überprüfen. Die Klägerin habe in ihrem Vertrag mit dem Beklagten keine Pauschalpreisliste angewandt und den Preis auch nicht durch einseitige Leistungsbestimmung festgesetzt. Vielmehr habe sie ein Entgelt individuell mit dem Beklagten vereinbart. Beide Parteien seien dazu befugt gewesen. Daß die Klägerin sich dabei tatsächlich an ihre behördlich genehmigte Preisliste gehalten habe, sei unerheblich. Nachdem sie erfüllt habe, müsse der Beklagte seinerseits gemäß § 631 Abs. 1 BGB bezahlen. Wenn er den Preis bei Vertragsschluß für übersetzt gehalten hätte, dann hätte er gleich Widerspruch erheben müssen, selbst wenn die Klägerin ihm wahrscheinlich kein Gehör geschenkt hätte. Die von der Rechtsprechung eröffnete Möglichkeit einer Billigkeitskontrolle solle Bürger vor Preisdiktaten von Monopolunternehmen schützen. Sie solle dagegen nicht einer späteren Vertragsreue zum Erfolg verhelfen.
Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
1. Entgegen der Ansicht der Revision ist die Klägerin nicht ausnahmslos gehindert, mit Abnehmern Individualvereinbarungen über Preise zu treffen. Das gilt auch für Abnehmer, die nach den Allgemeinen Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung bedient werden (Tarifkunden). Richtig ist.lediglich, daß der Raum für solche Vereinbarungen stark eingeschränkt ist. Die Elektrizitätsversorgung durch die Klägerin findet im Rahmen einer allgemeinen Anschluß- und Versorgungspflicht sowie eines Anschluß- und Benutzungszwanges statt (§§ 6 Abs. 1 und 7 Abs. 2 Energiewirtschaftsgesetz - EnWG -; § 3 Abs. 1 Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979, BGBl. I S. 684 - AVBEltV -). Die Gestaltung der zwischen den Parteien streitigen Preise für einzelne Leistungen ist teilweise verordnungsrechtlich vorgegeben (Bundestarifordnung Elektrizität vom 26. November 1971, BGBl. I S. 1856, zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Januar 1980, BGBl. I S. 122). Im übrigen ergeben sich die Preise grundsätzlich aus den von der zuständigen Behörde genehmigten "Ergänzenden Bestimmungen (der Klägerin) zur AVBEltV" und der Preisliste "für sonstige Leistungen".
Wie weit trotzdem individuelle Preisvereinbarungen mit Abnehmern rechtlich möglich sind, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Für die Revision sind mehrere Gesichtspunkte entscheidend:
a) Es ist ohne weiteres zulässig, in den Preisregelungen nicht enthaltene Einzelheiten individualvertraglich festzulegen und dadurch in dem vorgegebenen Rahmen ergänzende Bestimmungen zu treffen.
b) Wegen Besonderheiten eines Falles kann sich die Notwendigkeit ergeben, andere Preise anzusetzen, als allgemein vorgesehen, also das Preisgefüge abzuändern. Das folgt bereits aus der Zulässigkeit der gerichtlichen Billigkeitskontrolle monopolistisch festgesetzter Preise. Diese Kontrolle kann allgemein den Listenpreis betreffen, kann sich aber auch auf seine Anwendung in einem Einzelfall beschränken. Hier muß die Möglichkeit gegeben sein, von vornherein einen auch im Sonderfall angemessenen Preis zu vereinbaren. Ein Versorgungsunternehmen kann vernünftigerweise nicht verpflichtet sein, zunächst einen unbilligen Preis zu verlangen, der erst in einem gerichtlichen Verfahren auf das gebotene Maß zurückgeführt werden könnte.
Das Senatsurteil vom 16. März 1978 (VII ZR 73/77 = WM 1978, 730) steht dem nicht entgegen. Dort wird lediglich betont, daß es den Energieversorgungsunternehmen verwehrt ist, freie Vereinbarungen unabhängig von den Allgemeinen Versorgungsbedingungen zu treffen. Preisvereinbarungen in einem Fall, dem die allgemeinen Preisvorgaben nicht gerecht werden, können dagegen durchaus geboten sein.
2. Das Berufungsgericht ist hier aufgrund der getroffenen Feststellungen ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gekommen, daß die Parteien sich über den Preis der von der Klägerin verrichteten Arbeiten individuell geeinigt haben.
a) Zunächst sind die Parteien über den Umfang der Arbeiten der Klägerin einig geworden. Auf Wunsch des Beklagten sind aus dem umfassenden Angebot "Herstellen des Hausanschlusses" die Eigenleistungen des Beklagten herausgenommen worden. Er hat den 61 m langen Graben, in welchem das Kabel von der Straße bis zum Haus verlegt worden ist, selber ausgehoben. Ferner haben sich die Klägerin und der Beklagte darüber verständigt, daß die Eigenleistungen mit 20 DM je laufenden Meter angesetzt und von dem im Angebot der Klägerin genannten Pauschalpreis für den Hausanschluß abgezogen werden sollten. Dieser Teilpreis läßt sich der Preisliste der Klägerin für sonstige Leistungen nicht entnehmen. Er ist von der Klägerin vorgeschlagen und vom Beklagten akzeptiert worden. Der Beklagte hat ihn übrigens auch im anschließenden Gerichtsverfahren nicht in Frage gestellt.
b) Mit der Veränderung der Gesamtleistung der Klägerin sowie der Bewertung der vom Beklagten erbrachten Eigenleistung haben die Parteien zugleich den Pauschalpreis verändert, den die Klägerin anfänglich angesetzt hatte. Sie haben zum einen den Gesamtpreis von 6.251 DM um 1.220 DM, also in nicht unerheblichem Umfang herabgesetzt. Zum anderen haben sie die Pauschale für die von der Klägerin schließlich erbrachten Leistungen neu festgesetzt. Auch das ist individuell für den Vertrag mit dem Beklagten geschehen. Insoweit ergeben sich aus der Preisliste der Klägerin ebenfalls keine Bestimmungen, weil dort keine Teilleistungen ausgewiesen sind. Die Klägerin hat ihre Preisvorstellung genau beziffert. Der Beklagte hat seine Annahme ausdrücklich erklärt.
c) Die Preisvereinbarung der Parteien verliert ihren individuellen Charakter nicht dadurch, daß die Klägerin ihre Vorschläge teilweise aus ihrer Preisliste für sonstige Leistungen, die Bestandteil ihrer Ergänzenden Bestimmungen ist, hergeleitet hat. Sie hat den Wert der Eigenleistungen des Beklagten von dem ursprünglich vorgeschlagenen, mit der Preisliste übereinstimmenden Pauschalpreis für die Gesamtleistung "Hausanschluß" abgezogen. Dabei ist für den Hausanschluß des Beklagten ein Preis gebildet worden, der sich der Preisliste nicht ohne zusätzliche Entscheidungen entnehmen läßt und die ausdrückliche Zustimmung des Beklagten gefunden hat. Von einer einseitigen Festlegung des Gesamtpreises durch die Klägerin kann unter solchen Umständen nicht gesprochen werden.
3. Zu Recht hat das Berufungsgericht entschieden, daß die von den Parteien getroffene individuelle Preisvereinbarung es ausschließt, nachträglich die Billigkeit des Preises gemäß § 315 Abs. 3 BGB gerichtlich zu überprüfen.
a) Die von der Rechtsprechung entwickelte Billigkeitskontrolle setzt grundsätzlich voraus, daß Preise einseitig festgesetzt worden sind. Ihr Ziel ist nicht, von Amts wegen einen gerechten Preis zu ermitteln. Es geht dabei um die Prüfung, ob eine einseitige Bestimmung sich in den Grenzen hält, die durch § 315 Abs. 3 BGB gezogen sind (vgl. BGH Urteile vom 1. Juli 1971 - KZR 16/70 = WM 1971, 1456, 1458; vom 24. November 1977 - III ZR 27/76 = WM 1978, 1097, 1099 m.w.N.). Haben dagegen Vertragsparteien in einem Individualvertrag Einvernehmen über einen Preis erzielt, ist die Rechtfertigung entfallen, § 315 BGB als Grundlage einer gerichtlichen Korrektur heranzuziehen.
b) Entgegen der Ansicht der Revision verliert dadurch der Beklagte nicht jeden wirksamen Rechtsschutz. Hat ein Abnehmer Bedenken wegen des Preises, braucht er insoweit nur von einer Einigung abzusehen. Dann ergibt sich von selber die Situation einseitiger Preisbestimmung durch das Unternehmen mit der Folge, daß eine gerichtliche Billigkeitskontrolle herbeigeführt werden kann. Die Anforderungen an den Abnehmer sind entsprechend dem Schutzzweck der Billigkeitskontrolle denkbar gering. Bei eindeutiger Sachlage braucht er einer einseitigen Preisvorgabe nicht einmal zu widersprechen. Wie der Senat bereits entschieden hat, ist der fehlende Widerspruch gegen die Preisvorstellungen des Versorgungsunternehmens ohne Belang, wenn das Unternehmen in seinem Angebot darauf hingewiesen hat, daß entsprechend den Allgemeinen Versorgungsbedingungen die dort ausgewiesenen Baukostenzuschüsse und Hausanschlußkosten pauschal erhoben werden, und wenn diese Kosten auch ohne Veränderung und ohne jeden Anhaltspunkt für ein Einverständnis des dort Beklagten in Rechnung gestellt werden (Senatsurteil vom 4. Dezember 1986 aaO., S. 1829). Hat demgegenüber ein Abnehmer keine Bedenken wegen des Preises und bringt er dies auch zum Ausdruck, wie es der Beklagte getan hat, so besteht kein Bedarf für eine gerichtliche Billigkeitskontrolle. Spätere Einwendungen im Prozeß zielen dann nicht mehr auf einen Kundenschutz ab, sondern stellen sich lediglich als Versuch dar, von einer rechtsgeschäftlich verbindlichen Willenserklärung abzurücken.