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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.03.1978, Az.: VII ZR 73/77

Zulässigkeit einer pauschalen Festpreisvereinbarung über die nach den genannten allgemeinen Versorgungsbedingungen für elektrischen Strom, Gas und Wasser (AVB) geschuldeten Baukostenzuschüsse und Hausanschlusskosten hinaus; Geltung des Gleichheitsgrundsatzes bezüglich der Energieversorgung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.03.1978
Aktenzeichen
VII ZR 73/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 13427
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 17.02.1977
LG Berlin

Fundstellen

  • DB 1979, 351-352 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1978, 919-920 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 30, 236 - 239

Prozessführer

Zahnarzt Dr. Heinz H., B.straße ..., B.

Prozessgegner

St. Bad Ha. GmbH,
vertreten durch ihren Geschäftsführer Günter D., Sch.straße ..., Bad Ha.

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der Zulässigkeit einer pauschalen Festpreisvereinbarung Über die nach den genannten AVB geschuldeten Baukostenzuschüsse und Hausanschlußkosten.

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 16. März 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie
die Richter Dr. Girisch, Meise, Dr. Recken und Obenhaus
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 17. Februar 1977 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Der Beklagte und der Steuerbevollmächtigte P. (im folgenden: die Bauherren) haben auf ihrem Grundstück Bad Ha., N. Straße ... eine Eigentumswohnanlage errichtet. Ursprünglich war der Bau von 60 Eigentumswohnungen geplant. Dafür bot die Klägerin durch Schreiben vom 8. Februar 1972 den Anschluß an die Strom-, Gas und Wasserversorgung an. Sie forderte dabei für die Strom- und Wasserversorgung pauschalierte Baukostenzuschüsse von 13.350,00 DM und 13.850,00 DM, für die Errichtung einer Transformatorenstation 15.220,00 DM, für die Hausanschlüsse von Strom und Wasser 4.000,00 DM bzw. 5.000,00 DM und für den Gasanschluß einen Festpreis von 32.000,00 DM, insgesamt also 83.420,00 DM nebst Mehrwertsteuer. Noch im Jahre 1972 wurde die Planung dahin geändert, daß nur 34 Wohnungen gebaut werden sollten. Dafür wurde am 3. Juli 1972 die Baugenehmigung erteilt, nach welcher dann auch gebaut wurde.

2

Mit Schreiben vom 13. Dezember 1972 - der Klägerin war damals die Verminderung von 60 auf 34 Wohnungen bereits bekannt - teilte sie den Bauherren mit, sie sei gewillt, die in ihrem ursprünglichen Angebot "genannten Preise insgesamt für 1973 aufrechtzuerhalten, und zwar als Festpreispaket für Strom, Gas und Wasser in Höhe von 74.420,00 DM zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer an Baukostenzuschüssen und 9.000,00 DM zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer an Festpreis für die Herstellung der eigentlichen Anschlüsse". Damit erklärten sich die Bauherren einverstanden.

3

Die Klägerin führte die Arbeiten aus. Mit der Klage hat sie vom Beklagten den noch offenen Restbetrag des vereinbarten Festpreises in Höhe von 8.333,41 DM nebst Zinsen gefordert.

4

Der Beklagte hat geltend gemacht, die Festpreisabrede sei unwirksam.

5

Das Landgericht hat der Klage voll stattgegeben, das Oberlandesgericht nur in Höhe von 8.308,12 DM nebst Zinsen. Mit der - zugelassenen - Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, begehrt der Beklagte weiterhin die volle Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

6

Das Berufungsgericht hält die hier von den Parteien getroffene Festpreisvereinbarung für zulässig, welche sowohl die nach den allgemeinen Versorgungsbedingungen für elektrischen Strom, Gas und Wasser (AVB) zu zahlenden Baukostenzuschüsse als auch die Kosten für die Hausanschlüsse umfaßt. Es sieht darin weder einen Verstoß gegen § 6 des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft vom 13. Dezember 1935 (RGBl I 1451) [im folgendem Energiewirtschaftsgesetz], noch bezüglich des Wasseranschlusses einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Allerdings dürfe die Klägerin nicht im Einzelfall von den in den AVB für Strom und Wasser festgelegten pauschalierten Baukostenzuschüssen abweichen. Jedoch dürften die nach den AVB zu erstattenden tatsächlichen Aufwendungen auch zum Gegenstand einer im voraus getroffenen Festpreisvereinbarung gemacht werden.

7

Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

8

1.

Nach Abschnitt III 5 der (für Strom, Gas und Wasser gleichlautenden) AVB ergibt sich die Höhe der gegebenenfalls für die Bereithaltung oder Erweiterung des Versorgungsnetzes zu zahlenden Baukostenzuschüsse aus der jeweiligen Anlage II zu diesen Bedingungen. Das gleiche gilt gemäß Abschnitt IV 4 AVB für die Kosten der Hausanschlüsse.

9

a)

Anlage II Abschnitt A 1 a-c der AVB für Strom, Gas und Wasser sieht unter bestimmten Voraussetzungen die Zahlung pauschalierter Baukostenzuschüsse vor, deren Höhe sich nach der Zahl der Abnehmeranlagen bzw. Wohnungseinheiten richtet. Sie belaufen sich hier für die Stromversorgung bei 34 Wohnungen auf 9.450,00 DM. Für die Wasserversorgung betragen sie 9.950,00 DM.

10

In der Anlage der "AVB Gas" heißt es unter A Nr. 5:

"Werden nur für einen oder für eine beschränkte Zahl von Abnehmern wegen eines besonders hohen Versorgungsanspruches eine besondere Versorgungsleitung, eine Ortsnetzerweiterung oder -verstärkung oder Anlagen und Einrichtungen erforderlich, so ist hierfür ein Baukostenzuschuß in Höhe der der St. Bad Ha. GmbH entstehenden Aufwendungen zu leisten, zu denen auch die allgemeinen Geschäftskosten gehören."

11

Anlage II Abschnitt A 8 der "AVB Strom" enthält wörtlich die gleiche Regelung.

12

Danach hat der Beklagte also Baukostenzuschüsse für die Anlage der Transformatorenstation (Anlage II A 8 AVB Strom) und für die Verlängerung des Gasversorgungsnetzes (Anlage II a 5 AVB Gas) in Höhe der Herstellungskosten zu zahlen. Ohne die Transformatorenstation konnte nämlich das Gebäude des Beklagten nicht an das Stromnetz angeschlossen werden. Das bisherige Gasversorgungsnetz reichte nicht bis zu dem Bauwerk und mußte deshalb erweitert werden, um den Anschluß zu ermöglichen.

13

b)

Die Kosten der Herstellung der Hausanschlüsse für die Strom-, Gas- und Wasserversorgung hat der Anschlußnehmer nach der Anlage II Abschnitt B 1 in voller Höhe ("zu 100 v.H.") zu tragen.

14

2.

Die Klägerin ist an die Baukostenzuschüsse und Anschlußkosten gebunden, wie sie sich aus den Anlagen zu ihren AVB ergeben.

15

a)

Die AVB Strom und AVB Gas sind durch Anordnung des Generalinspektors für Wasser und Energie vom 27. Januar 1942 (Reichsanzeiger Nr. 39) für allgemein verbindlich erklärt worden. Diese Anordnung, die sich auf die Ermächtigung des § 7 EnergG stützt, ist eine Rechtsverordnung und gilt unverändert fort (BGHZ 9, 390 ff; 23, 175, 178 f; 24, 148, 149; BGH NJW 1971, 2267). Danach dürfen die Energieversorgungsunternehmen von den AVB auch nicht durch frei getroffene Vereinbarungen abweichen (Evers, Das Recht der Energieversorgung, 1974, S. 132; Malzer, Das Recht der Energielieferungsverträge, 1976, S. 22).

16

b)

Das Energiewirtschaftsgesetz betrifft allerdings nicht die Wasserversorgung. Hier ist die Klägerin jedoch durch den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG an die in ihren AVB nebst Anlagen als maßgeblich bezeichneten Tarife für den Anschluß an das Versorgungsnetz gebunden. Der Gleichheitssatz gilt für Unternehmen der Daseinsvorsorge auch dann, wenn sie in der Form eines Eigenbetriebs oder einer Handelsgesellschaft betrieben werden (BGHZ 52, 325, 328; 65, 284, 287, jeweils m.w.N.).

17

3.

Deshalb darf die Klägerin die gemäß Anlage II A 1 der "AVB Strom" und "AVB Wasser" pauschalierten Baukostenzuschüsse nicht durch Vereinbarung im Einzelfall abändern.

18

Die Klägerin war aber nicht gehindert, Mit dem Beklagten den auf ihn entfallenden Kostenanteil für die Errichtung der Transformatorenstation, den Baukostenzuschuß für die Verlängerung des Gasversorgungsnetzes und die Hausanschlußkosten für Strom, Gas und Wasser vorweg in angemessener Weise in Höhe der damals voraussichtlich zu erwartenden späteren tatsächlichen Kosten zu vereinbaren. Aus diesen Beträgen und den durch die AVB Anlage II A 1 pauschalierten Baukostenzuschüssen für Strom und Wasser durften die Parteien dann einen umfassenden Festpreis bilden.

19

a)

Nach § 6 des Energiewirtschaftsgesetzes sind die Energieversorgungsunternehmen verpflichtet, jedermann zu den in den AVB und ihren Anlagen vorgesehenen Kosten an das Versorgungsnetz anzuschließen. Damit wird sichergestellt, daß sie allen Abnehmern gleichartige Bedingungen gewähren. Auch durch vertragliche Vereinbarungen darf das Versorgungsunternehmen niemanden bevorzugen oder benachteiligen. Die Monopolstellung der Unternehmen erfordert diese Beschränkung der Vertragsfreiheit und die Gleichbehandlung der Abnehmer (vgl. Ludwig/Cordt/Stech in "Der Wirtschaftskommentator", Recht der Elektrizität-, Gas- und Wasserversorgung, § 6 EnergG Anm. 8, 9; Eiser/Riederer/Obernolte, Energiewirtschaftsrecht, § 6 EnergG, Anm. 6 c; Evers, a.a.O. S. 129, 130).

20

Weder das Gesetz noch der Gleichheitsgrundsatz schreiben aber vor, auf welche Weise die tatsächlichen Herstellungskosten zu ermitteln sind. Die nachträgliche Abrechnung der entstandenen Aufwendungen ist eine, aber nicht die einzig mögliche Art ihrer Feststellung. Auch eine vorherige Festpreisvereinbarung kann den Erfordernissen des Energiewirtschaftsgesetzes und des Gleichheitsgrundsatzes gerecht werden, wenn sie auf einer angemessenen Schätzung der voraussichtlich entstehenden tatsächlichen Kosten beruht und nicht willkürlich ist.

21

Diese Auffassung entspricht auch den wirtschaftlichen Belangen aller Beteiligten. Das Versorgungsunternehmen braucht bei der Abrechnung seine Aufwendungen nicht mehr im einzelnen darzulegen. Ein Streit um die Höhe der Material- und Arbeitskosten wird so in der Regel vermieden. Dadurch werden die Verwaltungskosten des Unternehmens gesenkt. Der Abnehmer andererseits kann von vornherein feste Kosten in die Kalkulation seines Bauvorhabens einsetzen.

22

b)

Gegen den Grundsatz, daß eine vorherige Festpreisvereinbarung nur der Deckung der voraussichtlichen tatsächlichen Herstellungskosten dienen darf, hat die Klägerin hier bei der Ermittlung der auf ihren Vorschlag vereinbarten Vergütung nicht verstoßen. Sie hat ihrem Schreiben vom 15. Dezember 1972 den Festpreis von 83.420,00 DM nebst Mehrwertsteuer aufgeteilt in Baukostenzuschüsse von insgesamt 74.420,00 DM und Anschlußkosten von 9.000,00 DM. Dazu hat sie im Prozeß erläuternd vorgetragen, maßgeblich für das Angebot des Festpreises sei der Umstand gewesen, daß sich zwar die pauschalierten Baukostenzuschüsse durch die Verringerung des Bauvolumens von 60 auf 34 Wohnungen ermäßigt hätten, die davon unabhängigen Anschlußkosten aber aufgrund zwischenzeitlicher Preiserhöhungen in etwa gleicher Höhe gestiegen seien, so daß im Ergebnis die in ihrem ursprünglichen Angebot vom 8. Februar 1972 insgesamt geforderten 83.420,00 DM auch für 1973 angemessen gewesen seien.

23

aa)

Zur Höhe der wirklich entstandenen Anschlußkosten hat sie - unwidersprochen - vorgetragen, sie beliefen sich für den Stromanschluß auf 1.746,37 DM, für den Wasseranschluß auf 1.293,70 DM und für den Gasanschluß auf 5.956,33 DM, insgesamt also auf 8.996,40 DM. Somit entsprach die Vorausvereinbarung von 9.000,00 DM fast genau den später tatsächlich entstandenen Anschlußkosten.

24

bb)

Die Baukostenzuschüsse enthalten zunächst die Pauschalbeträge für Strom und Wasser von 9.450,00 DM bzw. 9.950,00 DM. Hinzu kommt der nach den Herstellungskosten zu ermittelnde Zuschuß für die Transformatorenstation. Diesen hatte die Klägerin ursprünglich auf 15.220,00 DM angesetzt. Die tatsächlichen Herstellungskosten hierfür betragen aber nach dem (auf Arbeitszettel und Rechnungen gestützten) Vortrag der Klägerin 27.269,60 DM. Da der Beklagte wegen des Anschlusses eines weiteren Abnehmers hiervon die Hälfte tragen sollte, entfallen auf ihn 13.634,80 DM. Für die Zuschüsse zur Verlängerung des Gasleitungsnetzes verblieben nach der ursprünglichen Berechnung der Klägerin 39.800,00 DM. Die wirklichen Kosten der ausgeführten Arbeiten betrugen nach den von ihr vorgelegten Arbeitszetteln 39.137,31 DM. Den für die Transformatorenstation und die Erweiterung des Gasrohrnetzes wirklich entstandenen Kosten von insgesamt 52.772,11 DM steht also ein Betrag von 55.020,00 DM gegenüber, auf den sich der auf die Herstellungskosten entfallende Anteil des Festpreises beläuft. Diese - verhältnismäßig geringfügige - Abweichung der vereinbarten von den wirklich entstandenen Kosten zeigt, daß die Festpreisvereinbarung angemessen und somit zulässig war.

25

4.

Es liegt auch kein Verstoß gegen Preisvorschriften vor. Baukostenzuschüsse (vgl. dazu Ludwig/Cordt/Stech, a.a.O., AVB Anm. 10), welche lediglich die Erstattung der Herstellungskosten zum Ziel haben, enthalten jedenfalls dann keinen Preisverstoß, wenn sie in zulässiger Weise in eine im voraus getroffene Festpreisvereinbarung einbezogen worden sind.

26

5.

Nach alledem ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Vogt
Girisch
Meise
Recken
Obenhaus